BGB
BĂĽrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂĽltigen Fassung
Titel 4
Erlass
§ 397
Erlassvertrag, negatives Schuldanerkenntnis
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.