Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
4. Unterabschnitt
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 108
Fristen und Termine
(1) FĂŒr die Berechnung von Fristen und fĂŒr die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die AbsĂ€tze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) FÀllt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nÀchstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur fĂŒr einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fĂ€llt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fÀllt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
§ 109
VerlÀngerung von Fristen
(1) Fristen zur Einreichung von SteuererklĂ€rungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können verlĂ€ngert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rĂŒckwirkend verlĂ€ngert werden, insbesondere wenn es unbillig wĂ€re, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(2) Die Finanzbehörde kann die VerlÀngerung der Frist von einer Sicherheitsleistung abhÀngig machen oder sonst nach § 120 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
§ 110
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewÀhren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur BegrĂŒndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ĂŒber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versĂ€umte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewĂ€hrt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versĂ€umten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versĂ€umte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die ĂŒber die versĂ€umte Handlung zu befinden hat.
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