AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gültigen Fassung
V.
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
§ 107
Entschädigung der Auskunftspflichtigen und der Sachverständigen
Auskunftspflichtige und Sachverständige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. Dies gilt nicht für die Beteiligten und für die Personen, die für die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfüllen haben.