Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Buch 5
Urkunden- und Wechselprozess
§ 592
ZulÀssigkeit
Ein Anspruch, welcher die Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zum Gegenstand hat, kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn die sĂ€mtlichen zur BegrĂŒndung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden bewiesen werden können. Als ein Anspruch, welcher die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, einer Grundschuld, einer Rentenschuld oder einer Schiffshypothek.
§ 593
Klageinhalt; Urkunden
(1) Die Klage muss die ErklÀrung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde.

(2) Die Urkunden mĂŒssen in Urschrift oder in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefĂŒgt werden. Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mĂŒndlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.
§ 594
(weggefallen)
§ 595
Keine Widerklage; Beweismittel
(1) Widerklagen sind nicht statthaft.

(2) Als Beweismittel sind bezĂŒglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezĂŒglich anderer als der im § 592 erwĂ€hnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulĂ€ssig.

(3) Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.
§ 596
Abstehen vom Urkundenprozess
Der KlĂ€ger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mĂŒndlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhĂ€ngig bleibt.
§ 597
Klageabweisung
(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegrĂŒndet sich darstellt, ist der KlĂ€ger mit dem Anspruch abzuweisen.

(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem KlĂ€ger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulĂ€ssigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollstĂ€ndig gefĂŒhrt, so wird die Klage als in der gewĂ€hlten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mĂŒndlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegrĂŒndet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.
§ 598
ZurĂŒckweisung von Einwendungen
Einwendungen des Beklagten sind, wenn der dem Beklagten obliegende Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulĂ€ssigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollstĂ€ndig gefĂŒhrt ist, als im Urkundenprozess unstatthaft zurĂŒckzuweisen.
§ 599
Vorbehaltsurteil
(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen FĂ€llen, in denen er verurteilt wird, die AusfĂŒhrung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) EnthÀlt das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die ErgÀnzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist fĂŒr die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.
§ 600
Nachverfahren
(1) Wird dem Beklagten die AusfĂŒhrung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhĂ€ngig.

(2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des KlĂ€gers unbegrĂŒndet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

(3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften ĂŒber das VersĂ€umnisurteil entsprechend anzuwenden.
§ 601
(weggefallen)
§ 602
Wechselprozess
Werden im Urkundenprozess AnsprĂŒche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.
§ 603
Gerichtsstand
(1) Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Wenn mehrereWechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zustĂ€ndig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
§ 604
Klageinhalt; Ladungsfrist
(1) Die Klage muss die ErklÀrung enthalten, dass im Wechselprozess geklagt werde.

(2) Die Ladungsfrist betrÀgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an demOrt, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird. In Anwaltsprozessen betrÀgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.

(3) In den höheren Instanzen betrÀgt die Ladungsfrist mindestens 24 Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist; mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn die Zustellung sonst im Inland erfolgt.
§ 605
Beweisvorschriften
(1) Soweit es zur Erhaltung des wechselmĂ€ĂŸigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezĂŒglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulĂ€ssig.

(2) Zur BerĂŒcksichtigung einer Nebenforderung genĂŒgt, dass sie glaubhaft gemacht ist.
§ 605a
Scheckprozess
Werden im Urkundenprozess AnsprĂŒche aus Schecks im Sinne des Scheckgesetzes geltend gemacht (Scheckprozess), so sind die §§ 602 bis 605 entsprechend anzuwenden.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM