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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 3
Aufrechnung
§ 387
Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebĂŒhrende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
§ 388
ErklÀrung der Aufrechnung
Die Aufrechnung erfolgt durch ErklĂ€rung gegenĂŒber dem anderen Teil. Die ErklĂ€rung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
§ 389
Wirkung der Aufrechnung
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenĂŒbergetreten sind.
§ 390
Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung
Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.
§ 391
Aufrechnung bei Verschiedenheit der Leistungsorte
(1) Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass fĂŒr die Forderungen verschiedene Leistungs- oder Ablieferungsorte bestehen. Der aufrechnende Teil hat jedoch den Schaden zu ersetzen, den der andere Teil dadurch erleidet, dass er infolge der Aufrechnung die Leistung nicht an dem bestimmten Orte erhĂ€lt oder bewirken kann.

(2) Ist vereinbart, dass die Leistung zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Orte erfolgen soll, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Aufrechnung einer Forderung, fĂŒr die ein anderer Leistungsort besteht, ausgeschlossen sein soll.
§ 392
Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den GlÀubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und spÀter als die in Beschlag genommene Forderung fÀllig geworden ist.
§ 393
Keine Aufrechnung gegen Forderung aus unerlaubter Handlung
Gegen eine Forderung aus einer vorsÀtzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulÀssig.
§ 394
Keine Aufrechnung gegen unpfÀndbare Forderung
Soweit eine Forderung der PfÀndung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete BeitrÀge aufgerechnet werden.
§ 395
Aufrechnung gegen Forderungen öffentlichrechtlicher Körperschaften
Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulÀssig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
§ 396
Mehrheit von Forderungen
(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklĂ€rt oder widerspricht der andere Teil unverzĂŒglich, so findet die Vorschrift des §366 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teil außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten, so findet dieVorschrift des § 367 entsprechende Anwendung.
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