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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
I.
Allgemeines
§ 85
BesteuerungsgrundsÀtze
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmĂ€ĂŸig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkĂŒrzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und SteuervergĂŒtungen nicht zu Unrecht gewĂ€hrt oder versagt werden.
§ 86
Beginn des Verfahrens
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchfĂŒhrt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1. von Amts wegen oder auf Antrag tÀtig werden muss,

2. nur auf Antrag tÀtig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
§ 87
Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache AntrĂ€ge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzĂŒglich eine Übersetzung vorgelegt wird. In begrĂŒndeten FĂ€llen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzĂŒglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese eine VergĂŒtung in entsprechender Anwendung des JustizvergĂŒtungs- und -entschĂ€digungsgesetzes.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer WillenserklĂ€rung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimmten Weise tĂ€tig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine WillenserklĂ€rung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenĂŒber der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die WillenserklĂ€rung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
§ 87a
Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulĂ€ssig, soweit der EmpfĂ€nger hierfĂŒr einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die fĂŒr den Empfang bestimmte Einrichtung es in fĂŒr den EmpfĂ€nger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlĂŒsseln.

(2) Ist ein der Finanzbehörde ĂŒbermitteltes elektronisches Dokument fĂŒr sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der fĂŒr sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzĂŒglich mitzuteilen. Macht ein EmpfĂ€nger geltend, er könne das von der Finanzbehörde ĂŒbermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als SchriftstĂŒck zu ĂŒbermitteln.

(3) Eine durch Gesetz fĂŒr AntrĂ€ge, ErklĂ€rungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulĂ€ssig.

(4) Eine durch Gesetz fĂŒr Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. FĂŒr von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrĂŒcklich zugelassen ist.

(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Anschein der Echtheit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ĂŒbermittelten Dokuments, der sich auf Grund der PrĂŒfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschĂŒttert werden, die ernstliche Zweifel daran begrĂŒnden, dass das Dokument mit dem Willen des SignaturschlĂŒssel-Inhabers ĂŒbermittelt worden ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fĂŒr die FĂ€lle der AbsĂ€tze 3 und 4 neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den DatenĂŒbermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die IntegritĂ€t des elektronisch ĂŒbermittelten Datensatzes gewĂ€hrleistet. Zur Authentifizierung des DatenĂŒbermittlers kann auch der elektronische IdentitĂ€tsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dĂŒrfen zusammen mit den ĂŒbrigen ĂŒbermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind.
§ 88
Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die BeweisantrÀge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den UmstÀnden des Einzelfalls.

(2) Die Finanzbehörde hat alle fĂŒr den Einzelfall bedeutsamen, auch die fĂŒr die Beteiligten gĂŒnstigen UmstĂ€nde zu berĂŒcksichtigen.

(3) Zur Sicherstellung einer gleichmĂ€ĂŸigen und gesetzmĂ€ĂŸigen Festsetzung und Erhebung der Steuern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtungen bestimmen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind.
§ 88a
Sammlung von geschĂŒtzten Daten
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmĂ€ĂŸigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dĂŒrfen die Finanzbehörden nach § 30 geschĂŒtzte Daten auch fĂŒr Zwecke kĂŒnftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur fĂŒr Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulĂ€ssig.
§ 89
Beratung, Auskunft
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von ErklĂ€rungen, die Stellung von AntrĂ€gen oder die Berichtigung von ErklĂ€rungen oder AntrĂ€gen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft ĂŒber die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die FinanzĂ€mter und das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern können auf Antrag verbindliche AuskĂŒnfte ĂŒber die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. ZustĂ€ndig fĂŒr die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zustĂ€ndig sein wĂŒrde. Bei Antragstellern, fĂŒr die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zustĂ€ndig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern zustĂ€ndig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zustĂ€ndig ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nĂ€here Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen.

(3) FĂŒr die Bearbeitung von AntrĂ€gen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 werden GebĂŒhren nach den AbsĂ€tzen 4 und 5 erhoben. Die GebĂŒhr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung ĂŒber den Antrag bis zur Entrichtung der GebĂŒhr zurĂŒckstellen. Wird ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurĂŒckgenommen, kann die GebĂŒhr ermĂ€ĂŸigt werden.

(4) Die GebĂŒhren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft fĂŒr den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die fĂŒr seine Bestimmung erheblichen UmstĂ€nde in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der GebĂŒhrenfestsetzung den vom Antragsteller erklĂ€rten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis fĂŒhrt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch SchĂ€tzung bestimmbar, ist eine ZeitgebĂŒhr zu berechnen; sie betrĂ€gt 50 Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 Euro.

(5) Wenn sich die GebĂŒhren nach dem Gegenstandswert richten, bestimmt sich die GebĂŒhr in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstandswert betrĂ€gt mindestens 5 000 Euro.
§ 90
Mitwirkungspflichten der Beteiligten
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die fĂŒr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollstĂ€ndig und wahrheitsgemĂ€ĂŸ offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf VorgĂ€nge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklĂ€ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle fĂŒr sie bestehenden rechtlichen und tatsĂ€chlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte fĂŒr die Annahme, dass der Steuerpflichtige ĂŒber GeschĂ€ftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfĂŒgt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von AuskĂŒnften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine AuskĂŒnfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und VollstĂ€ndigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmĂ€chtigen, in seinem Namen mögliche AuskunftsansprĂŒche gegenĂŒber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklĂ€ren oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner VerhĂ€ltnisse die Möglichkeit dazu hĂ€tte beschaffen oder einrĂ€umen lassen können.

(3) Bei Sachverhalten, die VorgĂ€nge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger ĂŒber die Art und den Inhalt seiner GeschĂ€ftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen fĂŒr eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen GeschĂ€ftsbedingungen mit den Nahestehenden. Bei außergewöhnlichen GeschĂ€ftsvorfĂ€llen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen. Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend fĂŒr Steuerpflichtige, die fĂŒr die inlĂ€ndische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inlĂ€ndischen Unternehmen und dessen auslĂ€ndischer BetriebsstĂ€tte aufzuteilen oder den Gewinn der inlĂ€ndischen BetriebsstĂ€tte ihres auslĂ€ndischen Unternehmens zu ermitteln haben. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur fĂŒr die DurchfĂŒhrung einer AußenprĂŒfung verlangen. Die Vorlage richtet sich nach § 97 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Soweit Aufzeichnungen ĂŒber außergewöhnliche GeschĂ€ftsvorfĂ€lle vorzulegen sind, betrĂ€gt die Frist 30 Tage. In begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen kann die Vorlagefrist verlĂ€ngert werden.
§ 91
Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den fĂŒr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu Ă€ußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der SteuererklĂ€rung erklĂ€rten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den UmstÀnden des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,

2. durch die Anhörung die Einhaltung einer fĂŒr die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt wĂŒrde,

3. von den tatsÀchlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer ErklÀrung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,

4. die Finanzbehörde eine AllgemeinverfĂŒgung oder gleichartige Verwaltungsakte in grĂ¶ĂŸerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,

5. Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
§ 92
Beweismittel
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts fĂŒr erforderlich hĂ€lt. Sie kann insbesondere

1. AuskĂŒnfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,

2. SachverstÀndige zuziehen,

3. Urkunden und Akten beiziehen, ÂŽ

4. den Augenschein einnehmen.
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