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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
1. Unterabschnitt
Beteiligung am Verfahren
§ 78
Beteiligte
Beteiligte sind

1. Antragsteller und Antragsgegner,

2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
§ 79
HandlungsfÀhigkeit
(1) FĂ€hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:

1. natĂŒrliche Personen, die nach bĂŒrgerlichem Recht geschĂ€ftsfĂ€hig sind,

2. natĂŒrliche Personen, die nach bĂŒrgerlichem Recht in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt sind, soweit sie fĂŒr den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts als geschĂ€ftsfĂ€hig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfĂ€hig anerkannt sind,

3. juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,

4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschĂ€ftsfĂ€higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fĂ€hig, als er nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfĂ€hig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 80
BevollmÀchtigte und BeistÀnde
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen BevollmĂ€chtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermĂ€chtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermĂ€chtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und SteuervergĂŒtungen. Der BevollmĂ€chtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenĂŒber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine VerĂ€nderung in seiner HandlungsfĂ€higkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der BevollmĂ€chtigte hat jedoch, wenn er fĂŒr den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist fĂŒr das Verfahren ein BevollmĂ€chtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der BevollmĂ€chtigte verstĂ€ndigt werden.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzĂŒglich widerspricht.

(5) BevollmĂ€chtigte und BeistĂ€nde sind zurĂŒckzuweisen, wenn sie geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht fĂŒr Notare und PatentanwĂ€lte.

(6) BevollmĂ€chtigte und BeistĂ€nde können vom Vortrag zurĂŒckgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mĂŒndlichen Vortrag können sie nur zurĂŒckgewiesen werden, wenn sie zum sachgemĂ€ĂŸen Vortrag nicht fĂ€hig sind. Dies gilt nicht fĂŒr die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natĂŒrlichen Personen.

(7)(weggefallen)

(8) Die ZurĂŒckweisung nach den AbsĂ€tzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen BevollmĂ€chtigter oder Beistand zurĂŒckgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurĂŒckgewiesenen BevollmĂ€chtigten oder Beistands, die dieser nach der ZurĂŒckweisung vornimmt, sind unwirksam.
§ 81
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, fĂŒr einen minderjĂ€hrigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Finanzbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1. fĂŒr einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,

2. fĂŒr einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,

3. fĂŒr einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Finanzbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,

4. fĂŒr einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tĂ€tig zu werden,

5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) FĂŒr die Bestellung des Vertreters ist in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht, fĂŒr einen minderjĂ€hrigen Beteiligten das Familiengericht zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt („§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im Übrigen ist das Gericht zustĂ€ndig, in dessen Bezirk die ersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den RechtstrĂ€ger der Finanzbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene VergĂŒtung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Finanzbehörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die VergĂŒtung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten fĂŒr die Bestellung und fĂŒr das Amt des Vertreters in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften ĂŒber die Betreuung, in den ĂŒbrigen FĂ€llen die Vorschriften ĂŒber die Pflegschaft entsprechend.
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