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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Dritter Abschnitt
ZustÀndigkeit der Finanzbehörden
§ 16
Sachliche ZustÀndigkeit
Die sachliche ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz ĂŒber die Finanzverwaltung.
§ 17
Örtliche ZustĂ€ndigkeit
Die örtliche ZustÀndigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
§ 18
Gesonderte Feststellungen
(1) FĂŒr die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zustĂ€ndig:

1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei GrundstĂŒcken, BetriebsgrundstĂŒcken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das GrundstĂŒck, das BetriebsgrundstĂŒck, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das GrundstĂŒck, das BetriebsgrundstĂŒck oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer FinanzĂ€mter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),

2. bei gewerblichen Betrieben mit GeschĂ€ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die GeschĂ€ftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne GeschĂ€ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine BetriebstĂ€tte – bei mehreren BetriebstĂ€tten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),

3. bei EinkĂŒnften aus selbstĂ€ndiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die TĂ€tigkeit vorwiegend ausgeĂŒbt wird,

4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen EinkĂŒnften als EinkĂŒnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstĂ€ndiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser EinkĂŒnfte ausgeht, oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen EinkĂŒnfte fließen, befindet. Dies gilt sinngemĂ€ĂŸ auch bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180 Abs. 2.

(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenĂŒber vorzunehmen und lĂ€sst sich nach Absatz 1 die örtliche ZustĂ€ndigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, das nach den §§ 19 oder 20 fĂŒr die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zustĂ€ndig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht fĂŒr die gesonderte Feststellung zustĂ€ndig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zustĂ€ndige Finanzamt.
§ 19
Steuern vom Einkommen und Vermögen natĂŒrlicher Personen
(1) FĂŒr die Besteuerung natĂŒrlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhĂ€lt; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhĂ€lt. FĂŒr die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschrĂ€nkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den FĂ€llen des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfĂŒllen, und in den FĂ€llen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies fĂŒr mehrere FinanzĂ€mter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk die TĂ€tigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeĂŒbt oder verwertet wird oder worden ist.

(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere FinanzĂ€mter und ĂŒbt ein Steuerpflichtiger mit EinkĂŒnften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher TĂ€tigkeit diese TĂ€tigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zustĂ€ndig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 fĂŒr eine gesonderte Feststellung dieser EinkĂŒnfte zustĂ€ndig wĂ€re. EinkĂŒnfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berĂŒcksichtigen, wenn sie die einzigen EinkĂŒnfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.

(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre EinkĂŒnfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.

(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit RĂŒcksicht auf die Wirtschafts- oder VerkehrsverhĂ€ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche BedĂŒrfnisse zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Die Landesregierung kann die ErmĂ€chtigung auf die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndige oberste Landesbehörde ĂŒbertragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschrĂ€nkt steuerpflichtig sind und EinkĂŒnfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Geltungsbereich des Gesetzes ĂŒbertragen. Satz 1 gilt auch in den FĂ€llen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.
§ 20
Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
(1) FĂŒr die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich die GeschĂ€ftsleitung befindet.

(2) Befindet sich die GeschÀftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lÀsst sich der Ort der GeschÀftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zustÀndig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.

(3) Ist weder die GeschĂ€ftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies fĂŒr mehrere FinanzĂ€mter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

(4) Befindet sich weder die GeschĂ€ftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk die TĂ€tigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeĂŒbt oder verwertet wird oder worden ist.
§ 20a
Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
(1) Abweichend von §§ 19 und 20 ist fĂŒr die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zustĂ€ndig, das fĂŒr die Besteuerung der entsprechenden UmsĂ€tze nach § 21 Abs. 1 zustĂ€ndig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine GeschĂ€ftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.

(2) FĂŒr die Verwaltung der Lohnsteuer in den FĂ€llen der ArbeitnehmerĂŒberlassung durch auslĂ€ndische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zustĂ€ndig, das fĂŒr die Besteuerung der entsprechenden UmsĂ€tze nach § 21 Abs. 1 zustĂ€ndig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die ĂŒberlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.

(3) FĂŒr die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschĂ€ftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche ZustĂ€ndigkeit einem Finanzamt fĂŒr den Geltungsbereich des Gesetzes ĂŒbertragen.
§ 21
Umsatzsteuer
(1) FĂŒr die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zustĂ€ndig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fĂŒr Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder GeschĂ€ftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche ZustĂ€ndigkeit einer Finanzbehörde fĂŒr den Geltungsbereich des Gesetzes ĂŒbertragen.

(2) FĂŒr die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zustĂ€ndig, das auch fĂŒr die Besteuerung nach dem Einkommen zustĂ€ndig ist (§§ 19 und 20); in den FĂ€llen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt fĂŒr die Umsatzsteuer zustĂ€ndig, das auch fĂŒr die gesonderte Feststellung zustĂ€ndig ist (§ 18).
§ 22
Realsteuern
(1) FĂŒr die Festsetzung und Zerlegung der SteuermessbetrĂ€ge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zustĂ€ndig. Abweichend von Satz 1 ist fĂŒr die Festsetzung und Zerlegung der GewerbesteuermessbetrĂ€ge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zustĂ€ndig, das fĂŒr die Besteuerung der entsprechenden UmsĂ€tze nach § 21 Abs. 1 zustĂ€ndig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine GeschĂ€ftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.

(2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den FinanzĂ€mtern obliegt, ist dafĂŒr das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer FinanzĂ€mter, so ist von diesen FinanzĂ€mtern das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, das nach Absatz 1 zustĂ€ndig ist oder zustĂ€ndig wĂ€re, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des GrundstĂŒcks oder des BetriebsgrundstĂŒcks vorhanden wĂ€ren.

(3) Absatz 2 gilt sinngemĂ€ĂŸ, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.
§ 23
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
(1) FĂŒr die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knĂŒpft.

(2) Örtlich zustĂ€ndig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine UmsĂ€tze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.

(3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zustĂ€ndig, das fĂŒr die Strafsache oder die Bußgeldsache zustĂ€ndig ist.
§ 24
ErsatzzustÀndigkeit
Ergibt sich die örtliche ZustĂ€ndigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zustĂ€ndig, in deren Bezirk der Anlass fĂŒr die Amtshandlung hervortritt.
§ 25
Mehrfache örtliche ZustÀndigkeit
Sind mehrere Finanzbehörden zustÀndig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zustÀndigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zustÀndige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zustÀndige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zustÀndige Finanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zustÀndigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
§ 26
ZustÀndigkeitswechsel
Geht die örtliche ZustĂ€ndigkeit durch eine VerĂ€nderung der sie begrĂŒndenden UmstĂ€nde von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde ĂŒber, so tritt der Wechsel der ZustĂ€ndigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfĂ€hrt. Die bisher zustĂ€ndige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortfĂŒhren, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmĂ€ĂŸigen DurchfĂŒhrung des Verfahrens dient und die nunmehr zustĂ€ndige Finanzbehörde zustimmt. Ein ZustĂ€ndigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1. ĂŒber einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,

2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder

3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.
§ 27
ZustÀndigkeitsvereinbarung
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zustĂ€ndig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung ĂŒbernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklĂ€ren. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrĂŒcklich hinzuweisen.
§ 28
ZustÀndigkeitsstreit
(1) Die gemeinsame fachlich zustĂ€ndige Aufsichtsbehörde entscheidet ĂŒber die örtliche ZustĂ€ndigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden fĂŒr zustĂ€ndig oder fĂŒr unzustĂ€ndig halten oder wenn die ZustĂ€ndigkeit aus anderen GrĂŒnden zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes ĂŒber die Finanzverwaltung bleibt unberĂŒhrt.
§ 29
Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug ist fĂŒr unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zustĂ€ndig, in deren Bezirk der Anlass fĂŒr die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zustĂ€ndige Behörde ist unverzĂŒglich zu unterrichten.
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