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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Zweiter Abschnitt
Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3
Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung fĂŒr eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knĂŒpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), VerspĂ€tungszuschlĂ€ge (§ 152), ZuschlĂ€ge gemĂ€ĂŸ § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), SĂ€umniszuschlĂ€ge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes und VerspĂ€tungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der ĂŒbrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde fĂŒr die Erteilung der verbindlichen Auskunft zustĂ€ndig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur HĂ€lfte zu. Die ĂŒbrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
§ 4
Gesetz
Gesetz ist jede Rechtsnorm.
§ 5
Ermessen
Ist die Finanzbehörde ermĂ€chtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der ErmĂ€chtigung auszuĂŒben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§ 6
Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz ĂŒber die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1. das Bundesministerium der Finanzen und die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,

2. die Bundesmonopolverwaltung fĂŒr Branntwein und das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern als Bundesoberbehörden,

3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,

4. die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,

4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,

5. die HauptzollĂ€mter einschließlich ihrer Dienststellen, die ZollfahndungsĂ€mter, die FinanzĂ€mter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,

6. Familienkassen,

7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und

8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/ Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
§ 7
AmtstrÀger
AmtstrÀger ist, wer nach deutschem Recht

1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen AmtsverhÀltnis steht oder

3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
§ 8
Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter UmstĂ€nden innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 9
Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter UmstĂ€nden aufhĂ€lt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorĂŒbergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhĂ€ngender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberĂŒcksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder Ă€hnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht lĂ€nger als ein Jahr dauert.
§ 10
GeschÀftsleitung
GeschÀftsleitung ist der Mittelpunkt der geschÀftlichen Oberleitung.
§ 11
Sitz
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, StiftungsgeschÀft oder dergleichen bestimmt ist.
§ 12
BetriebstÀtte
BetriebstÀtte ist jede feste GeschÀftseinrichtung oder Anlage, die der TÀtigkeit eines Unternehmens dient. Als BetriebstÀtten sind insbesondere anzusehen:

1. die StÀtte der GeschÀftsleitung,

2. Zweigniederlassungen,

3. GeschÀftsstellen,

4. Fabrikations- oder WerkstÀtten,

5. Warenlager,

6. Ein- oder Verkaufsstellen,

7. Bergwerke, SteinbrĂŒche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende StĂ€tten der Gewinnung von BodenschĂ€tzen,

8. BauausfĂŒhrungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn

a) die einzelne BauausfĂŒhrung oder Montage oder

b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden BauausfĂŒhrungen oder Montagen oder

c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende BauausfĂŒhrungen oder Montagen

lÀnger als sechs Monate dauern.
§ 13
StÀndiger Vertreter
StĂ€ndiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die GeschĂ€fte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. StĂ€ndiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die fĂŒr ein Unternehmen nachhaltig

1. VertrĂ€ge abschließt oder vermittelt oder AuftrĂ€ge einholt oder

2. einen Bestand von GĂŒtern oder Waren unterhĂ€lt und davon Auslieferungen vornimmt.
§ 14
Wirtschaftlicher GeschÀftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher GeschĂ€ftsbetrieb ist eine selbstĂ€ndige nachhaltige TĂ€tigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die ĂŒber den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
§ 15
Angehörige
(1) Angehörige sind:

1. der Verlobte,

2. der Ehegatte,

3. Verwandte und VerschwÀgerte gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf lÀngere Dauer angelegtes PflegeverhÀltnis mit hÀuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgefĂŒhrten Personen auch dann, wenn

1. in den FĂ€llen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begrĂŒndende Ehe nicht mehr besteht;

2. in den FÀllen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder SchwÀgerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Fall der Nummer 8 die hÀusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
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