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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Erster Teil
Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fĂŒr alle Steuern einschließlich der SteuervergĂŒtungen, die durch Bundesrecht oder Recht der EuropĂ€ischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der EuropĂ€ischen Gemeinschaften anwendbar.

(2) FĂŒr die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden ĂŒbertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),

2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),

3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),

4. die Vorschriften des Vierten Teils (DurchfĂŒhrung der Besteuerung),

5. die Vorschriften des FĂŒnften Teils (Erhebungsverfahren),

6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,

7. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der EuropĂ€ischen Gemeinschaften sinngemĂ€ĂŸ anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
§ 2
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
(1) VertrĂ€ge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ĂŒber die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, zur Sicherung der GleichmĂ€ĂŸigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zustĂ€ndigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der DurchfĂŒhrung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.
Zweiter Abschnitt
Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3
Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung fĂŒr eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knĂŒpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), VerspĂ€tungszuschlĂ€ge (§ 152), ZuschlĂ€ge gemĂ€ĂŸ § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), SĂ€umniszuschlĂ€ge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes und VerspĂ€tungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der ĂŒbrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde fĂŒr die Erteilung der verbindlichen Auskunft zustĂ€ndig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur HĂ€lfte zu. Die ĂŒbrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
§ 4
Gesetz
Gesetz ist jede Rechtsnorm.
§ 5
Ermessen
Ist die Finanzbehörde ermĂ€chtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der ErmĂ€chtigung auszuĂŒben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§ 6
Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz ĂŒber die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1. das Bundesministerium der Finanzen und die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,

2. die Bundesmonopolverwaltung fĂŒr Branntwein und das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern als Bundesoberbehörden,

3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,

4. die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,

4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,

5. die HauptzollĂ€mter einschließlich ihrer Dienststellen, die ZollfahndungsĂ€mter, die FinanzĂ€mter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,

6. Familienkassen,

7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und

8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/ Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
§ 7
AmtstrÀger
AmtstrÀger ist, wer nach deutschem Recht

1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen AmtsverhÀltnis steht oder

3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
§ 8
Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter UmstĂ€nden innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 9
Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter UmstĂ€nden aufhĂ€lt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorĂŒbergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhĂ€ngender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberĂŒcksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder Ă€hnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht lĂ€nger als ein Jahr dauert.
§ 10
GeschÀftsleitung
GeschÀftsleitung ist der Mittelpunkt der geschÀftlichen Oberleitung.
§ 11
Sitz
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, StiftungsgeschÀft oder dergleichen bestimmt ist.
§ 12
BetriebstÀtte
BetriebstÀtte ist jede feste GeschÀftseinrichtung oder Anlage, die der TÀtigkeit eines Unternehmens dient. Als BetriebstÀtten sind insbesondere anzusehen:

1. die StÀtte der GeschÀftsleitung,

2. Zweigniederlassungen,

3. GeschÀftsstellen,

4. Fabrikations- oder WerkstÀtten,

5. Warenlager,

6. Ein- oder Verkaufsstellen,

7. Bergwerke, SteinbrĂŒche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende StĂ€tten der Gewinnung von BodenschĂ€tzen,

8. BauausfĂŒhrungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn

a) die einzelne BauausfĂŒhrung oder Montage oder

b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden BauausfĂŒhrungen oder Montagen oder

c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende BauausfĂŒhrungen oder Montagen

lÀnger als sechs Monate dauern.
§ 13
StÀndiger Vertreter
StĂ€ndiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die GeschĂ€fte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. StĂ€ndiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die fĂŒr ein Unternehmen nachhaltig

1. VertrĂ€ge abschließt oder vermittelt oder AuftrĂ€ge einholt oder

2. einen Bestand von GĂŒtern oder Waren unterhĂ€lt und davon Auslieferungen vornimmt.
§ 14
Wirtschaftlicher GeschÀftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher GeschĂ€ftsbetrieb ist eine selbstĂ€ndige nachhaltige TĂ€tigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die ĂŒber den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
§ 15
Angehörige
(1) Angehörige sind:

1. der Verlobte,

2. der Ehegatte,

3. Verwandte und VerschwÀgerte gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf lÀngere Dauer angelegtes PflegeverhÀltnis mit hÀuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgefĂŒhrten Personen auch dann, wenn

1. in den FĂ€llen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begrĂŒndende Ehe nicht mehr besteht;

2. in den FÀllen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder SchwÀgerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Fall der Nummer 8 die hÀusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Dritter Abschnitt
ZustÀndigkeit der Finanzbehörden
§ 16
Sachliche ZustÀndigkeit
Die sachliche ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz ĂŒber die Finanzverwaltung.
§ 17
Örtliche ZustĂ€ndigkeit
Die örtliche ZustÀndigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
§ 18
Gesonderte Feststellungen
(1) FĂŒr die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zustĂ€ndig:

1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei GrundstĂŒcken, BetriebsgrundstĂŒcken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das GrundstĂŒck, das BetriebsgrundstĂŒck, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das GrundstĂŒck, das BetriebsgrundstĂŒck oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer FinanzĂ€mter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),

2. bei gewerblichen Betrieben mit GeschĂ€ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die GeschĂ€ftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne GeschĂ€ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine BetriebstĂ€tte – bei mehreren BetriebstĂ€tten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),

3. bei EinkĂŒnften aus selbstĂ€ndiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die TĂ€tigkeit vorwiegend ausgeĂŒbt wird,

4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen EinkĂŒnften als EinkĂŒnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstĂ€ndiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser EinkĂŒnfte ausgeht, oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen EinkĂŒnfte fließen, befindet. Dies gilt sinngemĂ€ĂŸ auch bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180 Abs. 2.

(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenĂŒber vorzunehmen und lĂ€sst sich nach Absatz 1 die örtliche ZustĂ€ndigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, das nach den §§ 19 oder 20 fĂŒr die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zustĂ€ndig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht fĂŒr die gesonderte Feststellung zustĂ€ndig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zustĂ€ndige Finanzamt.
§ 19
Steuern vom Einkommen und Vermögen natĂŒrlicher Personen
(1) FĂŒr die Besteuerung natĂŒrlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhĂ€lt; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhĂ€lt. FĂŒr die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschrĂ€nkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den FĂ€llen des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfĂŒllen, und in den FĂ€llen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies fĂŒr mehrere FinanzĂ€mter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk die TĂ€tigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeĂŒbt oder verwertet wird oder worden ist.

(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere FinanzĂ€mter und ĂŒbt ein Steuerpflichtiger mit EinkĂŒnften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher TĂ€tigkeit diese TĂ€tigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zustĂ€ndig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 fĂŒr eine gesonderte Feststellung dieser EinkĂŒnfte zustĂ€ndig wĂ€re. EinkĂŒnfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berĂŒcksichtigen, wenn sie die einzigen EinkĂŒnfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.

(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre EinkĂŒnfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.

(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit RĂŒcksicht auf die Wirtschafts- oder VerkehrsverhĂ€ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche BedĂŒrfnisse zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Die Landesregierung kann die ErmĂ€chtigung auf die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndige oberste Landesbehörde ĂŒbertragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschrĂ€nkt steuerpflichtig sind und EinkĂŒnfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Geltungsbereich des Gesetzes ĂŒbertragen. Satz 1 gilt auch in den FĂ€llen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.
§ 20
Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
(1) FĂŒr die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich die GeschĂ€ftsleitung befindet.

(2) Befindet sich die GeschÀftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lÀsst sich der Ort der GeschÀftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zustÀndig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.

(3) Ist weder die GeschĂ€ftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies fĂŒr mehrere FinanzĂ€mter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

(4) Befindet sich weder die GeschĂ€ftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk die TĂ€tigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeĂŒbt oder verwertet wird oder worden ist.
§ 20a
Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
(1) Abweichend von §§ 19 und 20 ist fĂŒr die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zustĂ€ndig, das fĂŒr die Besteuerung der entsprechenden UmsĂ€tze nach § 21 Abs. 1 zustĂ€ndig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine GeschĂ€ftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.

(2) FĂŒr die Verwaltung der Lohnsteuer in den FĂ€llen der ArbeitnehmerĂŒberlassung durch auslĂ€ndische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zustĂ€ndig, das fĂŒr die Besteuerung der entsprechenden UmsĂ€tze nach § 21 Abs. 1 zustĂ€ndig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die ĂŒberlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.

(3) FĂŒr die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschĂ€ftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche ZustĂ€ndigkeit einem Finanzamt fĂŒr den Geltungsbereich des Gesetzes ĂŒbertragen.
§ 21
Umsatzsteuer
(1) FĂŒr die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zustĂ€ndig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fĂŒr Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder GeschĂ€ftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche ZustĂ€ndigkeit einer Finanzbehörde fĂŒr den Geltungsbereich des Gesetzes ĂŒbertragen.

(2) FĂŒr die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zustĂ€ndig, das auch fĂŒr die Besteuerung nach dem Einkommen zustĂ€ndig ist (§§ 19 und 20); in den FĂ€llen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt fĂŒr die Umsatzsteuer zustĂ€ndig, das auch fĂŒr die gesonderte Feststellung zustĂ€ndig ist (§ 18).
§ 22
Realsteuern
(1) FĂŒr die Festsetzung und Zerlegung der SteuermessbetrĂ€ge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zustĂ€ndig. Abweichend von Satz 1 ist fĂŒr die Festsetzung und Zerlegung der GewerbesteuermessbetrĂ€ge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zustĂ€ndig, das fĂŒr die Besteuerung der entsprechenden UmsĂ€tze nach § 21 Abs. 1 zustĂ€ndig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine GeschĂ€ftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.

(2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den FinanzĂ€mtern obliegt, ist dafĂŒr das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer FinanzĂ€mter, so ist von diesen FinanzĂ€mtern das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, das nach Absatz 1 zustĂ€ndig ist oder zustĂ€ndig wĂ€re, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des GrundstĂŒcks oder des BetriebsgrundstĂŒcks vorhanden wĂ€ren.

(3) Absatz 2 gilt sinngemĂ€ĂŸ, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.
§ 23
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
(1) FĂŒr die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knĂŒpft.

(2) Örtlich zustĂ€ndig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine UmsĂ€tze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.

(3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zustĂ€ndig, das fĂŒr die Strafsache oder die Bußgeldsache zustĂ€ndig ist.
§ 24
ErsatzzustÀndigkeit
Ergibt sich die örtliche ZustĂ€ndigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zustĂ€ndig, in deren Bezirk der Anlass fĂŒr die Amtshandlung hervortritt.
§ 25
Mehrfache örtliche ZustÀndigkeit
Sind mehrere Finanzbehörden zustÀndig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zustÀndigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zustÀndige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zustÀndige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zustÀndige Finanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zustÀndigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
§ 26
ZustÀndigkeitswechsel
Geht die örtliche ZustĂ€ndigkeit durch eine VerĂ€nderung der sie begrĂŒndenden UmstĂ€nde von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde ĂŒber, so tritt der Wechsel der ZustĂ€ndigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfĂ€hrt. Die bisher zustĂ€ndige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortfĂŒhren, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmĂ€ĂŸigen DurchfĂŒhrung des Verfahrens dient und die nunmehr zustĂ€ndige Finanzbehörde zustimmt. Ein ZustĂ€ndigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1. ĂŒber einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,

2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder

3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.
§ 27
ZustÀndigkeitsvereinbarung
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zustĂ€ndig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung ĂŒbernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklĂ€ren. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrĂŒcklich hinzuweisen.
§ 28
ZustÀndigkeitsstreit
(1) Die gemeinsame fachlich zustĂ€ndige Aufsichtsbehörde entscheidet ĂŒber die örtliche ZustĂ€ndigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden fĂŒr zustĂ€ndig oder fĂŒr unzustĂ€ndig halten oder wenn die ZustĂ€ndigkeit aus anderen GrĂŒnden zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes ĂŒber die Finanzverwaltung bleibt unberĂŒhrt.
§ 29
Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug ist fĂŒr unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zustĂ€ndig, in deren Bezirk der Anlass fĂŒr die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zustĂ€ndige Behörde ist unverzĂŒglich zu unterrichten.
Vierter Abschnitt
Steuergeheimnis
§ 30
Steuergeheimnis
(1) AmtstrÀger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein AmtstrÀger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1. VerhÀltnisse eines anderen, die ihm

a) in einem Verwaltungsverfahren, einem RechnungsprĂŒfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung ĂŒber die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

bekannt geworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder GeschÀftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,

unbefugt offenbart oder verwertet oder

3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschĂŒtzte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie fĂŒr eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.

(3) Den AmtstrÀgern stehen gleich

1. die fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),

1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,

2. amtlich zugezogene SachverstÀndige,

3. die TrĂ€ger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulÀssig, soweit

1. sie der DurchfĂŒhrung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,

2. sie durch Gesetz ausdrĂŒcklich zugelassen ist,

3. der Betroffene zustimmt,

4. sie der DurchfĂŒhrung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse

a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht fĂŒr solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder

b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,

5. fĂŒr sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn

a) Verbrechen und vorsÀtzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,

b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschĂ€ftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemĂ€ĂŸe Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschĂŒttern, oder

c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschĂŒttern; die Entscheidung trifft die zustĂ€ndige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) VorsĂ€tzlich falsche Angaben des Betroffenen dĂŒrfen den Strafverfolgungsbehörden gegenĂŒber offenbart werden.

(6) Der automatisierte Abruf von Daten, die fĂŒr eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulĂ€ssig, soweit er der DurchfĂŒhrung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder der zulĂ€ssigen Weitergabe von Daten dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nĂ€here Regelungen treffen ĂŒber die Art der Daten, deren Abruf zulĂ€ssig ist, sowie ĂŒber den Kreis der AmtstrĂ€ger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen bedĂŒrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.
§ 30a
Schutz von Bankkunden
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das VertrauensverhĂ€ltnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders RĂŒcksicht zu nehmen.

(2) Die Finanzbehörden dĂŒrfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.

(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine LegitimationsprĂŒfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dĂŒrfen anlĂ€sslich der AußenprĂŒfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks NachprĂŒfung der ordnungsmĂ€ĂŸigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.

(4) In Vordrucken fĂŒr SteuererklĂ€rungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhĂ€lt, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder VergĂŒnstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.

(5) FĂŒr Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele fĂŒhrt oder keinen Erfolg verspricht.
§ 31
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, SteuermessbetrĂ€ge und SteuerbetrĂ€ge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, SteuermessbetrĂ€ge oder SteuerbetrĂ€ge anknĂŒpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren ErfĂŒllung mit einem unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Aufwand verbunden wĂ€re. Die Finanzbehörden dĂŒrfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde fĂŒr die Körperschaft festgesetzten Abgaben ĂŒbermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur ErfĂŒllung von in der ZustĂ€ndigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und ĂŒberwiegende schutzwĂŒrdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 geschĂŒtzten VerhĂ€ltnisse des Betroffenen den TrĂ€gern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur fĂŒr Arbeit und der KĂŒnstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser VerhĂ€ltnisse fĂŒr die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von BeitrĂ€gen einschließlich der KĂŒnstlersozialabgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren ErfĂŒllung mit einem unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Aufwand verbunden wĂ€re.

(3) Die fĂŒr die Verwaltung der Grundsteuer zustĂ€ndigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschĂŒtzten Namen und Anschriften von GrundstĂŒckseigentĂŒmern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur ErfĂŒllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfĂŒr zustĂ€ndigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht ĂŒberwiegende schutzwĂŒrdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
§ 31a
Mitteilungen zur BekÀmpfung der illegalen BeschÀftigung und des Leistungsmissbrauchs
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschĂŒtzten VerhĂ€ltnisse des Betroffenen ist zulĂ€ssig, soweit sie

1. fĂŒr die DurchfĂŒhrung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel

a) der BekÀmpfung von illegaler BeschÀftigung oder Schwarzarbeit oder

b) der Entscheidung

aa) ĂŒber Erteilung, RĂŒcknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem ArbeitnehmerĂŒberlassungsgesetz oder

bb) ĂŒber Bewilligung, GewĂ€hrung, RĂŒckforderung, Erstattung, WeitergewĂ€hrung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln

oder

2. fĂŒr die Geltendmachung eines Anspruchs auf RĂŒckgewĂ€hr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln

erforderlich ist.

(2) Die Finanzbehörden sind in den FĂ€llen des Absatzes 1 verpflichtet, der zustĂ€ndigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag des Betroffenen. Die Mitteilungspflicht nach den SĂ€tzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren ErfĂŒllung mit einem unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Aufwand verbunden wĂ€re.
§ 31b
Mitteilungen zur BekÀmpfung der GeldwÀsche und der Terrorismusfinanzierung
Die Offenbarung der nach § 30 geschĂŒtzten VerhĂ€ltnisse des Betroffenen ist zulĂ€ssig, soweit sie der DurchfĂŒhrung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der BekĂ€mpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des GeldwĂ€schegesetzes oder der DurchfĂŒhrung eines Bußgeldverfahrens im Sinne des § 17 des GeldwĂ€schegesetzes gegen Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des GeldwĂ€schegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des GeldwĂ€schegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzĂŒglich den zustĂ€ndigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle fĂŒr Verdachtsanzeigen – mitzuteilen. Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des GeldwĂ€schegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des GeldwĂ€schegesetzes begangen wurde oder wird, sind unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
FĂŒnfter Abschnitt
HaftungsbeschrĂ€nkung fĂŒr AmtstrĂ€ger
§ 32
HaftungsbeschrĂ€nkung fĂŒr AmtstrĂ€ger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines AmtstrÀgers

1. eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spÀt festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder

2. eine Steuererstattung oder SteuervergĂŒtung zu Unrecht gewĂ€hrt oder

3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spÀt festgesetzt,

so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
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