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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
in der zum 19.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Erster Teil
Einleitende Vorschriften
Erster Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt fĂŒr alle Steuern einschließlich der SteuervergĂŒtungen, die durch Bundesrecht oder Recht der EuropĂ€ischen Gemeinschaften geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der EuropĂ€ischen Gemeinschaften anwendbar.

(2) FĂŒr die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden ĂŒbertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:

1. die Vorschriften des Ersten, Zweiten und Vierten Abschnitts des Ersten Teils (Anwendungsbereich, Steuerliche Begriffsbestimmungen, Steuergeheimnis),

2. die Vorschriften des Zweiten Teils (Steuerschuldrecht),

3. die Vorschriften des Dritten Teils mit Ausnahme der §§ 82 bis 84 (Allgemeine Verfahrensvorschriften),

4. die Vorschriften des Vierten Teils (DurchfĂŒhrung der Besteuerung),

5. die Vorschriften des FĂŒnften Teils (Erhebungsverfahren),

6. die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3,

7. die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren).

(3) Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der EuropĂ€ischen Gemeinschaften sinngemĂ€ĂŸ anwendbar. Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird.
§ 2
Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen
(1) VertrĂ€ge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes ĂŒber die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, zur Sicherung der GleichmĂ€ĂŸigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zustĂ€ndigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der DurchfĂŒhrung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen.
Zweiter Abschnitt
Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 3
Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung fĂŒr eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knĂŒpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

(2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer.

(3) Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Steuerliche Nebenleistungen sind Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2b), VerspĂ€tungszuschlĂ€ge (§ 152), ZuschlĂ€ge gemĂ€ĂŸ § 162 Abs. 4, Zinsen (§§ 233 bis 237), SĂ€umniszuschlĂ€ge (§ 240), Zwangsgelder (§ 329) und Kosten (§§ 89, 178, 178a und §§ 337 bis 345) sowie Zinsen im Sinne des Zollkodexes und VerspĂ€tungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes.

(5) Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes steht dem Bund zu. Das Aufkommen der ĂŒbrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde fĂŒr die Erteilung der verbindlichen Auskunft zustĂ€ndig ist. Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur HĂ€lfte zu. Die ĂŒbrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu.
§ 4
Gesetz
Gesetz ist jede Rechtsnorm.
§ 5
Ermessen
Ist die Finanzbehörde ermĂ€chtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der ErmĂ€chtigung auszuĂŒben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
§ 6
Behörden, Finanzbehörden
(1) Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz ĂŒber die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:

1. das Bundesministerium der Finanzen und die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndigen obersten Landesbehörden als oberste Behörden,

2. die Bundesmonopolverwaltung fĂŒr Branntwein und das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern als Bundesoberbehörden,

3. Rechenzentren als Landesoberbehörden,

4. die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,

4a. die nach dem Finanzverwaltungsgesetz oder nach Landesrecht an Stelle einer Oberfinanzdirektion eingerichteten Landesfinanzbehörden,

5. die HauptzollĂ€mter einschließlich ihrer Dienststellen, die ZollfahndungsĂ€mter, die FinanzĂ€mter und die besonderen Landesfinanzbehörden als örtliche Behörden,

6. Familienkassen,

7. die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes und

8. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/ Verwaltungsstelle Cottbus (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes).
§ 7
AmtstrÀger
AmtstrÀger ist, wer nach deutschem Recht

1. Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

2. in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen AmtsverhÀltnis steht oder

3. sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
§ 8
Wohnsitz
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter UmstĂ€nden innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
§ 9
Gewöhnlicher Aufenthalt
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter UmstĂ€nden aufhĂ€lt, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorĂŒbergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhĂ€ngender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberĂŒcksichtigt. Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder Ă€hnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht lĂ€nger als ein Jahr dauert.
§ 10
GeschÀftsleitung
GeschÀftsleitung ist der Mittelpunkt der geschÀftlichen Oberleitung.
§ 11
Sitz
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, StiftungsgeschÀft oder dergleichen bestimmt ist.
§ 12
BetriebstÀtte
BetriebstÀtte ist jede feste GeschÀftseinrichtung oder Anlage, die der TÀtigkeit eines Unternehmens dient. Als BetriebstÀtten sind insbesondere anzusehen:

1. die StÀtte der GeschÀftsleitung,

2. Zweigniederlassungen,

3. GeschÀftsstellen,

4. Fabrikations- oder WerkstÀtten,

5. Warenlager,

6. Ein- oder Verkaufsstellen,

7. Bergwerke, SteinbrĂŒche oder andere stehende, örtlich fortschreitende oder schwimmende StĂ€tten der Gewinnung von BodenschĂ€tzen,

8. BauausfĂŒhrungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn

a) die einzelne BauausfĂŒhrung oder Montage oder

b) eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden BauausfĂŒhrungen oder Montagen oder

c) mehrere ohne Unterbrechung aufeinander folgende BauausfĂŒhrungen oder Montagen

lÀnger als sechs Monate dauern.
§ 13
StÀndiger Vertreter
StĂ€ndiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die GeschĂ€fte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. StĂ€ndiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die fĂŒr ein Unternehmen nachhaltig

1. VertrĂ€ge abschließt oder vermittelt oder AuftrĂ€ge einholt oder

2. einen Bestand von GĂŒtern oder Waren unterhĂ€lt und davon Auslieferungen vornimmt.
§ 14
Wirtschaftlicher GeschÀftsbetrieb
Ein wirtschaftlicher GeschĂ€ftsbetrieb ist eine selbstĂ€ndige nachhaltige TĂ€tigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die ĂŒber den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.
§ 15
Angehörige
(1) Angehörige sind:

1. der Verlobte,

2. der Ehegatte,

3. Verwandte und VerschwÀgerte gerader Linie,

4. Geschwister,

5. Kinder der Geschwister,

6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,

7. Geschwister der Eltern,

8. Personen, die durch ein auf lÀngere Dauer angelegtes PflegeverhÀltnis mit hÀuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgefĂŒhrten Personen auch dann, wenn

1. in den FĂ€llen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begrĂŒndende Ehe nicht mehr besteht;

2. in den FÀllen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder SchwÀgerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;

3. im Fall der Nummer 8 die hÀusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
Dritter Abschnitt
ZustÀndigkeit der Finanzbehörden
§ 16
Sachliche ZustÀndigkeit
Die sachliche ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz ĂŒber die Finanzverwaltung.
§ 17
Örtliche ZustĂ€ndigkeit
Die örtliche ZustÀndigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften.
§ 18
Gesonderte Feststellungen
(1) FĂŒr die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zustĂ€ndig:

1. bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, bei GrundstĂŒcken, BetriebsgrundstĂŒcken und Mineralgewinnungsrechten das Finanzamt, in dessen Bezirk der Betrieb, das GrundstĂŒck, das BetriebsgrundstĂŒck, das Mineralgewinnungsrecht oder, wenn sich der Betrieb, das GrundstĂŒck, das BetriebsgrundstĂŒck oder das Mineralgewinnungsrecht auf die Bezirke mehrerer FinanzĂ€mter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt),

2. bei gewerblichen Betrieben mit GeschĂ€ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die GeschĂ€ftsleitung befindet, bei gewerblichen Betrieben ohne GeschĂ€ftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine BetriebstĂ€tte – bei mehreren BetriebstĂ€tten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird (Betriebsfinanzamt),

3. bei EinkĂŒnften aus selbstĂ€ndiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die TĂ€tigkeit vorwiegend ausgeĂŒbt wird,

4. bei einer Beteiligung mehrerer Personen an anderen EinkĂŒnften als EinkĂŒnften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstĂ€ndiger Arbeit, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a gesondert festgestellt werden, das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser EinkĂŒnfte ausgeht, oder, wenn diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar sind, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen EinkĂŒnfte fließen, befindet. Dies gilt sinngemĂ€ĂŸ auch bei einer gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 180 Abs. 2.

(2) Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenĂŒber vorzunehmen und lĂ€sst sich nach Absatz 1 die örtliche ZustĂ€ndigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, das nach den §§ 19 oder 20 fĂŒr die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zustĂ€ndig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht fĂŒr die gesonderte Feststellung zustĂ€ndig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zustĂ€ndige Finanzamt.
§ 19
Steuern vom Einkommen und Vermögen natĂŒrlicher Personen
(1) FĂŒr die Besteuerung natĂŒrlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhĂ€lt; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhĂ€lt. FĂŒr die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschrĂ€nkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den FĂ€llen des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfĂŒllen, und in den FĂ€llen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies fĂŒr mehrere FinanzĂ€mter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk die TĂ€tigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeĂŒbt oder verwertet wird oder worden ist.

(3) Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere FinanzĂ€mter und ĂŒbt ein Steuerpflichtiger mit EinkĂŒnften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher TĂ€tigkeit diese TĂ€tigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zustĂ€ndig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 fĂŒr eine gesonderte Feststellung dieser EinkĂŒnfte zustĂ€ndig wĂ€re. EinkĂŒnfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berĂŒcksichtigen, wenn sie die einzigen EinkĂŒnfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind.

(4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre EinkĂŒnfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden.

(5) Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit RĂŒcksicht auf die Wirtschafts- oder VerkehrsverhĂ€ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche BedĂŒrfnisse zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Die Landesregierung kann die ErmĂ€chtigung auf die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndige oberste Landesbehörde ĂŒbertragen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschrĂ€nkt steuerpflichtig sind und EinkĂŒnfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Geltungsbereich des Gesetzes ĂŒbertragen. Satz 1 gilt auch in den FĂ€llen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird.
§ 20
Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen
(1) FĂŒr die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich die GeschĂ€ftsleitung befindet.

(2) Befindet sich die GeschÀftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lÀsst sich der Ort der GeschÀftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zustÀndig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat.

(3) Ist weder die GeschĂ€ftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies fĂŒr mehrere FinanzĂ€mter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

(4) Befindet sich weder die GeschĂ€ftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk die TĂ€tigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeĂŒbt oder verwertet wird oder worden ist.
§ 20a
Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
(1) Abweichend von §§ 19 und 20 ist fĂŒr die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zustĂ€ndig, das fĂŒr die Besteuerung der entsprechenden UmsĂ€tze nach § 21 Abs. 1 zustĂ€ndig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine GeschĂ€ftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn.

(2) FĂŒr die Verwaltung der Lohnsteuer in den FĂ€llen der ArbeitnehmerĂŒberlassung durch auslĂ€ndische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zustĂ€ndig, das fĂŒr die Besteuerung der entsprechenden UmsĂ€tze nach § 21 Abs. 1 zustĂ€ndig ist. Satz 1 gilt nur, wenn die ĂŒberlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist.

(3) FĂŒr die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschĂ€ftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche ZustĂ€ndigkeit einem Finanzamt fĂŒr den Geltungsbereich des Gesetzes ĂŒbertragen.
§ 21
Umsatzsteuer
(1) FĂŒr die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zustĂ€ndig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fĂŒr Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder GeschĂ€ftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche ZustĂ€ndigkeit einer Finanzbehörde fĂŒr den Geltungsbereich des Gesetzes ĂŒbertragen.

(2) FĂŒr die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zustĂ€ndig, das auch fĂŒr die Besteuerung nach dem Einkommen zustĂ€ndig ist (§§ 19 und 20); in den FĂ€llen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a ist das Finanzamt fĂŒr die Umsatzsteuer zustĂ€ndig, das auch fĂŒr die gesonderte Feststellung zustĂ€ndig ist (§ 18).
§ 22
Realsteuern
(1) FĂŒr die Festsetzung und Zerlegung der SteuermessbetrĂ€ge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zustĂ€ndig. Abweichend von Satz 1 ist fĂŒr die Festsetzung und Zerlegung der GewerbesteuermessbetrĂ€ge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zustĂ€ndig, das fĂŒr die Besteuerung der entsprechenden UmsĂ€tze nach § 21 Abs. 1 zustĂ€ndig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine GeschĂ€ftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.

(2) Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den FinanzĂ€mtern obliegt, ist dafĂŒr das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer FinanzĂ€mter, so ist von diesen FinanzĂ€mtern das Finanzamt örtlich zustĂ€ndig, das nach Absatz 1 zustĂ€ndig ist oder zustĂ€ndig wĂ€re, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des GrundstĂŒcks oder des BetriebsgrundstĂŒcks vorhanden wĂ€ren.

(3) Absatz 2 gilt sinngemĂ€ĂŸ, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht.
§ 23
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern
(1) FĂŒr die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knĂŒpft.

(2) Örtlich zustĂ€ndig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine UmsĂ€tze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt.

(3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zustĂ€ndig, das fĂŒr die Strafsache oder die Bußgeldsache zustĂ€ndig ist.
§ 24
ErsatzzustÀndigkeit
Ergibt sich die örtliche ZustĂ€ndigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zustĂ€ndig, in deren Bezirk der Anlass fĂŒr die Amtshandlung hervortritt.
§ 25
Mehrfache örtliche ZustÀndigkeit
Sind mehrere Finanzbehörden zustÀndig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zustÀndigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zustÀndige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zustÀndige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zustÀndige Finanzbehörde zu entscheiden hat. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zustÀndigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.
§ 26
ZustÀndigkeitswechsel
Geht die örtliche ZustĂ€ndigkeit durch eine VerĂ€nderung der sie begrĂŒndenden UmstĂ€nde von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde ĂŒber, so tritt der Wechsel der ZustĂ€ndigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfĂ€hrt. Die bisher zustĂ€ndige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortfĂŒhren, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmĂ€ĂŸigen DurchfĂŒhrung des Verfahrens dient und die nunmehr zustĂ€ndige Finanzbehörde zustimmt. Ein ZustĂ€ndigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie

1. ĂŒber einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde,

2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder

3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet.
§ 27
ZustÀndigkeitsvereinbarung
Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zustĂ€ndig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung ĂŒbernehmen, wenn der Betroffene zustimmt. Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann den Betroffenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklĂ€ren. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Betroffene nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. Der Betroffene ist auf die Wirkung seines Schweigens ausdrĂŒcklich hinzuweisen.
§ 28
ZustÀndigkeitsstreit
(1) Die gemeinsame fachlich zustĂ€ndige Aufsichtsbehörde entscheidet ĂŒber die örtliche ZustĂ€ndigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden fĂŒr zustĂ€ndig oder fĂŒr unzustĂ€ndig halten oder wenn die ZustĂ€ndigkeit aus anderen GrĂŒnden zweifelhaft ist. § 25 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes ĂŒber die Finanzverwaltung bleibt unberĂŒhrt.
§ 29
Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug ist fĂŒr unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zustĂ€ndig, in deren Bezirk der Anlass fĂŒr die Amtshandlung hervortritt. Die sonst örtlich zustĂ€ndige Behörde ist unverzĂŒglich zu unterrichten.
Vierter Abschnitt
Steuergeheimnis
§ 30
Steuergeheimnis
(1) AmtstrÀger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein AmtstrÀger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er

1. VerhÀltnisse eines anderen, die ihm

a) in einem Verwaltungsverfahren, einem RechnungsprĂŒfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung ĂŒber die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

bekannt geworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder GeschÀftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,

unbefugt offenbart oder verwertet oder

3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschĂŒtzte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie fĂŒr eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.

(3) Den AmtstrÀgern stehen gleich

1. die fĂŒr den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs),

1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,

2. amtlich zugezogene SachverstÀndige,

3. die TrĂ€ger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulÀssig, soweit

1. sie der DurchfĂŒhrung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient,

2. sie durch Gesetz ausdrĂŒcklich zugelassen ist,

3. der Betroffene zustimmt,

4. sie der DurchfĂŒhrung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse

a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind; dies gilt jedoch nicht fĂŒr solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder

b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,

5. fĂŒr sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn

a) Verbrechen und vorsÀtzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,

b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des geschĂ€ftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemĂ€ĂŸe Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschĂŒttern, oder

c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschĂŒttern; die Entscheidung trifft die zustĂ€ndige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) VorsĂ€tzlich falsche Angaben des Betroffenen dĂŒrfen den Strafverfolgungsbehörden gegenĂŒber offenbart werden.

(6) Der automatisierte Abruf von Daten, die fĂŒr eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulĂ€ssig, soweit er der DurchfĂŒhrung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder der zulĂ€ssigen Weitergabe von Daten dient. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. Insbesondere kann es nĂ€here Regelungen treffen ĂŒber die Art der Daten, deren Abruf zulĂ€ssig ist, sowie ĂŒber den Kreis der AmtstrĂ€ger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. Die Rechtsverordnungen bedĂŒrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.
§ 30a
Schutz von Bankkunden
(1) Bei der Ermittlung des Sachverhalts (§ 88) haben die Finanzbehörden auf das VertrauensverhĂ€ltnis zwischen den Kreditinstituten und deren Kunden besonders RĂŒcksicht zu nehmen.

(2) Die Finanzbehörden dĂŒrfen von den Kreditinstituten zum Zweck der allgemeinen Überwachung die einmalige oder periodische Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen.

(3) Die Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine LegitimationsprĂŒfung nach § 154 Abs. 2 vorgenommen worden ist, dĂŒrfen anlĂ€sslich der AußenprĂŒfung bei einem Kreditinstitut nicht zwecks NachprĂŒfung der ordnungsmĂ€ĂŸigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden. Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben.

(4) In Vordrucken fĂŒr SteuererklĂ€rungen soll die Angabe der Nummern von Konten und Depots, die der Steuerpflichtige bei Kreditinstituten unterhĂ€lt, nicht verlangt werden, soweit nicht steuermindernde Ausgaben oder VergĂŒnstigungen geltend gemacht werden oder die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit dem Finanzamt dies bedingt.

(5) FĂŒr Auskunftsersuchen an Kreditinstitute gilt § 93. Ist die Person des Steuerpflichtigen bekannt und gegen ihn kein Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit eingeleitet, soll auch im Verfahren nach § 208 Abs. 1 Satz 1 ein Kreditinstitut erst um Auskunft und Vorlage von Urkunden gebeten werden, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele fĂŒhrt oder keinen Erfolg verspricht.
§ 31
Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, SteuermessbetrĂ€ge und SteuerbetrĂ€ge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, SteuermessbetrĂ€ge oder SteuerbetrĂ€ge anknĂŒpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren ErfĂŒllung mit einem unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Aufwand verbunden wĂ€re. Die Finanzbehörden dĂŒrfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde fĂŒr die Körperschaft festgesetzten Abgaben ĂŒbermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur ErfĂŒllung von in der ZustĂ€ndigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und ĂŒberwiegende schutzwĂŒrdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen.

(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 geschĂŒtzten VerhĂ€ltnisse des Betroffenen den TrĂ€gern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur fĂŒr Arbeit und der KĂŒnstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser VerhĂ€ltnisse fĂŒr die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von BeitrĂ€gen einschließlich der KĂŒnstlersozialabgabe erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren ErfĂŒllung mit einem unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Aufwand verbunden wĂ€re.

(3) Die fĂŒr die Verwaltung der Grundsteuer zustĂ€ndigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschĂŒtzten Namen und Anschriften von GrundstĂŒckseigentĂŒmern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur ErfĂŒllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfĂŒr zustĂ€ndigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht ĂŒberwiegende schutzwĂŒrdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen.
§ 31a
Mitteilungen zur BekÀmpfung der illegalen BeschÀftigung und des Leistungsmissbrauchs
(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschĂŒtzten VerhĂ€ltnisse des Betroffenen ist zulĂ€ssig, soweit sie

1. fĂŒr die DurchfĂŒhrung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen gerichtlichen oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel

a) der BekÀmpfung von illegaler BeschÀftigung oder Schwarzarbeit oder

b) der Entscheidung

aa) ĂŒber Erteilung, RĂŒcknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem ArbeitnehmerĂŒberlassungsgesetz oder

bb) ĂŒber Bewilligung, GewĂ€hrung, RĂŒckforderung, Erstattung, WeitergewĂ€hrung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln

oder

2. fĂŒr die Geltendmachung eines Anspruchs auf RĂŒckgewĂ€hr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln

erforderlich ist.

(2) Die Finanzbehörden sind in den FĂ€llen des Absatzes 1 verpflichtet, der zustĂ€ndigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag des Betroffenen. Die Mitteilungspflicht nach den SĂ€tzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren ErfĂŒllung mit einem unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Aufwand verbunden wĂ€re.
§ 31b
Mitteilungen zur BekÀmpfung der GeldwÀsche und der Terrorismusfinanzierung
Die Offenbarung der nach § 30 geschĂŒtzten VerhĂ€ltnisse des Betroffenen ist zulĂ€ssig, soweit sie der DurchfĂŒhrung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der BekĂ€mpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des GeldwĂ€schegesetzes oder der DurchfĂŒhrung eines Bußgeldverfahrens im Sinne des § 17 des GeldwĂ€schegesetzes gegen Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des GeldwĂ€schegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des GeldwĂ€schegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzĂŒglich den zustĂ€ndigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle fĂŒr Verdachtsanzeigen – mitzuteilen. Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des GeldwĂ€schegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des GeldwĂ€schegesetzes begangen wurde oder wird, sind unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen.
FĂŒnfter Abschnitt
HaftungsbeschrĂ€nkung fĂŒr AmtstrĂ€ger
§ 32
HaftungsbeschrĂ€nkung fĂŒr AmtstrĂ€ger
Wird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines AmtstrÀgers

1. eine Steuer oder eine steuerliche Nebenleistung nicht, zu niedrig oder zu spÀt festgesetzt, erhoben oder beigetrieben oder

2. eine Steuererstattung oder SteuervergĂŒtung zu Unrecht gewĂ€hrt oder

3. eine Besteuerungsgrundlage oder eine Steuerbeteiligung nicht, zu niedrig oder zu spÀt festgesetzt,

so kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn die Amts- oder Dienstpflichtverletzung mit einer Strafe bedroht ist.
Zweiter Teil
Steuerschuldrecht
Erster Abschnitt
Steuerpflichtiger
§ 33
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, fĂŒr eine Steuer haftet, eine Steuer fĂŒr Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzufĂŒhren hat, wer eine SteuererklĂ€rung abzugeben, Sicherheit zu leisten, BĂŒcher und Aufzeichnungen zu fĂŒhren oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfĂŒllen hat.

(2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein SachverstĂ€ndigengutachten zu erstatten oder das Betreten von GrundstĂŒcken, GeschĂ€fts- und BetriebsrĂ€umen zu gestatten hat.
§ 34
Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter
(1) Die gesetzlichen Vertreter natĂŒrlicher und juristischer Personen und die GeschĂ€ftsfĂŒhrer von nicht rechtsfĂ€higen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfĂŒllen. Sie haben insbesondere dafĂŒr zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfĂ€hige Personenvereinigungen ohne GeschĂ€ftsfĂŒhrer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfĂŒllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. FĂŒr nicht rechtsfĂ€hige Vermögensmassen gelten die SĂ€tze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfĂŒllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den EigentĂŒmern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.
§ 35
Pflichten des VerfĂŒgungsberechtigten
Wer als VerfĂŒgungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsĂ€chlich erfĂŒllen kann.
§ 36
Erlöschen der Vertretungsmacht
Das Erlöschen der Vertretungsmacht oder der VerfĂŒgungsmacht lĂ€sst die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberĂŒhrt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder VerfĂŒgungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfĂŒllen kann.
Zweiter Abschnitt
SteuerschuldverhÀltnis
§ 37
AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis
(1) AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis sind der Steueranspruch, der SteuervergĂŒtungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten SteuererstattungsansprĂŒche.

(2) Ist eine Steuer, eine SteuervergĂŒtung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurĂŒckgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den LeistungsempfĂ€nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurĂŒckgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund fĂŒr die Zahlung oder RĂŒckzahlung spĂ€ter wegfĂ€llt. Im Fall der Abtretung, VerpfĂ€ndung oder PfĂ€ndung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, VerpfĂ€nder oder PfĂ€ndungsschuldner.
§ 38
Entstehung der AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis
Die AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knĂŒpft.
§ 39
Zurechnung
(1) WirtschaftsgĂŒter sind dem EigentĂŒmer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1. Übt ein anderer als der EigentĂŒmer die tatsĂ€chliche Herrschaft ĂŒber ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den EigentĂŒmer im Regelfall fĂŒr die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei TreuhandverhĂ€ltnissen sind die WirtschaftsgĂŒter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.

2. WirtschaftsgĂŒter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung fĂŒr die Besteuerung erforderlich ist.
§ 40
Gesetz- oder sittenwidriges Handeln
FĂŒr die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfĂŒllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstĂ¶ĂŸt.
§ 41
Unwirksame RechtsgeschÀfte
(1) Ist ein RechtsgeschĂ€ft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies fĂŒr die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses RechtsgeschĂ€fts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) ScheingeschĂ€fte und Scheinhandlungen sind fĂŒr die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein ScheingeschĂ€ft ein anderes RechtsgeschĂ€ft verdeckt, so ist das verdeckte RechtsgeschĂ€ft fĂŒr die Besteuerung maßgebend.
§ 42
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfĂŒllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen VorgĂ€ngen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewĂ€hlt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil fĂŒhrt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige fĂŒr die gewĂ€hlte Gestaltung außersteuerliche GrĂŒnde nachweist, die nach dem Gesamtbild der VerhĂ€ltnisse beachtlich sind.
§ 43
Steuerschuldner, SteuervergĂŒtungsglĂ€ubiger
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder GlĂ€ubiger einer SteuervergĂŒtung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer fĂŒr Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
§ 44
Gesamtschuldner
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis schulden oder fĂŒr sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die ErfĂŒllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch fĂŒr die ĂŒbrigen Schuldner. Das Gleiche gilt fĂŒr die Aufrechnung und fĂŒr eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur fĂŒr und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 ĂŒber die BeschrĂ€nkung der Vollstreckung in den FĂ€llen der Zusammenveranlagung bleiben unberĂŒhrt.
§ 45
Gesamtrechtsnachfolge
(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis auf den Rechtsnachfolger ĂŒber. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht fĂŒr Zwangsgelder.

(2) Erben haben fĂŒr die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts ĂŒber die Haftung des Erben fĂŒr Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begrĂŒndet wird, bleiben unberĂŒhrt.
§ 46
Abtretung, VerpfÀndung, PfÀndung
(1) AnsprĂŒche auf Erstattung von Steuern, HaftungsbetrĂ€gen, steuerlichen Nebenleistungen und auf SteuervergĂŒtungen können abgetreten, verpfĂ€ndet und gepfĂ€ndet werden.

(2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der GlÀubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zustÀndigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt.

(3) Die Abtretung ist der zustÀndigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des AbtretungsempfÀngers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom AbtretungsempfÀnger zu unterschreiben.

(4) Der geschĂ€ftsmĂ€ĂŸige Erwerb von Erstattungs- oder VergĂŒtungsansprĂŒchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulĂ€ssig. Dies gilt nicht fĂŒr die FĂ€lle der Sicherungsabtretung. Zum geschĂ€ftsmĂ€ĂŸigen Erwerb und zur geschĂ€ftsmĂ€ĂŸigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen AnsprĂŒche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von BankgeschĂ€ften erlaubt ist.

(5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so mĂŒssen Abtretender und AbtretungsempfĂ€nger der Finanzbehörde gegenĂŒber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist.

(6) Ein PfĂ€ndungs- und Überweisungsbeschluss oder eine PfĂ€ndungs- und EinziehungsverfĂŒgung dĂŒrfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. Ein entgegen diesem Verbot erwirkter PfĂ€ndungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte PfĂ€ndungs- und EinziehungsverfĂŒgung sind nichtig. Die Vorschriften der AbsĂ€tze 2 bis 5 sind auf die VerpfĂ€ndung sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden.

(7) Bei PfĂ€ndung eines Erstattungs- oder VergĂŒtungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die ĂŒber den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung.
§ 47
Erlöschen
AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), VerjĂ€hrung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten AnsprĂŒchen.
§ 48
Leistung durch Dritte, Haftung Dritter
(1) Leistungen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis gegenĂŒber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, fĂŒr Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.
§ 49
Verschollenheit
Bei Verschollenheit gilt fĂŒr die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss ĂŒber die TodeserklĂ€rung des Verschollenen rechtskrĂ€ftig wird.
§ 50
Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld
(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen SteuervergĂŒnstigungen unter der Bedingung gewĂ€hrt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugefĂŒhrt werden, so erlischt die Steuer nach Maßgabe der VergĂŒnstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber ĂŒber, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden.

(3) Die Steuer wird unbedingt,

1. wenn die Waren entgegen der vorgesehenen Zweckbestimmung verwendet werden oder ihr nicht mehr zugefĂŒhrt werden können. Kann der Verbleib der Waren nicht festgestellt werden, so gelten sie als nicht der vorgesehenen Zweckbestimmung zugefĂŒhrt, wenn der BegĂŒnstigte nicht nachweist, dass sie ihr zugefĂŒhrt worden sind,

2. in sonstigen gesetzlich bestimmten FĂ€llen.
Dritter Abschnitt
SteuerbegĂŒnstigte Zwecke
§ 51
Allgemeines
(1) GewĂ€hrt das Gesetz eine SteuervergĂŒnstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnĂŒtzige, mildtĂ€tige oder kirchliche Zwecke (steuerbegĂŒnstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbststĂ€ndige Steuersubjekte.

(2) Werden die steuerbegĂŒnstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die SteuervergĂŒnstigung voraus, dass natĂŒrliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die TĂ€tigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegĂŒnstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann.

(3) Eine SteuervergĂŒnstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsĂ€chlichen GeschĂ€ftsfĂŒhrung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung nicht zuwiderhandelt. Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgefĂŒhrt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfĂŒllt sind. Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung begrĂŒnden, der Verfassungsschutzbehörde mit.
§ 52
GemeinnĂŒtzige Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnĂŒtzige Zwecke, wenn ihre TĂ€tigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach rĂ€umlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zufĂŒhrt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;

2. die Förderung der Religion;

3. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die VerhĂŒtung und BekĂ€mpfung von ĂŒbertragbaren Krankheiten, auch durch KrankenhĂ€user im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;

4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;

5. die Förderung von Kunst und Kultur;

6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;

7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;

8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der LĂ€nder, des Umweltschutzes, des KĂŒstenschutzes und des Hochwasserschutzes;

9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten VerbĂ€nde der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- DurchfĂŒhrungsverordnung), ihrer UnterverbĂ€nde und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;

10. die Förderung der Hilfe fĂŒr politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, fĂŒr FlĂŒchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, SpĂ€taussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, KriegsbeschĂ€digte und Kriegsgefangene, ZivilbeschĂ€digte und Behinderte sowie Hilfe fĂŒr Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes fĂŒr Vermisste;

11. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;

12. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der UnfallverhĂŒtung;

13. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des VölkerverstÀndigungsgedankens;

14. die Förderung des Tierschutzes;

15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;

16. die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;

17. die Förderung der FĂŒrsorge fĂŒr Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;

18. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und MÀnnern;

19. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;

20. die Förderung der KriminalprÀvention;

21. die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport);

22. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;

23. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der KleingĂ€rtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports;

24. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbĂŒrgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschrĂ€nkt sind;

25. die Förderung des bĂŒrgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnĂŒtziger, mildtĂ€tiger und kirchlicher Zwecke.

Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fĂ€llt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck fĂŒr gemeinnĂŒtzig erklĂ€rt werden. Die obersten Finanzbehörden der LĂ€nder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die fĂŒr Entscheidungen nach Satz 2 zustĂ€ndig ist.
§ 53
MildtÀtige Zwecke
Eine Körperschaft verfolgt mildtĂ€tige Zwecke, wenn ihre TĂ€tigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstĂŒtzen,

1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder

2. deren BezĂŒge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand tritt an die Stelle des Vierfachen das FĂŒnffache des Regelsatzes. Dies gilt nicht fĂŒr Personen, deren Vermögen zur nachhaltigen Verbesserung ihres Unterhalts ausreicht und denen zugemutet werden kann, es dafĂŒr zu verwenden. Bei Personen, deren wirtschaftliche Lage aus besonderen GrĂŒnden zu einer Notlage geworden ist, dĂŒrfen die BezĂŒge oder das Vermögen die genannten Grenzen ĂŒbersteigen. BezĂŒge im Sinne dieser Vorschrift sind

a) EinkĂŒnfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes und

b) andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete BezĂŒge,

die der Alleinstehende oder der Haushaltsvorstand und die sonstigen Haushaltsangehörigen haben. Zu den BezĂŒgen zĂ€hlen nicht Leistungen der Sozialhilfe, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und bis zur Höhe der Leistungen der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen an Personen, die ohne die Unterhaltsleistungen sozialhilfeberechtigt wĂ€ren, oder Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch hĂ€tten. UnterhaltsansprĂŒche sind zu berĂŒcksichtigen.
§ 54
Kirchliche Zwecke
(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre TÀtigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.

(2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, AusschmĂŒckung und Unterhaltung von GotteshĂ€usern und kirchlichen GemeindehĂ€usern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung fĂŒr diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen.
§ 55
Selbstlosigkeit
(1) Eine Förderung oder UnterstĂŒtzung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

1. Mittel der Körperschaft dĂŒrfen nur fĂŒr die satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder oder Gesellschafter (Mitglieder im Sinne dieser Vorschriften) dĂŒrfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Die Körperschaft darf ihre Mittel weder fĂŒr die unmittelbare noch fĂŒr die mittelbare UnterstĂŒtzung oder Förderung politischer Parteien verwenden.

2. Die Mitglieder dĂŒrfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurĂŒckerhalten.

3. Die Körperschaft darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig hohe VergĂŒtungen begĂŒnstigen.

4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen ĂŒbersteigt, nur fĂŒr steuerbegĂŒnstigte Zwecke verwendet werden (Grundsatz der Vermögensbindung). Diese Voraussetzung ist auch erfĂŒllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegĂŒnstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fĂŒr steuerbegĂŒnstigte Zwecke ĂŒbertragen werden soll.

5. Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsĂ€tzlich zeitnah fĂŒr ihre steuerbegĂŒnstigten satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel fĂŒr die Anschaffung oder Herstellung von VermögensgegenstĂ€nden, die satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spĂ€testens in dem auf den Zufluss folgenden Kalender- oder Wirtschaftsjahr fĂŒr die steuerbegĂŒnstigten satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecke verwendet werden.

(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die VerhÀltnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind.

(3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen fĂŒr die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts fĂŒr die Körperschaft sinngemĂ€ĂŸ, jedoch mit der Maßgabe, dass bei WirtschaftsgĂŒtern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt.
§ 56
Ausschließlichkeit
Ausschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegĂŒnstigten satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecke verfolgt.
§ 57
Unmittelbarkeit
(1) Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegĂŒnstigten satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den UmstĂ€nden des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsĂ€chlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist.

(2) Eine Körperschaft, in der steuerbegĂŒnstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegĂŒnstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt.
§ 58
Steuerlich unschÀdliche BetÀtigungen
Die SteuervergĂŒnstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass

1. eine Körperschaft Mittel fĂŒr die Verwirklichung der steuerbegĂŒnstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder fĂŒr die Verwirklichung steuerbegĂŒnstigter Zwecke durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts beschafft; die Beschaffung von Mitteln fĂŒr eine unbeschrĂ€nkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegĂŒnstigt ist,

2. eine Körperschaft ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegĂŒnstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegĂŒnstigten Zwecken zuwendet,

3. eine Körperschaft ihre ArbeitskrĂ€fte anderen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts fĂŒr steuerbegĂŒnstigte Zwecke zur VerfĂŒgung stellt,

4. eine Körperschaft ihr gehörende RĂ€ume einer anderen, ebenfalls steuerbegĂŒnstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Nutzung zu steuerbegĂŒnstigten Zwecken ĂŒberlĂ€sst,

5. eine Stiftung einen Teil, jedoch höchstens ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet, um in angemessener Weise den Stifter und seine nÀchsten Angehörigen zu unterhalten, ihre GrÀber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren,

6. eine Körperschaft ihre Mittel ganz oder teilweise einer RĂŒcklage zufĂŒhrt, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegĂŒnstigten satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecke nachhaltig erfĂŒllen zu können,

7. a) eine Körperschaft höchstens ein Drittel des Überschusses der Einnahmen ĂŒber die Unkosten aus Vermögensverwaltung und darĂŒber hinaus höchstens 10 Prozent ihrer sonstigen nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer freien RĂŒcklage zufĂŒhrt,

b) eine Körperschaft Mittel zum Erwerb von Gesellschaftsrechten zur Erhaltung der prozentualen Beteiligung an Kapitalgesellschaften ansammelt oder im Jahr des Zuflusses verwendet; diese BetrĂ€ge sind auf die nach Buchstabe a in demselben Jahr oder kĂŒnftig zulĂ€ssigen RĂŒcklagen anzurechnen,

8. eine Körperschaft gesellige ZusammenkĂŒnfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegĂŒnstigten TĂ€tigkeit von untergeordneter Bedeutung sind,

9. ein Sportverein neben dem unbezahlten auch den bezahlten Sport fördert,

10. eine von einer Gebietskörperschaft errichtete Stiftung zur ErfĂŒllung ihrer steuerbegĂŒnstigten Zwecke ZuschĂŒsse an Wirtschaftsunternehmen vergibt,

11. eine Körperschaft folgende Mittel ihrem Vermögen zufĂŒhrt:

a) Zuwendungen von Todes wegen, wenn der Erblasser keine Verwendung fĂŒr den laufenden Aufwand der Körperschaft vorgeschrieben hat,

b) Zuwendungen, bei denen der Zuwendende ausdrĂŒcklich erklĂ€rt, dass sie zur Ausstattung der Körperschaft mit Vermögen oder zur Erhöhung des Vermögens bestimmt sind,

c) Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs der Körperschaft, wenn aus dem Spendenaufruf ersichtlich ist, dass BetrÀge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,

d) Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vermögen gehören,

12. eine Stiftung im Jahr ihrer Errichtung und in den zwei folgenden Kalenderjahren ÜberschĂŒsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen GeschĂ€ftsbetrieben (§ 14) ganz oder teilweise ihrem Vermögen zufĂŒhrt.
§ 59
Voraussetzung der SteuervergĂŒnstigung
Die SteuervergĂŒnstigung wird gewĂ€hrt, wenn sich aus der Satzung, dem StiftungsgeschĂ€ft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsĂ€chliche GeschĂ€ftsfĂŒhrung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.
§ 60
Anforderungen an die Satzung
(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung mĂŒssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprĂŒft werden kann, ob die satzungsmĂ€ĂŸigen Voraussetzungen fĂŒr SteuervergĂŒnstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer wÀhrend des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.
§ 61
SatzungsmĂ€ĂŸige Vermögensbindung
(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, fĂŒr den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprĂŒft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegĂŒnstigt ist.

(2) (aufgehoben)

(3) Wird die Bestimmung ĂŒber die Vermögensbindung nachtrĂ€glich so geĂ€ndert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geĂ€ndert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung ĂŒber die Vermögensbindung entstanden sind.
§ 62
(aufgehoben)
§ 63
Anforderungen an die tatsĂ€chliche GeschĂ€ftsfĂŒhrung
(1) Die tatsĂ€chliche GeschĂ€ftsfĂŒhrung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare ErfĂŒllung der steuerbegĂŒnstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung ĂŒber die Voraussetzungen fĂŒr SteuervergĂŒnstigungen enthĂ€lt.

(2) FĂŒr die tatsĂ€chliche GeschĂ€ftsfĂŒhrung gilt sinngemĂ€ĂŸ § 60 Abs. 2, fĂŒr eine Verletzung der Vorschrift ĂŒber die Vermögensbindung § 61 Abs. 3.

(3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsĂ€chliche GeschĂ€ftsfĂŒhrung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmĂ€ĂŸige Aufzeichnungen ĂŒber ihre Einnahmen und Ausgaben zu fĂŒhren.

(4) Hat die Körperschaft Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen des § 58 Nr. 6 und 7 vorliegen, kann das Finanzamt ihr eine Frist fĂŒr die Verwendung der Mittel setzen. Die tatsĂ€chliche GeschĂ€ftsfĂŒhrung gilt als ordnungsgemĂ€ĂŸ im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist fĂŒr steuerbegĂŒnstigte Zwecke verwendet.
§ 64
Steuerpflichtige wirtschaftliche GeschÀftsbetriebe
(1) Schließt das Gesetz die SteuervergĂŒnstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher GeschĂ€ftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die SteuervergĂŒnstigung fĂŒr die dem GeschĂ€ftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (EinkĂŒnfte, UmsĂ€tze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche GeschĂ€ftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist.
(2) UnterhÀlt die Körperschaft mehrere wirtschaftliche GeschÀftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher GeschÀftsbetrieb behandelt.

(3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen GeschĂ€ftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 35 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen GeschĂ€ftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.

(4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbstĂ€ndige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der SteuervergĂŒnstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42.

(5) ÜberschĂŒsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer stĂ€ndig dafĂŒr vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenĂŒblichen Reingewinns geschĂ€tzt werden.

(6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen GeschÀftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:

1. Werbung fĂŒr Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegĂŒnstigten TĂ€tigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfindet,

2. Totalisatorbetriebe,

3. Zweite Fraktionierungsstufe der Blutspendedienste.
§ 65
Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb ist gegeben, wenn

1. der wirtschaftliche GeschĂ€ftsbetrieb in seiner Gesamtrichtung dazu dient, die steuerbegĂŒnstigten satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecke der Körperschaft zu verwirklichen,

2. die Zwecke nur durch einen solchen GeschÀftsbetrieb erreicht werden können und

3. der wirtschaftliche GeschĂ€ftsbetrieb zu nicht begĂŒnstigten Betrieben derselben oder Ă€hnlicher Art nicht in grĂ¶ĂŸerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei ErfĂŒllung der steuerbegĂŒnstigten Zwecke unvermeidbar ist.
§ 66
Wohlfahrtspflege
(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient.

(2) Wohlfahrtspflege ist die planmĂ€ĂŸige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeĂŒbte Sorge fĂŒr notleidende oder gefĂ€hrdete Mitmenschen. Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken.

(3) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. FĂŒr KrankenhĂ€user gilt § 67.
§ 67
KrankenhÀuser
(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fĂ€llt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jĂ€hrlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte fĂŒr allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.

(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fĂ€llt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jĂ€hrlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen fĂŒr die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.
§ 67a
Sportliche Veranstaltungen
(1) Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 35 000 Euro im Jahr nicht ĂŒbersteigen. Der Verkauf von Speisen und GetrĂ€nken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen.

(2) Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklĂ€ren, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. Die ErklĂ€rung bindet den Sportverein fĂŒr mindestens fĂŒnf VeranlagungszeitrĂ€ume.

(3) Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn

1. kein Sportler des Vereins teilnimmt, der fĂŒr seine sportliche BetĂ€tigung oder fĂŒr die Benutzung seiner Person, seines Namens, seines Bildes oder seiner sportlichen BetĂ€tigung zu Werbezwecken von dem Verein oder einem Dritten ĂŒber eine AufwandsentschĂ€digung hinaus VergĂŒtungen oder andere Vorteile erhĂ€lt und

2. kein anderer Sportler teilnimmt, der fĂŒr die Teilnahme an der Veranstaltung von dem Verein oder einem Dritten im Zusammenwirken mit dem Verein ĂŒber eine AufwandsentschĂ€digung hinaus VergĂŒtungen oder andere Vorteile erhĂ€lt.

Andere sportliche Veranstaltungen sind ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher GeschĂ€ftsbetrieb. Dieser schließt die SteuervergĂŒnstigung nicht aus, wenn die VergĂŒtungen oder andere Vorteile ausschließlich aus wirtschaftlichen GeschĂ€ftsbetrieben, die nicht Zweckbetriebe sind, oder von Dritten geleistet werden.
§ 68
Einzelne Zweckbetriebe
Zweckbetriebe sind auch:

1. a) Alten-, Altenwohn- und Pflegeheime, Erholungsheime, Mahlzeitendienste, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dienen (§ 66 Abs. 3),

b) KindergÀrten, Kinder-, Jugend- und Studentenheime, Schullandheime und Jugendherbergen,

2.a) landwirtschaftliche Betriebe und GĂ€rtnereien, die der Selbstversorgung von Körperschaften dienen und dadurch die sachgemĂ€ĂŸe ErnĂ€hrung und ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,

b) andere Einrichtungen, die fĂŒr die Selbstversorgung von Körperschaften erforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,

wenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an Außenstehende dem Wert nach 20 Prozent der gesamten Lieferungen und sonstigen Leistungen des Betriebs – einschließlich der an die Körperschaften selbst bewirkten – nicht ĂŒbersteigen,

3. a) WerkstĂ€tten fĂŒr behinderte Menschen, die nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch förderungsfĂ€hig sind und Personen ArbeitsplĂ€tze bieten, die wegen ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tĂ€tig sein können,

b) Einrichtungen fĂŒr BeschĂ€ftigungs- und Arbeitstherapie, in denen behinderte Menschen aufgrund Ă€rztlicher Indikationen außerhalb eines BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses zum TrĂ€ger der Therapieeinrichtung mit dem Ziel behandelt werden, körperliche oder psychische Grundfunktionen zum Zwecke der Wiedereingliederung in das Alltagsleben wiederherzustellen oder die besonderen FĂ€higkeiten und Fertigkeiten auszubilden, zu fördern und zu trainieren, die fĂŒr eine Teilnahme am Arbeitsleben erforderlich sind, und

c) Integrationsprojekte im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der BeschÀftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 132 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind,

4. Einrichtungen, die zur DurchfĂŒhrung der BlindenfĂŒrsorge und zur DurchfĂŒhrung der FĂŒrsorge fĂŒr Körperbehinderte unterhalten werden,

5. Einrichtungen der FĂŒrsorgeerziehung und der freiwilligen Erziehungshilfe,

6. von den zustĂ€ndigen Behörden genehmigte Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung mildtĂ€tiger, kirchlicher oder gemeinnĂŒtziger Zwecke verwendet wird,

7. kulturelle Einrichtungen, wie Museen, Theater, und kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte, Kunstausstellungen; dazu gehört nicht der Verkauf von Speisen und GetrÀnken,

8. Volkshochschulen und andere Einrichtungen, soweit sie selbst VortrĂ€ge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchfĂŒhren; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewĂ€hren,

9. Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen, deren TrĂ€ger sich ĂŒberwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand oder Dritter oder aus der Vermögensverwaltung finanziert. Der Wissenschaft und Forschung dient auch die Auftragsforschung. Nicht zum Zweckbetrieb gehören TĂ€tigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschrĂ€nken, die Übernahme von ProjekttrĂ€gerschaften sowie wirtschaftliche TĂ€tigkeiten ohne Forschungsbezug.
Vierter Abschnitt
Haftung
§ 69
Haftung der Vertreter
Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis (§ 37) infolge vorsĂ€tzlicher oder grob fahrlĂ€ssiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfĂŒllt oder soweit infolgedessen SteuervergĂŒtungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden SĂ€umniszuschlĂ€ge.
§ 70
Haftung des Vertretenen
(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei AusĂŒbung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige SteuerverkĂŒrzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, fĂŒr die durch die Tat verkĂŒrzten Steuern und die zu Unrecht gewĂ€hrten Steuervorteile.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natĂŒrlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige SteuerverkĂŒrzung begangen hat, sorgfĂ€ltig ausgewĂ€hlt und beaufsichtigt haben.
§ 71
Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers
Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet fĂŒr die verkĂŒrzten Steuern und die zu Unrecht gewĂ€hrten Steuervorteile sowie fĂŒr die Zinsen nach § 235.
§ 72
Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit
Wer vorsĂ€tzlich oder grob fahrlĂ€ssig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis beeintrĂ€chtigt wird.
§ 73
Haftung bei Organschaft
Eine Organgesellschaft haftet fĂŒr solche Steuern des OrgantrĂ€gers, fĂŒr welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Den Steuern stehen die AnsprĂŒche auf Erstattung von SteuervergĂŒtungen gleich.
§ 74
Haftung des EigentĂŒmers von GegenstĂ€nden
(1) Gehören GegenstĂ€nde, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der EigentĂŒmer der GegenstĂ€nde mit diesen fĂŒr diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens grĂŒndet. Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die wĂ€hrend des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Den Steuern stehen die AnsprĂŒche auf Erstattung von SteuervergĂŒtungen gleich.

(2) Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausĂŒbt und durch sein Verhalten dazu beitrĂ€gt, dass fĂ€llige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden.
§ 75
Haftung des BetriebsĂŒbernehmers
(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert gefĂŒhrter Betrieb im Ganzen ĂŒbereignet, so haftet der Erwerber fĂŒr Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens grĂŒndet, und fĂŒr SteuerabzugsbetrĂ€ge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschrĂ€nkt sich auf den Bestand des ĂŒbernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die AnsprĂŒche auf Erstattung von SteuervergĂŒtungen gleich.

(2) Absatz 1 gilt nicht fĂŒr Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und fĂŒr Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.
§ 76
Sachhaftung
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne RĂŒcksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit fĂŒr die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung).

(2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung.

(3) Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. Als Beschlagnahme genĂŒgt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, ĂŒber sie zu verfĂŒgen.

(4) Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschrĂ€nkten Verkehr ĂŒbergehen.

(5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem VerfĂŒgungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.
§ 77
Duldungspflicht
(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden.

(2) Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der EigentĂŒmer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. Zugunsten der Finanzbehörde gilt als EigentĂŒmer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen EigentĂŒmers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberĂŒhrt.
Dritter Teil
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Erster Abschnitt
VerfahrensgrundsÀtze
1. Unterabschnitt
Beteiligung am Verfahren
§ 78
Beteiligte
Beteiligte sind

1. Antragsteller und Antragsgegner,

2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,

3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.
§ 79
HandlungsfÀhigkeit
(1) FĂ€hig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:

1. natĂŒrliche Personen, die nach bĂŒrgerlichem Recht geschĂ€ftsfĂ€hig sind,

2. natĂŒrliche Personen, die nach bĂŒrgerlichem Recht in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt sind, soweit sie fĂŒr den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts als geschĂ€ftsfĂ€hig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfĂ€hig anerkannt sind,

3. juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,

4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschĂ€ftsfĂ€higer Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fĂ€hig, als er nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfĂ€hig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
§ 80
BevollmÀchtigte und BeistÀnde
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen BevollmĂ€chtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermĂ€chtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermĂ€chtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und SteuervergĂŒtungen. Der BevollmĂ€chtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenĂŒber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine VerĂ€nderung in seiner HandlungsfĂ€higkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der BevollmĂ€chtigte hat jedoch, wenn er fĂŒr den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist fĂŒr das Verfahren ein BevollmĂ€chtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der BevollmĂ€chtigte verstĂ€ndigt werden.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzĂŒglich widerspricht.

(5) BevollmĂ€chtigte und BeistĂ€nde sind zurĂŒckzuweisen, wenn sie geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht fĂŒr Notare und PatentanwĂ€lte.

(6) BevollmĂ€chtigte und BeistĂ€nde können vom Vortrag zurĂŒckgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mĂŒndlichen Vortrag können sie nur zurĂŒckgewiesen werden, wenn sie zum sachgemĂ€ĂŸen Vortrag nicht fĂ€hig sind. Dies gilt nicht fĂŒr die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natĂŒrlichen Personen.

(7)(weggefallen)

(8) Die ZurĂŒckweisung nach den AbsĂ€tzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen BevollmĂ€chtigter oder Beistand zurĂŒckgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurĂŒckgewiesenen BevollmĂ€chtigten oder Beistands, die dieser nach der ZurĂŒckweisung vornimmt, sind unwirksam.
§ 81
Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, fĂŒr einen minderjĂ€hrigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Finanzbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen

1. fĂŒr einen Beteiligten, dessen Person unbekannt ist,

2. fĂŒr einen abwesenden Beteiligten, dessen Aufenthalt unbekannt ist oder der an der Besorgung seiner Angelegenheiten verhindert ist,

3. fĂŒr einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn er der Aufforderung der Finanzbehörde, einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,

4. fĂŒr einen Beteiligten, der infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tĂ€tig zu werden,

5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) FĂŒr die Bestellung des Vertreters ist in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht, fĂŒr einen minderjĂ€hrigen Beteiligten das Familiengericht zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt („§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im Übrigen ist das Gericht zustĂ€ndig, in dessen Bezirk die ersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat.

(3) Der Vertreter hat gegen den RechtstrĂ€ger der Finanzbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene VergĂŒtung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. Die Finanzbehörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die VergĂŒtung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

(4) Im Übrigen gelten fĂŒr die Bestellung und fĂŒr das Amt des Vertreters in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften ĂŒber die Betreuung, in den ĂŒbrigen FĂ€llen die Vorschriften ĂŒber die Pflegschaft entsprechend.
2. Unterabschnitt
Ausschließung und Ablehnung von AmtstrĂ€gern und anderen Personen
§ 82
Ausgeschlossene Personen
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf fĂŒr eine Finanzbehörde nicht tĂ€tig werden,

1. wer selbst Beteiligter ist,

2. wer Angehöriger (§ 15) eines Beteiligten ist,

3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verfahren vertritt,

4. wer Angehöriger (§ 15) einer Person ist, die fĂŒr einen Beteiligten in diesem Verfahren Hilfe in Steuersachen leistet,

5. wer bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschĂ€ftigt ist oder bei ihm als Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tĂ€tig ist; dies gilt nicht fĂŒr den, dessen Anstellungskörperschaft Beteiligte ist,

6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tĂ€tig geworden ist.

Dem Beteiligten steht gleich, wer durch die TĂ€tigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berĂŒhrt werden.

(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(3) HĂ€lt sich ein Mitglied eines Ausschusses fĂŒr ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuss entscheidet ĂŒber den Ausschluss. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.
§ 83
Besorgnis der Befangenheit
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des AmtstrÀgers zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der AmtstrÀger den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthÀlt.

(2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemĂ€ĂŸ nach § 82 Abs. 3 zu verfahren.
§ 84
Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses
Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tĂ€tigen Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tĂ€tig werden darf (§ 82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 83). Eine Ablehnung vor einer mĂŒndlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklĂ€ren. Die ErklĂ€rung ist unzulĂ€ssig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine mĂŒndliche Verhandlung eingelassen hat. FĂŒr die Entscheidung ĂŒber die Ablehnung gilt § 82 Abs. 3 SĂ€tze 2 bis 4. Die Entscheidung ĂŒber das Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Entscheidung angefochten werden, die das Verfahren vor dem Ausschuss abschließt.
3. Unterabschnitt
BesteuerungsgrundsÀtze, Beweismittel
I.
Allgemeines
§ 85
BesteuerungsgrundsÀtze
Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmĂ€ĂŸig festzusetzen und zu erheben. Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkĂŒrzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und SteuervergĂŒtungen nicht zu Unrecht gewĂ€hrt oder versagt werden.
§ 86
Beginn des Verfahrens
Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchfĂŒhrt. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften

1. von Amts wegen oder auf Antrag tÀtig werden muss,

2. nur auf Antrag tÀtig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
§ 87
Amtssprache
(1) Die Amtssprache ist deutsch.

(2) Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache AntrĂ€ge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzĂŒglich eine Übersetzung vorgelegt wird. In begrĂŒndeten FĂ€llen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzĂŒglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Finanzbehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese eine VergĂŒtung in entsprechender Anwendung des JustizvergĂŒtungs- und -entschĂ€digungsgesetzes.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer WillenserklĂ€rung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimmten Weise tĂ€tig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine WillenserklĂ€rung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenĂŒber der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die WillenserklĂ€rung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
§ 87a
Elektronische Kommunikation
(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulĂ€ssig, soweit der EmpfĂ€nger hierfĂŒr einen Zugang eröffnet. Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die fĂŒr den Empfang bestimmte Einrichtung es in fĂŒr den EmpfĂ€nger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat. Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlĂŒsseln.

(2) Ist ein der Finanzbehörde ĂŒbermitteltes elektronisches Dokument fĂŒr sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der fĂŒr sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzĂŒglich mitzuteilen. Macht ein EmpfĂ€nger geltend, er könne das von der Finanzbehörde ĂŒbermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als SchriftstĂŒck zu ĂŒbermitteln.

(3) Eine durch Gesetz fĂŒr AntrĂ€ge, ErklĂ€rungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulĂ€ssig.

(4) Eine durch Gesetz fĂŒr Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. FĂŒr von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gilt Satz 1 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrĂŒcklich zugelassen ist.

(5) Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 Abs. 1 und 3 entsprechend. Der Anschein der Echtheit eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz ĂŒbermittelten Dokuments, der sich auf Grund der PrĂŒfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschĂŒttert werden, die ernstliche Zweifel daran begrĂŒnden, dass das Dokument mit dem Willen des SignaturschlĂŒssel-Inhabers ĂŒbermittelt worden ist.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates fĂŒr die FĂ€lle der AbsĂ€tze 3 und 4 neben der qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zulassen, das den DatenĂŒbermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die IntegritĂ€t des elektronisch ĂŒbermittelten Datensatzes gewĂ€hrleistet. Zur Authentifizierung des DatenĂŒbermittlers kann auch der elektronische IdentitĂ€tsnachweis des Personalausweises genutzt werden; die dazu erforderlichen Daten dĂŒrfen zusammen mit den ĂŒbrigen ĂŒbermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Kraftfahrzeugsteuer, Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind.
§ 88
Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die BeweisantrÀge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den UmstÀnden des Einzelfalls.

(2) Die Finanzbehörde hat alle fĂŒr den Einzelfall bedeutsamen, auch die fĂŒr die Beteiligten gĂŒnstigen UmstĂ€nde zu berĂŒcksichtigen.

(3) Zur Sicherstellung einer gleichmĂ€ĂŸigen und gesetzmĂ€ĂŸigen Festsetzung und Erhebung der Steuern kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an Art und Umfang der Ermittlungen bei Einsatz automatischer Einrichtungen bestimmen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind.
§ 88a
Sammlung von geschĂŒtzten Daten
Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmĂ€ĂŸigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dĂŒrfen die Finanzbehörden nach § 30 geschĂŒtzte Daten auch fĂŒr Zwecke kĂŒnftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateien oder Akten sammeln und verwenden. Eine Verwendung ist nur fĂŒr Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulĂ€ssig.
§ 89
Beratung, Auskunft
(1) Die Finanzbehörde soll die Abgabe von ErklĂ€rungen, die Stellung von AntrĂ€gen oder die Berichtigung von ErklĂ€rungen oder AntrĂ€gen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft ĂŒber die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten.

(2) Die FinanzĂ€mter und das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern können auf Antrag verbindliche AuskĂŒnfte ĂŒber die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. ZustĂ€ndig fĂŒr die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zustĂ€ndig sein wĂŒrde. Bei Antragstellern, fĂŒr die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zustĂ€ndig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern zustĂ€ndig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zustĂ€ndig ist. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nĂ€here Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen.

(3) FĂŒr die Bearbeitung von AntrĂ€gen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 werden GebĂŒhren nach den AbsĂ€tzen 4 und 5 erhoben. Die GebĂŒhr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. Die Finanzbehörde kann die Entscheidung ĂŒber den Antrag bis zur Entrichtung der GebĂŒhr zurĂŒckstellen. Wird ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurĂŒckgenommen, kann die GebĂŒhr ermĂ€ĂŸigt werden.

(4) Die GebĂŒhren werden nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft fĂŒr den Antragsteller hat (Gegenstandswert). Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die fĂŒr seine Bestimmung erheblichen UmstĂ€nde in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. Die Finanzbehörde soll der GebĂŒhrenfestsetzung den vom Antragsteller erklĂ€rten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis fĂŒhrt. Ist der Gegenstandswert auch nicht durch SchĂ€tzung bestimmbar, ist eine ZeitgebĂŒhr zu berechnen; sie betrĂ€gt 50 Euro je angefangene halbe Stunde und mindestens 100 Euro.

(5) Wenn sich die GebĂŒhren nach dem Gegenstandswert richten, bestimmt sich die GebĂŒhr in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes. Der Gegenstandswert betrĂ€gt mindestens 5 000 Euro.
§ 90
Mitwirkungspflichten der Beteiligten
(1) Die Beteiligten sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Sie kommen der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die fĂŒr die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollstĂ€ndig und wahrheitsgemĂ€ĂŸ offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Der Umfang dieser Pflichten richtet sich nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls.

(2) Ist ein Sachverhalt zu ermitteln und steuerrechtlich zu beurteilen, der sich auf VorgĂ€nge außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bezieht, so haben die Beteiligten diesen Sachverhalt aufzuklĂ€ren und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Sie haben dabei alle fĂŒr sie bestehenden rechtlichen und tatsĂ€chlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Bestehen objektiv erkennbare Anhaltspunkte fĂŒr die Annahme, dass der Steuerpflichtige ĂŒber GeschĂ€ftsbeziehungen zu Finanzinstituten in einem Staat oder Gebiet verfĂŒgt, mit dem kein Abkommen besteht, das die Erteilung von AuskĂŒnften entsprechend Artikel 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung von 2005 vorsieht, oder der Staat oder das Gebiet keine AuskĂŒnfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt oder keine Bereitschaft zu einer entsprechenden Auskunftserteilung besteht, hat der Steuerpflichtige nach Aufforderung der Finanzbehörde die Richtigkeit und VollstĂ€ndigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zu bevollmĂ€chtigen, in seinem Namen mögliche AuskunftsansprĂŒche gegenĂŒber den von der Finanzbehörde benannten Kreditinstituten außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen; die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden. Ein Beteiligter kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklĂ€ren oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falls bei der Gestaltung seiner VerhĂ€ltnisse die Möglichkeit dazu hĂ€tte beschaffen oder einrĂ€umen lassen können.

(3) Bei Sachverhalten, die VorgĂ€nge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger ĂŒber die Art und den Inhalt seiner GeschĂ€ftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen fĂŒr eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen GeschĂ€ftsbedingungen mit den Nahestehenden. Bei außergewöhnlichen GeschĂ€ftsvorfĂ€llen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen. Die Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend fĂŒr Steuerpflichtige, die fĂŒr die inlĂ€ndische Besteuerung Gewinne zwischen ihrem inlĂ€ndischen Unternehmen und dessen auslĂ€ndischer BetriebsstĂ€tte aufzuteilen oder den Gewinn der inlĂ€ndischen BetriebsstĂ€tte ihres auslĂ€ndischen Unternehmens zu ermitteln haben. Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das Bundesministerium der Finanzen ermĂ€chtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen. Die Finanzbehörde soll die Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur fĂŒr die DurchfĂŒhrung einer AußenprĂŒfung verlangen. Die Vorlage richtet sich nach § 97 mit der Maßgabe, dass Absatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Sie hat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von 60 Tagen zu erfolgen. Soweit Aufzeichnungen ĂŒber außergewöhnliche GeschĂ€ftsvorfĂ€lle vorzulegen sind, betrĂ€gt die Frist 30 Tage. In begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen kann die Vorlagefrist verlĂ€ngert werden.
§ 91
Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, soll diesem Gelegenheit gegeben werden, sich zu den fĂŒr die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu Ă€ußern. Dies gilt insbesondere, wenn von dem in der SteuererklĂ€rung erklĂ€rten Sachverhalt zuungunsten des Steuerpflichtigen wesentlich abgewichen werden soll.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den UmstÀnden des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,

2. durch die Anhörung die Einhaltung einer fĂŒr die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt wĂŒrde,

3. von den tatsÀchlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer ErklÀrung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll,

4. die Finanzbehörde eine AllgemeinverfĂŒgung oder gleichartige Verwaltungsakte in grĂ¶ĂŸerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,

5. Maßnahmen in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
§ 92
Beweismittel
Die Finanzbehörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts fĂŒr erforderlich hĂ€lt. Sie kann insbesondere

1. AuskĂŒnfte jeder Art von den Beteiligten und anderen Personen einholen,

2. SachverstÀndige zuziehen,

3. Urkunden und Akten beiziehen, ÂŽ

4. den Augenschein einnehmen.
II.
Beweis durch AuskĂŒnfte und SachverstĂ€ndigengutachten
§ 93
Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
(1) Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde die zur Feststellung eines fĂŒr die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlichen AuskĂŒnfte zu erteilen. Dies gilt auch fĂŒr nicht rechtsfĂ€hige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die SachverhaltsaufklĂ€rung durch die Beteiligten nicht zum Ziel fĂŒhrt oder keinen Erfolg verspricht.

(2) In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worĂŒber AuskĂŒnfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft fĂŒr die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder fĂŒr die Besteuerung anderer Personen angefordert wird. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen.

(3) Die AuskĂŒnfte sind wahrheitsgemĂ€ĂŸ nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Auskunftspflichtige, die nicht aus dem GedĂ€chtnis Auskunft geben können, haben BĂŒcher, Aufzeichnungen, GeschĂ€ftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur VerfĂŒgung stehen, einzusehen und, soweit nötig, Aufzeichnungen daraus zu entnehmen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mĂŒndlich oder fernmĂŒndlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist.

(5) Die Finanzbehörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mĂŒndliche Auskunft an Amtsstelle erteilt. Hierzu ist sie insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer KlĂ€rung des Sachverhalts gefĂŒhrt hat. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(6) Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist ĂŒber die mĂŒndliche Auskunft an Amtsstelle eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll den Namen der anwesenden Personen, den Ort, den Tag und den wesentlichen Inhalt der Auskunft enthalten. Sie soll von dem AmtstrĂ€ger, dem die mĂŒndliche Auskunft erteilt wird, und dem Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu ĂŒberlassen.

(7) Ein automatisierter Abruf von Kontoinformationen nach § 93b ist nur zulÀssig, soweit

1. der Steuerpflichtige eine Steuerfestsetzung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes beantragt oder

2. die KapitalertrÀge in den FÀllen des § 2 Abs. 5b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen sind und der Abruf in diesen FÀllen zur Festsetzung der Einkommensteuer erforderlich ist oder er erforderlich ist

3. zur Feststellung von EinkĂŒnften nach den §§ 20 und 23 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in VeranlagungszeitrĂ€umen bis einschließlich des Jahres 2008 oder

4. zur Erhebung von bundesgesetzlich geregelten Steuern oder

5. der Steuerpflichtige zustimmt. In diesen FĂ€llen darf die Finanzbehörde oder in den FĂ€llen des § 1 Abs. 2 die Gemeinde das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach § 93b Abs. 1 zu fĂŒhrenden Dateien abzurufen; in den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 1 bis 4 darf ein Abrufersuchen nur dann erfolgen, wenn ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel gefĂŒhrt hat oder keinen Erfolg verspricht.

(8) Die fĂŒr die Verwaltung

1. der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

2. der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,

3. der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,

4. der Aufstiegsfortbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz und

5. des Wohngeldes nach dem Wohngeldgesetz

zustĂ€ndigen Behörden dĂŒrfen das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten abzurufen, soweit dies zur ÜberprĂŒfung des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und ein vorheriges Auskunftsersuchen an den Betroffenen nicht zum Ziel gefĂŒhrt hat oder keinen Erfolg verspricht. FĂŒr andere Zwecke ist ein Abrufersuchen an das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern hinsichtlich der in § 93b Abs. 1 bezeichneten Daten nur zulĂ€ssig, soweit dies durch ein Bundesgesetz ausdrĂŒcklich zugelassen ist.

(9) Vor einem Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 ist der Betroffene auf die Möglichkeit eines Kontenabrufs hinzuweisen; dies kann auch durch ausdrĂŒcklichen Hinweis in amtlichen Vordrucken und MerkblĂ€ttern geschehen. Nach DurchfĂŒhrung eines Kontenabrufs ist der Betroffene vom Ersuchenden ĂŒber die DurchfĂŒhrung zu benachrichtigen. Ein Hinweis nach Satz 1 erster Halbsatz und eine Benachrichtigung nach Satz 2 unterbleiben, soweit

1. sie die ordnungsgemĂ€ĂŸe ErfĂŒllung der in der ZustĂ€ndigkeit des Ersuchenden liegenden Aufgaben gefĂ€hrden wĂŒrden,

2. sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefĂ€hrden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten wĂŒrden oder

3. die Tatsache des Kontenabrufs nach einer Rechtsvorschrift oder seinem Wesen nach, insbesondere wegen der ĂŒberwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden muss

und deswegen das Interesse des Betroffenen zurĂŒcktreten muss; § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970) geĂ€ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(10) Ein Abrufersuchen nach Absatz 7 oder Absatz 8 und dessen Ergebnis sind vom Ersuchenden zu dokumentieren.
§ 93a
Allgemeine Mitteilungspflichten
(1) Zur Sicherung der Besteuerung (§ 85) kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Behörden und andere öffentliche Stellen verpflichten,

1. Verwaltungsakte, die die Versagung oder EinschrĂ€nkung einer steuerlichen VergĂŒnstigung zur Folge haben oder dem Betroffenen steuerpflichtige Einnahmen ermöglichen,

2. Subventionen und Ă€hnliche Förderungsmaßnahmen sowie

3. Anhaltspunkte fĂŒr Schwarzarbeit, unerlaubte ArbeitnehmerĂŒberlassung oder unerlaubte AuslĂ€nderbeschĂ€ftigung

den Finanzbehörden mitzuteilen. Durch Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass bei Zahlungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen sowie von öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der ZahlungsempfĂ€nger zur Erleichterung seiner steuerlichen Aufzeichnungs- und ErklĂ€rungspflichten ĂŒber die Summe der jĂ€hrlichen Zahlungen sowie ĂŒber die Auffassung der Finanzbehörden zu den daraus entstehenden Steuerpflichten zu unterrichten ist; der zustĂ€ndigen Finanzbehörde sind der EmpfĂ€nger, der Rechtsgrund, die Höhe und der Zeitpunkt der Zahlungen mitzuteilen. Die Verpflichtung der Behörden, anderer öffentlicher Stellen und der Rundfunkanstalten zu Mitteilungen, AuskĂŒnften, Anzeigen und zur Amtshilfe auf Grund anderer Vorschriften bleibt unberĂŒhrt.

(2) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse, Berufskammern und Versicherungsunternehmen sind von der Mitteilungspflicht ausgenommen.

(3) In der Rechtsverordnung sind die mitteilenden Stellen, die Verpflichtung zur Unterrichtung der Betroffenen, die mitzuteilenden Angaben und die fĂŒr die Entgegennahme der Mitteilungen zustĂ€ndigen Finanzbehörden nĂ€her zu bestimmen sowie der Umfang, der Zeitpunkt und das Verfahren der Mitteilung zu regeln. In der Rechtsverordnung können Ausnahmen von der Mitteilungspflicht, insbesondere fĂŒr FĂ€lle geringer steuerlicher Bedeutung, zugelassen werden.
§ 93b
Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
(1) Kreditinstitute haben die nach § 24c Abs. 1 des Kreditwesengesetzes zu fĂŒhrende Datei auch fĂŒr Abrufe nach § 93 Abs. 7 und 8 zu fĂŒhren.

(2) Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern darf in den FĂ€llen des § 93 Abs. 7 und 8 auf Ersuchen bei den Kreditinstituten einzelne Daten aus den nach Absatz 1 zu fĂŒhrenden Dateien im automatisierten Verfahren abrufen und sie an den Ersuchenden ĂŒbermitteln.

(3) Die Verantwortung fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit des Datenabrufs und der DatenĂŒbermittlung trĂ€gt der Ersuchende.

(4) § 24c Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.
§ 94
Eidliche Vernehmung
(1) HĂ€lt die Finanzbehörde mit RĂŒcksicht auf die Bedeutung der Auskunft oder zur HerbeifĂŒhrung einer wahrheitsgemĂ€ĂŸen Auskunft die Beeidigung einer anderen Person als eines Beteiligten fĂŒr geboten, so kann sie das fĂŒr den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person zustĂ€ndige Finanzgericht um die eidliche Vernehmung ersuchen. Befindet sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort der zu beeidigenden Person nicht am Sitz eines Finanzgerichts oder eines besonders errichteten Senats, so kann auch das zustĂ€ndige Amtsgericht um die eidliche Vernehmung ersucht werden.

(2) In dem Ersuchen hat die Finanzbehörde den Gegenstand der Vernehmung sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. Das Gericht hat die Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde von den Terminen zu benachrichtigen. Die Beteiligten und die ersuchende Finanzbehörde sind berechtigt, wÀhrend der Vernehmung Fragen zu stellen.

(3) Das Gericht entscheidet ĂŒber die RechtmĂ€ĂŸigkeit der Verweigerung des Zeugnisses oder der Eidesleistung.
§ 95
Versicherung an Eides statt
(1) Die Finanzbehörde kann den Beteiligten auffordern, dass er die Richtigkeit von Tatsachen, die er behauptet, an Eides statt versichert. Eine Versicherung an Eides statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis gefĂŒhrt haben oder einen unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Aufwand erfordern. Von eidesunfĂ€higen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(2) Die Versicherung an Eides statt wird von der Finanzbehörde zur Niederschrift aufgenommen. Zur Aufnahme sind der Behördenleiter, sein stĂ€ndiger Vertreter sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes befugt, welche die BefĂ€higung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfĂŒllen. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann der Behördenleiter oder sein stĂ€ndiger Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermĂ€chtigen.

(3) Die Angaben, deren Richtigkeit versichert werden soll, sind schriftlich festzustellen und dem Beteiligten mindestens eine Woche vor Aufnahme der Versicherung mitzuteilen. Die Versicherung besteht darin, dass der Beteiligte unter Wiederholung der behaupteten Tatsachen erklĂ€rt: „Ich versichere an Eides statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe“. BevollmĂ€chtigte und BeistĂ€nde des Beteiligten sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides statt teilzunehmen.

(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides statt ist der Beteiligte ĂŒber die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollstĂ€ndigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist dem Beteiligten, der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf Verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von dem Beteiligten zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von dem AmtstrĂ€ger, der die Versicherung an Eides statt aufgenommen hat, sowie von dem SchriftfĂŒhrer zu unterschreiben.

(6) Die Versicherung an Eides statt kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
§ 96
Hinzuziehung von SachverstÀndigen
(1) Die Finanzbehörde bestimmt, ob ein SachverstÀndiger zuzuziehen ist. Soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt, hat sie die Person, die sie zum SachverstÀndigen ernennen will, den Beteiligten vorher bekannt zu geben.

(2) Die Beteiligten können einen SachverstĂ€ndigen wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu rechtfertigen oder wenn von seiner TĂ€tigkeit die Verletzung eines GeschĂ€fts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden fĂŒr die geschĂ€ftliche TĂ€tigkeit eines Beteiligten zu befĂŒrchten ist. Die Ablehnung ist der Finanzbehörde gegenĂŒber unverzĂŒglich nach Bekanntgabe der Person des SachverstĂ€ndigen, jedoch spĂ€testens innerhalb von zwei Wochen unter Glaubhaftmachung der AblehnungsgrĂŒnde geltend zu machen. Nach diesem Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulĂ€ssig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Ablehnungsgrund vorher nicht geltend gemacht werden konnte. Über die Ablehnung entscheidet die Finanzbehörde, die den SachverstĂ€ndigen ernannt hat oder ernennen will. Das Ablehnungsgesuch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Der zum SachverstĂ€ndigen Ernannte hat der Ernennung Folge zu leisten, wenn er zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausĂŒbt oder wenn er zur AusĂŒbung derselben öffentlich bestellt oder ermĂ€chtigt ist. Zur Erstattung des Gutachtens ist auch derjenige verpflichtet, der sich hierzu der Finanzbehörde gegenĂŒber bereit erklĂ€rt hat.

(4) Der SachverstĂ€ndige kann die Erstattung des Gutachtens unter Angabe der GrĂŒnde wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

(5) Angehörige des öffentlichen Dienstes sind als SachverstÀndige nur dann zuzuziehen, wenn sie die nach dem Dienstrecht erforderliche Genehmigung erhalten.

(6) Die SachverstĂ€ndigen sind auf die Vorschriften ĂŒber die Wahrung des Steuergeheimnisses hinzuweisen.

(7) Das Gutachten ist regelmĂ€ĂŸig schriftlich zu erstatten. Die mĂŒndliche Erstattung des Gutachtens kann zugelassen werden. Die Beeidigung des Gutachtens darf nur gefordert werden, wenn die Finanzbehörde dies mit RĂŒcksicht auf die Bedeutung des Gutachtens fĂŒr geboten hĂ€lt.
Ist der SachverstĂ€ndige fĂŒr die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art im Allgemeinen beeidigt, so genĂŒgt die Berufung auf den geleisteten Eid; sie kann auch in einem schriftlichen Gutachten erklĂ€rt werden. Anderenfalls gilt fĂŒr die Beeidigung § 94 sinngemĂ€ĂŸ.
III.
Beweis durch Urkunden und Augenschein
§ 97
Vorlage von Urkunden
(1) Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von BĂŒchern, Aufzeichnungen, GeschĂ€ftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und PrĂŒfung verlangen. Dabei ist anzugeben, ob die Urkunden fĂŒr die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder fĂŒr die Besteuerung anderer Personen benötigt werden. § 93 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Vorlage von BĂŒchern, Aufzeichnungen, GeschĂ€ftspapieren und anderen Urkunden soll in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, wenn die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Diese EinschrĂ€nkungen gelten nicht gegenĂŒber dem Beteiligten, soweit dieser eine steuerliche VergĂŒnstigung geltend macht, oder wenn die Finanzbehörde eine AußenprĂŒfung nicht durchfĂŒhren will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige KlĂ€rung fĂŒr geboten hĂ€lt.

(3) Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden fĂŒr eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind. § 147 Abs. 5 gilt entsprechend.
§ 98
Einnahme des Augenscheins
(1) FĂŒhrt die Finanzbehörde einen Augenschein durch, so ist das Ergebnis aktenkundig zu machen.

(2) Bei der Einnahme des Augenscheins können SachverstÀndige zugezogen werden.
§ 99
Betreten von GrundstĂŒcken und RĂ€umen
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Einnahme des Augenscheins betrauten AmtstrĂ€ger und die nach den §§ 96 und 98 zugezogenen SachverstĂ€ndigen sind berechtigt, GrundstĂŒcke, RĂ€ume, Schiffe, umschlossene Betriebsvorrichtungen und Ă€hnliche Einrichtungen wĂ€hrend der ĂŒblichen GeschĂ€fts- und Arbeitszeit zu betreten, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen zu treffen. Die betroffenen Personen sollen angemessene Zeit vorher benachrichtigt werden. WohnrĂ€ume dĂŒrfen gegen den Willen des Inhabers nur zur VerhĂŒtung dringender Gefahren fĂŒr die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dĂŒrfen nicht zu dem Zweck angeordnet werden, nach unbekannten GegenstĂ€nden zu forschen.
§ 100
Vorlage von Wertsachen
(1) Der Beteiligte und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um im Besteuerungsinteresse Feststellungen ĂŒber ihre Beschaffenheit und ihren Wert zu treffen. § 98 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die Vorlage von Wertsachen darf nicht angeordnet werden, um nach unbekannten GegenstÀnden zu forschen.
IV.
Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte
§ 101
Auskunfts- und Eidesverweigerungsrecht der Angehörigen
(1) Die Angehörigen (§ 15) eines Beteiligten können die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte ĂŒber ihre eigenen steuerlichen VerhĂ€ltnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht fĂŒr einen Beteiligten zu erfĂŒllen haben. Die Angehörigen sind ĂŒber das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben ferner das Recht, die Beeidigung ihrer Auskunft zu verweigern. Absatz 1 SĂ€tze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 102
Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
(1) Die Auskunft können ferner verweigern:

1. Geistliche ĂŒber das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist,

2. Mitglieder des Bundestages, eines Landtages oder einer zweiten Kammer ĂŒber Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie ĂŒber diese Tatsachen selbst,

3. a) Verteidiger,

b) RechtsanwĂ€lte, PatentanwĂ€lte, Notare, Steuerberater, WirtschaftsprĂŒfer, SteuerbevollmĂ€chtigte, vereidigte BuchprĂŒfer,

c) Ärzte, ZahnĂ€rzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apotheker und Hebammen,

ĂŒber das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist,

4. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmĂ€ĂŸig mitwirken oder mitgewirkt haben, ĂŒber die Person des Verfassers, Einsenders oder GewĂ€hrsmanns von BeitrĂ€gen und Unterlagen sowie ĂŒber die ihnen im Hinblick auf ihre TĂ€tigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um BeitrĂ€ge, Unterlagen und Mitteilungen fĂŒr den redaktionellen Teil handelt; § 160 bleibt unberĂŒhrt.

(2) Den im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der berufsmĂ€ĂŸigen TĂ€tigkeit teilnehmen. Über die AusĂŒbung des Rechts dieser Hilfspersonen, die Auskunft zu verweigern, entscheiden die im Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personen, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigefĂŒhrt werden kann.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen dĂŒrfen die Auskunft nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind. Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit gilt auch fĂŒr die Hilfspersonen.

(4) Die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare und die Mitteilungspflichten der in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Personen nach der Zinsinformationsverordnung vom 26. Januar 2004 (BGBl. I S. 128), die zuletzt durch Artikel 4 Abs. 28 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geĂ€ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberĂŒhrt. Soweit die Anzeigepflichten bestehen, sind die Notare auch zur Vorlage von Urkunden und zur Erteilung weiterer AuskĂŒnfte verpflichtet.
§ 103
Auskunftsverweigerungsrecht bei Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
Personen, die nicht Beteiligte und nicht fĂŒr einen Beteiligten auskunftspflichtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen (§ 15) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz ĂŒber Ordnungswidrigkeiten aussetzen wĂŒrde. Über das Recht, die Auskunft zu verweigern, sind sie zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.
§ 104
Verweigerung der Erstattung eines Gutachtens und der Vorlage von Urkunden
(1) Soweit die Auskunft verweigert werden darf, kann auch die Erstattung eines Gutachtens und die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen verweigert werden. § 102 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt.

(2) Nicht verweigert werden kann die Vorlage von Urkunden und Wertsachen, die fĂŒr den Beteiligten aufbewahrt werden, soweit der Beteiligte bei eigenem Gewahrsam zur Vorlage verpflichtet wĂ€re. FĂŒr den Beteiligten aufbewahrt werden auch die fĂŒr ihn gefĂŒhrten GeschĂ€ftsbĂŒcher und sonstigen Aufzeichnungen.
§ 105
VerhÀltnis der Auskunfts- und Vorlagepflicht zur Schweigepflicht öffentlicher Stellen
(1) Die Verpflichtung der Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank, der Staatsbanken und der Schuldenverwaltungen sowie der Organe und Bediensteten dieser Stellen zur Verschwiegenheit gilt nicht fĂŒr ihre Auskunfts- und Vorlagepflicht gegenĂŒber den Finanzbehörden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen gesetzlich verpflichtet sind, das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis zu wahren.
§ 106
BeschrÀnkung der Auskunfts- und Vorlagepflicht bei BeeintrÀchtigung des staatlichen Wohls
Eine Auskunft oder die Vorlage von Urkunden darf nicht gefordert werden, wenn die zustĂ€ndige oberste Bundes- oder Landesbehörde erklĂ€rt, dass die Auskunft oder Vorlage dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten wĂŒrde.
V.
EntschÀdigung der Auskunftspflichtigen und der SachverstÀndigen
§ 107
EntschÀdigung der Auskunftspflichtigen und der SachverstÀndigen
Auskunftspflichtige und SachverstĂ€ndige, die die Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen hat, erhalten auf Antrag eine EntschĂ€digung oder VergĂŒtung in entsprechender Anwendung des JustizvergĂŒtungs- und -entschĂ€digungsgesetzes. Dies gilt nicht fĂŒr die Beteiligten und fĂŒr die Personen, die fĂŒr die Beteiligten die Auskunftspflicht zu erfĂŒllen haben.
4. Unterabschnitt
Fristen, Termine, Wiedereinsetzung
§ 108
Fristen und Termine
(1) FĂŒr die Berechnung von Fristen und fĂŒr die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die AbsĂ€tze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) FÀllt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nÀchstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur fĂŒr einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fĂ€llt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fÀllt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.
§ 109
VerlÀngerung von Fristen
(1) Fristen zur Einreichung von SteuererklĂ€rungen und Fristen, die von einer Finanzbehörde gesetzt sind, können verlĂ€ngert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rĂŒckwirkend verlĂ€ngert werden, insbesondere wenn es unbillig wĂ€re, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(2) Die Finanzbehörde kann die VerlÀngerung der Frist von einer Sicherheitsleistung abhÀngig machen oder sonst nach § 120 mit einer Nebenbestimmung verbinden.
§ 110
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewÀhren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur BegrĂŒndung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren ĂŒber den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versĂ€umte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewĂ€hrt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versĂ€umten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versĂ€umte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die ĂŒber die versĂ€umte Handlung zu befinden hat.
5. Unterabschnitt
Rechts- und Amtshilfe
§ 111
Amtshilfepflicht
(1) Alle Gerichte und Behörden haben die zur DurchfĂŒhrung der Besteuerung erforderliche Amtshilfe zu leisten. § 102 bleibt unberĂŒhrt.

(2) Amtshilfe liegt nicht vor, wenn

1. Behörden einander innerhalb eines bestehenden WeisungsverhÀltnisses Hilfe leisten,

2. die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.

(3) Schuldenverwaltungen, Kreditinstitute sowie Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen nicht unter diese Vorschrift.

(4) Auf dem Gebiet der Zollverwaltung erstreckt sich die Amtshilfepflicht auch auf diejenigen dem öffentlichen Verkehr oder dem öffentlichen Warenumschlag dienenden Unternehmen, die das Bundesministerium der Finanzen als Zollhilfsorgane besonders bestellt hat, und auf die Bediensteten dieser Unternehmen.

(5) Die §§ 105 und 106 sind entsprechend anzuwenden.
§ 112
Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
(1) Eine Finanzbehörde kann um Amtshilfe insbesondere dann ersuchen, wenn sie

1. aus rechtlichen GrĂŒnden die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,

2. aus tatsĂ€chlichen GrĂŒnden, besonders weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen DienstkrĂ€fte oder Einrichtungen fehlen, die Amtshandlung nicht selbst vornehmen kann,

3. zur DurchfĂŒhrung ihrer Aufgaben auf die Kenntnis von Tatsachen angewiesen ist, die ihr unbekannt sind und die sie selbst nicht ermitteln kann,

4. zur DurchfĂŒhrung ihrer Aufgaben Urkunden oder sonstige Beweismittel benötigt, die sich im Besitz der ersuchten Behörde befinden,

5. die Amtshandlung nur mit wesentlich grĂ¶ĂŸerem Aufwand vornehmen könnte als die ersuchte Behörde.

(2) Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn sie hierzu aus rechtlichen GrĂŒnden nicht in der Lage ist.

(3) Die ersuchte Behörde braucht Hilfe nicht zu leisten, wenn

1. eine andere Behörde die Hilfe wesentlich einfacher oder mit wesentlich geringerem Aufwand leisten kann,

2. sie die Hilfe nur mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig großem Aufwand leisten könnte,

3. sie unter BerĂŒcksichtigung der Aufgaben der ersuchenden Finanzbehörde durch den Umfang der Hilfeleistung die ErfĂŒllung ihrer eigenen Aufgaben ernstlich gefĂ€hrden wĂŒrde.

(4) Die ersuchte Behörde darf die Hilfe nicht deshalb verweigern, weil sie das Ersuchen aus anderen als den in Absatz 3 genannten GrĂŒnden oder weil sie die mit der Amtshilfe zu verwirklichende Maßnahme fĂŒr unzweckmĂ€ĂŸig hĂ€lt.

(5) HĂ€lt die ersuchte Behörde sich zur Hilfe nicht fĂŒr verpflichtet, so teilt sie der ersuchenden Finanzbehörde ihre Auffassung mit. Besteht diese auf der Amtshilfe, so entscheidet ĂŒber die Verpflichtung zur Amtshilfe die gemeinsame fachlich zustĂ€ndige Aufsichtsbehörde oder, sofern eine solche nicht besteht, die fĂŒr die ersuchte Behörde fachlich zustĂ€ndige Aufsichtsbehörde.
§ 113
Auswahl der Behörde
Kommen fĂŒr die Amtshilfe mehrere Behörden in Betracht, so soll nach Möglichkeit eine Behörde der untersten Verwaltungsstufe des Verwaltungszweigs ersucht werden, dem die ersuchende Finanzbehörde angehört.
§ 114
DurchfĂŒhrung der Amtshilfe
(1) Die ZulĂ€ssigkeit der Maßnahme, die durch die Amtshilfe verwirklicht werden soll, richtet sich nach dem fĂŒr die ersuchende Finanzbehörde, die DurchfĂŒhrung der Amtshilfe nach dem fĂŒr die ersuchte Behörde geltenden Recht.

(2) Die ersuchende Finanzbehörde trĂ€gt gegenĂŒber der ersuchten Behörde die Verantwortung fĂŒr die RechtmĂ€ĂŸigkeit der zu treffenden Maßnahme. Die ersuchte Behörde ist fĂŒr die DurchfĂŒhrung der Amtshilfe verantwortlich.
§ 115
Kosten der Amtshilfe
(1) Die ersuchende Finanzbehörde hat der ersuchten Behörde fĂŒr die Amtshilfe keine VerwaltungsgebĂŒhr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 25 Euro ĂŒbersteigen. Leisten Behörden desselben RechtstrĂ€gers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur DurchfĂŒhrung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfĂŒr geschuldeten Kosten (VerwaltungsgebĂŒhren, BenutzungsgebĂŒhren und Auslagen) zu.
§ 116
Anzeige von Steuerstraftaten
(1) Gerichte und die Behörden von Bund, LĂ€ndern und kommunalen TrĂ€gern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern oder, soweit bekannt, den fĂŒr das Steuerstrafverfahren zustĂ€ndigen Finanzbehörden mitzuteilen. Soweit die fĂŒr das Steuerstrafverfahren zustĂ€ndigen Finanzbehörden nicht bereits erkennbar unmittelbar informiert worden sind, teilt das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern ihnen diese Tatsachen mit. Die fĂŒr das Steuerstrafverfahren zustĂ€ndigen Finanzbehörden, ausgenommen die Behörden der Bundeszollverwaltung, ĂŒbermitteln die Mitteilung an das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern, soweit dieses nicht bereits erkennbar unmittelbar in Kenntnis gesetzt worden ist.

(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 117
Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Steuersachen
(1) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen.

(2) Die Finanzbehörden können zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Grund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen, innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der EuropÀischen Gemeinschaften sowie des EG-Amtshilfe-Gesetzes leisten.

(3) Die Finanzbehörden können nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe auf Ersuchen auch in anderen FĂ€llen leisten, wenn

1. die Gegenseitigkeit verbĂŒrgt ist,

2. der ersuchende Staat gewĂ€hrleistet, dass die ĂŒbermittelten AuskĂŒnfte und Unterlagen nur fĂŒr Zwecke seines Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahrens (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) verwendet werden, und dass die ĂŒbermittelten AuskĂŒnfte und Unterlagen nur solchen Personen, Behörden oder Gerichten zugĂ€nglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung der Steuersache oder Verfolgung der Steuerstraftat befasst sind,

3. der ersuchende Staat zusichert, dass er bereit ist, bei den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen eine mögliche Doppelbesteuerung im VerstÀndigungswege durch eine sachgerechte Abgrenzung der Besteuerungsgrundlagen zu vermeiden und

4. die Erledigung des Ersuchens die SouverÀnitÀt, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Bundes oder seiner Gebietskörperschaften nicht beeintrÀchtigt und keine Gefahr besteht, dass dem inlÀndischen Beteiligten ein mit dem Zweck der Rechts- und Amtshilfe nicht zu vereinbarender Schaden entsteht, falls ein Handels-,Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein GeschÀftsverfahren, das auf Grund des Ersuchens offenbart werden soll, preisgegeben wird.

Soweit die zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, entscheidet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der zustÀndigen obersten Landesbehörde.

(4) Bei der DurchfĂŒhrung der Rechts- und Amtshilfe richten sich die Befugnisse der Finanzbehörden sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten und anderer Personen nach den fĂŒr Steuern im Sinne von § 1 Abs. 1 geltenden Vorschriften. § 114 findet entsprechende Anwendung. Bei der Übermittlung von AuskĂŒnften und Unterlagen gilt fĂŒr inlĂ€ndische Beteiligte § 91 entsprechend; soweit die Rechts- und Amtshilfe Steuern betrifft, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden, hat eine Anhörung des inlĂ€ndischen Beteiligten abweichend von § 91 Abs. 1 stets stattzufinden, es sei denn, die Umsatzsteuer ist betroffen oder es liegt eine Ausnahme nach § 91 Abs. 2 oder 3 vor.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, zur Förderung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Vereinbarungen ĂŒber die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe auf dem Gebiete des Zollwesens in Kraft zu setzen, wenn sich die darin ĂŒbernommenen Verpflichtungen im Rahmen der nach diesem Gesetz zulĂ€ssigen zwischenstaatlichen Rechts- und Amtshilfe halten.
Zweiter Abschnitt
Verwaltungsakte
§ 118
Begriff des Verwaltungsakts
Verwaltungsakt ist jede VerfĂŒgung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. AllgemeinverfĂŒgung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
§ 119
Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mĂŒndlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mĂŒndlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestĂ€tigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzĂŒglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht fĂŒr einen Verwaltungsakt, der formularmĂ€ĂŸig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist fĂŒr einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
§ 120
Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfĂŒllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen erlassen werden mit

1. einer Bestimmung, nach der eine VergĂŒnstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder fĂŒr einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),

2. einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer VergĂŒnstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukĂŒnftigen Ereignisses abhĂ€ngt (Bedingung),

3. einem Vorbehalt des Widerrufs

oder verbunden werden mit

4. einer Bestimmung, durch die dem BegĂŒnstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),

5. einem Vorbehalt der nachtrĂ€glichen Aufnahme, Änderung oder ErgĂ€nzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsakts nicht zuwiderlaufen.
§ 121
BegrĂŒndung des Verwaltungsakts
(1) Ein schriftlicher, elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestĂ€tigter Verwaltungsakt ist mit einer BegrĂŒndung zu versehen, soweit dies zu seinem VerstĂ€ndnis erforderlich ist.

(2) Einer BegrĂŒndung bedarf es nicht,

1. soweit die Finanzbehörde einem Antrag entspricht oder einer ErklÀrung folgt und der Verwaltungsakt nicht in Rechte eines anderen eingreift,

2. soweit demjenigen, fĂŒr den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Finanzbehörde ĂŒber die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne BegrĂŒndung fĂŒr ihn ohne weiteres erkennbar ist,

3. wenn die Finanzbehörde gleichartige Verwaltungsakte in grĂ¶ĂŸerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlĂ€sst und die BegrĂŒndung nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls nicht geboten ist,

4. wenn sich dies aus einer Rechtsvorschrift ergibt,

5. wenn eine AllgemeinverfĂŒgung öffentlich bekannt gegeben wird.
§ 122
Bekanntgabe des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, fĂŒr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenĂŒber einem BevollmĂ€chtigten bekannt gegeben werden.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post ĂŒbermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1. bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,

2. bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,

außer wenn er nicht oder zu einem spĂ€teren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch ĂŒbermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem spĂ€teren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine AllgemeinverfĂŒgung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfĂŒgender Teil ortsĂŒblich bekannt gemacht wird. In der ortsĂŒblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine BegrĂŒndung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsĂŒblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer AllgemeinverfĂŒgung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frĂŒhestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung fĂŒr und gegen andere Beteiligte ist zulĂ€ssig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachtrĂ€glich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern, so reicht es fĂŒr die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift ĂŒbermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.
§ 123
Bestellung eines EmpfangsbevollmÀchtigten
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder GeschĂ€ftsleitung im Inland hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen EmpfangsbevollmĂ€chtigten im Inland zu benennen. UnterlĂ€sst er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes SchriftstĂŒck einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch ĂŒbermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das SchriftstĂŒck oder das elektronische Dokument den EmpfĂ€nger nicht oder zu einem spĂ€teren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.
§ 124
Wirksamkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenĂŒber demjenigen, fĂŒr den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurĂŒckgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
§ 125
Nichtigkeit des Verwaltungsakts
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung aller in Betracht kommenden UmstĂ€nde offenkundig ist.

(2) Ohne RĂŒcksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1. der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lÀsst,

2. den aus tatsĂ€chlichen GrĂŒnden niemand befolgen kann,

3. der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,

4. der gegen die guten Sitten verstĂ¶ĂŸt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1. Vorschriften ĂŒber die örtliche ZustĂ€ndigkeit nicht eingehalten worden sind,

2. eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,

3. ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den fĂŒr den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfĂ€hig war,

4. die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hÀtte.

(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
§ 126
Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 125 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1. der fĂŒr den Verwaltungsakt erforderliche Antrag nachtrĂ€glich gestellt wird,

2. die erforderliche BegrĂŒndung nachtrĂ€glich gegeben wird,

3. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird,

4. der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung fĂŒr den Erlass des Verwaltungsakts erforderlich ist, nachtrĂ€glich gefasst wird,

5. die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 5 können bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche BegrĂŒndung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsakts unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versĂ€umt worden, so gilt die VersĂ€umung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet. Das fĂŒr die Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
§ 127
Folgen von Verfahrens- und Formfehlern
Die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 125 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften ĂŒber das Verfahren, die Form oder die örtliche ZustĂ€ndigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hĂ€tte getroffen werden können.
§ 128
Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmĂ€ĂŸig hĂ€tte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen fĂŒr dessen Erlass erfĂŒllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wĂ€re, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widersprĂ€che oder seine Rechtsfolgen fĂŒr den Betroffenen ungĂŒnstiger wĂ€ren als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulĂ€ssig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurĂŒckgenommen werden dĂŒrfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.
§ 129
Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts
Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und Ă€hnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des SchriftstĂŒcks zu verlangen, das berichtigt werden soll.
§ 130
RĂŒcknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fĂŒr die Zukunft oder fĂŒr die Vergangenheit zurĂŒckgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begrĂŒndet oder bestĂ€tigt hat (begĂŒnstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurĂŒckgenommen werden, wenn

1. er von einer sachlich unzustÀndigen Behörde erlassen worden ist,

2. er durch unlautere Mittel, wie arglistige TĂ€uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,

3. ihn der BegĂŒnstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollstĂ€ndig waren,

4. seine Rechtswidrigkeit dem BegĂŒnstigten bekannt oder infolge grober FahrlĂ€ssigkeit nicht bekannt war.

(3) ErhĂ€lt die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die RĂŒcknahme eines rechtswidrigen begĂŒnstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die RĂŒcknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulĂ€ssig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die RĂŒcknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften ĂŒber die örtliche ZustĂ€ndigkeit zustĂ€ndige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurĂŒckzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt.
§ 131
Widerruf eines rechtmĂ€ĂŸigen Verwaltungsakts
(1) Ein rechtmĂ€ĂŸiger nicht begĂŒnstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fĂŒr die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden mĂŒsste oder aus anderen GrĂŒnden ein Widerruf unzulĂ€ssig ist.

(2) Ein rechtmĂ€ĂŸiger begĂŒnstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung fĂŒr die Zukunft nur widerrufen werden,

1. wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,

2. wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der BegĂŒnstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfĂŒllt hat,

3. wenn die Finanzbehörde auf Grund nachtrĂ€glich eingetretener Tatsachen berechtigt wĂ€re, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefĂ€hrdet wĂŒrde.

§ 130 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Finanzbehörde keinen spÀteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften ĂŒber die örtliche ZustĂ€ndigkeit zustĂ€ndige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist.
§ 132
RĂŒcknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren
Die Vorschriften ĂŒber RĂŒcknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch wĂ€hrend eines Einspruchsverfahrens und wĂ€hrend eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 3 stehen der RĂŒcknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen begĂŒnstigenden Verwaltungsakts wĂ€hrend des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage abgeholfen wird.
§ 133
RĂŒckgabe von Urkunden und Sachen
Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurĂŒckgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Finanzbehörde die auf Grund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren AusĂŒbung bestimmt sind, zurĂŒckfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehĂ€ndigt werden, nachdem sie von der Finanzbehörde als ungĂŒltig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.
Vierter Teil
DurchfĂŒhrung der Besteuerung
Erster Abschnitt
Erfassung der Steuerpflichtigen
1. Unterabschnitt
Personenstands- und Betriebsaufnahme
§ 134
Personenstands- und Betriebsaufnahme
(1) Zur Erfassung von Personen und Unternehmen, die der Besteuerung unterliegen, können die Gemeinden fĂŒr die Finanzbehörden eine Personenstands- und Betriebsaufnahme durchfĂŒhren. Die Gemeinden haben hierbei die Befugnisse nach den §§ 328 bis 335.

(2) Die Personenstandsaufnahme erstreckt sich nicht auf diejenigen Angehörigen der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei, die in DienstunterkĂŒnften untergebracht sind und keine andere Wohnung haben.

(3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt der Erhebungen. Sie können den Umfang der Erhebungen (§ 135) auf bestimmte Gemeinden und bestimmte Angaben beschrĂ€nken. Die Landesregierungen können diese ErmĂ€chtigung durch Rechtsverordnung auf die obersten Finanzbehörden ĂŒbertragen.

(4) Mit der Personenstands- und Betriebsaufnahme können die Gemeinden fĂŒr ihre Zwecke besondere Erhebungen verbinden, soweit fĂŒr diese Erhebungen eine Rechtsgrundlage besteht. FĂŒr solche Erhebungen gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
§ 135
Mitwirkungspflicht bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme
(1) Die GrundstĂŒckseigentĂŒmer sind verpflichtet, bei der DurchfĂŒhrung der Personenstands- und Betriebsaufnahme Hilfe zu leisten. Sie haben insbesondere die Personen anzugeben, die auf dem GrundstĂŒck eine Wohnung, WohnrĂ€ume, eine BetriebstĂ€tte, LagerrĂ€ume oder sonstige GeschĂ€ftsrĂ€ume haben.

(2) Die Wohnungsinhaber und die Untermieter haben ĂŒber sich und ĂŒber die zu ihrem Haushalt gehörenden Personen auf den amtlichen Vordrucken die Angaben zu machen, die fĂŒr die Personenstands- und Betriebsaufnahme notwendig sind, insbesondere ĂŒber Namen, Familienstand, Geburtstag und Geburtsort, Religionszugehörigkeit, Wohnsitz, ErwerbstĂ€tigkeit oder BeschĂ€ftigung, BetriebstĂ€tten.

(3) Die Inhaber von BetriebstĂ€tten, LagerrĂ€umen oder sonstigen GeschĂ€ftsrĂ€umen haben ĂŒber den Betrieb, der in diesen RĂ€umen ausgeĂŒbt wird, die Angaben zu machen, die fĂŒr die Betriebsaufnahme notwendig sind und in den amtlichen Vordrucken verlangt werden, insbesondere ĂŒber Art und GrĂ¶ĂŸe des Betriebs und ĂŒber die Betriebsinhaber.
§ 136
Änderungsmitteilungen fĂŒr die Personenstandsaufnahme
Die Meldebehörden haben die ihnen nach den Vorschriften ĂŒber das Meldewesen der LĂ€nder bekannt gewordenen Änderungen in den Angaben nach § 135 dem zustĂ€ndigen Finanzamt mitzuteilen.
2. Unterabschnitt
Anzeigepflichten
§ 137
Steuerliche Erfassung von Körperschaften, Vereinigungen und Vermögensmassen
(1) Steuerpflichtige, die nicht natĂŒrliche Personen sind, haben dem nach § 20 zustĂ€ndigen Finanzamt und den fĂŒr die Erhebung der Realsteuern zustĂ€ndigen Gemeinden die UmstĂ€nde anzuzeigen, die fĂŒr die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind, insbesondere die GrĂŒndung, den Erwerb der RechtsfĂ€higkeit, die Änderung der Rechtsform, die Verlegung der GeschĂ€ftsleitung oder des Sitzes und die Auflösung.

(2) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
§ 138
Anzeigen ĂŒber die ErwerbstĂ€tigkeit
(1) Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine BetriebstĂ€tte eröffnet, hat dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die BetriebstĂ€tte eröffnet wird; die Gemeinde unterrichtet unverzĂŒglich das nach § 22 Abs. 1 zustĂ€ndige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Ist die Festsetzung der Realsteuern den Gemeinden nicht ĂŒbertragen worden, so tritt an die Stelle der Gemeinde das nach § 22 Abs. 2 zustĂ€ndige Finanzamt. Wer eine freiberufliche TĂ€tigkeit aufnimmt, hat dies dem nach § 19 zustĂ€ndigen Finanzamt mitzuteilen. Das Gleiche gilt fĂŒr die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebs, einer BetriebstĂ€tte oder einer freiberuflichen TĂ€tigkeit.

(1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach Absatz 1 zusĂ€tzlich bei der fĂŒr die Umsatzbesteuerung zustĂ€ndigen Finanzbehörde elektronisch erfĂŒllen.

(1b) Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens bestimmen, dass Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes anlĂ€sslich der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen TĂ€tigkeit der Finanzbehörde zusĂ€tzlich zu den Anzeigen nach den AbsĂ€tzen 1 und 1a auch Auskunft ĂŒber die fĂŒr die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung zu erteilen haben. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden kann. § 150 Abs. 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, GeschÀftsleitung oder Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben dem nach den §§ 18 bis 20 zustÀndigen Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen:

1. die GrĂŒndung und den Erwerb von Betrieben und BetriebsstĂ€tten im Ausland;

2. die Beteiligung an auslĂ€ndischen Personengesellschaften oder deren Aufgabe oder Änderung;

3. den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird oder wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150 000 Euro betrÀgt.

(3) Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
§ 139
Anmeldung von Betrieben in besonderen FĂ€llen
(1) Wer Waren gewinnen oder herstellen will, an deren Gewinnung, Herstellung, Entfernung aus dem Herstellungsbetrieb oder Verbrauch innerhalb des Herstellungsbetriebs eine Verbrauchsteuerpflicht geknĂŒpft ist, hat dies der zustĂ€ndigen Finanzbehörde vor Eröffnung des Betriebs anzumelden. Das Gleiche gilt fĂŒr den, der ein Unternehmen betreiben will, bei dem besondere Verkehrsteuern anfallen.

(2) Durch Rechtsverordnung können Bestimmungen ĂŒber den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung getroffen werden. Die Rechtsverordnung erlĂ€sst die Bundesregierung, soweit es sich um Verkehrsteuern handelt, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf der Zustimmung des Bundesrates nur, soweit sie die Biersteuer betrifft.
3. Unterabschnitt
Identifikationsmerkmal
§ 139a
Identifikationsmerkmal
(1) Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern teilt jedem Steuerpflichtigen zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal) zu, das bei AntrĂ€gen, ErklĂ€rungen oder Mitteilungen gegenĂŒber Finanzbehörden anzugeben ist. Es besteht aus einer Ziffernfolge, die nicht aus anderen Daten ĂŒber den Steuerpflichtigen gebildet oder abgeleitet werden darf; die letzte Stelle ist eine PrĂŒfziffer. NatĂŒrliche Personen erhalten eine Identifikationsnummer, wirtschaftlich TĂ€tige eine Wirtschafts-Identifikationsnummer. Der Steuerpflichtige ist ĂŒber die Zuteilung eines Identifikationsmerkmals unverzĂŒglich zu unterrichten.

(2) Steuerpflichtiger im Sinne dieses Unterabschnitts ist jeder, der nach einem Steuergesetz steuerpflichtig ist.

(3) Wirtschaftlich TĂ€tige im Sinne dieses Unterabschnitts sind:

1. natĂŒrliche Personen, die wirtschaftlich tĂ€tig sind,

2. juristische Personen,

3. Personenvereinigungen.
§ 139b
Identifikationsnummer
(1) Eine natĂŒrliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.

(2) Die Finanzbehörden dĂŒrfen die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur ErfĂŒllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrĂŒcklich erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dĂŒrfen

1. die Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies fĂŒr DatenĂŒbermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer ausdrĂŒcklich erlaubt oder anordnet,

2. ihre Dateien nur insoweit nach der Identifikationsnummer ordnen oder fĂŒr den Zugriff erschließen, als dies fĂŒr regelmĂ€ĂŸige DatenĂŒbermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist.

Vertragsbestimmungen und EinwilligungserklÀrungen, die darauf gerichtet sind, eine nach den vorstehenden Bestimmungen nicht zulÀssige Erhebung oder Verwendung der Identifikationsnummer zu ermöglichen, sind unwirksam.

(3) Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern speichert zu natĂŒrlichen Personen folgende Daten:

1. Identifikationsnummer,

2. Wirtschafts-Identifikationsnummern,

3. Familienname,

4. frĂŒhere Namen,

5. Vornamen,

6. Doktorgrad,

7. (weggefallen),

8. Tag und Ort der Geburt,

9. Geschlecht,

10. gegenwÀrtige oder letzte bekannte Anschrift,

11. zustÀndige Finanzbehörden,

12. Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der LĂ€nder,

13. Sterbetag.

(4) Die in Absatz 3 aufgefĂŒhrten Daten werden gespeichert, um

1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Identifikationsnummer erhÀlt und eine Identifikationsnummer nicht mehrfach vergeben wird,

2. die Identifikationsnummer eines Steuerpflichtigen festzustellen,

3. zu erkennen, welche Finanzbehörden fĂŒr einen Steuerpflichtigen zustĂ€ndig sind,

4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach ĂŒber- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zustĂ€ndigen Stellen weiterleiten zu können,

5. den Finanzbehörden die ErfĂŒllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.

(5) Die in Absatz 3 aufgefĂŒhrten Daten dĂŒrfen nur fĂŒr die in Absatz 4 genannten Zwecke verwendet werden. Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der LĂ€nder sind zu beachten und im Fall einer zulĂ€ssigen DatenĂŒbermittlung ebenfalls zu ĂŒbermitteln. Der Dritte, an den die Daten ĂŒbermittelt werden, hat die Übermittlungssperren ebenfalls zu beachten.

(6) Zum Zwecke der erstmaligen Zuteilung der Identifikationsnummer ĂŒbermitteln die Meldebehörden dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern fĂŒr jeden in ihrem ZustĂ€ndigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung im Melderegister registrierten Einwohner folgende Daten:

1. Familienname,

2. frĂŒhere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

5. (weggefallen),

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. gegenwÀrtige Anschrift der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung,

9. Tag des Ein- und Auszugs,

10. Übermittlungssperren nach dem Melderechtsrahmengesetz und den Meldegesetzen der LĂ€nder.

Hierzu haben die Meldebehörden jedem in ihrem ZustĂ€ndigkeitsbereich mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung registrierten Einwohner ein VorlĂ€ufiges Bearbeitungsmerkmal zu vergeben. Dieses ĂŒbermitteln sie zusammen mit den Daten nach Satz 1 an das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 erfolgt ab dem Zeitpunkt der EinfĂŒhrung des Identifikationsmerkmals, der durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen auf Grund von Artikel 97 § 5 Satz 1 des EinfĂŒhrungsgesetzes zur Abgabenordnung bestimmt wird. Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern teilt der zustĂ€ndigen Meldebehörde die dem Steuerpflichtigen zugeteilte Identifikationsnummer zur Speicherung im Melderegister unter Angabe des VorlĂ€ufigen Bearbeitungsmerkmals mit und löscht das VorlĂ€ufige Bearbeitungsmerkmal anschließend. Die Daten nach Satz 1 Nr. 9 sind spĂ€testens mit Ablauf des der Übermittlung durch die Meldebehörden folgenden Kalendermonats zu löschen.

(7) Die Meldebehörden haben im Falle der Speicherung einer Geburt im Melderegister sowie im Falle der Speicherung einer Person, fĂŒr die bisher keine Identifikationsnummer zugeteilt worden ist, dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern die Daten nach Absatz 6 Satz 1 zum Zwecke der Zuteilung der Identifikationsnummer zu ĂŒbermitteln. Absatz 6 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

(8) Die Meldebehörde teilt dem Bundeszentralamt fĂŒr Steuern Änderungen der in Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 bis 10 bezeichneten Daten sowie bei SterbefĂ€llen den Sterbetag unter Angabe der Identifikationsnummer oder, sofern diese noch nicht zugeteilt wurde, unter Angabe des VorlĂ€ufigen Bearbeitungsmerkmals mit.

(9) Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern unterrichtet die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte fĂŒr die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden ĂŒbermittelten Daten vorliegen.
§ 139c
Wirtschafts-Identifikationsnummer
(1) Die Wirtschafts-Identifikationsnummer wird auf Anforderung der zustĂ€ndigen Finanzbehörde vergeben. Sie beginnt mit den Buchstaben „DE“. Jede Wirtschafts-Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden.

(2) Die Finanzbehörden dĂŒrfen die Wirtschafts- Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur ErfĂŒllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet. Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dĂŒrfen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nur erheben oder verwenden, soweit dies zur ErfĂŒllung ihrer Aufgaben oder GeschĂ€ftszwecke oder fĂŒr DatenĂŒbermittlungen zwischen ihnen und den Finanzbehörden erforderlich ist. Soweit die Wirtschafts-Identifikationsnummer andere Nummern ersetzt, bleiben Rechtsvorschriften, die eine Übermittlung durch die Finanzbehörden an andere Behörden regeln, unberĂŒhrt.

(3) Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern speichert zu natĂŒrlichen Personen, die wirtschaftlich tĂ€tig sind, folgende Daten:

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2. Identifikationsnummer,

3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name des Unternehmens,

4. frĂŒhere Firmennamen oder Namen des Unternehmens,

5. Rechtsform,

6. Wirtschaftszweignummer,

7. amtlicher GemeindeschlĂŒssel,

8. Anschrift des Unternehmens, Firmensitz,

9. Handelsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

10. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der TÀtigkeit,

11. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der TĂ€tigkeit,

12. zustÀndige Finanzbehörden.

(4) Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern speichert zu juristischen Personen folgende Daten:

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,

3. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs),

4. frĂŒhere Firmennamen,

5. Rechtsform,

6. Wirtschaftszweignummer,

7. amtlicher GemeindeschlĂŒssel,

8. Sitz gemĂ€ĂŸ § 11, insbesondere Ort der GeschĂ€ftsleitung,

9. Datum des GrĂŒndungsaktes,

10. Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

11. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der TÀtigkeit,

12. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der TĂ€tigkeit,

13. Zeitpunkt der Auflösung,

14. Datum der Löschung im Register,

15. verbundene Unternehmen,

16. zustÀndige Finanzbehörden.

(5) Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern speichert zu Personenvereinigungen folgende Daten:

1. Wirtschafts-Identifikationsnummer,

2. Identifikationsmerkmale der gesetzlichen Vertreter,

3. Identifikationsmerkmale der Beteiligten,

4. Firma (§§ 17 ff. des Handelsgesetzbuchs) oder Name der Personenvereinigung,

5. frĂŒhere Firmennamen oder Namen der Personenvereinigung,

6. Rechtsform,

7. Wirtschaftszweignummer,

8. amtlicher GemeindeschlĂŒssel,

9. Sitz gemĂ€ĂŸ § 11, insbesondere Ort der GeschĂ€ftsleitung,

10. Datum des Gesellschaftsvertrags,

11. Handels- oder Partnerschaftsregistereintrag (Registergericht, Datum und Nummer der Eintragung),

12. Datum der Betriebseröffnung oder Zeitpunkt der Aufnahme der TÀtigkeit,

13. Datum der Betriebseinstellung oder Zeitpunkt der Beendigung der TĂ€tigkeit,

14. Zeitpunkt der Auflösung,

15. Zeitpunkt der Beendigung,

16. Datum der Löschung im Register,

17. verbundene Unternehmen,

18. zustÀndige Finanzbehörden.

(6) Die Speicherung der in den AbsĂ€tzen 3 bis 5 aufgefĂŒhrten Daten erfolgt, um

1. sicherzustellen, dass eine vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht noch einmal fĂŒr einen anderen wirtschaftlich TĂ€tigen verwendet wird,

2. fĂŒr einen wirtschaftlich TĂ€tigen die vergebene Wirtschafts-Identifikationsnummer festzustellen,

3. zu erkennen, welche Finanzbehörden zustÀndig sind,

4. Daten, die auf Grund eines Gesetzes oder nach ĂŒber- und zwischenstaatlichem Recht entgegenzunehmen sind, an die zustĂ€ndigen Stellen weiterleiten zu können,

5. den Finanzbehörden die ErfĂŒllung der ihnen durch Rechtsvorschrift zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen.

(7) Die in Absatz 3 aufgefĂŒhrten Daten dĂŒrfen nur fĂŒr die in Absatz 6 genannten Zwecke verwendet werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift sieht eine andere Verwendung ausdrĂŒcklich vor.
§ 139d
VerordnungsermÀchtigung
Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:

1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschĂŒtzt sind,

2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c,

3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie

4. die Form und das Verfahren der DatenĂŒbermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9.
Zweiter Abschnitt
Mitwirkungspflichten
1. Unterabschnitt
FĂŒhrung von BĂŒchern und Aufzeichnungen
§ 140
BuchfĂŒhrungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen
Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen BĂŒcher und Aufzeichnungen zu fĂŒhren hat, die fĂŒr die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch fĂŒr die Besteuerung zu erfĂŒllen.
§ 141
BuchfĂŒhrungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
(1) Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde fĂŒr den einzelnen Betrieb

1. UmsĂ€tze einschließlich der steuerfreien UmsĂ€tze, ausgenommen die UmsĂ€tze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr oder

2. (weggefallen)

3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche FlÀchen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder

4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder

5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50 000 Euro im Kalenderjahr

gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, fĂŒr diesen Betrieb BĂŒcher zu fĂŒhren und auf Grund jĂ€hrlicher Bestandsaufnahmen AbschlĂŒsse zu machen, wenn sich eine BuchfĂŒhrungspflicht nicht aus § 140 ergibt. Die §§ 238, 240, 241, 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemĂ€ĂŸ, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten FlĂ€chen maßgebend, unabhĂ€ngig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur BuchfĂŒhrung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfĂŒllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) Die BuchfĂŒhrungspflicht geht auf denjenigen ĂŒber, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als EigentĂŒmer oder Nutzungsberechtigter ĂŒbernimmt. Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der BuchfĂŒhrungspflicht ist nicht erforderlich.

(4) Absatz 1 Nr. 5 in der vorstehenden Fassung ist erstmals auf den Gewinn des Kalenderjahrs 1980 anzuwenden.
§ 142
ErgĂ€nzende Vorschriften fĂŒr Land- und Forstwirte
Land- und Forstwirte, die nach § 141 Abs. 1 Nr. 1, 3 oder 5 zur BuchfĂŒhrung verpflichtet sind, haben neben den jĂ€hrlichen Bestandsaufnahmen und den jĂ€hrlichen AbschlĂŒssen ein Anbauverzeichnis zu fĂŒhren. In dem Anbauverzeichnis ist nachzuweisen, mit welchen Fruchtarten die selbstbewirtschafteten FlĂ€chen im abgelaufenen Wirtschaftsjahr bestellt waren.
§ 143
Aufzeichnung des Wareneingangs
(1) Gewerbliche Unternehmer mĂŒssen den Wareneingang gesondert aufzeichnen.

(2) Aufzuzeichnen sind alle Waren einschließlich der Rohstoffe, unfertigen Erzeugnisse, Hilfsstoffe und Zutaten, die der Unternehmer im Rahmen seines Gewerbebetriebs zur WeiterverĂ€ußerung oder zum Verbrauch entgeltlich oder unentgeltlich, fĂŒr eigene oder fĂŒr fremde Rechnung, erwirbt; dies gilt auch dann, wenn die Waren vor der WeiterverĂ€ußerung oder dem Verbrauch be- oder verarbeitet werden sollen. Waren, die nach Art des Betriebs ĂŒblicherweise fĂŒr den Betrieb zur WeiterverĂ€ußerung oder zum Verbrauch erworben werden, sind auch dann aufzuzeichnen, wenn sie fĂŒr betriebsfremde Zwecke verwendet werden.

(3) Die Aufzeichnungen mĂŒssen die folgenden Angaben enthalten:

1. den Tag des Wareneingangs oder das Datum der Rechnung,

2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Lieferers,

3. die handelsĂŒbliche Bezeichnung der Ware,

4. den Preis der Ware,

5. einen Hinweis auf den Beleg.
§ 144
Aufzeichnung des Warenausgangs
(1) Gewerbliche Unternehmer, die nach der Art ihres GeschĂ€ftsbetriebs Waren regelmĂ€ĂŸig an andere gewerbliche Unternehmer zur WeiterverĂ€ußerung oder zum Verbrauch als Hilfsstoffe liefern, mĂŒssen den erkennbar fĂŒr diese Zwecke bestimmten Warenausgang gesondert aufzeichnen.

(2) Aufzuzeichnen sind auch alle Waren, die der Unternehmer

1. auf Rechnung (auf Ziel, Kredit, Abrechnung oder Gegenrechnung), durch Tausch oder unentgeltlich liefert, oder

2. gegen Barzahlung liefert, wenn die Ware wegen der abgenommenen Menge zu einem Preis verĂ€ußert wird, der niedriger ist als der ĂŒbliche Preis fĂŒr Verbraucher.

Dies gilt nicht, wenn die Ware erkennbar nicht zur gewerblichen Weiterverwendung bestimmt ist.

(3) Die Aufzeichnungen mĂŒssen die folgenden Angaben enthalten:

1. den Tag des Warenausgangs oder das Datum der Rechnung,

2. den Namen oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers,

3. die handelsĂŒbliche Bezeichnung der Ware,

4. den Preis der Ware,

5. einen Hinweis auf den Beleg.

(4) Der Unternehmer muss ĂŒber jeden Ausgang der in den AbsĂ€tzen 1 und 2 genannten Waren einen Beleg erteilen, der die in Absatz 3 bezeichneten Angaben sowie seinen Namen oder die Firma und seine Anschrift enthĂ€lt. Dies gilt insoweit nicht, als nach § 14 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 durch die dort bezeichneten LeistungsempfĂ€nger eine Gutschrift erteilt wird oder auf Grund des § 14 Abs. 6 des Umsatzsteuergesetzes 1999 Erleichterungen gewĂ€hrt werden.

(5) Die AbsĂ€tze 1 bis 4 gelten auch fĂŒr Land- und Forstwirte, die nach § 141 buchfĂŒhrungspflichtig sind.
§ 145
Allgemeine Anforderungen an BuchfĂŒhrung und Aufzeichnungen
(1) Die BuchfĂŒhrung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverstĂ€ndigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick ĂŒber die GeschĂ€ftsvorfĂ€lle und ĂŒber die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die GeschĂ€ftsvorfĂ€lle mĂŒssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie fĂŒr die Besteuerung erfĂŒllen sollen, erreicht wird.
§ 146
Ordnungsvorschriften fĂŒr die BuchfĂŒhrung und fĂŒr Aufzeichnungen
(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollstÀndig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen tÀglich festgehalten werden.

(2) BĂŒcher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu fĂŒhren und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit fĂŒr BetriebstĂ€tten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, BĂŒcher und Aufzeichnungen zu fĂŒhren, und diese Verpflichtung erfĂŒllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes mĂŒssen die Ergebnisse der dortigen BuchfĂŒhrung in die BuchfĂŒhrung des hiesigen Unternehmens ĂŒbernommen werden, soweit sie fĂŒr die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zustĂ€ndige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische BĂŒcher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gefĂŒhrt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass

1. der Steuerpflichtige der zustÀndigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,

2. der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemĂ€ĂŸ nachgekommen ist,

3. der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und

4. die Besteuerung hierdurch nicht beeintrÀchtigt wird.

Werden der Finanzbehörde UmstĂ€nde bekannt, die zu einer BeeintrĂ€chtigung der Besteuerung fĂŒhren, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzĂŒgliche RĂŒckverlagerung der elektronischen BĂŒcher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten UmstĂ€nde ist der zustĂ€ndigen Finanzbehörde unverzĂŒglich mitzuteilen.

(2b) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur RĂŒckverlagerung seiner elektronischen BuchfĂŒhrung oder seinen Pflichten nach Absatz 2a Satz 4, zur EinrĂ€umung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von AuskĂŒnften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer AußenprĂŒfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zustĂ€ndige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische BuchfĂŒhrung ohne Bewilligung der zustĂ€ndigen Finanzbehörde ins Ausland verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden AbkĂŒrzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verĂ€ndert werden, dass der ursprĂŒngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche VerĂ€nderungen dĂŒrfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lĂ€sst, ob sie ursprĂŒnglich oder erst spĂ€ter gemacht worden sind.

(5) Die BĂŒcher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf DatentrĂ€gern gefĂŒhrt werden, soweit diese Formen der BuchfĂŒhrung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den GrundsĂ€tzen ordnungsmĂ€ĂŸiger BuchfĂŒhrung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die ZulĂ€ssigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen fĂŒr die Besteuerung erfĂŒllen sollen. Bei der FĂŒhrung der BĂŒcher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf DatentrĂ€gern muss insbesondere sichergestellt sein, dass wĂ€hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfĂŒgbar sind und unverzĂŒglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch fĂŒr die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6. AbsĂ€tze 1 bis 4 gelten sinngemĂ€ĂŸ.

(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer BĂŒcher und Aufzeichnungen, die fĂŒr die Besteuerung von Bedeutung sind, fĂŒhrt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
§ 147
Ordnungsvorschriften fĂŒr die Aufbewahrung von Unterlagen
(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:

1. BĂŒcher und Aufzeichnungen, Inventare, JahresabschlĂŒsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem VerstĂ€ndnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,

2. die empfangenen Handels- oder GeschÀftsbriefe,

3. Wiedergaben der abgesandten Handels- oder GeschÀftsbriefe,

4. Buchungsbelege,

4a. Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung nach Artikel 77 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 62 Abs. 2 Zollkodex beizufĂŒgen sind, sofern die Zollbehörden nach Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 Zollkodex auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurĂŒckgegeben haben,

5. sonstige Unterlagen, soweit sie fĂŒr die Besteuerung von Bedeutung sind.

(2) Mit Ausnahme der JahresabschlĂŒsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nr. 4a können die in Absatz 1 aufgefĂŒhrten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem BildtrĂ€ger oder auf anderen DatentrĂ€gern aufbewahrt werden, wenn dies den GrundsĂ€tzen ordnungsmĂ€ĂŸiger BuchfĂŒhrung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten

1. mit den empfangenen Handels- oder GeschĂ€ftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich ĂŒbereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,

2. wĂ€hrend der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfĂŒgbar sind, unverzĂŒglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgefĂŒhrten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgefĂŒhrten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kĂŒrzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. KĂŒrzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberĂŒhrt. Die Aufbewahrungsfrist lĂ€uft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen fĂŒr Steuern von Bedeutung sind, fĂŒr welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder GeschÀftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem BildtrĂ€ger oder auf anderen DatentrĂ€gern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur VerfĂŒgung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzĂŒglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer AußenprĂŒfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur PrĂŒfung dieser Unterlagen zu nutzen. Sie kann im Rahmen einer AußenprĂŒfung auch verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet oder ihr die gespeicherten Unterlagen und Aufzeichnungen auf einem maschinell verwertbaren DatentrĂ€ger zur VerfĂŒgung gestellt werden. Die Kosten trĂ€gt der Steuerpflichtige.
§ 147a
Vorschriften fĂŒr die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven EinkĂŒnfte nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 7 des Einkommensteuergesetzes (ÜberschusseinkĂŒnfte) mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr betrĂ€gt, haben die Aufzeichnungen und Unterlagen ĂŒber die den ÜberschusseinkĂŒnften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren. Im Falle der Zusammenveranlagung sind fĂŒr die Feststellung des Überschreitens des Betrags von 500 000 Euro die Summe der positiven EinkĂŒnfte nach Satz 1 eines jeden Ehegatten maßgebend. Die Verpflichtung nach Satz 1 ist vom Beginn des Kalenderjahrs an zu erfĂŒllen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Summe der positiven EinkĂŒnfte im Sinne des Satzes 1 mehr als 500 000 Euro betrĂ€gt. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet mit Ablauf des fĂŒnften aufeinanderfolgenden Kalenderjahrs, in dem die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfĂŒllt sind. § 147 Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 und die AbsĂ€tze 4 bis 6 gelten entsprechend. Die SĂ€tze 1 bis 3 und 5 gelten entsprechend in den FĂ€llen, in denen die zustĂ€ndige Finanzbehörde den Steuerpflichtigen fĂŒr die Zukunft zur Aufbewahrung der in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und Unterlagen verpflichtet, weil er seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachgekommen ist.
§ 148
Bewilligung von Erleichterungen
Die Finanzbehörden können fĂŒr einzelne FĂ€lle oder fĂŒr bestimmte Gruppen von FĂ€llen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begrĂŒndeten BuchfĂŒhrungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten HĂ€rten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeintrĂ€chtigt wird. Erleichterungen nach Satz 1 können rĂŒckwirkend bewilligt werden. Die Bewilligung kann widerrufen werden.
2. Unterabschnitt
SteuererklÀrungen
§ 149
Abgabe der SteuererklÀrungen
(1) Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer SteuererklÀrung verpflichtet ist. Zur Abgabe einer SteuererklÀrung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Verpflichtung zur Abgabe einer SteuererklÀrung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschÀtzt hat (§ 162).

(2) Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind SteuererklĂ€rungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spĂ€testens fĂŒnf Monate danach abzugeben. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt.
§ 150
Form und Inhalt der SteuererklÀrungen
(1) Die SteuererklĂ€rungen sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, soweit nicht eine mĂŒndliche SteuererklĂ€rung zugelassen ist. § 87a ist nur anwendbar, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer nach Absatz 6 erlassenen Rechtsverordnung die SteuererklĂ€rung auf maschinell verwertbarem DatentrĂ€ger oder durch DatenfernĂŒbertragung ĂŒbermittelt werden darf. Der Steuerpflichtige hat in der SteuererklĂ€rung die Steuer selbst zu berechnen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist (Steueranmeldung).

(2) Die Angaben in den SteuererklĂ€rungen sind wahrheitsgemĂ€ĂŸ nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Dies ist, wenn der Vordruck dies vorsieht, schriftlich zu versichern.

(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die SteuererklÀrung eigenhÀndig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen BevollmÀchtigten nur dann zulÀssig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch lÀngere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhÀndige Unterschrift kann nachtrÀglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.

(4) Den SteuererklĂ€rungen mĂŒssen die Unterlagen beigefĂŒgt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfĂŒr erforderliche Bescheinigungen auszustellen.

(5) In die Vordrucke der SteuererklĂ€rung können auch Fragen aufgenommen werden, die zur ErgĂ€nzung der Besteuerungsunterlagen fĂŒr Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz ĂŒber Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen AuskĂŒnfte verlangen, die fĂŒr die DurchfĂŒhrung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der ÜberprĂŒfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der AufklĂ€rung der fĂŒr die Besteuerung erheblichen VerhĂ€ltnisse.

(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass SteuererklĂ€rungen oder sonstige fĂŒr das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren DatentrĂ€gern oder durch DatenfernĂŒbertragung ĂŒbermittelt werden können. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Dabei können insbesondere geregelt werden:

1. die Voraussetzungen fĂŒr die Anwendung des Verfahrens,

2. das NĂ€here ĂŒber Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu ĂŒbermittelnden Daten,

3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

4. die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Entgegennahme der zu ĂŒbermittelnden Daten,

5. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung fĂŒr Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkĂŒrzt oder erlangt werden,

6. der Umfang und die Form der fĂŒr dieses Verfahren erforderlichen besonderen ErklĂ€rungspflichten des Steuerpflichtigen.

Zur Regelung der DatenĂŒbermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverstĂ€ndiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmĂ€ĂŸig gesichert niedergelegt ist.

(7) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die SteuererklĂ€rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung zu ĂŒbermitteln hat, ist der Datensatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. das NĂ€here ĂŒber Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu ĂŒbermittelnden Daten,

2. die Art und Weise der Übermittlung der Daten,

3. die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Entgegennahme der zu ĂŒbermittelnden Daten,

4. die Mitwirkungspflichten Dritter und deren Haftung fĂŒr Steuern oder Steuervorteile, die auf Grund unrichtiger Erhebung, Verarbeitung oder Übermittlung der Daten verkĂŒrzt oder erlangt werden,

5. den Umfang und die Form der fĂŒr dieses Verfahren erforderlichen besonderen ErklĂ€rungspflichten des Steuerpflichtigen bestimmen sowie

6. im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern anstelle der qualifizierten elektronischen Signatur ein anderes sicheres Verfahren, das die AuthentizitĂ€t und die IntegritĂ€t des ĂŒbermitteltenelektronischen Dokuments sicherstellt, und

7. Ausnahmen von der Pflicht zur Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines anderen sicheren Verfahrens nach Nummer 6 zulassen. Einer Zustimmung des Bundesrates bedarf es nicht, soweit Verbrauchsteuern mit Ausnahme der Biersteuer betroffen sind. Zur Regelung der DatenĂŒbermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverstĂ€ndiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmĂ€ĂŸig gesichert niedergelegt ist.

(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger HĂ€rten auf eine Übermittlung der SteuererklĂ€rung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine ErklĂ€rungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung fĂŒr den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten fĂŒr eine DatenfernĂŒbertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wĂ€re oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und FĂ€higkeiten nicht oder nur eingeschrĂ€nkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der DatenfernĂŒbertragung zu nutzen.
§ 151
Aufnahme der SteuererklÀrung an Amtsstelle
SteuererklÀrungen, die schriftlich abzugeben sind, können bei der zustÀndigen Finanzbehörde zur Niederschrift erklÀrt werden, wenn die Schriftform dem Steuerpflichtigen nach seinen persönlichen VerhÀltnissen nicht zugemutet werden kann, insbesondere, wenn er nicht in der Lage ist, eine gesetzlich vorgeschriebene Selbstberechnung der Steuer vorzunehmen oder durch einen Dritten vornehmen zu lassen.
§ 152
VerspÀtungszuschlag
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer SteuererklĂ€rung nicht oder nicht fristgemĂ€ĂŸ nachkommt, kann ein VerspĂ€tungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines VerspĂ€tungszuschlags ist abzusehen, wenn die VersĂ€umnis entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines ErfĂŒllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(2) Der VerspĂ€tungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht ĂŒbersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen. Bei der Bemessung des VerspĂ€tungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der SteuererklĂ€rung anzuhalten, die Dauer der FristĂŒberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspĂ€teten Abgabe der SteuererklĂ€rung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit des Steuerpflichtigen zu berĂŒcksichtigen.

(3) Der VerspĂ€tungszuschlag ist regelmĂ€ĂŸig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen.

(4) Bei SteuererklĂ€rungen fĂŒr gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die AbsĂ€tze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schĂ€tzen sind.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum VerspĂ€tungszuschlag, insbesondere ĂŒber die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines VerspĂ€tungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedĂŒrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen.
§ 153
Berichtigung von ErklÀrungen
(1) Erkennt ein Steuerpflichtiger nachtrÀglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist,

1. dass eine von ihm oder fĂŒr ihn abgegebene ErklĂ€rung unrichtig oder unvollstĂ€ndig ist und dass es dadurch zu einer VerkĂŒrzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder

2. dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist,

so ist er verpflichtet, dies unverzĂŒglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 fĂŒr den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

(2) Die Anzeigepflicht besteht ferner, wenn die Voraussetzungen fĂŒr eine Steuerbefreiung, SteuerermĂ€ĂŸigung oder sonstige SteuervergĂŒnstigung nachtrĂ€glich ganz oder teilweise wegfallen.

(3) Wer Waren, fĂŒr die eine SteuervergĂŒnstigung unter einer Bedingung gewĂ€hrt worden ist, in einer Weise verwenden will, die der Bedingung nicht entspricht, hat dies vorher der Finanzbehörde anzuzeigen.
3. Unterabschnitt
Kontenwahrheit
§ 154
Kontenwahrheit
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen fĂŒr sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfĂ€nden oder sich ein Schließfach geben lassen.

(2) Wer ein Konto fĂŒhrt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach ĂŒberlĂ€sst, hat sich zuvor Gewissheit ĂŒber die Person und Anschrift des VerfĂŒgungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. Er hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darĂŒber geben kann, ĂŒber welche Konten oder SchließfĂ€cher eine Person verfĂŒgungsberechtigt ist.

(3) Ist gegen Absatz 1 verstoßen worden, so dĂŒrfen Guthaben, Wertsachen und der Inhalt eines Schließfachs nur mit Zustimmung des fĂŒr die Einkommen- und Körperschaftsteuer des VerfĂŒgungsberechtigten zustĂ€ndigen Finanzamts herausgegeben werden.
Dritter Abschnitt
Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
1. Unterabschnitt
Steuerfestsetzung
I.
Allgemeine Vorschriften
§ 155
Steuerfestsetzung
(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch fĂŒr die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und fĂŒr die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte ĂŒber steuerliche Nebenleistungen oder sonstige AnsprĂŒche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige AnsprĂŒche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden RechtsverhĂ€ltnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die fĂŒr die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer SteuervergĂŒtung sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden.
§ 156
Absehen von Steuerfestsetzung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Steuern und steuerliche Nebenleistungen nicht festgesetzt werden, wenn der Betrag, der festzusetzen ist, einen durch diese Rechtsverordnung zu bestimmenden Betrag voraussichtlich nicht ĂŒbersteigt; der zu bestimmende Betrag darf 10 Euro nicht ĂŒberschreiten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft.

(2) Die Festsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen kann unterbleiben, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung einschließlich der Festsetzung außer VerhĂ€ltnis zu dem Betrag stehen.
§ 157
Form und Inhalt der Steuerbescheide
(1) Steuerbescheide sind schriftlich zu erteilen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schriftliche Steuerbescheide mĂŒssen die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und angeben, wer die Steuer schuldet. Ihnen ist außerdem eine Belehrung darĂŒber beizufĂŒgen, welcher Rechtsbehelf zulĂ€ssig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist.

(2) Die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen bildet einen mit Rechtsbehelfen nicht selbstÀndig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids, soweit die Besteuerungsgrundlagen nicht gesondert festgestellt werden.
§ 158
Beweiskraft der BuchfĂŒhrung
Die BuchfĂŒhrung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den UmstĂ€nden des Einzelfalls kein Anlass ist, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.
§ 159
Nachweis der TreuhÀnderschaft
(1) Wer behauptet, dass er Rechte, die auf seinen Namen lauten, oder Sachen, die er besitzt, nur als TreuhĂ€nder, Vertreter eines anderen oder PfandglĂ€ubiger innehabe oder besitze, hat auf Verlangen nachzuweisen, wem die Rechte oder Sachen gehören; anderenfalls sind sie ihm regelmĂ€ĂŸig zuzurechnen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, wird dadurch nicht eingeschrĂ€nkt.

(2) § 102 bleibt unberĂŒhrt.
§ 160
Benennung von GlÀubigern und ZahlungsempfÀngern
(1) Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben sind steuerlich regelmĂ€ĂŸig nicht zu berĂŒcksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die GlĂ€ubiger oder die EmpfĂ€nger genau zu benennen. Das Recht der Finanzbehörde, den Sachverhalt zu ermitteln, bleibt unberĂŒhrt.

(2) § 102 bleibt unberĂŒhrt.
§ 161
Fehlmengen bei Bestandsaufnahmen
Ergeben sich bei einer vorgeschriebenen oder amtlich durchgefĂŒhrten Bestandsaufnahme Fehlmengen an verbrauchsteuerpflichtigen Waren, so wird vermutet, dass hinsichtlich der Fehlmengen eine Verbrauchsteuer entstanden oder eine bedingt entstandene Verbrauchsteuer unbedingt geworden ist, soweit nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Fehlmengen auf UmstĂ€nde zurĂŒckzufĂŒhren sind, die eine Steuer nicht begrĂŒnden oder eine bedingte Steuer nicht unbedingt werden lassen. Die Steuer gilt im Zweifel im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme als entstanden oder unbedingt geworden.
§ 162
SchÀtzung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schĂ€tzen. Dabei sind alle UmstĂ€nde zu berĂŒcksichtigen, die fĂŒr die SchĂ€tzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schĂ€tzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige ĂŒber seine Angaben keine ausreichenden AufklĂ€rungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige BĂŒcher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu fĂŒhren hat, nicht vorlegen kann, wenn die BuchfĂŒhrung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 zugrunde gelegt werden oder wenn tatsĂ€chliche Anhaltspunkte fĂŒr die Unrichtigkeit oder UnvollstĂ€ndigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass steuerpflichtige EinkĂŒnfte in Staaten oder Gebieten im Sinne des § 90 Absatz 2 Satz 3 vorhanden oder höher als die erklĂ€rten EinkĂŒnfte sind.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 dadurch, dass er die Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen EinkĂŒnfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 dienen, höher als die von ihm erklĂ€rten EinkĂŒnfte sind. Hat in solchen FĂ€llen die Finanzbehörde eine SchĂ€tzung vorzunehmen und können diese EinkĂŒnfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafĂŒr, dass seine EinkĂŒnfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wĂ€ren als die auf Grund der Aufzeichnungen erklĂ€rten EinkĂŒnfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklĂ€rt werden, weil eine auslĂ€ndische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfĂŒllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 nicht vor oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag betrĂ€gt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der EinkĂŒnfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Bei verspĂ€teter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen betrĂ€gt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro fĂŒr jeden vollen Tag der FristĂŒberschreitung. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des Zuschlags eingerĂ€umt ist, sind neben dessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspĂ€teter Vorlage auch die Dauer der FristĂŒberschreitung zu berĂŒcksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die NichterfĂŒllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfĂŒgig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines ErfĂŒllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich. Der Zuschlag ist regelmĂ€ĂŸig nach Abschluss der AußenprĂŒfung festzusetzen.

(5) In den FÀllen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschÀtzt werden.
§ 163
Abweichende Festsetzung von Steuern aus BilligkeitsgrĂŒnden
Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberĂŒcksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wĂ€re. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer spĂ€teren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer frĂŒheren Zeit berĂŒcksichtigt werden. Die Entscheidung ĂŒber die abweichende Festsetzung kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.
§ 164
Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung
(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprĂŒft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der NachprĂŒfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer BegrĂŒndung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geĂ€ndert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierĂŒber kann jedoch bis zur abschließenden PrĂŒfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der NachprĂŒfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der NachprĂŒfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemĂ€ĂŸ. Nach einer AußenprĂŒfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenĂŒber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der NachprĂŒfung entfĂ€llt, wenn die Festsetzungsfrist ablĂ€uft. § 169 Abs. 2 Satz 2 und § 171 Abs. 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
§ 165
VorlÀufige Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen fĂŒr die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorlĂ€ufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1. ungewiss ist, ob und wann VertrĂ€ge mit anderen Staaten ĂŒber die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, fĂŒr die Steuerfestsetzung wirksam werden,

2. das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,

3. die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der EuropÀischen Gemeinschaften, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder

4. die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.

Umfang und Grund der VorlÀufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der SÀtze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorlĂ€ufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder Ă€ndern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorlĂ€ufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu Ă€ndern oder fĂŒr endgĂŒltig zu erklĂ€ren; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die GrundsĂ€tze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ĂŒber den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den FĂ€llen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorlĂ€ufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen fĂŒr endgĂŒltig erklĂ€rt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu Ă€ndern ist.

(3) Die vorlĂ€ufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung verbunden werden.
§ 166
Drittwirkung der Steuerfestsetzung
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenĂŒber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wĂ€re, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, BevollmĂ€chtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
§ 167
Steueranmeldung, Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern
(1) Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 3), so ist eine Festsetzung der Steuer nach § 155 nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer fĂŒhrt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Satz 1 gilt sinngemĂ€ĂŸ, wenn die Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichten ist. Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer AußenprĂŒfung im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 1 seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung gleich.

(2) Steueranmeldungen gelten auch dann als rechtzeitig abgegeben, wenn sie fristgerecht bei der zustĂ€ndigen Kasse eingehen. Dies gilt nicht fĂŒr Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern.
§ 168
Wirkung einer Steueranmeldung
Eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung gleich. FĂŒhrt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Steuer oder zu einer SteuervergĂŒtung, so gilt Satz 1 erst, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Die Zustimmung bedarf keiner Form.
II.
FestsetzungsverjÀhrung
§ 169
Festsetzungsfrist
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulĂ€ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch fĂŒr die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1. der Steuerbescheid den Bereich der fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndigen Finanzbehörde verlassen hat oder

2. bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist betrÀgt:

1. ein Jahr

fĂŒr Verbrauchsteuern und VerbrauchsteuervergĂŒtungen,

2. vier Jahre

fĂŒr Steuern und SteuervergĂŒtungen, die keine Steuern oder SteuervergĂŒtungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes sind.

Die Festsetzungsfrist betrĂ€gt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fĂŒnf Jahre, soweit sie leichtfertig verkĂŒrzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige SteuerverkĂŒrzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur ErfĂŒllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von SteuerverkĂŒrzungen unterlassen hat.
§ 170
Beginn der Festsetzungsfrist
(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1. eine SteuererklÀrung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die SteuererklÀrung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spÀtestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 spÀter beginnt,

2. eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem fĂŒr den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spĂ€testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hĂ€tten verwendet werden mĂŒssen.

Dies gilt nicht fĂŒr Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine SteuervergĂŒtung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist fĂŒr die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist fĂŒr die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) FĂŒr die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den AbsĂ€tzen 1 oder 2

1. bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,

2. bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,

3. bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfĂŒllt worden ist.

(6) FĂŒr die Wechselsteuer beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Wechsel fĂ€llig geworden ist.
§ 171
Ablaufhemmung
(1) Die Festsetzungsfrist lÀuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach §129 gestellt, so lĂ€uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor ĂŒber den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so lĂ€uft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor ĂŒber den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulĂ€ssig ist. In den FĂ€llen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist ĂŒber den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer AußenprĂŒfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so lĂ€uft die Festsetzungsfrist fĂŒr die Steuern, auf die sich die AußenprĂŒfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der AußenprĂŒfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die auf Grund der AußenprĂŒfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine AußenprĂŒfung unmittelbar nach ihrem Beginn fĂŒr die Dauer von mehr als sechs Monaten aus GrĂŒnden unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Festsetzungsfrist endet spĂ€testens, wenn seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Schlussbesprechung stattgefunden hat, oder, wenn sie unterblieben ist, seit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die letzten Ermittlungen im Rahmen der AußenprĂŒfung stattgefunden haben, die in § 169 Abs. 2 genannten Fristen verstrichen sind; eine Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberĂŒhrt.

(5) Beginnen die ZollfahndungsĂ€mter oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so lĂ€uft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemĂ€ĂŸ. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemĂ€ĂŸ.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine AußenprĂŒfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchfĂŒhrbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemĂ€ĂŸ.

(7) In den FÀllen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjÀhrt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorlÀufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den FÀllen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit fĂŒr die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, fĂŒr den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist fĂŒr den Teil der Steuer, fĂŒr den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(11) Ist eine geschĂ€ftsunfĂ€hige oder in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschrĂ€nkt geschĂ€ftsfĂ€hig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit fĂŒr eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen GrĂŒnden an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren ĂŒber den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so lÀuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist fĂŒr einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhĂ€ngender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjĂ€hrt ist (§ 228).
III.
Bestandskraft
§ 172
Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
(1) Ein Steuerbescheid darf, soweit er nicht vorlĂ€ufig oder unter dem Vorbehalt der NachprĂŒfung ergangen ist, nur aufgehoben oder geĂ€ndert werden,

1. wenn er Verbrauchsteuern betrifft,

2. wenn er andere Steuern als Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes oder Verbrauchsteuern betrifft,

a) soweit der Steuerpflichtige zustimmt oder seinem Antrag der Sache nach entsprochen wird; dies gilt jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen nur, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat oder soweit die Finanzbehörde einem Einspruch oder einer Klage abhilft,

b) soweit er von einer sachlich unzustÀndigen Behörde erlassen worden ist,

c) soweit er durch unlautere Mittel wie arglistige TĂ€uschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,

d) soweit dies sonst gesetzlich zugelassen ist; die §§130 und 131 gelten nicht.

Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestĂ€tigt oder geĂ€ndert worden ist. In den FĂ€llen des Satzes 2 ist Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a ebenfalls anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Klagefrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat; ErklĂ€rungen und Beweismittel, die nach § 364b Abs. 2 in der Einspruchsentscheidung nicht berĂŒcksichtigt wurden, dĂŒrfen hierbei nicht berĂŒcksichtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt auch fĂŒr einen Verwaltungsakt, durch den ein Antrag auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids ganz oder teilweise abgelehnt wird.

(3) AnhĂ€ngige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte AntrĂ€ge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, die eine vom Gerichtshof der EuropĂ€ischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht entsprochen werden kann, können durch AllgemeinverfĂŒgung insoweit zurĂŒckgewiesen werden. § 367 Abs. 2b Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 173
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu Àndern,

1. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtrĂ€glich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer fĂŒhren,

2. soweit Tatsachen oder Beweismittel nachtrĂ€glich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer fĂŒhren und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachtrĂ€glich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer AußenprĂŒfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geĂ€ndert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige SteuerverkĂŒrzung vorliegt. Dies gilt auch in den FĂ€llen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
§ 174
Widerstreitende Steuerfestsetzungen
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berĂŒcksichtigt worden, obwohl er nur einmal hĂ€tte berĂŒcksichtigt werden dĂŒrfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu Ă€ndern. Ist die Festsetzungsfrist fĂŒr diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemĂ€ĂŸ, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berĂŒcksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geĂ€ndert werden, wenn die BerĂŒcksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine ErklĂ€rung des Steuerpflichtigen zurĂŒckzufĂŒhren ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berĂŒcksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berĂŒcksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die BerĂŒcksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geĂ€ndert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulĂ€ssig bis zum Ablauf der fĂŒr die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geĂ€ndert wird, so können aus dem Sachverhalt nachtrĂ€glich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geĂ€ndert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der spĂ€ter aufgehobene oder geĂ€nderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) GegenĂŒber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gefĂŒhrt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulĂ€ssig.
§ 175
Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen FĂ€llen
(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu Àndern,

1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung fĂŒr diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geĂ€ndert wird,

2. soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung fĂŒr die Vergangenheit hat (rĂŒckwirkendes Ereignis).

In den FĂ€llen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rĂŒckwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung fĂŒr eine SteuervergĂŒnstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung fĂŒr eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage fĂŒr die GewĂ€hrung der SteuervergĂŒnstigung bildet. Die nachtrĂ€gliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder BestĂ€tigung gilt nicht als rĂŒckwirkendes Ereignis.
§ 175a
Umsetzung von VerstÀndigungsvereinbarungen
Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu Àndern, soweit dies zur Umsetzung einer VerstÀndigungsvereinbarung oder eines Schiedsspruchs nach einem Vertrag im Sinne des § 2 geboten ist. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der VerstÀndigungsvereinbarung oder des Schiedsspruchs.
§ 176
Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden
(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berĂŒcksichtigt werden, dass

1. das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,

2. ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie fĂŒr verfassungswidrig hĂ€lt,

3. sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geÀndert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.

Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer SteuererklĂ€rung oder einer Steueranmeldung berĂŒcksichtigt worden, ohne dass das fĂŒr die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der UmstĂ€nde die bisherige Rechtsprechung angewandt hĂ€tte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berĂŒcksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.
§ 177
Berichtigung von materiellen Fehlern
(1) Liegen die Voraussetzungen fĂŒr die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zuungunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zugunsten und zuungunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(2) Liegen die Voraussetzungen fĂŒr die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zugunsten des Steuerpflichtigen vor, so sind, soweit die Änderung reicht, zuungunsten und zugunsten des Steuerpflichtigen solche materiellen Fehler zu berichtigen, die nicht Anlass der Aufhebung oder Änderung sind.

(3) Materielle Fehler im Sinne der AbsĂ€tze 1 und 2 sind alle Fehler einschließlich offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 129, die zur Festsetzung einer Steuer fĂŒhren, die von der Kraft Gesetzes entstandenen Steuer abweicht.

(4) § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 und § 176 bleiben unberĂŒhrt.
IV.
Kosten
§ 178
Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden
(1) Die Behörden der Bundeszollverwaltung sowie die Behörden, denen die Wahrnehmung von Aufgaben der Bundeszollverwaltung ĂŒbertragen worden ist, können fĂŒr eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) GebĂŒhren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.

(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei

1. Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes und außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt,

2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis fĂŒhren, weil sie antragsgemĂ€ĂŸ zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen,

3. Untersuchungen von Waren, wenn

a) sie durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft, GewĂ€hrung einer SteuervergĂŒtung oder sonstigen VergĂŒnstigungen veranlasst sind oder

b) bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des VerfĂŒgungsberechtigten sich als unrichtig oder unbegrĂŒndet erweisen oder

c) die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen,

4. Überwachungsmaßnahmen in Betrieben und bei BetriebsvorgĂ€ngen, wenn sie durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Rechtsvorschriften veranlasst sind,

5. amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren,

6. Verwahrung von Nichtgemeinschaftswaren,

7. Schreibarbeiten (Fertigung von SchriftstĂŒcken, Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgefĂŒhrt werden

8. Vernichtung oder Zerstörung von Waren, die von Amts wegen oder auf Antrag vorgenommen wird.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, die kostenpflichtigen Amtshandlungen nĂ€her festzulegen, die fĂŒr sie zu erhebenden Kosten nach dem auf sie entfallenden durchschnittlichen Verwaltungsaufwand zu bemessen und zu pauschalieren sowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen von ihrer Erhebung wegen GeringfĂŒgigkeit, zur Vermeidung von HĂ€rten oder aus Ă€hnlichen GrĂŒnden ganz oder teilweise abgesehen werden kann.

(4) Auf die Festsetzung der Kosten sind die fĂŒr Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Die §§ 18 bis 22 des Verwaltungskostengesetzes gelten fĂŒr diese Kosten nicht.
§ 178a
Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
(1) Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern erhebt fĂŒr die Bearbeitung eines Antrags auf DurchfĂŒhrung eines VerstĂ€ndigungsverfahrens nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung von noch nicht verwirklichten GeschĂ€ften eines Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes oder zur zukĂŒnftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung zwischen einem inlĂ€ndischen Unternehmen und seiner auslĂ€ndischen BetriebsstĂ€tte oder zur zukĂŒnftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer inlĂ€ndischen BetriebsstĂ€tte eines auslĂ€ndischen Unternehmens (VorabverstĂ€ndigungsverfahren) GebĂŒhren, die vor Eröffnung des VorabverstĂ€ndigungsverfahrens durch das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern festzusetzen sind. Diese Eröffnung geschieht durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Staat. Hat ein Antrag VorabverstĂ€ndigungsverfahren mit mehreren Staaten zum Ziel, ist fĂŒr jedes Verfahren eine GebĂŒhr festzusetzen und zu entrichten. Das VorabverstĂ€ndigungsverfahren wird erst eröffnet, wenn die GebĂŒhrenfestsetzung unanfechtbar geworden und die GebĂŒhr entrichtet ist; wird ein Herabsetzungsantrag nach Absatz 4 gestellt, muss auch darĂŒber unanfechtbar entschieden sein.

(2) Die GebĂŒhr betrĂ€gt 20 000 Euro (GrundgebĂŒhr) fĂŒr jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1; der Antrag eines OrgantrĂ€gers im Sinne des § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, der entsprechende GeschĂ€fte seiner Organgesellschaften mit umfasst, gilt als ein Antrag. Stellt der Antragsteller einer bereits abgeschlossenen VerstĂ€ndigungsvereinbarung einen Antrag auf VerlĂ€ngerung der Geltungsdauer, betrĂ€gt die GebĂŒhr 15 000 Euro (VerlĂ€ngerungsgebĂŒhr). Ändert der Antragsteller seinen Antrag vor der Entscheidung ĂŒber den ursprĂŒnglichen Antrag oder stellt er wĂ€hrend der Laufzeit der VerstĂ€ndigungsvereinbarung einen Antrag auf Änderung der VerstĂ€ndigungsvereinbarung, wird eine zusĂ€tzliche GebĂŒhr von 10 000 Euro fĂŒr jeden Änderungsantrag erhoben (ÄnderungsgebĂŒhr); dies gilt nicht, wenn die Änderung vom Bundeszentralamt fĂŒr Steuern oder vom anderen Staat veranlasst worden ist.

(3) Sofern die Summe der von dem VorabverstĂ€ndigungsverfahren erfassten GeschĂ€ftsvorfĂ€lle die BetrĂ€ge des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296) voraussichtlich nicht ĂŒberschreitet, betrĂ€gt die GrundgebĂŒhr 10 000 Euro, die VerlĂ€ngerungsgebĂŒhr 7 500 Euro und die ÄnderungsgebĂŒhr 5 000 Euro.

(4) Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern kann die GebĂŒhr nach Absatz 2 oder 3 auf Antrag herabsetzen, wenn deren Entrichtung fĂŒr den Steuerpflichtigen eine unbillige HĂ€rte bedeutet und das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern ein besonderes Interesse der Finanzbehörden an der DurchfĂŒhrung des VorabverstĂ€ndigungsverfahrens feststellt. Der Antrag ist vor Eröffnung des VorabverstĂ€ndigungsverfahrens zu stellen; ein spĂ€ter gestellter Antrag ist unzulĂ€ssig.

(5) Im Fall der RĂŒcknahme oder Ablehnung des Antrags, oder wenn das VorabverstĂ€ndigungsverfahren scheitert, wird die unanfechtbar festgesetzte GebĂŒhr nicht erstattet.
2. Unterabschnitt
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Festsetzung von SteuermessbetrÀgen
§ 178a
Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Finanzbehörden
(1) Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern erhebt fĂŒr die Bearbeitung eines Antrags auf DurchfĂŒhrung eines VerstĂ€ndigungsverfahrens nach einem Vertrag im Sinne des § 2 zur einvernehmlichen Besteuerung von noch nicht verwirklichten GeschĂ€ften eines Steuerpflichtigen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 des Außensteuergesetzes oder zur zukĂŒnftigen einvernehmlichen Gewinnaufteilung zwischen einem inlĂ€ndischen Unternehmen und seiner auslĂ€ndischen BetriebsstĂ€tte oder zur zukĂŒnftigen einvernehmlichen Gewinnermittlung einer inlĂ€ndischen BetriebsstĂ€tte eines auslĂ€ndischen Unternehmens (VorabverstĂ€ndigungsverfahren) GebĂŒhren, die vor Eröffnung des VorabverstĂ€ndigungsverfahrens durch das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern festzusetzen sind. Diese Eröffnung geschieht durch die Versendung des ersten Schriftsatzes an den anderen Staat. Hat ein Antrag VorabverstĂ€ndigungsverfahren mit mehreren Staaten zum Ziel, ist fĂŒr jedes Verfahren eine GebĂŒhr festzusetzen und zu entrichten. Das VorabverstĂ€ndigungsverfahren wird erst eröffnet, wenn die GebĂŒhrenfestsetzung unanfechtbar geworden und die GebĂŒhr entrichtet ist; wird ein Herabsetzungsantrag nach Absatz 4 gestellt, muss auch darĂŒber unanfechtbar entschieden sein.

(2) Die GebĂŒhr betrĂ€gt 20 000 Euro (GrundgebĂŒhr) fĂŒr jeden Antrag im Sinne des Absatzes 1; der Antrag eines OrgantrĂ€gers im Sinne des § 14 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, der entsprechende GeschĂ€fte seiner Organgesellschaften mit umfasst, gilt als ein Antrag. Stellt der Antragsteller einer bereits abgeschlossenen VerstĂ€ndigungsvereinbarung einen Antrag auf VerlĂ€ngerung der Geltungsdauer, betrĂ€gt die GebĂŒhr 15 000 Euro (VerlĂ€ngerungsgebĂŒhr). Ändert der Antragsteller seinen Antrag vor der Entscheidung ĂŒber den ursprĂŒnglichen Antrag oder stellt er wĂ€hrend der Laufzeit der VerstĂ€ndigungsvereinbarung einen Antrag auf Änderung der VerstĂ€ndigungsvereinbarung, wird eine zusĂ€tzliche GebĂŒhr von 10 000 Euro fĂŒr jeden Änderungsantrag erhoben (ÄnderungsgebĂŒhr); dies gilt nicht, wenn die Änderung vom Bundeszentralamt fĂŒr Steuern oder vom anderen Staat veranlasst worden ist.

(3) Sofern die Summe der von dem VorabverstĂ€ndigungsverfahren erfassten GeschĂ€ftsvorfĂ€lle die BetrĂ€ge des § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung vom 13. November 2003 (BGBl. I S. 2296) voraussichtlich nicht ĂŒberschreitet, betrĂ€gt die GrundgebĂŒhr 10 000 Euro, die VerlĂ€ngerungsgebĂŒhr 7 500 Euro und die ÄnderungsgebĂŒhr 5 000 Euro.

(4) Das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern kann die GebĂŒhr nach Absatz 2 oder 3 auf Antrag herabsetzen, wenn deren Entrichtung fĂŒr den Steuerpflichtigen eine unbillige HĂ€rte bedeutet und das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern ein besonderes Interesse der Finanzbehörden an der DurchfĂŒhrung des VorabverstĂ€ndigungsverfahrens feststellt. Der Antrag ist vor Eröffnung des VorabverstĂ€ndigungsverfahrens zu stellen; ein spĂ€ter gestellter Antrag ist unzulĂ€ssig.

(5) Im Fall der RĂŒcknahme oder Ablehnung des Antrags, oder wenn das VorabverstĂ€ndigungsverfahren scheitert, wird die unanfechtbar festgesetzte GebĂŒhr nicht erstattet.
I.
Gesonderte Feststellungen
§ 179
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenĂŒber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur ĂŒber eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem ErgÀnzungsbescheid nachzuholen.
§ 180
Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
(1) Gesondert festgestellt werden insbesondere:

1. die Einheitswerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes,

2. a) die einkommensteuerpflichtigen und körperschaftsteuerpflichtigen EinkĂŒnfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den EinkĂŒnften mehrere Personen beteiligt sind und die EinkĂŒnfte diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind,

b) in anderen als den in Buchstabe a genannten FĂ€llen die EinkĂŒnfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen TĂ€tigkeit, wenn nach den VerhĂ€ltnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums das fĂŒr die gesonderte Feststellung zustĂ€ndige Finanzamt nicht auch fĂŒr die Steuern vom Einkommen zustĂ€ndig ist,

3. der Wert der vermögensteuerpflichtigen WirtschaftsgĂŒter (§§ 114 bis 117a des Bewertungsgesetzes) und der Wert der Schulden und sonstigen AbzĂŒge (§ 118 des Bewertungsgesetzes), wenn die WirtschaftsgĂŒter, Schulden und sonstigen AbzĂŒge mehreren Personen zuzurechnen sind und die Feststellungen fĂŒr die Besteuerung von Bedeutung sind.

(2) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bei gleichen Sachverhalten und zur Erleichterung des Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass in anderen als den in Absatz 1 genannten FĂ€llen Besteuerungsgrundlagen gesondert und fĂŒr mehrere Personen einheitlich festgestellt werden. Dabei können insbesondere geregelt werden

1. der Gegenstand und der Umfang der gesonderten Feststellung,

2. die Voraussetzungen fĂŒr das Feststellungsverfahren,

3. die örtliche ZustÀndigkeit der Finanzbehörden,

4. die Bestimmung der am Feststellungsverfahren beteiligten Personen (Verfahrensbeteiligte) und der Umfang ihrer steuerlichen Pflichten und Rechte einschließlich der Vertretung Beteiligter durch andere Beteiligte,

5. die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an die Verfahrensbeteiligten und EmpfangsbevollmÀchtigte,

6. die ZulĂ€ssigkeit, der Umfang und die DurchfĂŒhrung von AußenprĂŒfungen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen.

Durch Rechtsverordnung kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Besteuerungsgrundlagen, die sich erst spĂ€ter auswirken, zur Sicherung der spĂ€teren zutreffenden Besteuerung gesondert und fĂŒr mehrere Personen einheitlich festgestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend. Die Rechtsverordnungen bedĂŒrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

(3) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht, wenn

1. nur eine der an den EinkĂŒnften beteiligten Personen mit ihren EinkĂŒnften im Geltungsbereich dieses Gesetzes einkommensteuerpflichtig oder körperschaftsteuerpflichtig ist oder

2. es sich um einen Fall von geringer Bedeutung handelt, insbesondere weil die Höhe des festgestellten Betrags und die Aufteilung feststehen. Dies gilt sinngemĂ€ĂŸ auch fĂŒr die FĂ€lle des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3.

Das nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 zustĂ€ndige Finanzamt kann durch Bescheid feststellen, dass eine gesonderte Feststellung nicht durchzufĂŒhren ist. Der Bescheid gilt als Steuerbescheid.

(4) Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a gilt ferner nicht fĂŒr Arbeitsgemeinschaften, deren alleiniger Zweck in der ErfĂŒllung eines einzigen Werkvertrages oder Werklieferungsvertrages besteht.

(5) Absatz 1 Nr. 2, AbsÀtze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit

1. die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage ausgenommenen EinkĂŒnfte bei der Festsetzung der Steuern der beteiligten Personen von Bedeutung sind oder

2. SteuerabzugsbetrÀge und Körperschaftsteuer auf die festgesetzte Steuer anzurechnen sind.
§ 181
Verfahrensvorschriften fĂŒr die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, ErklĂ€rungspflicht
(1) FĂŒr die gesonderte Feststellung gelten die Vorschriften ĂŒber die DurchfĂŒhrung der Besteuerung sinngemĂ€ĂŸ. SteuererklĂ€rung im Sinne des § 170 Abs. 2 Nr. 1 ist die ErklĂ€rung zur gesonderten Feststellung. Wird eine ErklĂ€rung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 2 ohne Aufforderung durch die Finanzbehörde abgegeben, gilt § 170 Abs. 3 sinngemĂ€ĂŸ.

(2) Eine ErklÀrung zur gesonderten Feststellung hat abzugeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. ErklÀrungspflichtig sind insbesondere

1. in den FĂ€llen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen EinkĂŒnften zuzurechnen ist;

2. in den FÀllen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Unternehmer;

3. in den FĂ€llen des § 180 Abs. 1 Nr. 3 jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den WirtschaftsgĂŒtern, Schulden oder sonstigen AbzĂŒgen zuzurechnen ist;

4. in den FÀllen des § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 3 auch die in § 34 bezeichneten Personen.

Hat ein ErklÀrungspflichtiger eine ErklÀrung zur gesonderten Feststellung abgegeben, sind andere Beteiligte insoweit von der ErklÀrungspflicht befreit.

(2a) Die ErklĂ€rung zur gesonderten Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DatenfernĂŒbertragung zu ĂŒbermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger HĂ€rten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die ErklĂ€rung zur gesonderten Feststellung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom ErklĂ€rungspflichtigen eigenhĂ€ndig zu unterschreiben.

(3) Die Frist fĂŒr die gesonderte Feststellung von Einheitswerten (Feststellungsfrist) beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines Einheitswerts vorzunehmen ist. Ist eine ErklĂ€rung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts abzugeben, beginnt die Feststellungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die ErklĂ€rung eingereicht wird, spĂ€testens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, auf dessen Beginn die Einheitswertfeststellung vorzunehmen oder aufzuheben ist. Wird der Beginn der Feststellungsfrist nach Satz 2 hinausgeschoben, wird der Beginn der Feststellungsfrist fĂŒr die weiteren Feststellungszeitpunkte des Hauptfeststellungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(4) In den FĂ€llen des Absatzes 3 beginnt die Feststellungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn der Einheitswert erstmals steuerlich anzuwenden ist.

(5) Eine gesonderte Feststellung kann auch nach Ablauf der fĂŒr sie geltenden Feststellungsfrist insoweit erfolgen, als die gesonderte Feststellung fĂŒr eine Steuerfestsetzung von Bedeutung ist, fĂŒr die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist; hierbei bleibt § 171 Abs. 10 außer Betracht. Hierauf ist im Feststellungsbescheid hinzuweisen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemĂ€ĂŸ.
§ 182
Wirkungen der gesonderten Feststellung
(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, fĂŒr andere Feststellungsbescheide, fĂŒr Steuermessbescheide, fĂŒr Steuerbescheide und fĂŒr Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen fĂŒr diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Satz 1 gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 fĂŒr Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis betreffen; wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 5 Nr. 2 erlassen, aufgehoben oder geĂ€ndert, ist ein Verwaltungsakt, fĂŒr den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid ĂŒber einen Einheitswert (§ 180 Abs. 1 Nr. 1) wirkt auch gegenĂŒber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung ĂŒbergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die SĂ€tze 1 und 2 gelten fĂŒr gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst spĂ€ter auswirken, nach der Verordnung ĂŒber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663), entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenĂŒber mehreren Beteiligten einheitlich (§ 179 Abs. 2 Satz 2) und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenĂŒber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.
§ 183
EmpfangsbevollmÀchtigte bei der einheitlichen Feststellung
(1) Richtet sich ein Feststellungsbescheid gegen mehrere Personen, die an dem Gegenstand der Feststellung als Gesellschafter oder Gemeinschafter beteiligt sind (Feststellungsbeteiligte), so sollen sie einen gemeinsamen EmpfangsbevollmĂ€chtigten bestellen, der ermĂ€chtigt ist, fĂŒr sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die mit dem Feststellungsverfahren und dem anschließenden Verfahren ĂŒber einen Einspruch zusammenhĂ€ngen. Ist ein gemeinsamer EmpfangsbevollmĂ€chtigter nicht vorhanden, so gilt ein zur Vertretung der Gesellschaft oder der Feststellungsbeteiligten oder ein zur Verwaltung des Gegenstands der Feststellung Berechtigter als EmpfangsbevollmĂ€chtigter. Anderenfalls kann die Finanzbehörde die Beteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen EmpfangsbevollmĂ€chtigten zu benennen. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und darauf hinzuweisen, dass diesem die in Satz 1 genannten Verwaltungsakte und Mitteilungen mit Wirkung fĂŒr und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit nicht ein anderer EmpfangsbevollmĂ€chtigter benannt wird. Bei der Bekanntgabe an den EmpfangsbevollmĂ€chtigten ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung fĂŒr und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

(2) Absatz 1 ist insoweit nicht anzuwenden, als der Finanzbehörde bekannt ist, dass die Gesellschaft oder Gemeinschaft nicht mehr besteht, dass ein Beteiligter aus der Gesellschaft oder der Gemeinschaft ausgeschieden ist oder dass zwischen den Beteiligten ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen. Ist nach Satz 1 Einzelbekanntgabe erforderlich, so sind dem Beteiligten der Gegenstand der Feststellung, die alle Beteiligten betreffenden Besteuerungsgrundlagen, sein Anteil, die Zahl der Beteiligten und die ihn persönlich betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt zu geben. Bei berechtigtem Interesse ist dem Beteiligten der gesamte Inhalt des Feststellungsbescheids mitzuteilen.

(3) Ist ein EmpfangsbevollmĂ€chtigter nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden, können Feststellungsbescheide ihm gegenĂŒber auch mit Wirkung fĂŒr einen in Absatz 2 Satz 1 genannten Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Beteiligte oder der EmpfangsbevollmĂ€chtigte nicht widersprochen hat. Der Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenĂŒber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(4) Wird eine wirtschaftliche Einheit Ehegatten oder Ehegatten mit ihren Kindern oder Alleinstehenden mit ihren Kindern zugerechnet und haben die Beteiligten keinen gemeinsamen EmpfangsbevollmĂ€chtigten bestellt, so gelten fĂŒr die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden ĂŒber den Einheitswert die Regelungen ĂŒber zusammengefasste Bescheide in § 122 Abs. 7 entsprechend.
II.
Festsetzung von SteuermessbetrÀgen
§ 184
Festsetzung von SteuermessbetrÀgen
(1) SteuermessbetrĂ€ge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der SteuermessbetrĂ€ge wird auch ĂŒber die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften ĂŒber die DurchfĂŒhrung der Besteuerung sind sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und fĂŒr Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemĂ€ĂŸ anzuwenden.

(2) Die Befugnis, RealsteuermessbetrĂ€ge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Satz 1 ein, soweit fĂŒr solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen EinkĂŒnfte als Grundlage fĂŒr die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch fĂŒr den Gewerbeertrag als Grundlage fĂŒr die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt.
3. Unterabschnitt
Zerlegung und Zuteilung
§ 185
Geltung der allgemeinen Vorschriften
Auf die in den Steuergesetzen vorgesehene Zerlegung von SteuermessbetrĂ€gen sind die fĂŒr die SteuermessbetrĂ€ge geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 186
Beteiligte
Am Zerlegungsverfahren sind beteiligt:

1. der Steuerpflichtige,

2. die Steuerberechtigten, denen ein Anteil an dem Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Soweit die Festsetzung der Steuer dem Steuerberechtigten nicht obliegt, tritt an seine Stelle die fĂŒr die Festsetzung der Steuer zustĂ€ndige Behörde.
§ 187
Akteneinsicht
Die beteiligten Steuerberechtigten können von der zustĂ€ndigen Finanzbehörde Auskunft ĂŒber die Zerlegungsgrundlagen verlangen und durch ihre AmtstrĂ€ger Einsicht in die Zerlegungsunterlagen nehmen.
§ 188
Zerlegungsbescheid
(1) Über die Zerlegung ergeht ein schriftlicher Bescheid (Zerlegungsbescheid), der den Beteiligten bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind.

(2) Der Zerlegungsbescheid muss die Höhe des zu zerlegenden Steuermessbetrags angeben und bestimmen, welche Anteile den beteiligten Steuerberechtigten zugeteilt werden. Er muss ferner die Zerlegungsgrundlagen angeben.
§ 189
Änderung der Zerlegung
Ist der Anspruch eines Steuerberechtigten auf einen Anteil am Steuermessbetrag nicht berĂŒcksichtigt und auch nicht zurĂŒckgewiesen worden, so wird die Zerlegung von Amts wegen oder auf Antrag geĂ€ndert oder nachgeholt. Ist der bisherige Zerlegungsbescheid gegenĂŒber denjenigen Steuerberechtigten, die an dem Zerlegungsverfahren bereits beteiligt waren, unanfechtbar geworden, so dĂŒrfen bei der Änderung der Zerlegung nur solche Änderungen vorgenommen werden, die sich aus der nachtrĂ€glichen BerĂŒcksichtigung der bisher ĂŒbergangenen Steuerberechtigten ergeben. Eine Änderung oder Nachholung der Zerlegung unterbleibt, wenn ein Jahr vergangen ist, seitdem der Steuermessbescheid unanfechtbar geworden ist, es sei denn, dass der ĂŒbergangene Steuerberechtigte die Änderung oder Nachholung der Zerlegung vor Ablauf des Jahres beantragt hatte.
§ 190
Zuteilungsverfahren
Ist ein Steuermessbetrag in voller Höhe einem Steuerberechtigten zuzuteilen, besteht aber Streit darĂŒber, welchem Steuerberechtigten der Steuermessbetrag zusteht, so entscheidet die Finanzbehörde auf Antrag eines Beteiligten durch Zuteilungsbescheid. Die fĂŒr das Zerlegungsverfahren geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
4. Unterabschnitt
Haftung
§ 191
Haftungsbescheide, Duldungsbescheide
(1) Wer kraft Gesetzes fĂŒr eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann durch Haftungsbescheid, wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, die Vollstreckung zu dulden, kann durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Anfechtung wegen AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis außerhalb des Insolvenzverfahrens erfolgt durch Duldungsbescheid, soweit sie nicht im Wege der Einrede nach § 9 des Anfechtungsgesetzes geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach § 7 Abs. 1 des Anfechtungsgesetzes gleich. Die Bescheide sind schriftlich zu erteilen.

(2) Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, SteuerbevollmĂ€chtigten, WirtschaftsprĂŒfer oder vereidigten BuchprĂŒfer wegen einer Handlung im Sinne des § 69, die er in AusĂŒbung seines Berufs vorgenommen hat, ein Haftungsbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zustĂ€ndigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fĂŒr die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Die Vorschriften ĂŒber die Festsetzungsfrist sind auf den Erlass von Haftungsbescheiden entsprechend anzuwenden. Die Festsetzungsfrist betrĂ€gt vier Jahre, in den FĂ€llen des § 70 bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger SteuerverkĂŒrzung fĂŒnf Jahre, in den FĂ€llen des § 71 zehn Jahre. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Tatbestand verwirklicht worden ist, an den das Gesetz die Haftungsfolge knĂŒpft. Ist die Steuer, fĂŒr die gehaftet wird, noch nicht festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist fĂŒr den Haftungsbescheid nicht vor Ablauf der fĂŒr die Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist; andernfalls gilt § 171 Abs. 10 sinngemĂ€ĂŸ. In den FĂ€llen der §§ 73 und 74 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjĂ€hrt (§ 228) ist.

(4) Ergibt sich die Haftung nicht aus den Steuergesetzen, so kann ein Haftungsbescheid ergehen, solange die HaftungsansprĂŒche nach dem fĂŒr sie maßgebenden Recht noch nicht verjĂ€hrt sind.

(5) Ein Haftungsbescheid kann nicht mehr ergehen,

1. soweit die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann,

2. soweit die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjÀhrt ist oder die Steuer erlassen worden ist.

Dies gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat.
§ 192
Vertragliche Haftung
Wer sich auf Grund eines Vertrags verpflichtet hat, fĂŒr die Steuer eines anderen einzustehen, kann nur nach den Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts in Anspruch genommen werden.
Vierter Abschnitt
AußenprĂŒfung
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 193
ZulĂ€ssigkeit einer AußenprĂŒfung
(1) Eine AußenprĂŒfung ist zulĂ€ssig bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen oder landund forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten, die freiberuflich tĂ€tig sind und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 bezeichneten Steuerpflichtigen ist eine AußenprĂŒfung zulĂ€ssig,

1. soweit sie die Verpflichtung dieser Steuerpflichtigen betrifft, fĂŒr Rechnung eines anderen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzufĂŒhren,

2. wenn die fĂŒr die Besteuerung erheblichen VerhĂ€ltnisse der AufklĂ€rung bedĂŒrfen und eine PrĂŒfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prĂŒfenden Sachverhalts nicht zweckmĂ€ĂŸig ist oder

3. wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 2 Satz 3 nicht nachkommt.
§ 194
Sachlicher Umfang einer AußenprĂŒfung
(1) Die AußenprĂŒfung dient der Ermittlung der steuerlichen VerhĂ€ltnisse des Steuerpflichtigen. Sie kann eine oder mehrere Steuerarten, einen oder mehrere BesteuerungszeitrĂ€ume umfassen oder sich auf bestimmte Sachverhalte beschrĂ€nken. Die AußenprĂŒfung bei einer Personengesellschaft umfasst die steuerlichen VerhĂ€ltnisse der Gesellschafter insoweit, als diese VerhĂ€ltnisse fĂŒr die zu ĂŒberprĂŒfenden einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Die steuerlichen VerhĂ€ltnisse anderer Personen können insoweit geprĂŒft werden, als der Steuerpflichtige verpflichtet war oder verpflichtet ist, fĂŒr Rechnung dieser Personen Steuern zu entrichten oder Steuern einzubehalten und abzufĂŒhren; dies gilt auch dann, wenn etwaige Steuernachforderungen den anderen Personen gegenĂŒber geltend zu machen sind.

(2) Die steuerlichen VerhĂ€ltnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane können ĂŒber die in Absatz 1 geregelten FĂ€lle hinaus in die bei einer Gesellschaft durchzufĂŒhrende AußenprĂŒfung einbezogen werden, wenn dies im Einzelfall zweckmĂ€ĂŸig ist.

(3) Werden anlĂ€sslich einer AußenprĂŒfung VerhĂ€ltnisse anderer als der in Absatz 1 genannten Personen festgestellt, so ist die Auswertung der Feststellungen insoweit zulĂ€ssig, als ihre Kenntnis fĂŒr die Besteuerung dieser anderen Personen von Bedeutung ist oder die Feststellungen eine unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen betreffen.
§ 195
ZustÀndigkeit
AußenprĂŒfungen werden von den fĂŒr die Besteuerung zustĂ€ndigen Finanzbehörden durchgefĂŒhrt. Sie können andere Finanzbehörden mit der AußenprĂŒfung beauftragen. Die beauftragte Finanzbehörde kann im Namen der zustĂ€ndigen Finanzbehörde die Steuerfestsetzung vornehmen und verbindliche Zusagen (§§ 204 bis 207) erteilen.
§ 196
PrĂŒfungsanordnung
Die Finanzbehörde bestimmt den Umfang der AußenprĂŒfung in einer schriftlich zu erteilenden PrĂŒfungsanordnung mit Rechtsbehelfsbelehrung (§ 356).
§ 197
Bekanntgabe der PrĂŒfungsanordnung
(1) Die PrĂŒfungsanordnung sowie der voraussichtliche PrĂŒfungsbeginn und die Namen der PrĂŒfer sind dem Steuerpflichtigen, bei dem die AußenprĂŒfung durchgefĂŒhrt werden soll, angemessene Zeit vor Beginn der PrĂŒfung bekannt zu geben, wenn der PrĂŒfungszweck dadurch nicht gefĂ€hrdet wird. Der Steuerpflichtige kann auf die Einhaltung der Frist verzichten. Soll die PrĂŒfung nach § 194 Abs. 2 auf die steuerlichen VerhĂ€ltnisse von Gesellschaftern und Mitgliedern sowie von Mitgliedern der Überwachungsorgane erstreckt werden, so ist die PrĂŒfungsanordnung insoweit auch diesen Personen bekannt zu geben.

(2) Auf Antrag der Steuerpflichtigen soll der Beginn der AußenprĂŒfung auf einen anderen Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafĂŒr wichtige GrĂŒnde glaubhaft gemacht werden.
§ 198
Ausweispflicht, Beginn der AußenprĂŒfung
Die PrĂŒfer haben sich bei Erscheinen unverzĂŒglich auszuweisen. Der Beginn der AußenprĂŒfung ist unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu machen.
§ 199
PrĂŒfungsgrundsĂ€tze
(1) Der AußenprĂŒfer hat die tatsĂ€chlichen und rechtlichen VerhĂ€ltnisse, die fĂŒr die Steuerpflicht und fĂŒr die Bemessung der Steuer maßgebend sind (Besteuerungsgrundlagen), zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prĂŒfen.

(2) Der Steuerpflichtige ist wĂ€hrend der AußenprĂŒfung ĂŒber die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der PrĂŒfung nicht beeintrĂ€chtigt werden.
§ 200
Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
(1) Der Steuerpflichtige hat bei der Feststellung der Sachverhalte, die fĂŒr die Besteuerung erheblich sein können, mitzuwirken. Er hat insbesondere AuskĂŒnfte zu erteilen, Aufzeichnungen, BĂŒcher, GeschĂ€ftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und PrĂŒfung vorzulegen, die zum VerstĂ€ndnis der Aufzeichnungen erforderlichen ErlĂ€uterungen zu geben und die Finanzbehörde bei AusĂŒbung ihrer Befugnisse nach § 147 Abs. 6 zu unterstĂŒtzen. Sind der Steuerpflichtige oder die von ihm benannten Personen nicht in der Lage, AuskĂŒnfte zu erteilen, oder sind die AuskĂŒnfte zur KlĂ€rung des Sachverhalts unzureichend oder versprechen AuskĂŒnfte des Steuerpflichtigen keinen Erfolg, so kann der AußenprĂŒfer auch andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen. § 93 Abs. 2 Satz 2 und § 97 Abs. 2 gelten nicht.

(2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen hat der Steuerpflichtige in seinen GeschĂ€ftsrĂ€umen oder, soweit ein zur DurchfĂŒhrung der AußenprĂŒfung geeigneter GeschĂ€ftsraum nicht vorhanden ist, in seinen WohnrĂ€umen oder an Amtsstelle vorzulegen. Ein zur DurchfĂŒhrung der AußenprĂŒfung geeigneter Raum oder Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Hilfsmittel sind unentgeltlich zur VerfĂŒgung zu stellen.

(3) Die AußenprĂŒfung findet wĂ€hrend der ĂŒblichen GeschĂ€fts- oder Arbeitszeit statt. Die PrĂŒfer sind berechtigt, GrundstĂŒcke und BetriebsrĂ€ume zu betreten und zu besichtigen. Bei der Betriebsbesichtigung soll der Betriebsinhaber oder sein Beauftragter hinzugezogen werden.
§ 201
Schlussbesprechung
(1) Über das Ergebnis der AußenprĂŒfung ist eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der AußenprĂŒfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Bei der Schlussbesprechung sind insbesondere strittige Sachverhalte sowie die rechtliche Beurteilung der PrĂŒfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.

(2) Besteht die Möglichkeit, dass auf Grund der PrĂŒfungsfeststellungen ein Straf- oder Bußgeldverfahren durchgefĂŒhrt werden muss, soll der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass die straf- oder bußgeldrechtliche WĂŒrdigung einem besonderen Verfahren vorbehalten bleibt.
§ 202
Inhalt und Bekanntgabe des PrĂŒfungsberichts
(1) Über das Ergebnis der AußenprĂŒfung ergeht ein schriftlicher Bericht (PrĂŒfungsbericht). Im PrĂŒfungsbericht sind die fĂŒr die Besteuerung erheblichen PrĂŒfungsfeststellungen in tatsĂ€chlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. FĂŒhrt die AußenprĂŒfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genĂŒgt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.

(2) Die Finanzbehörde hat dem Steuerpflichtigen auf Antrag den PrĂŒfungsbericht vor seiner Auswertung zu ĂŒbersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.
§ 203
AbgekĂŒrzte AußenprĂŒfung
(1) Bei Steuerpflichtigen, bei denen die Finanzbehörde eine AußenprĂŒfung in regelmĂ€ĂŸigen ZeitabstĂ€nden nach den UmstĂ€nden des Falles nicht fĂŒr erforderlich hĂ€lt, kann sie eine abgekĂŒrzte AußenprĂŒfung durchfĂŒhren. Die PrĂŒfung hat sich auf die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen zu beschrĂ€nken.

(2) Der Steuerpflichtige ist vor Abschluss der PrĂŒfung darauf hinzuweisen, inwieweit von den SteuererklĂ€rungen oder den Steuerfestsetzungen abgewichen werden soll. Die steuerlich erheblichen PrĂŒfungsfeststellungen sind dem Steuerpflichtigen spĂ€testens mit den Steuerbescheiden schriftlich mitzuteilen. § 201 Abs. 1 und § 202 Abs. 2 gelten nicht.
2. Unterabschnitt
Verbindliche Zusagen auf Grund einer AußenprĂŒfung
§ 204
Voraussetzung der verbindlichen Zusage
Im Anschluss an eine AußenprĂŒfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein fĂŒr die Vergangenheit geprĂŒfter und im PrĂŒfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der kĂŒnftigen steuerrechtlichen Behandlung fĂŒr die geschĂ€ftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.
§ 205
Form der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage wird schriftlich erteilt und als verbindlich gekennzeichnet.

(2) Die verbindliche Zusage muss enthalten:

1. den ihr zugrunde gelegten Sachverhalt; dabei kann auf den im PrĂŒfungsbericht dargestellten Sachverhalt Bezug genommen werden,

2. die Entscheidung ĂŒber den Antrag und die dafĂŒr maßgebenden GrĂŒnde,

3. eine Angabe darĂŒber, fĂŒr welche Steuern und fĂŒr welchen Zeitraum die verbindliche Zusage gilt.
§ 206
Bindungswirkung
(1) Die verbindliche Zusage ist fĂŒr die Besteuerung bindend, wenn sich der spĂ€ter verwirklichte Sachverhalt mit dem der verbindlichen Zusage zugrunde gelegten Sachverhalt deckt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die verbindliche Zusage zuungunsten des Antragstellers dem geltenden Recht widerspricht.
§ 207
Außerkrafttreten, Aufhebung und Änderung der verbindlichen Zusage
(1) Die verbindliche Zusage tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruht, geĂ€ndert werden.

(2) Die Finanzbehörde kann die verbindliche Zusage mit Wirkung fĂŒr die Zukunft aufheben oder Ă€ndern.

(3) Eine rĂŒckwirkende Aufhebung oder Änderung der verbindlichen Zusage ist nur zulĂ€ssig, falls der Steuerpflichtige zustimmt oder wenn die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen.
FĂŒnfter Abschnitt
Steuerfahndung (Zollfahndung)
§ 208
Steuerfahndung (Zollfahndung)
(1) Aufgabe der Steuerfahndung (Zollfahndung) ist

1. die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

2. die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in den in Nummer 1 bezeichneten FĂ€llen,

3. die Aufdeckung und Ermittlung unbekannter SteuerfÀlle.

Die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die ZollfahndungsĂ€mter haben außer den Befugnissen nach § 404 Satz 2 erster Halbsatz auch die Ermittlungsbefugnisse, die den FinanzĂ€mtern (HauptzollĂ€mtern) zustehen. In den FĂ€llen der Nummern 2 und 3 gelten die EinschrĂ€nkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und des § 97 Abs. 2 und 3 nicht; § 200 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt sinngemĂ€ĂŸ, § 393 Abs. 1 bleibt unberĂŒhrt.

(2) UnabhÀngig von Absatz 1 sind die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und die ZollfahndungsÀmter zustÀndig

1. fĂŒr steuerliche Ermittlungen einschließlich der AußenprĂŒfung auf Ersuchen der zustĂ€ndigen Finanzbehörde,

2. fĂŒr die ihnen sonst im Rahmen der ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörden ĂŒbertragenen Aufgaben.

(3) Die Aufgaben und Befugnisse der FinanzĂ€mter (HauptzollĂ€mter) bleiben unberĂŒhrt.
Sechster Abschnitt
Steueraufsicht in besonderen FĂ€llen
§ 209
Gegenstand der Steueraufsicht
(1) Der Warenverkehr ĂŒber die Grenze und in den Freizonen und Freilagern sowie die Gewinnung und Herstellung, Lagerung, Beförderung und gewerbliche Verwendung verbrauchsteuerpflichtiger Waren und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegen der zollamtlichen Überwachung (Steueraufsicht).

(2) Der Steueraufsicht unterliegen ferner:

1. der Versand, die Ausfuhr, Lagerung, Verwendung, Vernichtung, Veredelung, Umwandlung und sonstige Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren in einem Verbrauchsteuerverfahren,

2. die Herstellung und Ausfuhr von Waren, fĂŒr die ein Erlass, eine Erstattung oder VergĂŒtung von Verbrauchsteuer beansprucht wird.

(3) Andere Sachverhalte unterliegen der Steueraufsicht, wenn es gesetzlich bestimmt ist.
§ 210
Befugnisse der Finanzbehörde
(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten AmtstrĂ€ger sind berechtigt, GrundstĂŒcke und RĂ€ume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche TĂ€tigkeit selbstĂ€ndig ausĂŒben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, wĂ€hrend der GeschĂ€fts- und Arbeitszeiten zu betreten, um PrĂŒfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die fĂŒr die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau).

(2) Der Nachschau unterliegen ferner GrundstĂŒcke und RĂ€ume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche EinschrĂ€nkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemĂ€ĂŸ versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und GeschĂ€ftsrĂ€umen auch ohne richterliche Anordnung zulĂ€ssig.

(3) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten AmtstrĂ€ger sind ferner berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer Ă€ußeren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. Die Betroffenen haben sich auszuweisen und Auskunft ĂŒber die mitgefĂŒhrten Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auch nicht steuerlicher Art, vorzulegen. Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgefĂŒhrt werden, können die AmtstrĂ€ger die mitgefĂŒhrten Waren ĂŒberprĂŒfen und alle Feststellungen treffen, die fĂŒr eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein können. Die Betroffenen haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.

(4) Wenn Feststellungen bei AusĂŒbung der Steueraufsicht hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige PrĂŒfungsanordnung (§ 196) zu einer AußenprĂŒfung nach § 193 ĂŒbergegangen werden. Auf den Übergang zur AußenprĂŒfung wird schriftlich hingewiesen.

(5) Wird eine Nachschau in einem DienstgebĂ€ude oder einer nicht allgemein zugĂ€nglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre DurchfĂŒhrung ersucht. Die Finanzbehörde ist zur Mitwirkung berechtigt. Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in RĂ€umen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
§ 211
Pflichten des Betroffenen
(1) Wer von einer Maßnahme der Steueraufsicht betroffen wird, hat den AmtstrĂ€gern auf Verlangen Aufzeichnungen, BĂŒcher, GeschĂ€ftspapiere und andere Urkunden ĂŒber die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und ĂŒber den Bezug und den Absatz verbrauchsteuerpflichtiger Waren vorzulegen, AuskĂŒnfte zu erteilen und die zur DurchfĂŒhrung der Steueraufsicht sonst erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt sinngemĂ€ĂŸ.

(2) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch dann, wenn bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Nachversteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem der Steueraufsicht unterliegenden Betrieb oder Unternehmen festgestellt werden soll, an welche EmpfÀnger und in welcher Menge nachsteuerpflichtige Waren geliefert worden sind.

(3) Vorkehrungen, die die AusĂŒbung der Steueraufsicht hindern oder erschweren, sind unzulĂ€ssig.
§ 212
DurchfĂŒhrungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung zur nĂ€heren Bestimmung der im Rahmen der Steueraufsicht zu erfĂŒllenden Pflichten anordnen, dass

1. bestimmte Handlungen nur in RĂ€umen vorgenommen werden dĂŒrfen, die der Finanzbehörde angemeldet sind oder deren Benutzung fĂŒr diesen Zweck von der Finanzbehörde besonders genehmigt ist,

2. RĂ€ume, Fahrzeuge, GerĂ€te, GefĂ€ĂŸe und Leitungen, die der Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder Messung steuerpflichtiger Waren dienen oder dienen können, auf Kosten des Betriebsinhabers in bestimmter Weise einzurichten, herzurichten, zu kennzeichnen oder amtlich zu verschließen sind,

3. der Überwachung unterliegende Waren in bestimmter Weise behandelt, bezeichnet, gelagert, verpackt, versandt oder verwendet werden mĂŒssen,

4. der Handel mit steuerpflichtigen Waren besonders ĂŒberwacht wird, wenn der HĂ€ndler zugleich Hersteller der Waren ist,

5. ĂŒber die BetriebsvorgĂ€nge und ĂŒber die steuerpflichtigen Waren sowie ĂŒber die zu ihrer Herstellung verwendeten Einsatzstoffe, Fertigungsstoffe, Hilfsstoffe und Zwischenerzeugnisse in bestimmter Weise Anschreibungen zu fĂŒhren und die BestĂ€nde festzustellen sind,

6. BĂŒcher, Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen in bestimmter Weise aufzubewahren sind,

7. VorgĂ€nge und Maßnahmen in Betrieben oder Unternehmen, die fĂŒr die Besteuerung von Bedeutung sind, der Finanzbehörde anzumelden sind,

8. von steuerpflichtigen Waren, von Waren, fĂŒr die ein Erlass, eine Erstattung oder VergĂŒtung von Verbrauchsteuern beansprucht wird, von Stoffen, die zur Herstellung dieser Waren bestimmt sind, sowie von Umschließungen dieser Waren unentgeltlich Proben entnommen werden dĂŒrfen oder unentgeltlich Muster zu hinterlegen sind.

(2) Die Rechtsverordnung bedarf, außer wenn sie die Biersteuer betrifft, nicht der Zustimmung des Bundesrates.
§ 213
Besondere Aufsichtsmaßnahmen
Betriebe oder Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitende Angehörige wegen Steuerhinterziehung, versuchter Steuerhinterziehung oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat rechtskrĂ€ftig bestraft worden sind, dĂŒrfen auf ihre Kosten besonderen Aufsichtsmaßnahmen unterworfen werden, wenn dies zur GewĂ€hrleistung einer wirksamen Steueraufsicht erforderlich ist. Insbesondere dĂŒrfen zusĂ€tzliche Anschreibungen und Meldepflichten, der sichere Verschluss von RĂ€umen, BehĂ€ltnissen und GerĂ€ten sowie Ă€hnliche Maßnahmen vorgeschrieben werden.
§ 214
Beauftragte
Wer sich zur ErfĂŒllung steuerlicher Pflichten, die ihm auf Grund eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts obliegen, durch einen mit der Wahrnehmung dieser Pflichten beauftragten Angehörigen seines Betriebs oder Unternehmens vertreten lĂ€sst, bedarf der Zustimmung der Finanzbehörde. Dies gilt nicht fĂŒr die Vertretung in Einfuhrabgabensachen im Sinne von Artikel 4 Nr. 10 des Zollkodexes und § 1 Abs. 1 Satz 3 des Zollverwaltungsgesetzes im Zusammenhang mit dem Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 des Zollkodexes.
§ 215
Sicherstellung im Aufsichtsweg
(1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch VerfĂŒgungsverbot sicherstellen:

1. verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein AmtstrÀger vorfindet

a) in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen RÀumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,

b) im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmĂ€ĂŸige Steuerzeichen,

2. Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Gemeinschaftswaren noch den UmstĂ€nden nach in den zollrechtlich freien Verkehr ĂŒberfĂŒhrt worden sind,

3. die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,

4. GerÀte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.

Die Sicherstellung ist auch zulĂ€ssig, wenn die Sachen zunĂ€chst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur VerfĂŒgung gestellt worden sind.

(2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (EigentĂŒmer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
§ 216
ÜberfĂŒhrung in das Eigentum des Bundes
(1) Nach § 215 sichergestellte Sachen sind in das Eigentum des Bundes ĂŒberzufĂŒhren, sofern sie nicht nach § 375 Abs. 2 eingezogen werden. FĂŒr Fundgut gilt dies nur, wenn kein Eigentumsanspruch geltend gemacht wird.

(2) Die ÜberfĂŒhrung sichergestellter Sachen in das Eigentum des Bundes ist den betroffenen Personen mitzuteilen. Ist eine betroffene Person nicht bekannt, so gilt § 10 Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes sinngemĂ€ĂŸ.

(3) Der EigentumsĂŒbergang wird wirksam, sobald der von der Finanzbehörde erlassene Verwaltungsakt unanfechtbar ist. Bei Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, geht das Eigentum unter der Voraussetzung des Satzes 1 mit der Trennung ĂŒber. Rechte Dritter an einer sichergestellten Sache bleiben bestehen. Das Erlöschen dieser Rechte kann jedoch angeordnet werden, wenn der Dritte leichtfertig dazu beigetragen hat, dass die in das Eigentum des Bundes ĂŒberfĂŒhrte Sache der Sicherstellung unterlag oder er sein Recht an der Sache in Kenntnis der UmstĂ€nde erwarb, welche die Sicherstellung veranlasst haben.

(4) Sichergestellte Sachen können schon vor der ÜberfĂŒhrung in das Eigentum des Bundes verĂ€ußert werden, wenn ihr Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Werts droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig großen Kosten oder Schwierigkeiten verbunden ist; zu diesem Zweck dĂŒrfen auch Sachen, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, von diesem getrennt werden. Der Erlös tritt an die Stelle der Sachen. Die NotverĂ€ußerung wird nach den Vorschriften dieses Gesetzes ĂŒber die Verwertung gepfĂ€ndeter Sachen durchgefĂŒhrt. Die betroffenen Personen sollen vor der Anordnung der VerĂ€ußerung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der VerĂ€ußerung sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.

(5) Sichergestellte oder bereits in das Eigentum des Bundes ĂŒberfĂŒhrte Sachen werden zurĂŒckgegeben, wenn die UmstĂ€nde, die die Sicherstellung veranlasst haben, dem EigentĂŒmer nicht zuzurechnen sind oder wenn die ÜberfĂŒhrung in das Eigentum des Bundes als eine unbillige HĂ€rte fĂŒr die Betroffenen erscheint. GutglĂ€ubige Dritte, deren Rechte durch die ÜberfĂŒhrung in das Eigentum des Bundes erloschen oder beeintrĂ€chtigt sind, werden aus dem Erlös der Sachen angemessen entschĂ€digt. Im Übrigen kann eine EntschĂ€digung gewĂ€hrt werden, soweit es eine unbillige HĂ€rte wĂ€re, sie zu versagen.
§ 217
Steuerhilfspersonen
Zur Feststellung von Tatsachen, die zoll- oder verbrauchsteuerrechtlich erheblich sind, kann die Finanzbehörde Personen, die vom Ergebnis der Feststellung nicht selbst betroffen werden, als Steuerhilfspersonen bestellen.
FĂŒnfter Teil
Erhebungsverfahren
Erster Abschnitt
Verwirklichung, FĂ€lligkeit und Erlöschen von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis
1. Unterabschnitt
Verwirklichung und FĂ€lligkeit von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis
§ 218
Verwirklichung von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis
(1) Grundlage fĂŒr die Verwirklichung von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die SteuervergĂŒtungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den SĂ€umniszuschlĂ€gen genĂŒgt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der AnsprĂŒche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§37 Abs. 2) betrifft.
§ 219
Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein wĂŒrde. Diese EinschrĂ€nkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzufĂŒhren oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.
§ 220
FĂ€lligkeit
(1) Die FĂ€lligkeit von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung ĂŒber die FĂ€lligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fĂ€llig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingerĂ€umt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den FĂ€llen des Satzes 1 aus der Festsetzung von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis, so tritt die FĂ€lligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.
§ 221
Abweichende FĂ€lligkeitsbestimmung
Hat ein Steuerpflichtiger eine Verbrauchsteuer oder die Umsatzsteuer mehrfach nicht rechtzeitig entrichtet, so kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Steuer jeweils zu einem von der Finanzbehörde zu bestimmenden, vor der gesetzlichen FĂ€lligkeit aber nach Entstehung der Steuer liegenden Zeitpunkt entrichtet wird. Das Gleiche gilt, wenn die Annahme begrĂŒndet ist, dass der Eingang einer Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer gefĂ€hrdet ist; an Stelle der Vorverlegung der FĂ€lligkeit kann auch Sicherheitsleistung verlangt werden. In den FĂ€llen des Satzes 1 ist die Vorverlegung der FĂ€lligkeit nur zulĂ€ssig, wenn sie dem Steuerpflichtigen fĂŒr den Fall erneuter nicht rechtzeitiger Entrichtung angekĂŒndigt worden ist.
§ 222
Stundung
Die Finanzbehörden können AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei FĂ€lligkeit eine erhebliche HĂ€rte fĂŒr den Schuldner bedeuten wĂŒrde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefĂ€hrdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewĂ€hrt werden. SteueransprĂŒche gegen den Steuerschuldner können nicht gestundet werden, soweit ein Dritter (Entrichtungspflichtiger) die Steuer fĂŒr Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten, insbesondere einzubehalten und abzufĂŒhren hat. Die Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen ist ausgeschlossen, soweit er SteuerabzugsbetrĂ€ge einbehalten oder BetrĂ€ge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat.
§ 223
Zahlungsaufschub
Bei Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern kann die Zahlung fÀlliger BetrÀge auf Antrag des Steuerschuldners gegen Sicherheitsleistung hinausgeschoben werden, soweit die Steuergesetze dies bestimmen.
2. Unterabschnitt
Zahlung, Aufrechnung, Erlass
§ 224
Leistungsort, Tag der Zahlung
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zustĂ€ndige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem AmtstrĂ€ger ĂŒbergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermĂ€chtigt worden ist und sich hierĂŒber ausweisen kann.

(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:

1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,

2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Finanzbehörde und bei Einzahlung mit Zahlschein oder Postanweisung

an dem Tag, an dem der Betrag der Finanzbehörde gutgeschrieben wird,

3. bei Vorliegen einer EinzugsermÀchtigung

am FĂ€lligkeitstag.

(3) Zahlungen der Finanzbehörden sind unbar zu leisten. Das Bundesministerium der Finanzen und die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndigen obersten Landesbehörden können fĂŒr ihre GeschĂ€ftsbereiche Ausnahmen zulassen. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisung oder Zahlungsanweisung der dritte Tag nach der Hingabe oder Absendung des Auftrags an das Kreditinstitut oder, wenn der Betrag nicht sofort abgebucht werden soll, der dritte Tag nach der Abbuchung.

(4) Die zustĂ€ndige Kasse kann fĂŒr die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermĂ€chtigt werden, fĂŒr die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
§ 224a
Hingabe von KunstgegenstÀnden an Zahlungs statt
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaft- oder Vermögensteuer, kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zugelassen werden, dass an Zahlungs statt das Eigentum an KunstgegenstĂ€nden, Kunstsammlungen, wissenschaftlichen Sammlungen, Bibliotheken, Handschriften und Archiven dem Land, dem das Steueraufkommen zusteht, ĂŒbertragen wird, wenn an deren Erwerb wegen ihrer Bedeutung fĂŒr Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein öffentliches Interesse besteht. Die Übertragung des Eigentums nach Satz 1 gilt nicht als VerĂ€ußerung im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuergesetzes.

(2) Der Vertrag nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Der Steuerpflichtige hat das Vertragsangebot an die örtlich zustĂ€ndige Finanzbehörde zu richten. ZustĂ€ndig fĂŒr den Vertragsabschluss ist die oberste Finanzbehörde des Landes, dem das Steueraufkommen zusteht. Der Vertrag wird erst mit der Zustimmung der fĂŒr kulturelle Angelegenheiten zustĂ€ndigen obersten Landesbehörde wirksam; diese Zustimmung wird von der obersten Finanzbehörde eingeholt.

(3) Kommt ein Vertrag zustande, erlischt die Steuerschuld in der im Vertrag vereinbarten Höhe am Tag der Übertragung des Eigentums an das Land, dem das Steueraufkommen zusteht.

(4) Solange nicht feststeht, ob ein Vertrag zustande kommt, kann der Steueranspruch nach § 222 gestundet werden. Kommt ein Vertrag zustande, ist fĂŒr die Dauer der Stundung auf die Erhebung von Stundungszinsen zu verzichten.
§ 225
Reihenfolge der Tilgung
(1) Schuldet ein Steuerpflichtiger mehrere BetrÀge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sÀmtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Steuerpflichtige bei der Zahlung bestimmt.

(2) Trifft der Steuerpflichtige keine Bestimmung, so werden mit einer freiwilligen Zahlung, die nicht sĂ€mtliche Schulden deckt, zunĂ€chst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die SteuerabzugsbetrĂ€ge, die ĂŒbrigen Steuern, die Kosten, die VerspĂ€tungszuschlĂ€ge, die Zinsen und die SĂ€umniszuschlĂ€ge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer FĂ€lligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fĂ€llig gewordenen BetrĂ€gen und bei den SĂ€umniszuschlĂ€gen bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.

(3) Wird die Zahlung im Verwaltungsweg erzwungen (§ 249) und reicht der verfĂŒgbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, so bestimmt die Finanzbehörde die Reihenfolge der Tilgung.
§ 226
Aufrechnung
(1) FĂŒr die Aufrechnung mit AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis sowie fĂŒr die Aufrechnung gegen diese AnsprĂŒche gelten sinngemĂ€ĂŸ die Vorschriften des bĂŒrgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch VerjĂ€hrung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis nur mit unbestrittenen oder rechtskrĂ€ftig festgestellten GegenansprĂŒchen aufrechnen.

(4) FĂŒr die Aufrechnung gilt als GlĂ€ubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.
§ 227
Erlass
Die Finanzbehörden können AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wĂ€re; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete BetrĂ€ge erstattet oder angerechnet werden.
3. Unterabschnitt
ZahlungsverjÀhrung
§ 228
Gegenstand der VerjÀhrung, VerjÀhrungsfrist
AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis unterliegen einer besonderen ZahlungsverjĂ€hrung. Die VerjĂ€hrungsfrist betrĂ€gt fĂŒnf Jahre.
§ 229
Beginn der VerjÀhrung
(1) Die VerjĂ€hrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fĂ€llig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die VerjÀhrung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.
§ 230
Hemmung der VerjÀhrung
Die VerjÀhrung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der VerjÀhrungsfrist nicht verfolgt werden kann.
§ 231
Unterbrechung der VerjÀhrung
(1) Die VerjĂ€hrung wird unterbrochen durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung fĂŒr den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemĂ€ĂŸ.

(2) Die Unterbrechung der VerjĂ€hrung durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einem PfĂ€ndungspfandrecht, einer Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung fĂŒhrt, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan oder durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung fĂŒr den Schuldner zum Ziel hat, dauert fort, bis der Zahlungsaufschub, die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung, die Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung oder der Vollstreckungsaufschub abgelaufen, die Sicherheit, das PfĂ€ndungspfandrecht, die Zwangshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen, das Insolvenzverfahren beendet ist, der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfĂŒllt oder hinfĂ€llig wird, die Restschuldbefreiung wirksam wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird. Wird gegen die Finanzbehörde ein Anspruch geltend gemacht, so endet die hierdurch eingetretene Unterbrechung der VerjĂ€hrung nicht, bevor ĂŒber den Anspruch rechtskrĂ€ftig entschieden worden ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue VerjÀhrungsfrist.

(4) Die VerjÀhrung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
§ 232
Wirkung der VerjÀhrung
Durch die VerjÀhrung erlöschen der Anspruch aus dem SteuerschuldverhÀltnis und die von ihm abhÀngenden Zinsen.
Zweiter Abschnitt
Verzinsung, SÀumniszuschlÀge
1. Unterabschnitt
Verzinsung
§ 233
Grundsatz
AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. AnsprĂŒche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden ErstattungsansprĂŒche werden nicht verzinst.
§ 233a
Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
(1) FĂŒhrt die Festsetzung der Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. Dies gilt nicht fĂŒr die Festsetzung von Vorauszahlungen und SteuerabzugsbetrĂ€gen.

(2) Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er beginnt fĂŒr die Einkommen- und Körperschaftsteuer 21 Monate nach diesem Zeitpunkt, wenn die EinkĂŒnfte aus Land- und Forstwirtschaft bei der erstmaligen Steuerfestsetzung die anderen EinkĂŒnfte ĂŒberwiegen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

(2a) Soweit die Steuerfestsetzung auf der BerĂŒcksichtigung eines rĂŒckwirkenden Ereignisses (§ 175 Abs. 1 Satz1 Nr. 2 und Abs. 2) oder auf einem Verlustabzug nach § 10d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes beruht, beginnt der Zinslauf abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 2 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rĂŒckwirkende Ereignis eingetreten oder der Verlust entstanden ist.

(3) Maßgebend fĂŒr die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden SteuerabzugsbetrĂ€ge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). Bei der Vermögensteuer ist als Unterschiedsbetrag fĂŒr die Zinsberechnung die festgesetzte Steuer, vermindert um die festgesetzten Vorauszahlungen oder die bisher festgesetzte Jahressteuer, maßgebend. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt frĂŒhestens mit dem Tag der Zahlung.

(4) Die Festsetzung der Zinsen soll mit der Steuerfestsetzung verbunden werden.

(5) Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geĂ€ndert oder nach § 129 berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu Ă€ndern; Gleiches gilt, wenn die Anrechnung von SteuerbetrĂ€gen zurĂŒckgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Maßgebend fĂŒr die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden SteuerabzugsbetrĂ€ge und um die anzurechnende Körperschaftsteuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen. Im Übrigen gilt Absatz 3 Satz 3 entsprechend.

(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 5 gelten bei der DurchfĂŒhrung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs entsprechend.

(7) Bei Anwendung des Absatzes 2a gelten die AbsĂ€tze 3 und 5 mit der Maßgabe, dass der Unterschiedsbetrag in Teil-UnterschiedsbetrĂ€ge mit jeweils gleichem Zinslaufbeginn aufzuteilen ist; fĂŒr jeden Teil-Unterschiedsbetrag sind Zinsen gesondert und in der zeitlichen Reihenfolge der Teil-UnterschiedsbetrĂ€ge zu berechnen, beginnend mit den Zinsen auf den Teil-Unterschiedsbetrag mit dem Ă€ltesten Zinslaufbeginn. Ergibt sich ein Teil-Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen, entfallen auf diesen Betrag festgesetzte Zinsen frĂŒhestens ab Beginn des fĂŒr diesen Teil-Unterschiedsbetrag maßgebenden Zinslaufs; Zinsen fĂŒr den Zeitraum bis zum Beginn des Zinslaufs dieses Teil-Unterschiedsbetrags bleiben endgĂŒltig bestehen. Dies gilt auch, wenn zuvor innerhalb derselben Zinsberechnung Zinsen auf einen Teil-Unterschiedsbetrag zuungunsten des Steuerpflichtigen berechnet worden sind.
§ 234
Stundungszinsen
(1) FĂŒr die Dauer einer gewĂ€hrten Stundung von AnsprĂŒchen aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis werden Zinsen erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ablauf der Stundung aufgehoben, geĂ€ndert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberĂŒhrt.

(2) Auf die Zinsen kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wÀre.

(3) Zinsen nach § 233a, die fĂŒr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
§ 235
Verzinsung von hinterzogenen Steuern
(1) Hinterzogene Steuern sind zu verzinsen. Zinsschuldner ist derjenige, zu dessen Vorteil die Steuern hinterzogen worden sind. Wird die Steuerhinterziehung dadurch begangen, dass ein anderer als der Steuerschuldner seine Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzufĂŒhren oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten, nicht erfĂŒllt, so ist dieser Zinsschuldner.

(2) Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der VerkĂŒrzung oder der Erlangung des Steuervorteils, es sei denn, dass die hinterzogenen BetrĂ€ge ohne die Steuerhinterziehung erst spĂ€ter fĂ€llig geworden wĂ€ren. In diesem Fall ist der spĂ€tere Zeitpunkt maßgebend.

(3) Der Zinslauf endet mit der Zahlung der hinterzogenen Steuern. FĂŒr eine Zeit, fĂŒr die ein SĂ€umniszuschlag verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden Zinsen nach dieser Vorschrift nicht erhoben. Wird der Steuerbescheid nach Ende des Zinslaufs aufgehoben, geĂ€ndert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin entstandenen Zinsen unberĂŒhrt.

(4) Zinsen nach § 233a, die fĂŒr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.
§ 236
Prozesszinsen auf ErstattungsbetrÀge
(1) Wird durch eine rechtskrĂ€ftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine SteuervergĂŒtung gewĂ€hrt, so ist der zu erstattende oder zu vergĂŒtende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der RechtshĂ€ngigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der RechtshĂ€ngigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1. sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder

2. eine rechtskrÀftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,

a) zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,

b) zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags

fĂŒhrt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergĂŒtender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die fĂŒr denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu Àndern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geÀndert oder nach § 129 berichtigt wird.
§ 237
Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
(1) Soweit ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid, eine Steueranmeldung oder einen Verwaltungsakt, der einen SteuervergĂŒtungsbescheid aufhebt oder Ă€ndert, oder gegen eine Einspruchsentscheidung ĂŒber einen dieser Verwaltungsakte endgĂŒltig keinen Erfolg gehabt hat, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt wurde, zu verzinsen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach Einlegung eines förmlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) oder eine Rechtsbehelfsentscheidung ĂŒber einen Grundlagenbescheid die Vollziehung eines Folgebescheids ausgesetzt wurde.

(2) Zinsen werden erhoben vom Tag des Eingangs des außergerichtlichen Rechtsbehelfs bei der Behörde, deren Verwaltungsakt angefochten wird, oder vom Tag der RechtshĂ€ngigkeit beim Gericht an bis zum Tag, an dem die Aussetzung der Vollziehung endet. Ist die Vollziehung erst nach dem Eingang des außergerichtlichen Rechtsbehelfs oder erst nach der RechtshĂ€ngigkeit ausgesetzt worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung der Vollziehung beginnt.

(3) AbsÀtze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn nach Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids, des Körperschaftsteuerbescheids oder eines Feststellungsbescheids die Vollziehung eines Gewerbesteuermessbescheids oder Gewerbesteuerbescheids ausgesetzt wird.

(4) § 234 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu Àndern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geÀndert oder nach § 129 berichtigt wird.
§ 238
Höhe und Berechnung der Zinsen
(1) Die Zinsen betragen fĂŒr jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur fĂŒr volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fĂ€llig wird, als Tag der Zahlung.

(2) FĂŒr die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nĂ€chsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.
§ 239
Festsetzung der Zinsen
(1) Auf die Zinsen sind die fĂŒr die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch betrĂ€gt die Festsetzungsfrist ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt:

1. in den FÀllen des § 233a mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben, geÀndert oder nach § 129 berichtigt worden ist,

2. in den FÀllen des § 234 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Stundung geendet hat,

3. in den FÀllen des § 235 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung der hinterzogenen Steuern unanfechtbar geworden ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein eingeleitetes Strafverfahren rechtskrÀftig abgeschlossen worden ist,

4. in den FĂ€llen des § 236 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer erstattet oder die SteuervergĂŒtung ausgezahlt worden ist,

5. in den FĂ€llen des § 237 mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem ein Einspruch oder eine Anfechtungsklage endgĂŒltig erfolglos geblieben ist.

Die Festsetzungsfrist lĂ€uft in den FĂ€llen des § 233a nicht ab, solange die Steuerfestsetzung, ihre Aufhebung, ihre Änderung oder ihre Berichtigung nach § 129 noch zulĂ€ssig ist.

(2) Zinsen sind auf volle Euro zum Vorteil des Steuerpflichtigen gerundet festzusetzen. Sie werden nur dann festgesetzt, wenn sie mindestens 10 Euro betragen.
2. Unterabschnitt
SÀumniszuschlÀge
§ 240
SÀumniszuschlÀge
(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des FĂ€lligkeitstages entrichtet, so ist fĂŒr jeden angefangenen Monat der SĂ€umnis ein SĂ€umniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rĂŒckstĂ€ndigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nĂ€chsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Das Gleiche gilt fĂŒr zurĂŒckzuzahlende SteuervergĂŒtungen und Haftungsschulden, soweit sich die Haftung auf Steuern und zurĂŒckzuzahlende SteuervergĂŒtungen erstreckt. Die SĂ€umnis nach Satz 1 tritt nicht ein, bevor die Steuer festgesetzt oder angemeldet worden ist. Wird die Festsetzung einer Steuer oder SteuervergĂŒtung aufgehoben, geĂ€ndert oder nach § 129 berichtigt, so bleiben die bis dahin verwirkten SĂ€umniszuschlĂ€ge unberĂŒhrt; das Gleiche gilt, wenn ein Haftungsbescheid zurĂŒckgenommen, widerrufen oder nach § 129 berichtigt wird. Erlischt der Anspruch durch Aufrechnung, bleiben SĂ€umniszuschlĂ€ge unberĂŒhrt, die bis zur FĂ€lligkeit der Schuld des Aufrechnenden entstanden sind.

(2) SÀumniszuschlÀge entstehen nicht bei steuerlichen Nebenleistungen.

(3) Ein SÀumniszuschlag wird bei einer SÀumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Zahlung nach § 224 Abs. 2 Nr. 1.

(4) In den FĂ€llen der Gesamtschuld entstehen SĂ€umniszuschlĂ€ge gegenĂŒber jedem sĂ€umigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer SĂ€umniszuschlag zu entrichten als verwirkt worden wĂ€re, wenn die SĂ€umnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wĂ€re.
Dritter Abschnitt
Sicherheitsleistung
§ 241
Art der Sicherheitsleistung
(1) Wer nach den Steuergesetzen Sicherheit zu leisten hat, kann diese erbringen

1. durch Hinterlegung von im Geltungsbereich dieses Gesetzes umlaufenden Zahlungsmitteln bei der zustÀndigen Finanzbehörde,

2. durch VerpfĂ€ndung der in Absatz 2 genannten Wertpapiere, die von dem zur Sicherheitsleistung Verpflichteten der Deutschen Bundesbank oder einem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut worden sind, das zum DepotgeschĂ€ft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen. Die Haftung der Wertpapiere fĂŒr Forderungen des Verwahrers fĂŒr ihre Verwahrung und Verwaltung bleibt unberĂŒhrt. Der VerpfĂ€ndung von Wertpapieren steht die VerpfĂ€ndung von Anteilen an einem Sammelbestand nach § 6 des Depotgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4130-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geĂ€ndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 1985 (BGBl. I S. 1507), gleich,

3. durch eine mit der Übergabe des Sparbuchs verbundene VerpfĂ€ndung von Spareinlagen bei einem Kreditinstitut, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum EinlagengeschĂ€ft zugelassen ist, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,

4. durch VerpfÀndung von Forderungen, die in einem Schuldbuch des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes oder eines Landes eingetragen sind, wenn dem Pfandrecht keine anderen Rechte vorgehen,

5. durch Bestellung von

a) erstrangigen Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden an GrundstĂŒcken oder Erbbaurechten, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegen sind,

b) erstrangigen Schiffshypotheken an Schiffen, Schiffsbauwerken oder Schwimmdocks, die in einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gefĂŒhrten Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind,

6. durch VerpfĂ€ndung von Forderungen, fĂŒr die eine erstrangige Verkehrshypothek an einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen GrundstĂŒck oder Erbbaurecht besteht, oder durch VerpfĂ€ndung von erstrangigen Grundschulden oder Rentenschulden an im Geltungsbereich dieses Gesetzes belegenen GrundstĂŒcken oder Erbbaurechten, wenn an den Forderungen, Grundschulden oder Rentenschulden keine vorgehenden Rechte bestehen,

7. durch Schuldversprechen, BĂŒrgschaft oder Wechselverpflichtungen eines tauglichen SteuerbĂŒrgen (§ 244).

(2) Wertpapiere im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind

1. Schuldverschreibungen des Bundes, eines Sondervermögens des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands,

2. Schuldverschreibungen zwischenstaatlicher Einrichtungen, denen der Bund Hoheitsrechte ĂŒbertragen hat, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum amtlichen Börsenhandel zugelassen sind,

3. Schuldverschreibungen der Deutschen Genossenschaftsbank, der Deutschen Siedlungs- und Landesrentenbank, der Deutschen Ausgleichsbank, der Kreditanstalt fĂŒr Wiederaufbau und der Landwirtschaftlichen Rentenbank,

4. Pfandbriefe, Kommunalobligationen und verwandte Schuldverschreibungen,

5. Schuldverschreibungen, deren Verzinsung und RĂŒckzahlung vom Bund oder von einem Land gewĂ€hrleistet werden.

(3) Ein unter Steuerverschluss befindliches Lager steuerpflichtiger Waren gilt als ausreichende Sicherheit fĂŒr die darauf lastende Steuer.
§ 242
Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
Zahlungsmittel, die nach § 241 Abs. 1 Nr. 1 hinterlegt werden, gehen in das Eigentum der Körperschaft ĂŒber, der die Finanzbehörde angehört, bei der sie hinterlegt worden sind. Die Forderung auf RĂŒckzahlung ist nicht zu verzinsen. Mit der Hinterlegung erwirbt die Körperschaft, deren Forderung durch die Hinterlegung gesichert werden soll, ein Pfandrecht an der Forderung auf RĂŒckerstattung der hinterlegten Zahlungsmittel.
§ 243
VerpfÀndung von Wertpapieren
Die Sicherheitsleistung durch VerpfĂ€ndung von Wertpapieren nach § 241 Abs. 1 Nr. 2 ist nur zulĂ€ssig, wenn der Verwahrer die GewĂ€hr fĂŒr die UmlauffĂ€higkeit ĂŒbernimmt. Die Übernahme dieser GewĂ€hr umfasst die Haftung dafĂŒr,

1. dass das RĂŒckforderungsrecht des Hinterlegers durch gerichtliche Sperre und Beschlagnahme nicht beschrĂ€nkt ist,

2. dass die anvertrauten Wertpapiere in den Sammellisten aufgerufener Wertpapiere nicht als gestohlen oder als verloren gemeldet und weder mit Zahlungssperre belegt noch zur KraftloserklĂ€rung aufgeboten oder fĂŒr kraftlos erklĂ€rt worden sind,

3. dass die Wertpapiere auf den Inhaber lauten, oder, falls sie auf den Namen ausgestellt sind, mit Blankoindossament versehen und auch sonst nicht gesperrt sind, und dass die Zinsscheine und die Erneuerungsscheine bei den StĂŒcken sind.
§ 244
Taugliche SteuerbĂŒrgen
(1) Schuldversprechen und BĂŒrgschaften nach dem BĂŒrgerlichen Gesetzbuch sowie Wechselverpflichtungen aus Artikel 28 oder 78 des Wechselgesetzes sind als Sicherheit nur geeignet, wenn sie von Personen abgegeben oder eingegangen worden sind, die

1. ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit angemessenes Vermögen besitzen und

2. ihren allgemeinen oder einen vereinbarten Gerichtsstand im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.
BĂŒrgschaften mĂŒssen den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs enthalten. Schuldversprechen und BĂŒrgschaftserklĂ€rungen sind schriftlich zu erteilen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer dĂŒrfen nicht wechselseitig fĂŒreinander Sicherheit leisten und auch nicht wirtschaftlich miteinander verflochten sein. Über die Annahme von BĂŒrgschaftserklĂ€rungen in den Verfahren nach dem A.T.A.-Übereinkommen vom 6. Dezember 1961 (BGBl. 1965 II S. 948) und dem TIR-Übereinkommen vom 14. November 1975 (BGBl. 1979 II S. 445) in ihren jeweils gĂŒltigen Fassungen entscheidet das Bundesministerium der Finanzen. Über die Annahme von BĂŒrgschaftserklĂ€rungen ĂŒber Einzelsicherheiten in Form von Sicherheitstiteln nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit DurchfĂŒhrungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodexes der Gemeinschaften (ABl. EG Nr. L 253 S. 1) und dem Übereinkommen vom 20. Mai 1987 ĂŒber ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. EG Nr. L 226 S. 2) in ihren jeweils gĂŒltigen Fassungen entscheidet die Bundesfinanzdirektion Nord.

(2) Die Bundesfinanzdirektion kann Kreditinstitute und geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig fĂŒr andere Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als SteuerbĂŒrge zulassen, wenn sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum GeschĂ€ftsbetrieb befugt sind. FĂŒr die Zulassung ist die Bundesfinanzdirektion zustĂ€ndig, in deren Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet. Bei auslĂ€ndischen Unternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die ZustĂ€ndigkeit nach dem Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten; besteht keine Niederlassung, ist die Bundesfinanzdirektion zustĂ€ndig, in deren Bezirk erstmalig eine BĂŒrgschaft ĂŒbernommen werden soll. Bei der Zulassung ist ein Höchstbetrag festzusetzen (BĂŒrgschaftssumme). Die gesamten Verbindlichkeiten aus Schuldversprechen, BĂŒrgschaften und Wechselverpflichtungen, die der SteuerbĂŒrge gegenĂŒber der Finanzverwaltung ĂŒbernommen hat, dĂŒrfen nicht ĂŒber die BĂŒrgschaftssumme hinausgehen.
§ 245
Sicherheitsleistung durch andere Werte
Andere als die in § 241 bezeichneten Sicherheiten kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen annehmen. Vorzuziehen sind VermögensgegenstĂ€nde, die grĂ¶ĂŸere Sicherheit bieten oder bei Eintritt auch außerordentlicher VerhĂ€ltnisse ohne erhebliche Schwierigkeit und innerhalb angemessener Frist verwertet werden können.
§ 246
Annahmewerte
Die Finanzbehörde bestimmt nach ihrem Ermessen, zu welchen Werten GegenstĂ€nde als Sicherheit anzunehmen sind. Der Annahmewert darf jedoch den bei einer Verwertung zu erwartenden Erlös abzĂŒglich der Kosten der Verwertung nicht ĂŒbersteigen. Er darf bei den in § 241 Abs. 1 Nr. 2 und 4 aufgefĂŒhrten GegenstĂ€nden und bei beweglichen Sachen, die nach § 245 als Sicherheit angenommen werden, nicht unter den in § 234 Abs. 3, § 236 und § 237 Satz 1 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs genannten Werten liegen.
§ 247
Austausch von Sicherheiten
Wer nach den §§ 241 bis 245 Sicherheit geleistet hat, ist berechtigt, die Sicherheit oder einen Teil davon durch eine andere nach den §§ 241 bis 244 geeignete Sicherheit zu ersetzen.
§ 248
Nachschusspflicht
Wird eine Sicherheit unzureichend, so ist sie zu ergÀnzen oder es ist anderweitige Sicherheit zu leisten.
Sechster Teil
Vollstreckung
Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 249
Vollstreckungsbehörden
(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch fĂŒr Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die FinanzĂ€mter und die HauptzollĂ€mter; § 328 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberĂŒhrt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und EinkommensverhĂ€ltnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschĂŒtzte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.
§ 250
Vollstreckungsersuchen
(1) Soweit eine Vollstreckungsbehörde auf Ersuchen einer anderen Vollstreckungsbehörde Vollstreckungsmaßnahmen ausfĂŒhrt, tritt sie an die Stelle der anderen Vollstreckungsbehörde. FĂŒr die Vollstreckbarkeit des Anspruchs bleibt die ersuchende Vollstreckungsbehörde verantwortlich.

(2) HĂ€lt sich die ersuchte Vollstreckungsbehörde fĂŒr unzustĂ€ndig oder hĂ€lt sie die Handlung, um die sie ersucht worden ist, fĂŒr unzulĂ€ssig, so teilt sie ihre Bedenken der ersuchenden Vollstreckungsbehörde mit. Besteht diese auf der AusfĂŒhrung des Ersuchens und lehnt die ersuchte Vollstreckungsbehörde die AusfĂŒhrung ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde der ersuchten Vollstreckungsbehörde.
§ 251
Vollstreckbare Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 222 Abs. 2 des Zollkodexes).

(2) UnberĂŒhrt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den FĂ€llen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung gegen den Schuldner im Verwaltungsweg zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem SteuerschuldverhÀltnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt fest.
§ 252
VollstreckungsglÀubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als GlĂ€ubigerin der zu vollstreckenden AnsprĂŒche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
§ 253
Vollstreckungsschuldner
Vollstreckungsschuldner ist derjenige, gegen den sich ein Vollstreckungsverfahren nach § 249 richtet.
§ 254
Voraussetzungen fĂŒr den Beginn der Vollstreckung
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fÀllig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der SĂ€umniszuschlĂ€ge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden.
§ 255
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts
(1) Gegen den Bund oder ein Land ist die Vollstreckung nicht zulĂ€ssig. Im Übrigen ist die Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Staatsaufsicht unterliegen, nur mit Zustimmung der betreffenden Aufsichtsbehörde zulĂ€ssig. Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt der Vollstreckung und die VermögensgegenstĂ€nde, in die vollstreckt werden kann.

(2) GegenĂŒber öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten gelten die BeschrĂ€nkungen des Absatzes 1 nicht.
§ 256
Einwendungen gegen die Vollstreckung
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfĂŒr zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.
§ 257
Einstellung und BeschrÀnkung der Vollstreckung
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschrÀnken, sobald

1. die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs.1 weggefallen sind,

2. der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,

3. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,

4. die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrĂŒcklich angeordnet worden ist.
§ 258
Einstweilige Einstellung oder BeschrÀnkung der Vollstreckung
Soweit im Einzelfall die Vollstreckung unbillig ist, kann die Vollstreckungsbehörde sie einstweilen einstellen oder beschrĂ€nken oder eine Vollstreckungsmaßnahme aufheben.
Zweiter Abschnitt
Vollstreckung wegen Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 259
Mahnung
Der Vollstreckungsschuldner soll in der Regel vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Als Mahnung gilt auch ein Postnachnahmeauftrag. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner vor Eintritt der FÀlligkeit an die Zahlung erinnert wird. An die Zahlung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung allgemein erinnert werden.
§ 260
Angabe des Schuldgrundes
Im Vollstreckungsauftrag oder in der PfĂ€ndungsverfĂŒgung ist fĂŒr die beizutreibenden GeldbetrĂ€ge der Schuldgrund anzugeben.
§ 261
Niederschlagung
AnsprĂŒche aus dem SteuerschuldverhĂ€ltnis dĂŒrfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer VerhĂ€ltnis zu dem Betrag stehen.
§ 262
Rechte Dritter
(1) Behauptet ein Dritter, dass ihm am Gegenstand der Vollstreckung ein die VerĂ€ußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den §§ 772 bis 774 der Zivilprozessordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung erforderlichenfalls durch Klage vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Als Dritter gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihm verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn er geltend macht, dass ihm gehörende GegenstĂ€nde von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die VerĂ€ußerung hindern, bestimmt sich nach bĂŒrgerlichem Recht.

(2) FĂŒr die Einstellung der Vollstreckung und die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

(3) Die Klage ist ausschließlich bei dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgt. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
§ 263
Vollstreckung gegen Ehegatten
FĂŒr die Vollstreckung gegen Ehegatten sind die Vorschriften der §§ 739, 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 264
Vollstreckung gegen Nießbraucher
FĂŒr die Vollstreckung in GegenstĂ€nde, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 265
Vollstreckung gegen Erben
FĂŒr die Vollstreckung gegen Erben sind die Vorschriften der §§ 1958, 1960 Abs. 3, § 1961 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs sowie der §§ 747, 748, 778, 779, 781 bis 784 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 266
Sonstige FÀlle beschrÀnkter Haftung
Die Vorschriften der §§ 781 bis 784 der Zivilprozessordnung sind auf die nach § 1489 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschrĂ€nkte Haftung, die Vorschrift des § 781 der Zivilprozessordnung ist auf die nach den §§ 1480, 1504 und 2187 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs eintretende beschrĂ€nkte Haftung entsprechend anzuwenden.
§ 267
Vollstreckungsverfahren gegen nicht rechtsfÀhige Personenvereinigungen
Bei nicht rechtsfĂ€higen Personenvereinigungen, die als solche steuerpflichtig sind, genĂŒgt fĂŒr die Vollstreckung in deren Vermögen ein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegen die Personenvereinigung. Dies gilt entsprechend fĂŒr Zweckvermögen und sonstige einer juristischen Person Ă€hnliche steuerpflichtige Gebilde.
2. Unterabschnitt
Aufteilung einer Gesamtschuld
§ 268
Grundsatz
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschrĂ€nkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.
§ 269
Antrag
(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung fĂŒr die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zustĂ€ndigen Finanzamt schriftlich zu stellen oder zur Niederschrift zu erklĂ€ren.

(2) Der Antrag kann frĂŒhestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollstĂ€ndiger Tilgung der rĂŒckstĂ€ndigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulĂ€ssig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der SteuererklĂ€rung ergeben.
§ 270
Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
Die rĂŒckstĂ€ndige Steuer ist nach dem VerhĂ€ltnis der BetrĂ€ge aufzuteilen, die sich bei getrennter Veranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben wĂŒrden. Dabei sind die tatsĂ€chlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften ĂŒber die getrennte Veranlagung zu Abweichungen fĂŒhrt.
§ 271
Aufteilungsmaßstab fĂŒr die Vermögensteuer
Die Vermögensteuer ist wie folgt aufzuteilen:

1. FĂŒr die Berechnung des Vermögens und der Vermögensteuer der einzelnen Gesamtschuldner ist vorbehaltlich der Abweichungen in den Nummern 2 und 3 von den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögensteuergesetzes in der Fassung auszugehen, die der Zusammenveranlagung zugrunde gelegen hat.

2. WirtschaftsgĂŒter eines Ehegatten, die bei der Zusammenveranlagung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als Betriebsvermögen dem anderen Ehegatten zugerechnet worden sind, werden als eigenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder als eigenes Betriebsvermögen behandelt.

3. Schulden, die nicht mit bestimmten, einem Gesamtschuldner zugerechneten WirtschaftsgĂŒtern in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden bei den einzelnen Gesamtschuldnern nach gleichen Teilen abgesetzt, soweit sich ein bestimmter Schuldner nicht feststellen lĂ€sst.
§ 272
Aufteilungsmaßstab fĂŒr Vorauszahlungen
(1) Die rĂŒckstĂ€ndigen Vorauszahlungen sind im VerhĂ€ltnis der BetrĂ€ge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Festsetzung der Vorauszahlungen ergeben wĂŒrden. Ein Antrag auf Aufteilung von Vorauszahlungen gilt zugleich als Antrag auf Aufteilung der weiteren im gleichen Veranlagungszeitraum fĂ€llig werdenden Vorauszahlungen und einer etwaigen Abschlusszahlung. Nach DurchfĂŒhrung der Veranlagung ist eine abschließende Aufteilung vorzunehmen. Aufzuteilen ist die gesamte Steuer abzĂŒglich der BetrĂ€ge, die nicht in die Aufteilung der Vorauszahlungen einbezogen worden sind. Dabei sind jedem Gesamtschuldner die von ihm auf die aufgeteilten Vorauszahlungen entrichteten BetrĂ€ge anzurechnen. Ergibt sich eine Überzahlung gegenĂŒber dem Aufteilungsbetrag, so ist der ĂŒberzahlte Betrag zu erstatten.

(2) Werden die Vorauszahlungen erst nach der Veranlagung aufgeteilt, so wird der fĂŒr die veranlagte Steuer geltende Aufteilungsmaßstab angewendet.
§ 273
Aufteilungsmaßstab fĂŒr Steuernachforderungen
(1) FĂŒhrt die Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 zu einer Steuernachforderung, so ist die aus der Nachforderung herrĂŒhrende rĂŒckstĂ€ndige Steuer im VerhĂ€ltnis der MehrbetrĂ€ge aufzuteilen, die sich bei einem Vergleich der berichtigten getrennten Veranlagungen mit den frĂŒheren getrennten Veranlagungen ergeben.

(2) Der in Absatz 1 genannte Aufteilungsmaßstab ist nicht anzuwenden, wenn die bisher festgesetzte Steuer noch nicht getilgt ist.
§ 274
Besonderer Aufteilungsmaßstab
Abweichend von den §§ 270 bis 273 kann die rĂŒckstĂ€ndige Steuer nach einem von den Gesamtschuldnern gemeinschaftlich vorgeschlagenen Maßstab aufgeteilt werden, wenn die Tilgung sichergestellt ist. Der gemeinschaftliche Vorschlag ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklĂ€ren; er ist von allen Gesamtschuldnern zu unterschreiben.
§ 275
Abrundung
Der aufzuteilende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Die errechneten aufgeteilten BetrĂ€ge sind so auf den nĂ€chsten durch 10 Cent teilbaren Betrag auf- oder abzurunden, dass ihre Summe mit dem der Aufteilung zugrunde liegenden Betrag ĂŒbereinstimmt.
§ 276
RĂŒckstĂ€ndige Steuer, Einleitung der Vollstreckung
(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen.

(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.

(3) SteuerabzugsbetrÀge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind.

(4) Zur rĂŒckstĂ€ndigen Steuer gehören auch SĂ€umniszuschlĂ€ge, Zinsen und VerspĂ€tungszuschlĂ€ge.

(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der RĂŒckstandsanzeige als eingeleitet.

(6) Zahlungen, die in den FĂ€llen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den FĂ€llen des Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder fĂŒr den sie geleistet worden sind. Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenĂŒber dem Aufteilungsbetrag, so ist der ĂŒberzahlte Betrag zu erstatten.
§ 277
Vollstreckung
Solange nicht ĂŒber den Antrag auf BeschrĂ€nkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dĂŒrfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgefĂŒhrt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
§ 278
BeschrÀnkung der Vollstreckung
(1) Nach der Aufteilung darf die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden BetrĂ€ge durchgefĂŒhrt werden.

(2) Werden einem Steuerschuldner von einer mit ihm zusammen veranlagten Person in oder nach dem Veranlagungszeitraum, fĂŒr den noch SteuerrĂŒckstĂ€nde bestehen, unentgeltlich VermögensgegenstĂ€nde zugewendet, so kann der EmpfĂ€nger bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Zeitpunkt des Ergehens des Aufteilungsbescheids ĂŒber den sich nach Absatz 1 ergebenden Betrag hinaus bis zur Höhe des gemeinen Werts dieser Zuwendung fĂŒr die Steuer in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht fĂŒr gebrĂ€uchliche Gelegenheitsgeschenke.
§ 279
Form und Inhalt des Aufteilungsbescheids
(1) Über den Antrag auf BeschrĂ€nkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlichen Bescheid (Aufteilungsbescheid) gegenĂŒber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.

(2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufĂŒgen, welcher Rechtsbehelf zulĂ€ssig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten:

1. die Höhe der aufzuteilenden Steuer,

2. den fĂŒr die Berechnung der rĂŒckstĂ€ndigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt,

3. die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,

4. die Höhe der bei getrennter Veranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,

5. die BetrÀge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.
§ 280
Änderung des Aufteilungsbescheids
(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den FĂ€llen des § 129 nur geĂ€ndert werden, wenn

1. nachtrĂ€glich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rĂŒckstĂ€ndige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,

2. sich die rĂŒckstĂ€ndige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulĂ€ssig.
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
I.
Allgemeines
§ 281
PfÀndung
(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch PfÀndung.

(2) Die PfÀndung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden GeldbetrÀge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die PfĂ€ndung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfĂ€ndbaren GegenstĂ€nde einen Überschuss ĂŒber die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lĂ€sst.
§ 282
Wirkung der PfÀndung
(1) Durch die PfÀndung erwirbt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, ein Pfandrecht an dem gepfÀndeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewĂ€hrt ihr im VerhĂ€ltnis zu anderen GlĂ€ubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frĂŒhere PfĂ€ndung begrĂŒndete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spĂ€tere PfĂ€ndung begrĂŒndet wird.
§ 283
Ausschluss von GewĂ€hrleistungsansprĂŒchen
Wird ein Gegenstand auf Grund der PfĂ€ndung verĂ€ußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der verĂ€ußerten Sache ein Anspruch auf GewĂ€hrleistung nicht zu.
§ 284
Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners
(1) Der Vollstreckungsschuldner muss der Vollstreckungsbehörde auf deren Verlangen fĂŒr die Vollstreckung einer Forderung Auskunft ĂŒber sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erteilen, wenn er die Forderung nicht binnen zwei Wochen begleicht, nachdem ihn die Vollstreckungsbehörde unter Hinweis auf die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft zur Zahlung aufgefordert hat. ZusĂ€tzlich hat er seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

(2) Zur Auskunftserteilung hat der Vollstreckungsschuldner alle ihm gehörenden VermögensgegenstÀnde anzugeben. Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. Ferner sind anzugeben:

1. die entgeltlichen VerĂ€ußerungen des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;

2. die unentgeltlichen Leistungen des Vollstreckungsschuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach Absatz 7 und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebrÀuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Werts richteten. Sachen, die nach § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Zivilprozessordnung der PfÀndung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine AustauschpfÀndung in Betracht kommt.

(3) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach Absatz 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollstĂ€ndig gemacht habe. Vor Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist der Vollstreckungsschuldner ĂŒber die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung, insbesondere ĂŒber die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollstĂ€ndigen eidesstattlichen Versicherung, zu belehren.

(4) Ein Vollstreckungsschuldner, der die in dieser Vorschrift oder die in § 802c der Zivilprozessordnung bezeichnete Vermögensauskunft innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn anzunehmen ist, dass sich seine VermögensverhÀltnisse wesentlich geÀndert haben. Die Vollstreckungsbehörde hat von Amts wegen festzustellen, ob beim zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung in den letzten zwei Jahren ein auf Grund einer Vermögensauskunft des Schuldners erstelltes Vermögensverzeichnis hinterlegt wurde.

(5) FĂŒr die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Vollstreckungsbehörde zustĂ€ndig, in deren Bezirk sich der Wohnsitz oder der Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners befindet. Liegen diese Voraussetzungen bei der Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, nicht vor, so kann sie die Vermögensauskunft abnehmen, wenn der Vollstreckungsschuldner zu ihrer Abgabe bereit ist.

(6) Die Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ist dem Vollstreckungsschuldner selbst zuzustellen; sie kann mit der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 verbunden werden. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Der Vollstreckungsschuldner hat die zur Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin vorzulegen. HierĂŒber und ĂŒber seine Rechte und Pflichten nach den AbsĂ€tzen 2 und 3, ĂŒber die Folgen einer unentschuldigten TerminssĂ€umnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie ĂŒber die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner bei der Ladung zu belehren.

(7) Im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erstellt die Vollstreckungsbehörde ein elektronisches Dokument mit den nach Absatz 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Vollstreckungsschuldner vor Abgabe der Versicherung nach Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Ihm ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen. Die Vollstreckungsbehörde hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Form, Aufnahme und Übermittlung des Vermögensverzeichnisses haben den Vorgaben der Verordnung nach § 802k Abs. 4 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.

(8) Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. ZustĂ€ndig fĂŒr die Anordnung der Haft ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollstreckungsschuldner im Zeitpunkt der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat. Die §§ 802g bis 802j der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden. Die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher.

§ 292 dieses Gesetzes gilt entsprechend.

Nach der Verhaftung des Vollstreckungsschuldners kann die Vermögensauskunft von dem nach § 802i der Zivilprozessordnung zustĂ€ndigen Gerichtsvollzieher abgenommen werden, wenn sich der Sitz der in Absatz 5 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht im Bezirk des fĂŒr den Gerichtsvollzieher zustĂ€ndigen Amtsgerichts befindet oder wenn die Abnahme der Vermögensauskunft durch die Vollstreckungsbehörde nicht möglich ist. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Anordnung der Haft abgelehnt wird, unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(9) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

1. der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,

2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wĂ€re, zu einer vollstĂ€ndigen Befriedigung der Forderung zu fĂŒhren, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder

3. der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollstÀndig befriedigt. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach Absatz 1 Satz 1 und der Sperrwirkung nach Absatz 4 eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern der Vollstreckungsschuldner die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt, nachdem er auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen wurde.

Die Eintragungsanordnung soll kurz begrĂŒndet werden. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner zuzustellen. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(10) Ein Rechtsbehelf gegen die Eintragungsanordnung nach Absatz 9 hat keine aufschiebende Wirkung. Nach Ablauf eines Monats seit der Zustellung hat die Vollstreckungsbehörde die Eintragungsanordnung dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung mit den in § 882b Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung genannten Daten elektronisch zu ĂŒbermitteln. Dies gilt nicht, wenn AntrĂ€ge auf GewĂ€hrung einer Aussetzung der Vollziehung der Eintragungsanordnung nach § 361 dieses Gesetzes oder § 69 der Finanzgerichtsordnung anhĂ€ngig sind, die Aussicht auf Erfolg haben.

(11) Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung erfolgt, sind Entscheidungen ĂŒber Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder durch das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung elektronisch zu ĂŒbermitteln. Form und Übermittlung der Eintragungsanordnung nach Absatz 10 Satz 1 und 2 sowie der Entscheidung nach Satz 1 haben den Vorgaben der Verordnung nach § 882h Abs. 3 der Zivilprozessordnung zu entsprechen.
II.
Vollstreckung in Sachen
§ 285
Vollziehungsbeamte
(1) Die Vollstreckungsbehörde fĂŒhrt die Vollstreckung in bewegliche Sachen durch Vollziehungsbeamte aus.

(2) Dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenĂŒber wird der Vollziehungsbeamte zur Vollstreckung durch schriftlichen oder elektronischen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermĂ€chtigt; der Auftrag ist auf Verlangen vorzuzeigen.
§ 286
Vollstreckung in Sachen
(1) Sachen, die im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners sind, pfÀndet der Vollziehungsbeamte dadurch, dass er sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung hierdurch nicht gefÀhrdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners, so ist die PfÀndung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Der Vollziehungsbeamte hat dem Vollstreckungsschuldner die PfÀndung mitzuteilen.

(4) Diese Vorschriften gelten auch fĂŒr die PfĂ€ndung von Sachen im Gewahrsam eines Dritten, der zu ihrer Herausgabe bereit ist.
§ 287
Befugnisse des Vollziehungsbeamten
(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und GeschÀftsrÀume sowie die BehÀltnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene TĂŒren und BehĂ€ltnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um UnterstĂŒtzung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und GeschĂ€ftsrĂ€ume des Vollstreckungsschuldners dĂŒrfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefĂ€hrden wĂŒrde. FĂŒr die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zustĂ€ndig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder GeschĂ€ftsrĂ€umen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige HĂ€rten gegenĂŒber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.
§ 288
Zuziehung von Zeugen
Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- oder GeschÀftsrÀumen des Vollstreckungsschuldners weder der Vollstreckungsschuldner noch eine Person, die zu seiner Familie gehört oder bei ihm beschÀftigt ist, gegenwÀrtig, so hat der Vollziehungsbeamte zwei Erwachsene oder einen Gemeinde- oder Polizeibeamten als Zeugen zuzuziehen.
§ 289
Zeit der Vollstreckung
(1) Zur Nachtzeit (§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher oder elektronischer Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden.

(2) Die Erlaubnis ist auf Verlangen bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen.
§ 290
Aufforderungen und Mitteilungen des Vollziehungsbeamten
Die Aufforderungen und die sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind vom Vollziehungsbeamten mĂŒndlich zu erlassen und vollstĂ€ndig in die Niederschrift aufzunehmen; können sie mĂŒndlich nicht erlassen werden, so hat die Vollstreckungsbehörde demjenigen, an den die Aufforderung oder Mitteilung zu richten ist, eine Abschrift der Niederschrift zu senden.
§ 291
Niederschrift
(1) Der Vollziehungsbeamte hat ĂŒber jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift muss enthalten:

1. Ort und Zeit der Aufnahme,

2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer ErwÀhnung der VorgÀnge,

3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,

4. die Unterschriften der Personen und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet sei,

5. die Unterschrift des Vollziehungsbeamten.

(3) Hat einem der Erfordernisse unter Absatz 2 Nr. 4 nicht genĂŒgt werden können, so ist der Grund anzugeben.

(4) Die Niederschrift kann auch elektronisch erstellt werden. Absatz 2 Nr. 4 und 5 sowie § 87a Abs. 4 Satz 2 gelten nicht.
§ 292
Abwendung der PfÀndung
(1) Der Vollstreckungsschuldner kann die PfÀndung nur abwenden, wenn er den geschuldeten Betrag an den Vollziehungsbeamten zahlt oder nachweist, dass ihm eine Zahlungsfrist bewilligt worden ist oder dass die Schuld erloschen ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Vollstreckungsschuldner eine Entscheidung vorlegt, aus der sich die UnzulÀssigkeit der vorzunehmenden PfÀndung ergibt oder wenn er eine Post- oder Bankquittung vorlegt, aus der sich ergibt, dass er den geschuldeten Betrag eingezahlt hat.
§ 293
Pfand- und Vorzugsrechte Dritter
(1) Der PfĂ€ndung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, auf Grund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Er kann jedoch vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne RĂŒcksicht darauf, ob seine Forderung fĂ€llig ist oder nicht.

(2) FĂŒr eine Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ausschließlich zustĂ€ndig das ordentliche Gericht, in dessen Bezirk gepfĂ€ndet worden ist. Wird die Klage gegen die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, und gegen den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind sie Streitgenossen.
§ 294
Ungetrennte FrĂŒchte
(1) FrĂŒchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfĂ€ndet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen in Beschlag genommen worden sind. Sie dĂŒrfen nicht frĂŒher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfĂ€ndet werden.

(2) Ein GlĂ€ubiger, der ein Recht auf Befriedigung aus dem GrundstĂŒck hat, kann der PfĂ€ndung nach § 262 widersprechen, wenn nicht fĂŒr einen Anspruch gepfĂ€ndet ist, der bei der Vollstreckung in das GrundstĂŒck vorgeht.
§ 295
UnpfÀndbarkeit von Sachen
Die §§ 811 bis 812 und 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie die BeschrĂ€nkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften fĂŒr die PfĂ€ndung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.
§ 296
Verwertung
(1) Die gepfÀndeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich zu versteigern. Eine öffentliche Versteigerung ist

1. die Versteigerung vor Ort oder

2. die allgemein zugĂ€ngliche Versteigerung im Internet ĂŒber die Plattform www.zoll-auktion.de.

Die Versteigerung erfolgt in der Regel durch den Vollziehungsbeamten. § 292 gilt entsprechend.

(2) Bei PfÀndung von Geld gilt die Wegnahme als Zahlung des Vollstreckungsschuldners.
§ 297
Aussetzung der Verwertung
Die Vollstreckungsbehörde kann die Verwertung gepfÀndeter Sachen unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen, wenn die alsbaldige Verwertung unbillig wÀre.
§ 298
Versteigerung
(1) Die gepfĂ€ndeten Sachen dĂŒrfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der PfĂ€ndung versteigert werden, sofern sich nicht der Vollstreckungsschuldner mit einer frĂŒheren Versteigerung einverstanden erklĂ€rt oder diese erforderlich ist, um die Gefahr einer betrĂ€chtlichen Wertverringerung abzuwenden oder unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸige Kosten lĂ€ngerer Aufbewahrung zu vermeiden.

(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekannt zu machen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im Allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat ein Gemeindebediensteter oder ein Polizeibeamter der Versteigerung beizuwohnen. Die SĂ€tze 1 und 2 gelten nicht fĂŒr eine Versteigerung nach § 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

(3) § 1239 Absatz 1 Satz 1 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend; bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) ist auch § 1239 Absatz 2 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
§ 299
Zuschlag
(1) Bei der Versteigerung vor Ort (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) soll dem Zuschlag an den Meistbietenden ein dreimaliger Aufruf vorausgehen. Bei einer Versteigerung im Internet (§ 296 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2) ist der Zuschlag der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat, es sei denn, die Versteigerung wird vorzeitig abgebrochen; sie ist von dem Zuschlag zu benachrichtigen. § 156 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) Die AushĂ€ndigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch ausgehĂ€ndigt werden, wenn die Zahlung auf dem Konto der Finanzbehörde gutgeschrieben ist. Wird die zugeschlagene Sache ĂŒbersandt, so gilt die AushĂ€ndigung mit der Übergabe an die zur AusfĂŒhrung der Versendung bestimmte Person als bewirkt.

(3) Hat der Meistbietende nicht zu der in den Versteigerungsbedingungen bestimmten Zeit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmung nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins die AushĂ€ndigung gegen Zahlung des Kaufgeldes verlangt, so wird die Sache anderweitig versteigert. Der Meistbietende wird zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen; er haftet fĂŒr den Ausfall, auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch.

(4) Wird der Zuschlag dem GlÀubiger erteilt, so ist dieser von der Verpflichtung zur baren Zahlung so weit befreit, als der Erlös nach Abzug der Kosten der Vollstreckung zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Soweit der GlÀubiger von der Verpflichtung zur baren Zahlung befreit ist, gilt der Betrag als von dem Schuldner an den GlÀubiger gezahlt.
§ 300
Mindestgebot
(1) Der Zuschlag darf nur auf ein Gebot erteilt werden, das mindestens die HÀlfte des gewöhnlichen Verkaufswerts der Sache erreicht (Mindestgebot). Der gewöhnliche Verkaufswert und das Mindestgebot sollen bei dem Ausbieten bekannt gegeben werden.

(2) Wird der Zuschlag nicht erteilt, weil ein das Mindestgebot erreichendes Gebot nicht abgegeben worden ist, so bleibt das Pfandrecht bestehen. Die Vollstreckungsbehörde kann jederzeit einen neuen Versteigerungstermin bestimmen oder eine anderweitige Verwertung der gepfÀndeten Sachen nach § 305 anordnen. Wird die anderweitige Verwertung angeordnet, so gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Gold- und Silbersachen dĂŒrfen auch nicht unter ihrem Gold- oder Silberwert zugeschlagen werden. Wird ein den Zuschlag gestattendes Gebot nicht abgegeben, so können die Sachen auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde aus freier Hand verkauft werden. Der Verkaufspreis darf den Gold- oder Silberwert und die HĂ€lfte des gewöhnlichen Verkaufswerts nicht unterschreiten.
§ 301
Einstellung der Versteigerung
(1) Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Deckung der beizutreibenden BetrĂ€ge einschließlich der Kosten der Vollstreckung ausreicht.

(2) Die Empfangnahme des Erlöses durch den versteigernden Beamten gilt als Zahlung des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 308 Abs. 4). Als Zahlung im Sinne von Satz 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Finanzbehörde.
§ 302
Wertpapiere
GepfÀndete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
§ 303
Namenspapiere
Lautet ein gepfĂ€ndetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen des KĂ€ufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die RĂŒckverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen ErklĂ€rungen an Stelle des Vollstreckungsschuldners abzugeben.
§ 304
Versteigerung ungetrennter FrĂŒchte
GepfĂ€ndete FrĂŒchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dĂŒrfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
§ 305
Besondere Verwertung
Auf Antrag des Vollstreckungsschuldners oder aus besonderen ZweckmĂ€ĂŸigkeitsgrĂŒnden kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass eine gepfĂ€ndete Sache in anderer Weise oder an einem anderen Ort, als in den vorstehenden Paragraphen bestimmt ist, zu verwerten oder durch eine andere Person als den Vollziehungsbeamten zu versteigern sei.
§ 306
Vollstreckung in Ersatzteile von Luftfahrzeugen
(1) FĂŒr die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 des Gesetzes ĂŒber Rechte an Luftfahrzeugen erstreckt, gilt § 100 des Gesetzes ĂŒber Rechte an Luftfahrzeugen; an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt der Vollziehungsbeamte.

(2) Absatz 1 gilt fĂŒr die Vollstreckung in Ersatzteile, auf die sich das Recht an einem auslĂ€ndischen Luftfahrzeug erstreckt, mit der Maßgabe, dass die Vorschriften des § 106 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 des Gesetzes ĂŒber Rechte an Luftfahrzeugen zu berĂŒcksichtigen sind.
§ 307
AnschlusspfÀndung
(1) Zur PfĂ€ndung bereits gepfĂ€ndeter Sachen genĂŒgt die in die Niederschrift aufzunehmende ErklĂ€rung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache fĂŒr die zu bezeichnende Forderung pfĂ€ndet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere PfĂ€ndung mitzuteilen.

(2) Ist die erste PfĂ€ndung fĂŒr eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu ĂŒbersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfĂ€ndet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfĂ€ndet ist.
§ 308
Verwertung bei mehrfacher PfÀndung
(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollziehungsbeamte oder durch Vollziehungsbeamte und Gerichtsvollzieher gepfĂ€ndet, so begrĂŒndet ausschließlich die erste PfĂ€ndung die ZustĂ€ndigkeit zur Versteigerung.

(2) Betreibt ein GlĂ€ubiger die Versteigerung, so wird fĂŒr alle beteiligten GlĂ€ubiger versteigert.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der PfÀndungen oder nach abweichender Vereinbarung der beteiligten GlÀubiger verteilt.

(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt ein GlĂ€ubiger, fĂŒr den die zweite oder eine spĂ€tere PfĂ€ndung erfolgt ist, ohne Zustimmung der ĂŒbrigen beteiligten GlĂ€ubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der PfĂ€ndungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfĂ€ndet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die SchriftstĂŒcke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufĂŒgen. FĂŒr das Verteilungsverfahren gelten die §§ 873 bis 882 der Zivilprozessordnung.

(5) Wird fĂŒr verschiedene GlĂ€ubiger gleichzeitig gepfĂ€ndet, so finden die Vorschriften der AbsĂ€tze 2 bis 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Erlös nach dem VerhĂ€ltnis der Forderungen verteilt wird.
III.
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 309
PfÀndung einer Geldforderung
(1) Soll eine Geldforderung gepfĂ€ndet werden, so hat die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner schriftlich zu verbieten, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen,und dem Vollstreckungsschuldner schriftlich zu gebieten, sich jeder VerfĂŒgung ĂŒber die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten (PfĂ€ndungsverfĂŒgung). Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(2) Die PfĂ€ndung ist bewirkt, wenn die PfĂ€ndungsverfĂŒgung dem Drittschuldner zugestellt ist. Die an den Drittschuldner zuzustellende PfĂ€ndungsverfĂŒgung soll den beizutreibenden Geldbetrag nur in einer Summe, ohne Angabe der Steuerarten und der ZeitrĂ€ume, fĂŒr die er geschuldet wird, bezeichnen. Die Zustellung ist dem Vollstreckungsschuldner mitzuteilen.

(3) Bei PfĂ€ndung des Guthabens eines Kontos des Vollstreckungsschuldners bei einem Kreditinstitut gilt § 833a der Zivilprozessordnung entsprechend. § 833a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass AntrĂ€ge bei dem nach § 828 Abs. 2 der Zivilprozessordnung zustĂ€ndigen Vollstreckungsgericht zu stellen sind.
§ 310
PfÀndung einer durch Hypothek gesicherten Forderung
(1) Zur PfĂ€ndung einer Forderung, fĂŒr die eine Hypothek besteht, ist außer der PfĂ€ndungsverfĂŒgung die AushĂ€ndigung des Hypothekenbriefs an die Vollstreckungsbehörde erforderlich. Die Übergabe gilt als erfolgt, wenn der Vollziehungsbeamte den Brief wegnimmt. Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so muss die PfĂ€ndung in das Grundbuch eingetragen werden; die Eintragung erfolgt auf Grund der PfĂ€ndungsverfĂŒgung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde.

(2) Wird die PfĂ€ndungsverfĂŒgung vor der Übergabe des Hypothekenbriefs oder der Eintragung der PfĂ€ndung dem Drittschuldner zugestellt, so gilt die PfĂ€ndung diesem gegenĂŒber mit der Zustellung als bewirkt.

(3) Diese Vorschriften gelten nicht, soweit AnsprĂŒche auf die in § 1159 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Leistungen gepfĂ€ndet werden. Das Gleiche gilt bei einer Sicherungshypothek im Fall des § 1187 des BĂŒrgerlichen Gesetzbuchs von der PfĂ€ndung der Hauptforderung.
§ 311
PfÀndung einer durch Schiffshypothek oder Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung
(1) Die PfĂ€ndung einer Forderung, fĂŒr die eine Schiffshypothek besteht, bedarf der Eintragung in das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister.

(2) Die PfĂ€ndung einer Forderung, fĂŒr die ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht, bedarf der Eintragung in das Register fĂŒr Pfandrechte an Luftfahrzeugen.

(3) Die PfĂ€ndung nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 wird auf Grund der PfĂ€ndungsverfĂŒgung auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde eingetragen. § 310 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit es sich um die PfĂ€ndung der AnsprĂŒche auf die in § 53 des Gesetzes ĂŒber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und auf die in § 53 des Gesetzes ĂŒber Rechte an Luftfahrzeugen bezeichneten Leistungen handelt. Das Gleiche gilt, wenn bei einer Schiffshypothek fĂŒr eine Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen durch Indossament ĂŒbertragbaren Papier die Hauptforderung gepfĂ€ndet ist.

(5) FĂŒr die PfĂ€ndung von Forderungen, fĂŒr die ein Recht an einem auslĂ€ndischen Luftfahrzeug besteht, gilt § 106 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 5 des Gesetzes ĂŒber Rechte an Luftfahrzeugen.
§ 312
PfÀndung einer Forderung aus indossablen Papieren
Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament ĂŒbertragen werden können, werden dadurch gepfĂ€ndet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 313
PfĂ€ndung fortlaufender BezĂŒge
(1) Das Pfandrecht, das durch die PfĂ€ndung einer Gehaltsforderung oder einer Ă€hnlichen in fortlaufenden BezĂŒgen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die BetrĂ€ge, die spĂ€ter fĂ€llig werden.

(2) Die PfĂ€ndung eines Diensteinkommens trifft auch das Einkommen, das der Vollstreckungsschuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amts oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

(3) Endet das Arbeits- oder DienstverhĂ€ltnis und begrĂŒnden Vollstreckungsschuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die PfĂ€ndung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder DienstverhĂ€ltnis.
§ 314
EinziehungsverfĂŒgung
(1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfÀndeten Forderung an. § 309 Abs. 2 und Absatz 4 gilt entsprechend.

(2) Die EinziehungsverfĂŒgung kann mit der PfĂ€ndungsverfĂŒgung verbunden werden.

(3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfĂ€ndeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natĂŒrliche Person ist, angeordnet, so gilt § 835 Abs. 3 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Wird die Einziehung einer gepfĂ€ndeten nicht wiederkehrend zahlbaren VergĂŒtung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natĂŒrliche Person ist, fĂŒr persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige EinkĂŒnfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 5 der Zivilprozessordnung entsprechend.
§ 315
Wirkung der EinziehungsverfĂŒgung
(1) Die EinziehungsverfĂŒgung ersetzt die förmlichen ErklĂ€rungen des Vollstreckungsschuldners, von denen nach bĂŒrgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhĂ€ngt. Sie genĂŒgt auch bei einer Forderung, fĂŒr die eine Hypothek, Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene EinziehungsverfĂŒgung dem Vollstreckungsschuldner gegenĂŒber solange als rechtmĂ€ĂŸig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfĂ€hrt.

(2) Der Vollstreckungsschuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die ĂŒber die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Vollstreckungsschuldner die Auskunft nicht, ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend Ă€ndern. § 284 Abs. 5, 6, 8 und 9 gilt sinngemĂ€ĂŸ. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 328 bis 335 erzwingen.

(3) Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Vollstreckungsschuldner auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze, auch nicht wisse, wo sie sich befinden. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Hat ein Dritter die Urkunde, so kann die Vollstreckungsbehörde auch den Anspruch des Vollstreckungsschuldners auf Herausgabe geltend machen.
§ 316
ErklÀrungspflicht des Drittschuldners
(1) Auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde hat ihr der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung der PfĂ€ndungsverfĂŒgung an gerechnet, zu erklĂ€ren:

1. ob und inwieweit er die Forderung als begrĂŒndet anerkenne und bereit sei zu zahlen,

2. ob und welche AnsprĂŒche andere Personen an die Forderung erheben,

3. ob und wegen welcher AnsprĂŒche die Forderung bereits fĂŒr andere GlĂ€ubiger gepfĂ€ndet sei;

4. ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfÀndet worden ist, eine PfÀndung nach § 833a Abs. 2 der Zivilprozessordnung aufgehoben oder die UnpfÀndbarkeit des Guthabens angeordnet worden ist, und

5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfÀndet worden ist, um ein PfÀndungsschutzkonto im Sinne von § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt.

Die ErklÀrung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser ErklĂ€rung kann in die PfĂ€ndungsverfĂŒgung aufgenommen werden. Der Drittschuldner haftet der Vollstreckungsbehörde fĂŒr den Schaden, der aus der NichterfĂŒllung seiner Verpflichtung entsteht. Er kann zur Abgabe der ErklĂ€rung durch ein Zwangsgeld angehalten werden; § 334 ist nicht anzuwenden.

(3) Die §§ 841 bis 843 der Zivilprozessordnung sind anzuwenden.
§ 317
Andere Art der Verwertung
Ist die gepfĂ€ndete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten ist; § 315 Abs. 1 gilt entsprechend. Der Vollstreckungsschuldner ist vorher zu hören, sofern nicht eine Bekanntgabe außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes oder eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist.
§ 318
AnsprĂŒche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen
(1) FĂŒr die Vollstreckung in AnsprĂŒche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen gelten außer den §§ 309 bis 317 die nachstehenden Vorschriften.

(2) Bei der PfÀndung eines Anspruchs, der eine bewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an den Vollziehungsbeamten herauszugeben sei. Die Sache wird wie eine gepfÀndete Sache verwertet.

(3) Bei PfĂ€ndung eines Anspruchs, der eine unbewegliche Sache betrifft, ordnet die Vollstreckungsbehörde an, dass die Sache an einen TreuhĂ€nder herauszugeben sei,den das Amtsgericht der belegenen Sache auf Antrag der Vollstreckungsbehörde bestellt. Ist der Anspruch auf Übertragung des Eigentums gerichtet, so ist dem TreuhĂ€nder als Vertreter des Vollstreckungsschuldners aufzulassen. Mit dem Übergang des Eigentums auf den Vollstreckungsschuldner erlangt die Körperschaft, der die Vollstreckungsbehörde angehört, eine Sicherungshypothek fĂŒr die Forderung. Der TreuhĂ€nder hat die Eintragung der Sicherungshypothek zu bewilligen. Die Vollstreckung in die herausgegebene Sache wird nach den Vorschriften ĂŒber die Vollstreckung in unbewegliche Sachen bewirkt.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn der Anspruch ein im Schiffsregister eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk oder Schwimmdock, das im Schiffsbauregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein Luftfahrzeug betrifft, das in der Luftfahrzeugrolle eingetragen ist oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register fĂŒr Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist.

(5) Dem TreuhĂ€nder ist auf Antrag eine EntschĂ€digung zu gewĂ€hren. Die EntschĂ€digung darf die VergĂŒtung nicht ĂŒbersteigen, die durch die Verordnung ĂŒber die GeschĂ€ftsfĂŒhrung und die VergĂŒtung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970 (BGBl. I S. 185) festgesetzt worden ist. Die EntschĂ€digung darf die nach der Zwangsverwalterordnung festzusetzende VergĂŒtung nicht ĂŒbersteigen.
§ 319
UnpfÀndbarkeit von Forderungen
BeschrĂ€nkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen fĂŒr die PfĂ€ndung von Forderungen und AnsprĂŒchen bestehen, gelten sinngemĂ€ĂŸ.
§ 320
Mehrfache PfÀndung einer Forderung
(1) Ist eine Forderung durch mehrere Vollstreckungsbehörden oder durch eine Vollstreckungsbehörde und ein Gericht gepfĂ€ndet, so sind die §§ 853 bis 856 der Zivilprozessordnung und § 99 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ĂŒber Rechte an Luftfahrzeugen entsprechend anzuwenden.

(2) Fehlt es an einem Amtsgericht, das nach den §§ 853 und 854 der Zivilprozessordnung zustĂ€ndig wĂ€re, so ist bei dem Amtsgericht zu hinterlegen, in dessen Bezirk die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, deren PfĂ€ndungsverfĂŒgung dem Drittschuldner zuerst zugestellt worden ist.
§ 321
Vollstreckung in andere Vermögensrechte
(1) FĂŒr die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die PfĂ€ndung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder VerfĂŒgung ĂŒber das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unverĂ€ußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfĂ€ndbar, als die AusĂŒbung einem anderen ĂŒberlassen werden kann.

(4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unverĂ€ußerliche Rechte, deren AusĂŒbung einem anderen ĂŒberlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die PfĂ€ndung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der PfĂ€ndungsverfĂŒgung schon vorher bewirkt ist.

(5) Ist die VerĂ€ußerung des Rechts zulĂ€ssig, so kann die Vollstreckungsbehörde die VerĂ€ußerung anordnen.

(6) FĂŒr die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften ĂŒber die Vollstreckung in eine Forderung, fĂŒr die eine Hypothek besteht.

(7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemĂ€ĂŸ.
4. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
§ 322
Verfahren
(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den GrundstĂŒcken die Berechtigungen, fĂŒr welche die sich auf GrundstĂŒcke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register fĂŒr Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die fĂŒr die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz ĂŒber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den EigentĂŒmer ĂŒber und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes ĂŒber Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) FĂŒr die Vollstreckung in auslĂ€ndische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes ĂŒber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, fĂŒr die Vollstreckung in auslĂ€ndische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes ĂŒber Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes ĂŒber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die fĂŒr die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen AntrĂ€ge des GlĂ€ubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestĂ€tigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen fĂŒr die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. AntrĂ€ge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemĂ€ĂŸ § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes ĂŒber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am GrundstĂŒck im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfĂ€llt.
§ 323
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger
Ist nach § 322 eine Sicherungshypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug eingetragen worden, so bedarf es zur Zwangsversteigerung aus diesem Recht nur dann eines Duldungsbescheids, wenn nach der Eintragung dieses Rechts ein Eigentumswechsel eingetreten ist. Satz 1 gilt sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr die Zwangsverwaltung aus einer nach § 322 eingetragenen Sicherungshypothek.
5. Unterabschnitt
Arrest
§ 324
Dinglicher Arrest
(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befĂŒrchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmĂ€ĂŸig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begrĂŒndet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulĂ€ssig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulĂ€ssig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes ĂŒber Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften ĂŒber die PfĂ€ndung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
§ 325
Aufhebung des dinglichen Arrestes
Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass UmstÀnde bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.
§ 326
Persönlicher Sicherheitsarrest
(1) Auf Antrag der fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndigen Finanzbehörde kann das Amtsgericht einen persönlichen Sicherheitsarrest anordnen, wenn er erforderlich ist, um die gefĂ€hrdete Vollstreckung in das Vermögen des Pflichtigen zu sichern. ZustĂ€ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Finanzbehörde ihren Sitz hat oder sich der Pflichtige befindet.

(2) In dem Antrag hat die fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndige Finanzbehörde den Anspruch nach Art und Höhe sowie die Tatsachen anzugeben, die den Arrestgrund ergeben.

(3) FĂŒr die Anordnung, Vollziehung und Aufhebung des persönlichen Sicherheitsarrestes gelten § 128 Abs. 4 und die §§ 922 bis 925, 927, 929, 933, 934 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung sinngemĂ€ĂŸ. § 802j Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden.

(4) FĂŒr Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung.
6. Unterabschnitt
Verwertung von Sicherheiten
§ 327
Verwertung von Sicherheiten
Werden Geldforderungen, die im Verwaltungsverfahren vollstreckbar sind (§ 251), bei FĂ€lligkeit nicht erfĂŒllt, kann sich die Vollstreckungsbehörde aus den Sicherheiten befriedigen, die sie zur Sicherung dieser AnsprĂŒche erlangt hat. Die Sicherheiten werden nach den Vorschriften dieses Abschnitts verwertet. Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekannt gegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
Dritter Abschnitt
Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Vollstreckung wegen Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
§ 328
Zwangsmittel
(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. FĂŒr die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeintrÀchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen VerhÀltnis zu seinem Zweck stehen.
§ 329
Zwangsgeld
Das einzelne Zwangsgeld darf 25 000 Euro nicht ĂŒbersteigen.
§ 330
Ersatzvornahme
Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfĂŒllt, so kann die Vollstreckungsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.
§ 331
Unmittelbarer Zwang
FĂŒhren das Zwangsgeld oder die Ersatzvornahme nicht zum Ziel oder sind sie untunlich, so kann die Finanzbehörde den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen oder die Handlung selbst vornehmen.
§ 332
Androhung der Zwangsmittel
(1) Die Zwangsmittel mĂŒssen schriftlich angedroht werden. Wenn zu besorgen ist, dass dadurch der Vollzug des durchzusetzenden Verwaltungsakts vereitelt wird, genĂŒgt es, die Zwangsmittel mĂŒndlich oder auf andere nach der Lage gebotene Weise anzudrohen. Zur ErfĂŒllung der Verpflichtung ist eine angemessene Frist zu bestimmen.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie muss sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen und fĂŒr jede einzelne Verpflichtung getrennt ergehen. Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(3) Eine neue Androhung wegen derselben Verpflichtung ist erst dann zulĂ€ssig, wenn das zunĂ€chst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist. Wird vom Pflichtigen ein Dulden oder Unterlassen gefordert, so kann das Zwangsmittel fĂŒr jeden Fall der Zuwiderhandlung angedroht werden.

(4) Soll die Handlung durch Ersatzvornahme ausgefĂŒhrt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorlĂ€ufig zu veranschlagen.
§ 333
Festsetzung der Zwangsmittel
Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfĂŒllt oder handelt der Pflichtige der Verpflichtung zuwider, so setzt die Finanzbehörde das Zwangsmittel fest.
§ 334
Ersatzzwangshaft
(1) Ist ein gegen eine natĂŒrliche Person festgesetztes Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Amtsgericht auf Antrag der Finanzbehörde nach Anhörung des Pflichtigen Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgelds hierauf hingewiesen worden ist. Ordnet das Amtsgericht Ersatzzwangshaft an, so hat es einen Haftbefehl auszufertigen, in dem die antragstellende Behörde, der Pflichtige und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen sind.

(2) Das Amtsgericht entscheidet nach pflichtgemĂ€ĂŸem Ermessen durch Beschluss. Örtlich zustĂ€ndig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der Beschluss des Amtsgerichts unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.

(3) Die Ersatzzwangshaft betrÀgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen. Die Vollziehung der Ersatzzwangshaft richtet sich nach den § 802g Abs. 2 und § 802h der Zivilprozessordnung und den §§ 171 bis 175 des Strafvollzugsgesetzes.

(4) Ist der Anspruch auf das Zwangsgeld verjÀhrt, so darf die Haft nicht mehr vollstreckt werden.
§ 335
Beendigung des Zwangsverfahrens
Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsmittels erfĂŒllt, so ist der Vollzug einzustellen.
2. Unterabschnitt
Erzwingung von Sicherheiten
§ 336
Erzwingung von Sicherheiten
(1) Wird die Verpflichtung zur Leistung von Sicherheiten nicht erfĂŒllt, so kann die Finanzbehörde geeignete Sicherheiten pfĂ€nden.

(2) Der Erzwingung der Sicherheit muss eine schriftliche Androhung vorausgehen. Die §§ 262 bis 323 sind entsprechend anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Erzwingung von Sicherheiten
§ 337
Kosten der Vollstreckung
(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (GebĂŒhren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) FĂŒr das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben. Jedoch hat der Vollstreckungsschuldner die Kosten zu tragen, die durch einen Postnachnahmeauftrag (§ 259 Satz 2) entstehen.
§ 338
GebĂŒhrenarten
Im Vollstreckungsverfahren werden PfĂ€ndungsgebĂŒhren (§ 339), WegnahmegebĂŒhren (§ 340) und VerwertungsgebĂŒhren (§ 341) erhoben.
§ 339
PfĂ€ndungsgebĂŒhr
(1) Die PfĂ€ndungsgebĂŒhr wird erhoben fĂŒr die PfĂ€ndung von beweglichen Sachen, von Tieren, von FrĂŒchten, die vom Boden noch nicht getrennt sind, von Forderungen und von anderen Vermögensrechten.

(2) Die GebĂŒhr entsteht:

1. sobald der Vollziehungsbeamte Schritte zur AusfĂŒhrung des Vollstreckungsauftrags unternommen hat,

2. mit der Zustellung der VerfĂŒgung, durch die eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht gepfĂ€ndet werden soll.

(3) Die GebĂŒhr betrĂ€gt 20 Euro.

(4) Die GebĂŒhr wird auch erhoben, wenn

1. die PfÀndung durch Zahlung an den Vollziehungsbeamten abgewendet wird,

2. auf andere Weise Zahlung geleistet wird, nachdem sich der Vollziehungsbeamte an Ort und Stelle begeben hat,

3. ein PfÀndungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfÀndbare GegenstÀnde nicht vorgefunden wurden, oder

4. die PfÀndung in den FÀllen des § 281 Abs. 3 dieses Gesetzes sowie der §§ 812 und 851b Abs. 1 der Zivilprozessordnung unterbleibt.

Wird die PfĂ€ndung auf andere Weise abgewendet, wird keine GebĂŒhr erhoben.
§ 340
WegnahmegebĂŒhr
(1) Die WegnahmegebĂŒhr wird fĂŒr die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden in den FĂ€llen der §§ 310, 315 Abs. 2 Satz 5, §§ 318, 321, 331 und 336 erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet.

(2) § 339 Abs. 2 Nr. 1 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Höhe der WegnahmegebĂŒhr betrĂ€gt 20 Euro. Die GebĂŒhr wird auch erhoben, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden sind.

(4) Sind die in Absatz 1 bezeichneten Sachen nicht aufzufinden, so wird fĂŒr den Wegnahmeversuch nur die halbe GebĂŒhr erhoben.
§ 341
VerwertungsgebĂŒhr
(1) Die VerwertungsgebĂŒhr wird fĂŒr die Versteigerung und andere Verwertung von GegenstĂ€nden erhoben.

(2) Die GebĂŒhr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur AusfĂŒhrung des Verwertungsauftrags unternommen hat.

(3) Die GebĂŒhr betrĂ€gt 40 Euro.

(4) Wird die Verwertung abgewendet (§ 296 Abs. 1 Satz 4), ist eine GebĂŒhr von 20 Euro zu erheben.
§ 342
Mehrheit von Schuldnern
(1) Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so sind die GebĂŒhren, auch wenn der Vollziehungsbeamte bei derselben Gelegenheit mehrere Vollstreckungshandlungen vornimmt, von jedem Vollstreckungsschuldner zu erheben.

(2) Wird gegen Gesamtschuldner wegen der Gesamtschuld bei derselben Gelegenheit vollstreckt, so werden PfĂ€ndungs-, Wegnahme- und VerwertungsgebĂŒhren nur einmal erhoben. Die in Satz 1 bezeichneten Personen schulden die GebĂŒhren als Gesamtschuldner.
§ 343
(weggefallen)
§ 344
Auslagen
(1) Als Auslagen werden erhoben:

1. Schreibauslagen fĂŒr nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax ĂŒbermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen fĂŒr jede Seite unabhĂ€ngig von der Art der Herstellung 0,50 Euro. Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien ĂŒberlassen, betragen die Auslagen 2,50 Euro je Datei,

2. Entgelte fĂŒr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte fĂŒr Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,

3. Entgelte fĂŒr Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro erhoben,

4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,

5. an die zum Öffnen von TĂŒren und BehĂ€ltnissen sowie an die zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende BetrĂ€ge,

6. Kosten fĂŒr die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfĂ€ndeter Sachen, Kosten fĂŒr die Aberntung gepfĂ€ndeter FrĂŒchte und Kosten fĂŒr die Verwahrung, FĂŒtterung, Pflege und Beförderung gepfĂ€ndeter Tiere,

7. BetrĂ€ge, die in entsprechender Anwendung des JustizvergĂŒtungs- und -entschĂ€digungsgesetzes an Auskunftspersonen und SachverstĂ€ndige (§ 107) sowie BetrĂ€ge, die an TreuhĂ€nder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,

7a. Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wurde,

7b. Kosten fĂŒr die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder fĂŒr die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers,

8. andere BetrĂ€ge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere BetrĂ€ge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch AusfĂŒhrung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.

(2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben.

(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfĂ€ndet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen UmstĂ€nde des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der GegenstĂ€nde, zu berĂŒcksichtigen.
§ 345
Reisekosten und AufwandsentschÀdigungen
Im Vollstreckungsverfahren sind die Reisekosten des Vollziehungsbeamten und Auslagen, die durch AufwandsentschÀdigungen abgegolten werden, von dem Vollstreckungsschuldner nicht zu erstatten.
§ 346
Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist
(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wÀren, sind nicht zu erheben.

(2) Die Frist fĂŒr den Ansatz der Kosten und fĂŒr die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes betrĂ€gt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.
Siebenter Teil
Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren
Erster Abschnitt
ZulÀssigkeit
§ 347
Statthaftigkeit des Einspruchs
(1) Gegen Verwaltungsakte

1. in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,

2. in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,

3. in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,

4. in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften ĂŒber die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz fĂŒr anwendbar erklĂ€rt worden sind oder erklĂ€rt werden,

ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten ĂŒber einen vom EinspruchsfĂŒhrer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der AbgabenvergĂŒtungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhĂ€ngenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und BeschrĂ€nkungen fĂŒr den Warenverkehr ĂŒber die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.
§ 348
Ausschluss des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft

1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),

2. bei Nichtentscheidung ĂŒber einen Einspruch,

3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der LĂ€nder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,

4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,

5. (aufgehoben),

6. in den FÀllen des § 172 Abs. 3.
§ 349
(weggefallen)
§ 350
Beschwer
Befugt, Einspruch einzulegen, ist nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt oder dessen Unterlassung beschwert zu sein.
§ 351
Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte Ă€ndern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften ĂŒber die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
§ 352
Einspruchsbefugnis bei der einheitlichen Feststellung
(1) Gegen Bescheide ĂŒber die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Einspruch einlegen:

1. zur Vertretung berufene GeschĂ€ftsfĂŒhrer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der EinspruchsbevollmĂ€chtigte im Sinne des Absatzes 2;

2. wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hÀtte;

3. auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hÀtte;

4. soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berĂŒhrt wird;

5. soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen ĂŒber die Frage berĂŒhrt wird.

(2) Einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame EmpfangsbevollmĂ€chtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung ĂŒber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen EmpfangsbevollmĂ€chtigten bestellt, ist einspruchsbefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung ĂŒber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte EmpfangsbevollmĂ€chtigte; dies gilt nicht fĂŒr Feststellungsbeteiligte, die gegenĂŒber der Finanzbehörde der Einspruchsbefugnis des EmpfangsbevollmĂ€chtigten widersprechen. Die SĂ€tze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten in der FeststellungserklĂ€rung oder in der Aufforderung zur Benennung eines EmpfangsbevollmĂ€chtigten ĂŒber die Einspruchsbefugnis des EmpfangsbevollmĂ€chtigten belehrt worden sind.
§ 353
Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers
Wirkt ein Feststellungsbescheid, ein Grundsteuermessbescheid oder ein Zerlegungs- oder Zuteilungsbescheid ĂŒber einen Grundsteuermessbetrag gegenĂŒber dem Rechtsnachfolger, ohne dass er diesem bekannt gegeben worden ist (§ 182 Abs. 2, § 184 Abs. 1 Satz 4, §§ 185 und 190), so kann der Rechtsnachfolger nur innerhalb der fĂŒr den RechtsvorgĂ€nger maßgebenden Einspruchsfrist Einspruch einlegen.
§ 354
Einspruchsverzicht
(1) Auf Einlegung eines Einspruchs kann nach Erlass des Verwaltungsakts verzichtet werden. Der Verzicht kann auch bei Abgabe einer Steueranmeldung fĂŒr den Fall ausgesprochen werden, dass die Steuer nicht abweichend von der Steueranmeldung festgesetzt wird. Durch den Verzicht wird der Einspruch unzulĂ€ssig.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen fĂŒr ein VerstĂ€ndigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann auf die Einlegung eines Einspruchs insoweit verzichtet werden. Die Besteuerungsgrundlage, auf die sich der Verzicht beziehen soll, ist genau zu bezeichnen.

(2) Der Verzicht ist gegenĂŒber der zustĂ€ndigen Finanzbehörde schriftlich oder zur Niederschrift zu erklĂ€ren; er darf keine weiteren ErklĂ€rungen enthalten. Wird nachtrĂ€glich die Unwirksamkeit des Verzichts geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemĂ€ĂŸ.
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 355
Einspruchsfrist
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den FÀllen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.
§ 356
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ergeht ein Verwaltungsakt schriftlich oder elektronisch, so beginnt die Frist fĂŒr die Einlegung des Einspruchs nur, wenn der Beteiligte ĂŒber den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der fĂŒr den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Einspruchs nur binnen eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zulĂ€ssig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder schriftlich oder elektronisch darĂŒber belehrt wurde, dass ein Einspruch nicht gegeben sei. § 110 Abs. 2 gilt fĂŒr den Fall höherer Gewalt sinngemĂ€ĂŸ.
§ 357
Einlegung des Einspruchs
(1) Der Einspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklĂ€ren. Es genĂŒgt, wenn aus dem SchriftstĂŒck hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Einlegung durch Telegramm ist zulĂ€ssig. Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht.

(2) Der Einspruch ist bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts gestellt worden ist. Ein Einspruch, der sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, kann auch bei der zur Erteilung des Steuerbescheids zustĂ€ndigen Behörde angebracht werden. Ein Einspruch, der sich gegen einen Verwaltungsakt richtet, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift fĂŒr die zustĂ€ndige Finanzbehörde erlassen hat, kann auch bei der zustĂ€ndigen Finanzbehörde angebracht werden. Die schriftliche Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschĂ€dlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer der Behörden ĂŒbermittelt wird, bei der er nach den SĂ€tzen 1 bis 3 angebracht werden kann.

(3) Bei der Einlegung soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Einspruch gerichtet ist. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur BegrĂŒndung dienen, und die Beweismittel angefĂŒhrt werden.
§ 358
PrĂŒfung der ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzungen
Die zur Entscheidung ĂŒber den Einspruch berufene Finanzbehörde hat zu prĂŒfen, ob der Einspruch zulĂ€ssig, insbesondere in der vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulĂ€ssig zu verwerfen.
§ 359
Beteiligte
Beteiligte am Verfahren sind:

1. wer den Einspruch eingelegt hat (EinspruchsfĂŒhrer),

2. wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist.
§ 360
Hinzuziehung zum Verfahren
(1) Die zur Entscheidung ĂŒber den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berĂŒhrt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.

(2) Wird eine Abgabe fĂŒr einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berĂŒhrt werden.

(3) Sind an dem streitigen RechtsverhĂ€ltnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenĂŒber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht fĂŒr Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.

(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.

(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist ablĂ€uft. FĂŒr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen VersĂ€umung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.
§ 361
Aussetzung der Vollziehung
(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden fĂŒr die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemĂ€ĂŸ. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der RechtmĂ€ĂŸigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung fĂŒr den Betroffenen eine unbillige, nicht durch ĂŒberwiegende öffentliche Interessen gebotene HĂ€rte zur Folge hĂ€tte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden SteuerabzugsbetrĂ€ge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschrĂ€nkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhĂ€ngig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulĂ€ssig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrĂŒcklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der BerufsausĂŒbung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse fĂŒr geboten hĂ€lt; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begrĂŒnden. § 367 Abs.1 Satz 2 gilt sinngemĂ€ĂŸ.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.
§ 362
RĂŒcknahme des Einspruchs
(1) Der Einspruch kann bis zur Bekanntgabe der Entscheidung ĂŒber den Einspruch zurĂŒckgenommen werden. § 357 Abs. 1 und 2 gilt sinngemĂ€ĂŸ.

(1a) Soweit Besteuerungsgrundlagen fĂŒr ein VerstĂ€ndigungs- oder ein Schiedsverfahren nach einem Vertrag im Sinne des § 2 von Bedeutung sein können, kann der Einspruch hierauf begrenzt zurĂŒckgenommen werden. § 354 Abs. 1a Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die RĂŒcknahme hat den Verlust des eingelegten Einspruchs zur Folge. Wird nachtrĂ€glich die Unwirksamkeit der RĂŒcknahme geltend gemacht, so gilt § 110 Abs. 3 sinngemĂ€ĂŸ.
§ 363
Aussetzung und Ruhen des Verfahrens
(1) HÀngt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines RechtsverhÀltnisses ab, das den Gegenstand eines anhÀngigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.

(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des EinspruchsfĂŒhrers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen GrĂŒnden zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Ist wegen der VerfassungsmĂ€ĂŸigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem EuropĂ€ischen Gerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhĂ€ngig und wird der Einspruch hierauf gestĂŒtzt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorlĂ€ufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende AllgemeinverfĂŒgung fĂŒr bestimmte Gruppen gleichgelagerter FĂ€lle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den SĂ€tzen 1 und 2 genannten FĂ€llen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der EinspruchsfĂŒhrer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem EinspruchsfĂŒhrer mitteilt.

(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.
§ 364
Mitteilung der Besteuerungsunterlagen
Den Beteiligten sind, soweit es noch nicht geschehen ist, die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag oder, wenn die BegrĂŒndung des Einspruchs dazu Anlass gibt, von Amts wegen mitzuteilen.
§ 364a
Erörterung des Sach- und Rechtsstands
(1) Auf Antrag eines EinspruchsfĂŒhrers soll die Finanzbehörde vor Erlass einer Einspruchsentscheidung den Sach- und Rechtsstand erörtern. Weitere Beteiligte können hierzu geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies fĂŒr sachdienlich hĂ€lt. Die Finanzbehörde kann auch ohne Antrag eines EinspruchsfĂŒhrers diesen und weitere Beteiligte zu einer Erörterung laden.

(2) Von einer Erörterung mit mehr als zehn Beteiligten kann die Finanzbehörde absehen. Bestellen die Beteiligten innerhalb einer von der Finanzbehörde bestimmten angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter, soll der Sach- und Rechtsstand mit diesem erörtert werden.

(3) Die Beteiligten können sich durch einen BevollmĂ€chtigten vertreten lassen. Sie können auch persönlich zur Erörterung geladen werden, wenn die Finanzbehörde dies fĂŒr sachdienlich hĂ€lt.

(4) Das Erscheinen kann nicht nach § 328 erzwungen werden.
§ 364b
Fristsetzung
(1) Die Finanzbehörde kann dem EinspruchsfĂŒhrer eine Frist setzen

1. zur Angabe der Tatsachen, durch deren BerĂŒcksichtigung oder NichtberĂŒcksichtigung er sich beschwert fĂŒhlt,

2. zur ErklĂ€rung ĂŒber bestimmte klĂ€rungsbedĂŒrftige Punkte,

3. zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.

(2) ErklĂ€rungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berĂŒcksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

(3) Der EinspruchsfĂŒhrer ist mit der Fristsetzung ĂŒber die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.
§ 365
Anwendung von Verfahrensvorschriften
(1) FĂŒr das Verfahren ĂŒber den Einspruch gelten im Übrigen die Vorschriften sinngemĂ€ĂŸ, die fĂŒr den Erlass des angefochtenen oder des begehrten Verwaltungsakts gelten.

(2) In den FÀllen des § 93 Abs. 5, des § 96 Abs. 7 Satz 2 und der §§ 98 bis 100 ist den Beteiligten und ihren BevollmÀchtigten und BeistÀnden (§ 80) Gelegenheit zu geben, an der Beweisaufnahme teilzunehmen.

(3) Wird der angefochtene Verwaltungsakt geÀndert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Einspruchsverfahrens. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1. ein Verwaltungsakt nach § 129 berichtigt wird oder

2. ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
§ 366
Form, Inhalt und Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung
Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begrĂŒnden, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben.
§ 367
Entscheidung ĂŒber den Einspruch
(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist fĂŒr den Steuerfall nachtrĂ€glich eine andere Finanzbehörde zustĂ€ndig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt.

(2) Die Finanzbehörde, die ĂŒber den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prĂŒfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des EinspruchsfĂŒhrers geĂ€ndert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von GrĂŒnden hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu Ă€ußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab ĂŒber Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) AnhĂ€ngige EinsprĂŒche, die eine vom Gerichtshof der EuropĂ€ischen Gemeinschaften, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch AllgemeinverfĂŒgung insoweit zurĂŒckgewiesen werden. Sachlich zustĂ€ndig fĂŒr den Erlass der AllgemeinverfĂŒgung ist die oberste Finanzbehörde. Die AllgemeinverfĂŒgung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine AllgemeinverfĂŒgung nach Satz 1 zurĂŒckgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift fĂŒr die zustĂ€ndige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zustĂ€ndige Finanzbehörde ĂŒber den Einspruch. Auch die fĂŒr die zustĂ€ndige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
§ 368
(weggefallen)
Achter Teil
Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
Erster Abschnitt
Strafvorschriften
§ 369
Steuerstraftaten
(1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:

1. Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,

2. der Bannbruch,

3. die WertzeichenfÀlschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,

4. die BegĂŒnstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.

(2) FĂŒr Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze ĂŒber das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
§ 370
Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollstĂ€ndige Angaben macht,

2. die Finanzbehörden pflichtwidrig ĂŒber steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lĂ€sst oder

3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlÀsst

und dadurch Steuern verkĂŒrzt oder fĂŒr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter

1. in großem Ausmaß Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als AmtstrÀger missbraucht,

3. die Mithilfe eines AmtstrÀgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,

4. unter Verwendung nachgemachter oder verfĂ€lschter Belege fortgesetzt Steuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder

5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkĂŒrzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkĂŒrzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorlĂ€ufig oder unter Vorbehalt der NachprĂŒfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der NachprĂŒfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch SteuervergĂŒtungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewĂ€hrt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der SĂ€tze 1 und 2 sind auch dann erfĂŒllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte ermĂ€ĂŸigt oder der Steuervorteil aus anderen GrĂŒnden hĂ€tte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die AbsĂ€tze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf harmonisierte Verbrauchsteuern, fĂŒr die in Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) genannten Waren bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften verwaltet werden.

(7) Die AbsĂ€tze 1 bis 6 gelten unabhĂ€ngig von dem Recht des Tatortes auch fĂŒr Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.
§ 370a
(aufgehoben)
§ 371
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer gegenĂŒber der Finanzbehörde zu allen unverjĂ€hrten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollstĂ€ndigen Angaben ergĂ€nzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft.

(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn

1. bei einer der zur Selbstanzeige gebrachten unverjÀhrten Steuerstraftaten vor der Berichtigung, ErgÀnzung oder Nachholung

a) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter eine PrĂŒfungsanordnung nach § 196 bekannt gegeben worden ist oder

b) dem TĂ€ter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist oder

c) ein AmtstrĂ€ger der Finanzbehörde zur steuerlichen PrĂŒfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder

2. eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, ErgĂ€nzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der TĂ€ter dies wusste oder bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung der Sachlage damit rechnen musste oder

3. die nach § 370 Absatz 1 verkĂŒrzte Steuer oder der fĂŒr sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50 000 Euro je Tat ĂŒbersteigt.

(3) Sind SteuerverkĂŒrzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt fĂŒr den an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, wenn er die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.

(4) Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmĂ€ĂŸig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten ErklĂ€rungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollstĂ€ndig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, dass ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend.
§ 372
Bannbruch
(1) Bannbruch begeht, wer GegenstĂ€nde entgegen einem Verbot einfĂŒhrt, ausfĂŒhrt oder durchfĂŒhrt.

(2) Der TĂ€ter wird nach § 370 Abs. 1, 2 bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften als Zuwiderhandlung gegen ein Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbot mit Strafe oder mit Geldbuße bedroht ist.
§ 373
GewerbsmĂ€ĂŸiger, gewaltsamer und bandenmĂ€ĂŸiger Schmuggel
(1) Wer gewerbsmĂ€ĂŸig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmĂ€ĂŸig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich fĂŒhrt,

2. eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich fĂŒhrt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu ĂŒberwinden, oder

3. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 374
Steuerhehlerei
(1) Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 und 11 des Zollkodexes hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der TĂ€ter gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) § 370 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 gilt entsprechend.
§ 375
Nebenfolgen
(1) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen

1. Steuerhinterziehung,

2. Bannbruchs nach § 372 Abs. 2, § 373,

3. Steuerhehlerei oder

4. BegĂŒnstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat,

kann das Gericht die FĂ€higkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die FĂ€higkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs).

(2) Ist eine Steuerhinterziehung, ein Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 oder eine Steuerhehlerei begangen worden, so können

1. die Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich die Hinterziehung von Verbrauchsteuer oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr.10 und 11 des Zollkodexes, der Bannbruch oder die Steuerhehlerei bezieht, und

2. die Beförderungsmittel, die zur Tat benutzt worden sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden.
§ 376
VerfolgungsverjÀhrung
(1) In den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten FÀllen besonders schwerer Steuerhinterziehung betrÀgt die VerjÀhrungsfrist zehn Jahre.

(2) Die VerjĂ€hrung der Verfolgung einer Steuerstraftat wird auch dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe angeordnet wird.
Zweiter Abschnitt
Bußgeldvorschriften
§ 377
Steuerordnungswidrigkeiten
(1) Steuerordnungswidrigkeiten (Zollordnungswidrigkeiten) sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden können.

(2) FĂŒr Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten, soweit die Bußgeldvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
§ 378
Leichtfertige SteuerverkĂŒrzung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Abs. 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Abs. 4 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der TĂ€ter gegenĂŒber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollstĂ€ndigen Angaben ergĂ€nzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 379
SteuergefÀhrdung
Ordnungswidrig handelt, wer vorsÀtzlich oder leichtfertig

1. Belege ausstellt, die in tatsÀchlicher Hinsicht unrichtig sind,

2. Belege gegen Entgelt in den Verkehr bringt oder

3. nach Gesetz buchungs- oder aufzeichnungspflichtige GeschÀftsvorfÀlle oder BetriebsvorgÀnge nicht oder in tatsÀchlicher Hinsicht unrichtig verbucht oder verbuchen lÀsst

und dadurch ermöglicht, Steuern zu verkĂŒrzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen. Satz 1 Nr. 1 gilt auch dann, wenn Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkĂŒrzt werden können, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften verwaltet werden oder die einem Staat zustehen, der fĂŒr Waren aus den EuropĂ€ischen Gemeinschaften auf Grund eines Assoziations- oder PrĂ€ferenzabkommens eine Vorzugsbehandlung gewĂ€hrt; § 370 Abs. 7 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften verwaltet werden.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsÀtzlich oder leichtfertig

1. der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 nicht, nicht vollstÀndig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

1a. entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollstÀndig erstellt,

2. die Pflicht zur Kontenwahrheit nach § 154 Abs. 1 verletzt.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig einer Auflage nach § 120 Abs. 2 Nr. 4 zuwiderhandelt, die einem Verwaltungsakt fĂŒr Zwecke der besonderen Steueraufsicht (§§ 209 bis 217) beigefĂŒgt worden ist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
§ 380
GefÀhrdung der Abzugsteuern
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsĂ€tzlich oder leichtfertig seiner Verpflichtung, SteuerabzugsbetrĂ€ge einzubehalten und abzufĂŒhren, nicht, nicht vollstĂ€ndig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnfundzwanzigtausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
§ 381
VerbrauchsteuergefÀhrdung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsÀtzlich oder leichtfertig Vorschriften der Verbrauchsteuergesetze oder der dazu erlassenen Rechtsverordnungen

1. ĂŒber die zur Vorbereitung, Sicherung oder NachprĂŒfung der Besteuerung auferlegten Pflichten,

2. ĂŒber Verpackung und Kennzeichnung verbrauchsteuerpflichtiger Erzeugnisse oder Waren, die solche Erzeugnisse enthalten, oder ĂŒber Verkehrs- oder VerwendungsbeschrĂ€nkungen fĂŒr solche Erzeugnisse oder Waren oder

3. ĂŒber den Verbrauch unversteuerter Waren in den FreihĂ€fen

zuwiderhandelt, soweit die Verbrauchsteuergesetze oder die dazu erlassenen Rechtsverordnungen fĂŒr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.
§ 382
GefÀhrdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Pflichtiger oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Pflichtigen vorsÀtzlich oder fahrlÀssig Zollvorschriften, den dazu erlassenen Rechtsverordnungen oder den Verordnungen des Rates oder der Kommission der EuropÀischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die

1. fĂŒr die zollamtliche Erfassung des Warenverkehrs ĂŒber die Grenze des Zollgebiets der EuropĂ€ischen Gemeinschaft sowie ĂŒber die Freizonengrenzen,

2. fĂŒr die ÜberfĂŒhrung von Waren in ein Zollverfahren und dessen DurchfĂŒhrung oder fĂŒr die Erlangung einer sonstigen zollrechtlichen Bestimmung von Waren,

3. fĂŒr die Freizonen, den grenznahen Raum sowie die darĂŒber hinaus der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete

gelten, soweit die Zollvorschriften, die dazu oder die auf Grund von Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnungen fĂŒr einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweisen.

(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, soweit die Zollvorschriften und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen fĂŒr Verbrauchsteuern sinngemĂ€ĂŸ gelten.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach § 378 geahndet werden kann.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnungen die TatbestĂ€nde der Verordnungen des Rates der EuropĂ€ischen Union oder der Kommission der EuropĂ€ischen Gemeinschaften, die nach den AbsĂ€tzen 1 bis 3 als Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße geahndet werden können, bezeichnen, soweit dies zur DurchfĂŒhrung dieser Rechtsvorschriften erforderlich ist und die TatbestĂ€nde Pflichten zur Gestellung, VorfĂŒhrung, Lagerung oder Behandlung von Waren, zur Abgabe von ErklĂ€rungen oder Anzeigen, zur Aufnahme von Niederschriften sowie zur AusfĂŒllung oder Vorlage von Zolldokumenten oder zur Aufnahme von Vermerken in solchen Dokumenten betreffen.
§ 383
UnzulĂ€ssiger Erwerb von Steuererstattungs- und VergĂŒtungsansprĂŒchen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 Abs. 4 Satz 1 Erstattungs- oder VergĂŒtungsansprĂŒche erwirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnfzigtausend Euro geahndet werden.
§ 383a
Zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als nicht öffentliche Stelle vorsĂ€tzlich oder leichtfertig entgegen § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 139c Abs. 2 Satz 2 die Identifikationsnummer nach § 139b oder die Wirtschaftsidentifikationsnummer nach § 139c Abs. 3 fĂŒr andere als die zugelassenen Zwecke erhebt oder verwendet, oder entgegen § 139b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 seine Dateien nach der Identifikationsnummer fĂŒr andere als die zugelassenen Zwecke ordnet oder fĂŒr den Zugriff erschließt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 384
VerfolgungsverjÀhrung
Die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten nach den §§ 378 bis 380 verjĂ€hrt in fĂŒnf Jahren.
Dritter Abschnitt
Strafverfahren
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 385
Geltung von Verfahrensvorschriften
(1) FĂŒr das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten gelten, soweit die folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, die allgemeinen Gesetze ĂŒber das Strafverfahren, namentlich die Strafprozessordnung, das Gerichtsverfassungsgesetz und das Jugendgerichtsgesetz.

(2) Die fĂŒr Steuerstraftaten geltenden Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme des § 386 Abs. 2 sowie der §§ 399 bis 401, sind bei dem Verdacht einer Straftat, die unter Vorspiegelung eines steuerlich erheblichen Sachverhalts gegenĂŒber der Finanzbehörde oder einer anderen Behörde auf die Erlangung von Vermögensvorteilen gerichtet ist und kein Steuerstrafgesetz verletzt, entsprechend anzuwenden.
§ 386
ZustÀndigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde fĂŒhrt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbstĂ€ndig durch, wenn die Tat

1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder

2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, SteuermessbetrĂ€ge oder SteuerbetrĂ€ge anknĂŒpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden FÀllen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
§ 387
Sachlich zustÀndige Finanzbehörde
(1) Sachlich zustÀndig ist die Finanzbehörde, welche die betroffene Steuer verwaltet.

(2) Die ZustĂ€ndigkeit nach Absatz 1 kann durch Rechtsverordnung einer Finanzbehörde fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen werden, soweit dies mit RĂŒcksicht auf die Wirtschafts- oder VerkehrsverhĂ€ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche BedĂŒrfnisse zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Die Rechtsverordnung erlĂ€sst, soweit die Finanzbehörde eine Landesbehörde ist, die Landesregierung, im Übrigen das Bundesministerium der Finanzen. Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die Landesregierung kann die ErmĂ€chtigung auf die fĂŒr die Finanzverwaltung zustĂ€ndige oberste Landesbehörde ĂŒbertragen.
§ 388
Örtlich zustĂ€ndige Finanzbehörde
(1) Örtlich zustĂ€ndig ist die Finanzbehörde,

1. in deren Bezirk die Steuerstraftat begangen oder entdeckt worden ist,

2. die zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens fĂŒr die Abgabenangelegenheiten zustĂ€ndig ist oder

3. in deren Bezirk der Beschuldigte zur Zeit der Einleitung des Strafverfahrens seinen Wohnsitz hat.

(2) Ändert sich der Wohnsitz des Beschuldigten nach Einleitung des Strafverfahrens, so ist auch die Finanzbehörde örtlich zustĂ€ndig, in deren Bezirk der neue Wohnsitz liegt. Entsprechendes gilt, wenn sich die ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörde fĂŒr die Abgabenangelegenheit Ă€ndert.

(3) Hat der Beschuldigte im rÀumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz, so wird die ZustÀndigkeit auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort bestimmt.
§ 389
ZusammenhÀngende Strafsachen
FĂŒr zusammenhĂ€ngende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur ZustĂ€ndigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören wĂŒrden, ist jede dieser Finanzbehörden zustĂ€ndig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
§ 390
Mehrfache ZustÀndigkeit
(1) Sind nach den §§ 387 bis 389 mehrere Finanzbehörden zustĂ€ndig, so gebĂŒhrt der Vorzug der Finanzbehörde, die wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat.

(2) Auf Ersuchen dieser Finanzbehörde hat eine andere zustĂ€ndige Finanzbehörde die Strafsache zu ĂŒbernehmen, wenn dies fĂŒr die Ermittlungen sachdienlich erscheint. In ZweifelsfĂ€llen entscheidet die Behörde, der die ersuchte Finanzbehörde untersteht.
§ 391
ZustÀndiges Gericht
(1) Ist das Amtsgericht sachlich zustĂ€ndig, so ist örtlich zustĂ€ndig das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Im vorbereitenden Verfahren gilt dies, unbeschadet einer weitergehenden Regelung nach § 58 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, nur fĂŒr die Zustimmung des Gerichts nach § 153 Abs. 1 und § 153a Abs. 1 der Strafprozessordnung.

(2) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die ZustĂ€ndigkeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 regeln, soweit dies mit RĂŒcksicht auf die Wirtschafts- oder VerkehrsverhĂ€ltnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche BedĂŒrfnisse zweckmĂ€ĂŸig erscheint. Die Landesregierung kann diese ErmĂ€chtigung auf die Landesjustizverwaltung ĂŒbertragen.

(3) Strafsachen wegen Steuerstraftaten sollen beim Amtsgericht einer bestimmten Abteilung zugewiesen werden.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten auch, wenn das Verfahren nicht nur Steuerstraftaten zum Gegenstand hat; sie gelten jedoch nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem BetĂ€ubungsmittelgesetz darstellt, und nicht fĂŒr Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer betreffen.
§ 392
Verteidigung
(1) Abweichend von § 138 Abs. 1 der Strafprozessordnung können auch Steuerberater, SteuerbevollmĂ€chtigte, WirtschaftsprĂŒfer und vereidigte BuchprĂŒfer zu Verteidigern gewĂ€hlt werden, soweit die Finanzbehörde das Strafverfahren selbstĂ€ndig durchfĂŒhrt; im Übrigen können sie die Verteidigung nur in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit BefĂ€higung zum Richteramt fĂŒhren.

(2) § 138 Abs. 2 der Strafprozessordnung bleibt unberĂŒhrt.
§ 393
VerhÀltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren
(1) Die Rechte und Pflichten der Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren richten sich nach den fĂŒr das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften. Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulĂ€ssig, wenn er dadurch gezwungen wĂŒrde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist. Der Steuerpflichtige ist hierĂŒber zu belehren, soweit dazu Anlass besteht.

(2) Soweit der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in ErfĂŒllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat, dĂŒrfen diese Kenntnisse gegen ihn nicht fĂŒr die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist. Dies gilt nicht fĂŒr Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5) besteht.

(3) Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmĂ€ĂŸig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, dĂŒrfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Dies gilt auch fĂŒr Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmĂ€ĂŸig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder soweit nach den Vorschriften der Strafprozessordnung Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf.
§ 394
Übergang des Eigentums
Hat ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat betroffen wurde, aber entkommen ist, Sachen zurĂŒckgelassen und sind diese Sachen beschlagnahmt oder sonst sichergestellt worden, weil sie eingezogen werden können, so gehen sie nach Ablauf eines Jahres in das Eigentum des Staates ĂŒber, wenn der EigentĂŒmer der Sachen unbekannt ist und die Finanzbehörde durch eine öffentliche Bekanntmachung auf den drohenden Verlust des Eigentums hingewiesen hat. § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle einer Benachrichtigung der Hinweis nach Satz 1 bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. Die Frist beginnt mit dem Aushang der Bekanntmachung.
§ 395
Akteneinsicht der Finanzbehörde
Die Finanzbehörde ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im Fall der Erhebung der Anklage vorzulegen wĂ€ren, einzusehen sowie beschlagnahmte oder sonst sichergestellte GegenstĂ€nde zu besichtigen. Die Akten werden der Finanzbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme ĂŒbersandt.
§ 396
Aussetzung des Verfahrens
(1) HĂ€ngt die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon ab, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkĂŒrzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind, so kann das Strafverfahren ausgesetzt werden, bis das Besteuerungsverfahren rechtskrĂ€ftig abgeschlossen ist.

(2) Über die Aussetzung entscheidet im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft, im Verfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage das Gericht, das mit der Sache befasst ist.

(3) WÀhrend der Aussetzung des Verfahrens ruht die VerjÀhrung.
2. Unterabschnitt
Ermittlungsverfahren
I.
Allgemeines
§ 397
Einleitung des Strafverfahrens
(1) Das Strafverfahren ist eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft, eine ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.

(2) Die Maßnahme ist unter Angabe des Zeitpunkts unverzĂŒglich in den Akten zu vermerken.

(3) Die Einleitung des Strafverfahrens ist dem Beschuldigten spÀtestens mitzuteilen, wenn er dazu aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die im Zusammenhang mit der Straftat stehen, derer er verdÀchtig ist.
§ 398
Einstellung wegen GeringfĂŒgigkeit
Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Steuerhinterziehung, bei der nur eine geringwertige SteuerverkĂŒrzung eingetreten ist oder nur geringwertige Steuervorteile erlangt sind, auch ohne Zustimmung des fĂŒr die Eröffnung des Hauptverfahrens zustĂ€ndigen Gerichts absehen, wenn die Schuld des TĂ€ters als gering anzusehen wĂ€re und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dies gilt fĂŒr das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374 und einer BegĂŒnstigung einer Person, die eine der in § 375 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Taten begangen hat, entsprechend.
§ 398a
Absehen von Verfolgung in besonderen FĂ€llen
In FĂ€llen, in denen Straffreiheit nur deswegen nicht eintritt, weil der Hinterziehungsbetrag 50 000 Euro ĂŒbersteigt (§ 371 Absatz 2 Nummer 3), wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der TĂ€ter innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist

1. die aus der Tat zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern entrichtet und

2. einen Geldbetrag in Höhe von 5 Prozent der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.
II.
Verfahren der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
§ 399
Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren auf Grund des § 386 Abs. 2 selbstĂ€ndig durch, so nimmt sie die Rechte und Pflichten wahr, die der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren zustehen.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen, so bleiben das Recht und die Pflicht dieser Finanzbehörden unberĂŒhrt, bei dem Verdacht einer Steuerstraftat den Sachverhalt zu erforschen und alle unaufschiebbaren Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhĂŒten. Sie können Beschlagnahmen, NotverĂ€ußerungen, Durchsuchungen, Untersuchungen und sonstige Maßnahmen nach den fĂŒr Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft geltenden Vorschriften der Strafprozessordnung anordnen.
§ 400
Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
Bieten die Ermittlungen genĂŒgenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage, so beantragt die Finanzbehörde beim Richter den Erlass eines Strafbefehls, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint; ist dies nicht der Fall, so legt die Finanzbehörde die Akten der Staatsanwaltschaft vor.
§ 401
Antrag auf Anordnung von Nebenfolgen im selbstÀndigen Verfahren
Die Finanzbehörde kann den Antrag stellen, die Einziehung oder den Verfall selbstĂ€ndig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstĂ€ndig festzusetzen (§§ 440, 442 Abs. 1, § 444 Abs. 3 der Strafprozessordnung).
III.
Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft
§ 402
Allgemeine Rechte und Pflichten der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren durch, so hat die sonst zustĂ€ndige Finanzbehörde dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden des Polizeidienstes nach der Strafprozessordnung sowie die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2.

(2) Ist einer Finanzbehörde nach § 387 Abs. 2 die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr den Bereich mehrerer Finanzbehörden ĂŒbertragen, so gilt Absatz 1 fĂŒr jede dieser Finanzbehörden.
§ 403
Beteiligung der Finanzbehörde
(1) FĂŒhrt die Staatsanwaltschaft oder die Polizei Ermittlungen durch, die Steuerstraftaten betreffen, so ist die sonst zustĂ€ndige Finanzbehörde befugt, daran teilzunehmen. Ort und Zeit der Ermittlungshandlungen sollen ihr rechtzeitig mitgeteilt werden. Dem Vertreter der Finanzbehörde ist zu gestatten, Fragen an Beschuldigte, Zeugen und SachverstĂ€ndige zu stellen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr solche richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Anwesenheit gestattet ist.

(3) Der sonst zustÀndigen Finanzbehörde sind die Anklageschrift und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls mitzuteilen.

(4) ErwÀgt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die sonst zustÀndige Finanzbehörde zu hören.
IV.
Steuer- und Zollfahndung
§ 404
Steuer- und Zollfahndung
Die ZollfahndungsÀmter und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden sowie ihre Beamten haben im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung. Die in Satz 1 bezeichneten Stellen haben die Befugnisse nach § 399 Abs. 2 Satz 2 sowie die Befugnis zur Durchsicht der Papiere des von der Durchsuchung Betroffenen (§ 110 Abs. 1 der Strafprozessordnung); ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
V.
EntschÀdigung der Zeugen und der SachverstÀndigen
§ 405
EntschÀdigung der Zeugen und der SachverstÀndigen
Werden Zeugen und SachverstĂ€ndige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine EntschĂ€digung oder VergĂŒtung nach dem JustizvergĂŒtungs- und -entschĂ€digungsgesetz. Dies gilt auch in den FĂ€llen des § 404.
3. Unterabschnitt
Gerichtliches Verfahren
§ 406
Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbstÀndigen Verfahren
(1) Hat die Finanzbehörde den Erlass eines Strafbefehls beantragt, so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht nach § 408 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung Hauptverhandlung anberaumt oder Einspruch gegen den Strafbefehl erhoben wird.

(2) Hat die Finanzbehörde den Antrag gestellt, die Einziehung oder den Verfall selbstĂ€ndig anzuordnen oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung selbstĂ€ndig festzusetzen (§ 401), so nimmt sie die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr, solange nicht mĂŒndliche Verhandlung beantragt oder vom Gericht angeordnet wird.
§ 407
Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen FÀllen
(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fĂŒr die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch,wenn das Gericht erwĂ€gt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhĂ€lt in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und SachverstĂ€ndige zu richten.

(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.
4. Unterabschnitt
Kosten des Verfahrens
§ 408
Kosten des Verfahrens
Notwendige Auslagen eines Beteiligten im Sinne des § 464a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung sind im Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat auch die gesetzlichen GebĂŒhren und Auslagen eines Steuerberaters, SteuerbevollmĂ€chtigten, WirtschaftsprĂŒfers oder vereidigten BuchprĂŒfers. Sind GebĂŒhren und Auslagen gesetzlich nicht geregelt, so können sie bis zur Höhe der gesetzlichen GebĂŒhren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet werden.
Vierter Abschnitt
Bußgeldverfahren
§ 409
ZustÀndige Verwaltungsbehörde
Bei Steuerordnungswidrigkeiten ist zustĂ€ndige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten die nach § 387 Abs. 1 sachlich zustĂ€ndige Finanzbehörde. § 387 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 410
ErgĂ€nzende Vorschriften fĂŒr das Bußgeldverfahren
(1) FĂŒr das Bußgeldverfahren gelten außer den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten entsprechend:

1. die §§ 388 bis 390 ĂŒber die ZustĂ€ndigkeit der Finanzbehörde,

2. § 391 ĂŒber die ZustĂ€ndigkeit des Gerichts,

3. § 392 ĂŒber die Verteidigung,

4. § 393 ĂŒber das VerhĂ€ltnis des Strafverfahrens zum Besteuerungsverfahren,

5. § 396 ĂŒber die Aussetzung des Verfahrens,

6. § 397 ĂŒber die Einleitung des Strafverfahrens,

7. § 399 Abs. 2 ĂŒber die Rechte und Pflichten der Finanzbehörde,

8. die §§ 402, 403 Abs. 1, 3 und 4 ĂŒber die Stellung der Finanzbehörde im Verfahren der Staatsanwaltschaft,

9. § 404 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz ĂŒber die Steuer- und Zollfahndung,

10. § 405 ĂŒber die EntschĂ€digung der Zeugen und der SachverstĂ€ndigen,

11. § 407 ĂŒber die Beteiligung der Finanzbehörde und

12. § 408 ĂŒber die Kosten des Verfahrens.

(2) Verfolgt die Finanzbehörde eine Steuerstraftat, die mit einer Steuerordnungswidrigkeit zusammenhĂ€ngt (§ 42 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten), so kann sie in den FĂ€llen des § 400 beantragen, den Strafbefehl auf die Steuerordnungswidrigkeit zu erstrecken.
§ 411
Bußgeldverfahren gegen RechtsanwĂ€lte, Steuerberater, SteuerbevollmĂ€chtigte, WirtschaftsprĂŒfer oder vereidigte BuchprĂŒfer
Bevor gegen einen Rechtsanwalt, Steuerberater, SteuerbevollmĂ€chtigten, WirtschaftsprĂŒfer oder vereidigten BuchprĂŒfer wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, die er in AusĂŒbung seines Berufs bei der Beratung in Steuersachen begangen hat, ein Bußgeldbescheid erlassen wird, gibt die Finanzbehörde der zustĂ€ndigen Berufskammer Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt fĂŒr die Entscheidung von Bedeutung sind.
§ 412
Zustellung, Vollstreckung, Kosten
(1) FĂŒr das Zustellungsverfahren gelten abweichend von § 51 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bescheid erlassen hat. § 51 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 bis 5 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten bleibt unberĂŒhrt.

(2) FĂŒr die Vollstreckung von Bescheiden der Finanzbehörden in Bußgeldverfahren gelten abweichend von § 90 Abs. 1 und 4, § 108 Abs. 2 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten die Vorschriften des Sechsten Teils dieses Gesetzes. Die ĂŒbrigen Vorschriften des Neunten Abschnitts des Zweiten Teils des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten bleiben unberĂŒhrt.

(3) FĂŒr die Kosten des Bußgeldverfahrens gilt § 107 Abs. 4 des Gesetzes ĂŒber Ordnungswidrigkeiten auch dann, wenn eine Landesfinanzbehörde den Bußgeldbescheid erlassen hat; an Stelle des § 19 des Verwaltungskostengesetzes gelten § 227 und § 261 dieses Gesetzes.
Neunter Teil
Schlussvorschriften
§ 413
EinschrÀnkung von Grundrechten
Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschrĂ€nkt.
§ 414
(gegenstandslos)
§ 415
(Inkrafttreten)
Anlage
§ 1
(zu § 60)
Mustersatzung fĂŒr Vereine, Stiftungen, Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, geistliche Genossenschaften und Kapitalgesellschaften

(nur aus steuerlichen GrĂŒnden notwendige Bestimmungen)

§ 1

Der – Die – 
 (Körperschaft) mit Sitz in 
 verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnĂŒtzige – mildtĂ€tige – kirchliche – Zwecke (nicht verfolgte Zwecke streichen) im Sinne des Abschnitts „SteuerbegĂŒnstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist 
 (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Jugend- und Altenhilfe, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Landschaftspflege, Umweltschutz, des öffentlichen Gesundheitswesens, des Sports, UnterstĂŒtzung hilfsbedĂŒrftiger Personen).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 
 (z. B. DurchfĂŒhrung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von ForschungsauftrĂ€gen, Unterhaltung einer Schule, einer Erziehungsberatungsstelle, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung eines Kindergartens, Kinder-, Jugendheimes, Unterhaltung eines Altenheimes, eines Erholungsheimes, BekĂ€mpfung des Drogenmissbrauchs, des LĂ€rms, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen).

§ 2

Die Körperschaft ist selbstlos tÀtig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Mittel der Körperschaft dĂŒrfen nur fĂŒr die satzungsmĂ€ĂŸigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig hohe VergĂŒtungen begĂŒnstigt werden.

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegĂŒnstigter Zwecke fĂ€llt das Vermögen der Körperschaft

1. an – den – die – das – 
 (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegĂŒnstigten Körperschaft), – der – die – das – es unmittelbar und ausschließlich fĂŒr gemeinnĂŒtzige, mildtĂ€tige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. oder

2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegĂŒnstigte Körperschaft zwecks Verwendung fĂŒr 
 (Angabe eines bestimmten gemeinnĂŒtzigen, mildtĂ€tigen oder kirchlichen Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung, der UnterstĂŒtzung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung wegen 
 bedĂŒrftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in 
).

Weitere Hinweise

Bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, bei den von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts verwalteten unselbstÀndigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) ist folgende Bestimmung aufzunehmen: § 3 Abs. 2:

„Der – die – das 
 erhĂ€lt bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegĂŒnstigter Zwecke nicht mehr als – seine – ihre – eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner – ihrer – geleisteten Sacheinlagen zurĂŒck.“

Bei Stiftungen ist diese Bestimmung nur erforderlich, wenn die Satzung dem Stifter einen Anspruch auf RĂŒckgewĂ€hr von Vermögen einrĂ€umt. Fehlt die Regelung, wird das eingebrachte Vermögen wie das ĂŒbrige Vermögen behandelt.

Bei Kapitalgesellschaften sind folgende ergÀnzende Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen:

1. § 3 Abs. 1 Satz 2:

„Die Gesellschafter dĂŒrfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.“

2. § 3 Abs. 2:

„Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegĂŒnstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurĂŒck.“

3. § 5:

„Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegĂŒnstigter Zwecke fĂ€llt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen ĂŒbersteigt, ...“.

§ 3 Abs. 2 und der Satzteil „soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen ĂŒbersteigt,“ in § 5 sind nur erforderlich, wenn die Satzung einen Anspruch auf RĂŒckgewĂ€hr von Vermögen einrĂ€umt.“
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