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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 1
ErfĂŒllung
§ 362
Erlöschen durch Leistung
(1) Das SchuldverhÀltnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den GlÀubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der ErfĂŒllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
§ 363
Beweislast bei Annahme als ErfĂŒllung
Hat der GlĂ€ubiger eine ihm als ErfĂŒllung angebotene Leistung als ErfĂŒllung angenommen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er die Leistung deshalb nicht als ErfĂŒllung gelten lassen will, weil sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollstĂ€ndig gewesen sei.
§ 364
Annahme an ErfĂŒllungs statt
(1) Das SchuldverhĂ€ltnis erlischt, wenn der GlĂ€ubiger eine andere als die geschuldete Leistung an ErfĂŒllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des GlĂ€ubigers diesem gegenĂŒber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an ErfĂŒllungs statt ĂŒbernimmt.
§ 365
GewĂ€hrleistung bei Hingabe an ErfĂŒllungs statt
Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an ErfĂŒllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein VerkĂ€ufer GewĂ€hr zu leisten.
§ 366
Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen
(1) Ist der Schuldner dem GlÀubiger aus mehreren SchuldverhÀltnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sÀmtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er bei der Leistung bestimmt.

(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunĂ€chst die fĂ€llige Schuld, unter mehreren fĂ€lligen Schulden diejenige, welche dem GlĂ€ubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lĂ€stigere, unter mehreren gleich lĂ€stigen die Ă€ltere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig getilgt.
§ 367
Anrechnung auf Zinsen und Kosten
(1) Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunĂ€chst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.

(2) Bestimmt der Schuldner eine andere Anrechnung, so kann der GlÀubiger die Annahme der Leistung ablehnen.
§ 368
Quittung
Der GlÀubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.
§ 369
Kosten der Quittung
(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem GlĂ€ubiger bestehenden RechtsverhĂ€ltnis sich ein anderes ergibt.

(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprĂŒnglichen GlĂ€ubigers mehrere GlĂ€ubiger, so fallen die Mehrkosten den GlĂ€ubigern zur Last.
§ 370
Leistung an den Überbringer der Quittung
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermĂ€chtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten UmstĂ€nde der Annahme einer solchen ErmĂ€chtigung entgegenstehen.
§ 371
RĂŒckgabe des Schuldscheins
Ist ĂŒber die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung RĂŒckgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der GlĂ€ubiger, zur RĂŒckgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
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