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ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 2
Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495
Anzuwendende Vorschriften
(1) FĂŒr das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften ĂŒber das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.

(2) (aufgehoben)
§ 495a
Verfahren nach billigem Ermessen
Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert 600 Euro nicht ĂŒbersteigt. Auf Antrag muss mĂŒndlich verhandelt werden.
§ 496
Einreichung von SchriftsÀtzen; ErklÀrungen zu Protokoll
Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige AntrĂ€ge und ErklĂ€rungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mĂŒndlich zum Protokoll der GeschĂ€ftsstelle anzubringen.
§ 497
Ladungen
(1) Die Ladung des KlÀgers zu dem auf die Klage bestimmten Termin ist, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Ladung einer Partei ist nicht erforderlich, wenn der Termin der Partei bei Einreichung oder Anbringung der Klage oder des Antrages, auf Grund dessen die Terminsbestimmung stattfindet, mitgeteilt worden ist. Die Mitteilung ist zu den Akten zu vermerken.
§ 498
Zustellung des Protokolls ĂŒber die Klage
Ist die Klage zum Protokoll der GeschÀftsstelle angebracht worden, so wird an Stelle der Klageschrift das Protokoll zugestellt.
§ 499
Belehrungen
(1) Mit der Zustellung der Klageschrift oder des Protokolls ĂŒber die Klage ist der Beklagte darĂŒber zu belehren, dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist.

(2) Mit der Aufforderung nach § 276 ist der Beklagte auch ĂŒber die Folgen eines schriftlich abgegebenen Anerkenntnisses zu belehren.
§ 500
(weggefallen)
§ 501
(weggefallen)
§ 502
(weggefallen)
§ 503
(weggefallen)
§ 504
Hinweis bei UnzustÀndigkeit des Amtsgerichts
Ist das Amtsgericht sachlich oder örtlich unzustĂ€ndig, so hat es den Beklagten vor der Verhandlung zur Hauptsache darauf und auf die Folgen einer rĂŒgelosen Einlassung zur Hauptsache hinzuweisen.
§ 505
(weggefallen)
§ 506
NachtrÀgliche sachliche UnzustÀndigkeit
(1) Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrages (§ 264 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, der zur ZustĂ€ndigkeit der Landgerichte gehört, oder wird nach § 256 Abs. 2 die Feststellung eines RechtsverhĂ€ltnisses beantragt, fĂŒr das die Landgerichte zustĂ€ndig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung zur Hauptsache darauf antrĂ€gt, durch Beschluss sich fĂŒr unzustĂ€ndig zu erklĂ€ren und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen.

(2) Die Vorschriften des § 281 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 507
(weggefallen)
§ 508
(weggefallen)
§ 509
(weggefallen)
§ 510
ErklĂ€rung ĂŒber Urkunden
Wegen unterbliebener ErklĂ€rung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur ErklĂ€rung ĂŒber die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.
§ 510a
Inhalt des Protokolls
Andere ErklĂ€rungen einer Partei als GestĂ€ndnisse und ErklĂ€rungen ĂŒber einen Antrag auf Parteivernehmung sind im Protokoll festzustellen, soweit das Gericht es fĂŒr erforderlich hĂ€lt.
§ 510b
Urteil auf Vornahme einer Handlung
Erfolgt die Verurteilung zur Vornahme einer Handlung, so kann der Beklagte zugleich auf Antrag des KlĂ€gers fĂŒr den Fall, dass die Handlung nicht binnen einer zu bestimmenden Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer EntschĂ€digung verurteilt werden; das Gericht hat die EntschĂ€digung nach freiem Ermessen festzusetzen.
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