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ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 12
SelbstÀndiges Beweisverfahren
§ 485
ZulÀssigkeit
(1) WĂ€hrend oder außerhalb eines Streitverfahrens kann auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen SachverstĂ€ndigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhÀngig, kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen SachverstÀndigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass

1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache,

2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels,

3. der Aufwand fĂŒr die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

(3) Soweit eine Begutachtung bereits gerichtlich angeordnet worden ist, findet eine neue Begutachtung nur statt, wenn die Voraussetzungen des § 412 erfĂŒllt sind.
§ 486
ZustÀndiges Gericht
(1) Ist ein Rechtsstreit anhÀngig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.

(2) Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhÀngig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wÀre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die UnzustÀndigkeit des Gerichts nicht berufen.

(3) In FÀllen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhÀlt oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

(4) Der Antrag kann vor der GeschÀftsstelle zu Protokoll erklÀrt werden.
§ 487
Inhalt des Antrages
Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Gegners;

2. die Bezeichnung der Tatsachen, ĂŒber die Beweis erhoben werden soll;

3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der ĂŒbrigen nach § 485 zulĂ€ssigen Beweismittel;

4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die ZulĂ€ssigkeit des selbstĂ€ndigen Beweisverfahrens und die ZustĂ€ndigkeit des Gerichts begrĂŒnden sollen.
§ 488
(weggefallen)
§ 489
(weggefallen)
§ 490
Entscheidung ĂŒber den Antrag
(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

(2) In dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, sind die Tatsachen, ĂŒber die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und SachverstĂ€ndigen zu bezeichnen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 491
Ladung des Gegners
(1) Der Gegner ist, sofern es nach den UmstĂ€nden des Falles geschehen kann, unter Zustellung des Beschlusses und einer Abschrift des Antrags zu dem fĂŒr die Beweisaufnahme bestimmten Termin so zeitig zu laden, dass er in diesem Termin seine Rechte wahrzunehmen vermag.

(2) Die Nichtbefolgung dieser Vorschrift steht der Beweisaufnahme nicht entgegen.
§ 492
Beweisaufnahme
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den fĂŒr die Aufnahme des betreffenden Beweismittels ĂŒberhaupt geltenden Vorschriften.

(2) Das Protokoll ĂŒber die Beweisaufnahme ist bei dem Gericht, das sie angeordnet hat, aufzubewahren.

(3) Das Gericht kann die Parteien zur mĂŒndlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen.
§ 493
Benutzung im Prozess
(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, ĂŒber die selbstĂ€ndig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbstĂ€ndige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbstÀndigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.
§ 494
Unbekannter Gegner
(1) Wird von dem BeweisfĂŒhrer ein Gegner nicht bezeichnet, so ist der Antrag nur dann zulĂ€ssig, wenn der BeweisfĂŒhrer glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden außerstande sei, den Gegner zu bezeichnen.

(2) Wird dem Antrag stattgegeben, so kann das Gericht dem unbekannten Gegner zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Vertreter bestellen.
§ 494a
Frist zur Klageerhebung
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhĂ€ngig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mĂŒndliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.

(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.
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