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AEUV-Lissabon (Stand 31.12.2012)
EU-Arbeitsweisen-Vertrag-Lissabon
Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.12.2009. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
KAPITEL 4
JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN
Art. 82
ex-Artikel 31 EUV)
(1) Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 83 genannten Bereichen.

Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat erlassen gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, um

a) Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird;

b) Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen;

c) die Weiterbildung von Richtern und StaatsanwÀlten sowie Justizbediensteten zu fördern;

d) die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungenzu erleichtern.

(2) Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzĂŒberschreitender Dimension erforderlich ist, können das EuropĂ€ische Parlament und der Rat gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berĂŒcksichtigt.

Die Vorschriften betreffen Folgendes:

a) die ZulÀssigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten;

b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;

c) die Rechte der Opfer von Straftaten;

d) sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden sind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach Zustimmung des EuropÀischen Parlaments erlassen.

Der Erlass von Mindestvorschriften nach diesem Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres Schutzniveau fĂŒr den Einzelnen beizubehalten oder einzufĂŒhren.

(3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein Entwurf einer Richtlinie nach Absatz 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berĂŒhren wĂŒrde, so kann es beantragen, dass der EuropĂ€ische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der EuropĂ€ische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurĂŒck, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber ein VerstĂ€rkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begrĂŒnden möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem EuropĂ€ischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die ErmĂ€chtigung zu einer VerstĂ€rkten Zusammenarbeit nachArtikel 20 Absatz 2 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen ĂŒber die VerstĂ€rkte Zusammenarbeit finden Anwendung.
Art. 83
(ex-Artikel 31 EUV)
(1) Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat können gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer KriminalitĂ€t festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekĂ€mpfen, eine grenzĂŒberschreitende Dimension haben.
Derartige KriminalitÀtsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, GeldwÀsche, Korruption, FÀlschung von Zahlungsmitteln, ComputerkriminalitÀt und organisierte KriminalitÀt.
Je nach Entwicklung der KriminalitĂ€t kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere KriminalitĂ€tsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfĂŒllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des EuropĂ€ischen Parlaments.

(2) Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlĂ€sslich fĂŒr die wirksame DurchfĂŒhrung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Richtlinien Mindestvorschriften fĂŒr die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richtlinien werden unbeschadet des Artikels 76 gemĂ€ĂŸ dem gleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnahmen erlassen.

(3) Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der Entwurf einer Richtlinie nach den AbsĂ€tzen 1 oder 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berĂŒhren wĂŒrde, so kann es beantragen, dass der EuropĂ€ische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der EuropĂ€ische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurĂŒck, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine VerstĂ€rkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begrĂŒnden möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem EuropĂ€ischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die ErmĂ€chtigung zu einer VerstĂ€rkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen ĂŒber die VerstĂ€rkte Zusammenarbeit finden Anwendung.
Art. 84
Das EuropĂ€ische Parlament und der Rat können gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der KriminalprĂ€vention zu fördern und zu unterstĂŒtzen.
Art. 85
(ex-Artikel 31 EUV)
(1) Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstĂŒtzen und zu verstĂ€rken, die fĂŒr die Ermittlung und Verfolgung von schwerer KriminalitĂ€t zustĂ€ndig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stĂŒtzt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgefĂŒhrten Operationen und gelieferten Informationen.
Zu diesem Zweck legen das EuropĂ€ische Parlament und der Rat gemĂ€ĂŸ dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den TĂ€tigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust fest. Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören:

a) Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen sowie VorschlĂ€ge zur Einleitung von strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen, die von den zustĂ€ndigen nationalen Behörden durchgefĂŒhrt werden, insbesondere bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union;

b) Koordinierung der unter Buchstabe a genannten Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen;

c) VerstÀrkung der justiziellen Zusammenarbeit, unter anderem auch durch die Beilegung von Kompetenzkonflikten und eine enge Zusammenarbeit mit dem EuropÀischen Justiziellen Netz.
Durch diese Verordnungen werden ferner die Einzelheiten fĂŒr die Beteiligung des EuropĂ€ischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der TĂ€tigkeit von Eurojust festgelegt.

(2) Im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen nach Absatz 1 werden die förmlichen Prozesshandlungen unbeschadet des Artikels 86 durch die zustĂ€ndigen einzelstaatlichen Bediensteten vorgenommen.
Art. 86
(1) Zur BekĂ€mpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemĂ€ĂŸ einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine EuropĂ€ische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des EuropĂ€ischen Parlaments.
Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der EuropĂ€ische Rat mit dem Entwurf einer Verordnung befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der EuropĂ€ische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurĂŒck.
Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine VerstĂ€rkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Verordnung begrĂŒnden möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem EuropĂ€ischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die ErmĂ€chtigung zu einer VerstĂ€rkten Zusammenarbeit nach Artikel 20 Absatz 2 des Vertrags ĂŒber die EuropĂ€ische Union und Artikel 329 Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen ĂŒber die VerstĂ€rkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

(2) Die EuropĂ€ische Staatsanwaltschaft ist, gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zustĂ€ndig fĂŒr die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als TĂ€ter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, die in der Verordnung nach Absatz 1 festgelegt sind. Die EuropĂ€ische Staatsanwaltschaft nimmt bei diesen Straftaten vor den zustĂ€ndigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

(3) Die in Absatz 1 genannte Verordnung legt die Satzung der EuropĂ€ischen Staatsanwaltschaft, die Einzelheiten fĂŒr die ErfĂŒllung ihrer Aufgaben, die fĂŒr ihre TĂ€tigkeit geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Regeln fĂŒr die ZulĂ€ssigkeit von Beweismitteln und fĂŒr die gerichtliche Kontrolle der von der EuropĂ€ischen Staatsanwaltschaft bei der ErfĂŒllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest.

(4) Der EuropĂ€ische Rat kann gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse der EuropĂ€ischen Staatsanwaltschaft auf die BekĂ€mpfung der schweren KriminalitĂ€t mit grenzĂŒberschreitender Dimension und zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als TĂ€ter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. Der EuropĂ€ische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des EuropĂ€ischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission.
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