OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz ĂŒber Ordnungswidrigkeiten
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Erster Abschnitt
VerstöĂe gegen staatliche Anordnungen
§ 111
Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zustĂ€ndigen Behörde, einem zustĂ€ndigen AmtstrĂ€ger oder einem zustĂ€ndigen Soldaten der Bundeswehr ĂŒber seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der TÀter, der fahrlÀssig nicht erkennt, daà die Behörde, der AmtstrÀger oder der Soldat zustÀndig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den FĂ€llen des Absatzes 1 mit einer GeldbuĂe bis zu eintausend Euro, in den FĂ€llen des Absatzes 2 mit einer GeldbuĂe bis zu fĂŒnfhundert Euro geahndet werden.
§ 112
Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstöĂt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein PrĂ€sident ĂŒber das Betreten des GebĂ€udes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen GrundstĂŒcks oder ĂŒber das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im GebĂ€ude oder auf dem GrundstĂŒck allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuĂe bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden.
(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines PrĂ€sidenten weder fĂŒr die Mitglieder des Bundestages noch fĂŒr die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines PrĂ€sidenten weder fĂŒr die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fĂŒr die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.
§ 113
Unerlaubte Ansammlung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschlieĂt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein TrĂ€ger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmĂ€Ăig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.
(2) Ordnungswidrig handelt auch der TĂ€ter, der fahrlĂ€ssig nicht erkennt, daĂ die Aufforderung rechtmĂ€Ăig ist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FĂ€llen des Absatzes 1 mit einer GeldbuĂe bis zu eintausend Euro, in den FĂ€llen des Absatzes 2 mit einer GeldbuĂe bis zu fĂŒnfhundert Euro geahndet werden.
§ 114
Betreten militÀrischer Anlagen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig entgegen einem Verbot der zustĂ€ndigen Dienststelle eine militĂ€rische Einrichtung oder Anlage oder eine Ărtlichkeit betritt, die aus SicherheitsgrĂŒnden zur ErfĂŒllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuĂe geahndet werden.
§ 115
Verkehr mit Gefangenen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten ĂŒbermittelt oder sich von ihm ĂŒbermitteln lĂ€Ăt oder
2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von auĂen durch Worte oder Zeichen verstĂ€ndigt.
(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorlÀufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.
(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer GeldbuĂe geahndet werden.