Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz ĂŒber Ordnungswidrigkeiten
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.04.1987. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Erster Abschnitt
VerstĂ¶ĂŸe gegen staatliche Anordnungen
§ 111
Falsche Namensangabe
(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zustĂ€ndigen Behörde, einem zustĂ€ndigen AmtstrĂ€ger oder einem zustĂ€ndigen Soldaten der Bundeswehr ĂŒber seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der TĂ€ter, der fahrlĂ€ssig nicht erkennt, daß die Behörde, der AmtstrĂ€ger oder der Soldat zustĂ€ndig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den FĂ€llen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den FĂ€llen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnfhundert Euro geahndet werden.
§ 112
Verletzung der Hausordnung eines Gesetzgebungsorgans
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen Anordnungen verstĂ¶ĂŸt, die ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder sein PrĂ€sident ĂŒber das Betreten des GebĂ€udes des Gesetzgebungsorgans oder des dazugehörigen GrundstĂŒcks oder ĂŒber das Verweilen oder die Sicherheit und Ordnung im GebĂ€ude oder auf dem GrundstĂŒck allgemein oder im Einzelfall erlassen hat.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnftausend Euro geahndet werden.

(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder seines PrĂ€sidenten weder fĂŒr die Mitglieder des Bundestages noch fĂŒr die Mitglieder des Bundesrates und der Bundesregierung sowie deren Beauftragte, bei Anordnungen eines Gesetzgebungsorgans eines Landes oder seines PrĂ€sidenten weder fĂŒr die Mitglieder der Gesetzgebungsorgane dieses Landes noch fĂŒr die Mitglieder der Landesregierung und deren Beauftragte.
§ 113
Unerlaubte Ansammlung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein TrĂ€ger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmĂ€ĂŸig aufgefordert hat, auseinanderzugehen.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der TĂ€ter, der fahrlĂ€ssig nicht erkennt, daß die Aufforderung rechtmĂ€ĂŸig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den FĂ€llen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den FĂ€llen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fĂŒnfhundert Euro geahndet werden.
§ 114
Betreten militÀrischer Anlagen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig entgegen einem Verbot der zustĂ€ndigen Dienststelle eine militĂ€rische Einrichtung oder Anlage oder eine Örtlichkeit betritt, die aus SicherheitsgrĂŒnden zur ErfĂŒllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr gesperrt ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 115
Verkehr mit Gefangenen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt

1. einem Gefangenen Sachen oder Nachrichten ĂŒbermittelt oder sich von ihm ĂŒbermitteln lĂ€ĂŸt oder

2. sich mit einem Gefangenen, der sich innerhalb einer Vollzugsanstalt befindet, von außen durch Worte oder Zeichen verstĂ€ndigt.

(2) Gefangener ist, wer sich auf Grund strafgerichtlicher Entscheidung oder als vorlÀufig Festgenommener in behördlichem Gewahrsam befindet.

(3) Die Ordnungswidrigkeit und der Versuch einer Ordnungswidrigkeit können mit einer Geldbuße geahndet werden.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM