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StPO (Stand 31.12.2012)
Strafprozeßordnung
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.04.1987. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Zweiter Abschnitt
Gerichtsstand
§ 7
(1) Der Gerichtsstand ist bei dem Gericht begrĂŒndet, in dessen Bezirk die Straftat begangen ist.

(2) Wird die Straftat durch den Inhalt einer im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erschienenen Druckschrift verwirklicht, so ist als das nach Absatz 1 zustÀndige Gericht nur das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk die Druckschrift erschienen ist. Jedoch ist in den FÀllen der Beleidigung, sofern die Verfolgung im Wege der Privatklage stattfindet, auch das Gericht, in dessen Bezirk die Druckschrift verbreitet worden ist, zustÀndig, wenn in diesem Bezirk die beleidigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 8
(1) Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begrĂŒndet, in dessen Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Angeschuldigte keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes, so wird der Gerichtsstand auch durch den gewöhnlichen Aufenthaltsort und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.
§ 9
Der Gerichtsstand ist auch bei dem Gericht begrĂŒndet, in dessen Bezirk der Beschuldigte ergriffen worden ist.
§ 10
(1) Ist die Straftat auf einem Schiff, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu fĂŒhren, außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen, so ist das Gericht zustĂ€ndig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend fĂŒr Luftfahrzeuge, die berechtigt sind, das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fĂŒhren.
§ 10a
Ist fĂŒr eine Straftat, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Bereich des Meeres begangen wird, ein Gerichtsstand nicht begrĂŒndet, so ist Hamburg Gerichtsstand; zustĂ€ndiges Amtsgericht ist das Amtsgericht Hamburg.
§ 11
(1) Deutsche, die das Recht der ExterritorialitĂ€t genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.

(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
§ 12
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zustĂ€ndigen Gerichten gebĂŒhrt dem der Vorzug, das die Untersuchung zuerst eröffnet hat.

(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zustĂ€ndigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht ĂŒbertragen werden.
§ 13
(1) FĂŒr zusammenhĂ€ngende Strafsachen, die einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 bis 11 zur ZustĂ€ndigkeit verschiedener Gerichte gehören wĂŒrden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gericht begrĂŒndet, das fĂŒr eine der Strafsachen zustĂ€ndig ist.

(2) Sind mehrere zusammenhĂ€ngende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhĂ€ngig gemacht worden, so können sie sĂ€mtlich oder zum Teil durch eine den AntrĂ€gen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf antrĂ€gt, das gemeinschaftliche obere Gericht darĂŒber, ob und bei welchem Gericht die Verbindung einzutreten hat.

(3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
§ 13a
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zustÀndigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zustÀndige Gericht.

§ 14
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit ĂŒber die ZustĂ€ndigkeit, so bestimmt das gemeinschaftliche obere Gericht das Gericht, das sich der Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
§ 15
Ist das an sich zustĂ€ndige Gericht in einem einzelnen Falle an der AusĂŒbung des Richteramtes rechtlich oder tatsĂ€chlich verhindert oder ist von der Verhandlung vor diesem Gericht eine GefĂ€hrdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen, so hat das zunĂ€chst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu ĂŒbertragen.
§ 16
Das Gericht prĂŒft seine örtliche ZustĂ€ndigkeit bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen. Danach darf es seine UnzustĂ€ndigkeit nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen. Der Angeklagte kann den Einwand nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung geltend machen.
§ 17
(weggefallen)
§ 18
(weggefallen)
§ 19
Haben mehrere Gerichte, von denen eines das zustÀndige ist, durch Entscheidungen, die nicht mehr anfechtbar sind, ihre UnzustÀndigkeit ausgesprochen, so bezeichnet das gemeinschaftliche obere Gericht das zustÀndige Gericht.
§ 20
Die einzelnen Untersuchungshandlungen eines unzustĂ€ndigen Gerichts sind nicht schon dieser UnzustĂ€ndigkeit wegen ungĂŒltig.
§ 21
Ein unzustÀndiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
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