MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
in der zum 29.03.2024 gültigen Fassung
Teil C
Ãœbermittlungen
Regel 126
Sprachen
Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung und dieser Regeln auf internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, gilt die Sprache der internationalen Anmeldung als Verfahrenssprache im Sinne des Artikels 115 Absatz 4 der Verordnung und die in der internationalen Anmeldung angegebene zweite Sprache als zweite Sprache im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 der Verordnung.