Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
OWiG
Ordnungswidrigkeitengesetz
Gesetz ĂŒber Ordnungswidrigkeiten
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.04.1987. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Ester Abschnitt
Geltungsbereich
§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulĂ€ĂŸt.

(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.
§ 2
Sachliche Geltung
Dieses Gesetz gilt fĂŒr Ordnungswidrigkeiten nach Bundesrecht und nach Landesrecht.
§ 3
Keine Ahndung ohne Gesetz
Eine Handlung kann als Ordnungswidrigkeit nur geahndet werden, wenn die Möglichkeit der Ahndung gesetzlich bestimmt war, bevor die Handlung begangen wurde.
§ 4
Zeitliche Geltung
(1) Die Geldbuße bestimmt sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Handlung gilt.

(2) Wird die Bußgelddrohung wĂ€hrend der Begehung der Handlung geĂ€ndert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Handlung gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt, vor der Entscheidung geÀndert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur fĂŒr eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Handlungen, die wĂ€hrend seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) FĂŒr Nebenfolgen einer Ordnungswidrigkeit gelten die AbsĂ€tze 1 bis 4 entsprechend.
§ 5
RĂ€umliche Geltung
Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im rĂ€umlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes oder außerhalb dieses Geltungsbereichs auf einem Schiff oder in einem Luftfahrzeug begangen werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu fĂŒhren.
§ 6
Zeit der Handlung
Eine Handlung ist zu der Zeit begangen, zu welcher der TĂ€ter tĂ€tig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hĂ€tte tĂ€tig werden mĂŒssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
§ 7
Ort der Handlung
(1) Eine Handlung ist an jedem Ort begangen, an dem der TĂ€ter tĂ€tig geworden ist oder im Falle des Unterlassens hĂ€tte tĂ€tig werden mĂŒssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des TĂ€ters eintreten sollte.

(2) Die Handlung eines Beteiligten ist auch an dem Ort begangen, an dem der Tatbestand des Gesetzes, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulĂ€ĂŸt, verwirklicht worden ist oder nach der Vorstellung des Beteiligten verwirklicht werden sollte.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM