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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 2
Verzug des GlÀubigers
§ 293
Annahmeverzug
Der GlÀubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 294
TatsÀchliches Angebot
Die Leistung muss dem GlÀubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsÀchlich angeboten werden.
§ 295
Wörtliches Angebot
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genĂŒgt, wenn der GlĂ€ubiger ihm erklĂ€rt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des GlĂ€ubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der GlĂ€ubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den GlĂ€ubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
§ 296
Entbehrlichkeit des Angebots
Ist fĂŒr die von dem GlĂ€ubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der GlĂ€ubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit fĂŒr die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lĂ€sst.
§ 297
Unvermögen des Schuldners
Der GlĂ€ubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der fĂŒr die Handlung des GlĂ€ubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
§ 298
Zug-um-Zug-Leistungen
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des GlÀubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der GlÀubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
§ 299
VorĂŒbergehende Annahmeverhinderung
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der GlĂ€ubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorĂŒbergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekĂŒndigt hat.
§ 300
Wirkungen des GlÀubigerverzugs
(1) Der Schuldner hat wÀhrend des Verzugs des GlÀubigers nur Vorsatz und grobe FahrlÀssigkeit zu vertreten.

(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den GlĂ€ubiger ĂŒber, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
§ 301
Wegfall der Verzinsung
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner wÀhrend des Verzugs des GlÀubigers Zinsen nicht zu entrichten.#
§ 302
Nutzungen
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschrÀnkt sich seine Verpflichtung wÀhrend des Verzugs des GlÀubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
§ 303
Recht zur Besitzaufgabe
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines GrundstĂŒcks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des GlĂ€ubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem GlĂ€ubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
§ 304
Ersatz von Mehraufwendungen
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des GlĂ€ubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er fĂŒr das erfolglose Angebot sowie fĂŒr die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
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