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ZPO
Zivilprozeßordnung
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.08.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 3
VersÀumnisurteil
§ 330
VersÀumnisurteil gegen den KlÀger
Erscheint der KlĂ€ger im Termin zur mĂŒndlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das VersĂ€umnisurteil dahin zu erlassen, dass der KlĂ€ger mit der Klage abzuweisen sei.
§ 331
VersÀumnisurteil gegen den Beklagten
(1) Beantragt der KlĂ€ger gegen den im Termin zur mĂŒndlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das VersĂ€umnisurteil, so ist das tatsĂ€chliche mĂŒndliche Vorbringen des KlĂ€gers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht fĂŒr Vorbringen zur ZustĂ€ndigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des KlĂ€gers das Gericht die Entscheidung ohne mĂŒndliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die ErklĂ€rung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der GeschĂ€ftsstelle ĂŒbermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mĂŒndliche Verhandlung ist auch insoweit zulĂ€ssig, als das Vorbringen des KlĂ€gers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der KlĂ€ger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
§ 331a
Entscheidung nach Aktenlage
Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mĂŒndlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines VersĂ€umnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt fĂŒr eine derartige Entscheidung hinreichend geklĂ€rt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 332
Begriff des Verhandlungstermins
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mĂŒndliche Verhandlung vertagt ist oder die zu ihrer Fortsetzung vor oder nach dem Erlass eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
§ 333
Nichtverhandeln der erschienenen Partei
Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
§ 334
UnvollstÀndiges Verhandeln
Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch ĂŒber Tatsachen, Urkunden oder AntrĂ€ge auf Parteivernehmung nicht erklĂ€rt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.
§ 335
UnzulÀssigkeit einer VersÀumnisentscheidung
(1) Der Antrag auf Erlass eines VersĂ€umnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurĂŒckzuweisen:

1. wenn die erschienene Partei die vom Gericht wegen eines von Amts wegen zu berĂŒcksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;

2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmĂ€ĂŸig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;

3. wenn der nicht erschienenen Partei ein tatsĂ€chliches mĂŒndliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgeteilt war;

4. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemĂ€ĂŸ § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;

5. wenn in den FĂ€llen des § 79 Abs. 3 die ZurĂŒckweisung des BevollmĂ€chtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.

(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin zu laden.
§ 336
Rechtsmittel bei ZurĂŒckweisung
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Erlass des VersĂ€umnisurteils zurĂŒckgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluss aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termin nicht zu laden.

(2) Die Ablehnung eines Antrages auf Entscheidung nach Lage der Akten ist unanfechtbar.
§ 337
Vertagung von Amts wegen
Das Gericht vertagt die Verhandlung ĂŒber den Antrag auf Erlass des VersĂ€umnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafĂŒr hĂ€lt, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
§ 338
Einspruch
Der Partei, gegen die ein VersÀumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu.
§ 339
Einspruchsfrist
(1) Die Einspruchsfrist betrÀgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des VersÀumnisurteils.

(2) Muss die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im VersÀumnisurteil oder nachtrÀglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
§ 340
Einspruchsschrift
(1) Der Einspruch wird durch Einreichung der Einspruchsschrift bei dem Prozessgericht eingelegt.

(2) Die Einspruchsschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Urteils, gegen das der Einspruch gerichtet wird;

2. die ErklÀrung, dass gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt werde. Soll das Urteil nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

(3) In der Einspruchsschrift hat die Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, soweit es nach der Prozesslage einer sorgfĂ€ltigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten ProzessfĂŒhrung entspricht, sowie RĂŒgen, die die ZulĂ€ssigkeit der Klage betreffen, vorzubringen. Auf Antrag kann der Vorsitzende fĂŒr die BegrĂŒndung die Frist verlĂ€ngern, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die VerlĂ€ngerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche GrĂŒnde darlegt. § 296 Abs. 1, 3, 4 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Folgen einer FristversĂ€umung ist bei der Zustellung des VersĂ€umnisurteils hinzuweisen.
§ 340a
Zustellung der Einspruchsschrift
Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. Dabei ist mitzuteilen, wann das VersĂ€umnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument ĂŒbermittelt wird.
§ 341
EinspruchsprĂŒfung
(1) Das Gericht hat von Amts wegen zu prĂŒfen, ob der Einspruch an sich statthaft und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulĂ€ssig zu verwerfen.

(2) Das Urteil kann ohne mĂŒndliche Verhandlung ergehen.
§ 341a
Einspruchstermin
Wird der Einspruch nicht als unzulĂ€ssig verworfen, so ist der Termin zur mĂŒndlichen Verhandlung ĂŒber den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
§ 342
Wirkung des zulÀssigen Einspruchs
Ist der Einspruch zulĂ€ssig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurĂŒckversetzt, in der er sich vor Eintritt der VersĂ€umnis befand.
§ 343
Entscheidung nach Einspruch
Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem VersĂ€umnisurteil enthaltenen Entscheidung ĂŒbereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das VersĂ€umnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.
§ 344
VersÀumniskosten
Ist das VersĂ€umnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die VersĂ€umnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegrĂŒndeten Widerspruch
des Gegners entstanden sind, der sÀumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abÀndernde Entscheidung erlassen wird.
§ 345
Zweites VersÀumnisurteil
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mĂŒndlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das VersĂ€umnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
§ 346
Verzicht und ZurĂŒcknahme des Einspruchs
FĂŒr den Verzicht auf den Einspruch und seine ZurĂŒcknahme gelten die Vorschriften ĂŒber den Verzicht auf die Berufung und ĂŒber ihre ZurĂŒcknahme entsprechend.
§ 347
Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit
(1) Die Vorschriften dieses Titels gelten fĂŒr das Verfahren, das eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstand hat, entsprechend.

(2) War ein Termin lediglich zur Verhandlung ĂŒber einen Zwischenstreit bestimmt, so beschrĂ€nkt sich das VersĂ€umnisverfahren und das VersĂ€umnisurteil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels gelten entsprechend.
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