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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 1
Inhalt der SchuldverhÀltnisse
Titel 1
Verpflichtung zur Leistung
§ 241
Pflichten aus dem SchuldverhÀltnis
(1) Kraft des SchuldverhÀltnisses ist der GlÀubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das SchuldverhĂ€ltnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur RĂŒcksicht auf die Rechte, RechtsgĂŒter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
§ 241a
Unbestellte Leistungen
(1) Durch die Lieferung beweglicher Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden (Waren), oder durch die Erbringung sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an den Verbraucher wird ein Anspruch gegen den Verbraucher nicht begrĂŒndet, wenn der Verbraucher die Waren oder sonstigen Leistungen nicht bestellt hat.
(2) Gesetzliche AnsprĂŒche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht fĂŒr den EmpfĂ€nger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der EmpfĂ€nger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hĂ€tte erkennen können.

(3) Von den Regelungen dieser Vorschrift darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§ 242
Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit RĂŒcksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 243
Gattungsschuld
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und GĂŒte zu leisten.

(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschrÀnkt sich das SchuldverhÀltnis auf diese Sache.
§ 244
FremdwÀhrungsschuld
(1) Ist eine in einer anderen WĂ€hrung als Euro ausgedrĂŒckte Geldschuld im Inland zu zahlen, so kann die Zahlung in Euro erfolgen, es sei denn, dass Zahlung in der anderen WĂ€hrung ausdrĂŒcklich vereinbart ist.

(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der zur Zeit der Zahlung fĂŒr den Zahlungsort maßgebend ist.
§ 245
Geldsortenschuld
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten MĂŒnzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die MĂŒnzsorte nicht bestimmt wĂ€re.
§ 246
Gesetzlicher Zinssatz
Ist eine Schuld nach Gesetz oder RechtsgeschĂ€ft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert fĂŒr das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
§ 247
Basiszinssatz
(1) Der Basiszinssatz betrĂ€gt 3,62 Prozent. Er verĂ€ndert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die BezugsgrĂ¶ĂŸe seit der letzten VerĂ€nderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. BezugsgrĂ¶ĂŸe ist der Zinssatz fĂŒr die jĂŒngste Hauptrefinanzierungsoperation der EuropĂ€ischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzĂŒglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
§ 248
Zinseszinsen
(1) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, dass fÀllige Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, ist nichtig.

(2) Sparkassen, Kreditanstalten und Inhaber von BankgeschĂ€ften können im Voraus vereinbaren, dass nicht erhobene Zinsen von Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. Kreditanstalten, die berechtigt sind, fĂŒr den Betrag der von ihnen gewĂ€hrten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den Inhaber auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Verzinsung rĂŒckstĂ€ndiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.
§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen wĂŒrde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wĂ€re.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen BeschĂ€digung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der GlĂ€ubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der BeschĂ€digung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsĂ€chlich angefallen ist.
§ 250
Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
Der GlÀubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der ErklÀrung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der GlÀubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
§ 251
Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur EntschĂ€digung des GlĂ€ubigers nicht genĂŒgend ist, hat der Ersatzpflichtige den GlĂ€ubiger in Geld zu entschĂ€digen.

(2) Der Ersatzpflichtige kann den GlĂ€ubiger in Geld entschĂ€digen, wenn die Herstellung nur mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig, wenn sie dessen Wert erheblich ĂŒbersteigen.
§ 252
Entgangener Gewinn
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen UmstÀnden, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
§ 253
Immaterieller Schaden
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann EntschÀdigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten FÀllen gefordert werden.

(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige EntschÀdigung in Geld gefordert werden.
§ 254
Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des BeschÀdigten mitgewirkt, so hÀngt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den UmstÀnden, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des BeschÀdigten darauf beschrÀnkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
§ 255
Abtretung der ErsatzansprĂŒche
Wer fĂŒr den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der AnsprĂŒche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.
§ 256
Verzinsung von Aufwendungen
Wer zum Ersatz von Aufwendungen verpflichtet ist, hat den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere GegenstĂ€nde als Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Wertes zu zahlenden Betrag von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind Zinsen fĂŒr die Zeit, fĂŒr welche dem Ersatzberechtigten die Nutzungen oder die FrĂŒchte des Gegenstands ohne VergĂŒtung verbleiben, nicht zu entrichten.
§ 257
Befreiungsanspruch
Wer berechtigt ist, Ersatz fĂŒr Aufwendungen zu verlangen, die er fĂŒr einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er fĂŒr diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fĂ€llig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
§ 258
Wegnahmerecht
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat, eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache, so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die Gestattung verweigern, bis ihm fĂŒr den mit der Wegnahme verbundenen Schaden Sicherheit geleistet wird.
§ 259
Umfang der Rechenschaftspflicht
(1) Wer verpflichtet ist, ĂŒber eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben ĂŒber die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollstĂ€ndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
§ 260
Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft ĂŒber Inbegriff von GegenstĂ€nden
(1) Wer verpflichtet ist, einen Inbegriff von GegenstĂ€nden herauszugeben oder ĂŒber den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, hat dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollstÀndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(3) Die Vorschrift des § 259 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 261
Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
(1) Das Gericht kann eine den UmstĂ€nden entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.
§ 262
Wahlschuld; Wahlrecht
Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
§ 263
AusĂŒbung des Wahlrechts; Wirkung
(1) Die Wahl erfolgt durch ErklĂ€rung gegenĂŒber dem anderen Teil.

(2) Die gewÀhlte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.
§ 264
Verzug des Wahlberechtigten
(1) Nimmt der wahlberechtigte Schuldner die Wahl nicht vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung vor, so kann der GlĂ€ubiger die Zwangsvollstreckung nach seiner Wahl auf die eine oder auf die andere Leistung richten; der Schuldner kann sich jedoch, solange nicht der GlĂ€ubiger die gewĂ€hlte Leistung ganz oder zum Teil empfangen hat, durch eine der ĂŒbrigen Leistungen von seiner Verbindlichkeit befreien.

(2) Ist der wahlberechtigte GlĂ€ubiger im Verzug, so kann der Schuldner ihn unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Wahl auffordern. Mit dem Ablauf der Frist geht das Wahlrecht auf den Schuldner ĂŒber, wenn nicht der GlĂ€ubiger rechtzeitig die Wahl vornimmt.
§ 265
Unmöglichkeit bei Wahlschuld
Ist eine der Leistungen von Anfang an unmöglich oder wird sie spĂ€ter unmöglich, so beschrĂ€nkt sich das SchuldverhĂ€ltnis auf die ĂŒbrigen Leistungen. Die BeschrĂ€nkung tritt nicht ein, wenn die Leistung infolge eines Umstands unmöglich wird, den der nicht wahlberechtigte Teil zu vertreten hat.
§ 266
Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§ 267
Leistung durch Dritte
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der GlÀubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.
§ 268
Ablösungsrecht des Dritten
(1) Betreibt der GlÀubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr lÀuft, durch die Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstand zu verlieren, berechtigt, den GlÀubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr lÀuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.

(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.

(3) Soweit der Dritte den GlĂ€ubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn ĂŒber. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des GlĂ€ubigers geltend gemacht werden.
§ 269
Leistungsort
(1) Ist ein Ort fĂŒr die Leistung weder bestimmt noch aus den UmstĂ€nden, insbesondere aus der Natur des SchuldverhĂ€ltnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des SchuldverhĂ€ltnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung ĂŒbernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
§ 270
Zahlungsort
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem GlĂ€ubiger an dessen Wohnsitz zu ĂŒbermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des GlÀubigers entstanden, so tritt, wenn der GlÀubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des SchuldverhĂ€ltnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des GlĂ€ubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der GlĂ€ubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften ĂŒber den Leistungsort bleiben unberĂŒhrt.
§ 271
Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit fĂŒr die Leistung weder bestimmt noch aus den UmstĂ€nden zu entnehmen, so kann der GlĂ€ubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.

(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der GlÀubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
§ 272
Zwischenzinsen
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld vor der FĂ€lligkeit, so ist er zu einem Abzug wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt.
§ 273
ZurĂŒckbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen VerhĂ€ltnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fĂ€lligen Anspruch gegen den GlĂ€ubiger, so kann er, sofern nicht aus dem SchuldverhĂ€ltnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebĂŒhrende Leistung bewirkt wird (ZurĂŒckbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fÀlliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsÀtzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der GlĂ€ubiger kann die AusĂŒbung des ZurĂŒckbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch BĂŒrgen ist ausgeschlossen.
§ 274
Wirkungen des ZurĂŒckbehaltungsrechts
(1) GegenĂŒber der Klage des GlĂ€ubigers hat die Geltendmachung des ZurĂŒckbehaltungsrechts nur die Wirkung, dass der Schuldner zur Leistung gegen Empfang der ihm gebĂŒhrenden Leistung (ErfĂŒllung Zug um Zug) zu verurteilen ist.

(2) Auf Grund einer solchen Verurteilung kann der GlÀubiger seinen Anspruch ohne Bewirkung der ihm obliegenden Leistung im Wege der Zwangsvollstreckung verfolgen, wenn der Schuldner im Verzug der Annahme ist.
§ 275
Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese fĂŒr den Schuldner oder fĂŒr jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des SchuldverhĂ€ltnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben MissverhĂ€ltnis zu dem Leistungsinteresse des GlĂ€ubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berĂŒcksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter AbwÀgung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des GlÀubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des GlÀubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
§ 276
Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und FahrlĂ€ssigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des SchuldverhĂ€ltnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) FahrlĂ€ssig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lĂ€sst.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§ 277
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur fĂŒr diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober FahrlĂ€ssigkeit nicht befreit.
§ 278
Verantwortlichkeit des Schuldners fĂŒr Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur ErfĂŒllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 279
(weggefallen)
§ 280
Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem SchuldverhÀltnis, so kann der GlÀubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der GlÀubiger nur unter der zusÀtzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der GlÀubiger nur unter den zusÀtzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
§ 281
Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
(1) Soweit der Schuldner die fĂ€llige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der GlĂ€ubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder NacherfĂŒllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der GlĂ€ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der GlĂ€ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgĂŒltig verweigert oder wenn besondere UmstĂ€nde vorliegen, die unter AbwĂ€gung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der GlÀubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der GlĂ€ubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur RĂŒckforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
§ 282
Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der GlÀubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
§ 283
Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der GlÀubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.
§ 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der GlÀubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wÀre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.
§ 285
Herausgabe des Ersatzes
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, fĂŒr den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der GlĂ€ubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der GlÀubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
§ 286
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des GlÀubigers nicht, die nach dem Eintritt der FÀlligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. fĂŒr die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit fĂŒr die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lĂ€sst,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgĂŒltig verweigert,

4. aus besonderen GrĂŒnden unter AbwĂ€gung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spĂ€testens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach FĂ€lligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenĂŒber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spĂ€testens 30 Tage nach FĂ€lligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
§ 287
Verantwortlichkeit wÀhrend des Verzugs
Der Schuldner hat wĂ€hrend des Verzugs jede FahrlĂ€ssigkeit zu vertreten. Er haftet wegen der Leistung auch fĂŒr Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein wĂŒrde.
§ 288
Verzugszinsen
(1) Eine Geldschuld ist wĂ€hrend des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz betrĂ€gt fĂŒr das Jahr fĂŒnf Prozentpunkte ĂŒber dem Basiszinssatz.

(2) Bei RechtsgeschĂ€ften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betrĂ€gt der Zinssatz fĂŒr Entgeltforderungen acht Prozentpunkte ĂŒber dem Basiszinssatz.

(3) Der GlÀubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
§ 289
Zinseszinsverbot
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des GlĂ€ubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberĂŒhrt.
§ 290
Verzinsung des Wertersatzes
Ist der Schuldner zum Ersatz des Wertes eines Gegenstands verpflichtet, der wÀhrend des Verzugs untergegangen ist oder aus einem wÀhrend des Verzugs eingetretenen Grund nicht herausgegeben werden kann, so kann der GlÀubiger Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner zum Ersatz der Minderung des Wertes eines wÀhrend des Verzugs verschlechterten Gegenstands verpflichtet ist.
§ 291
Prozesszinsen
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der RechtshÀngigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst spÀter fÀllig, so ist sie von der FÀlligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
§ 292
Haftung bei Herausgabepflicht
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der RechtshĂ€ngigkeit an der Anspruch des GlĂ€ubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche fĂŒr das VerhĂ€ltnis zwischen dem EigentĂŒmer und dem Besitzer von dem Eintritt der RechtshĂ€ngigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem SchuldverhĂ€ltnis oder dem Verzug des Schuldners sich zugunsten des GlĂ€ubigers ein anderes ergibt.

(2) Das Gleiche gilt von dem Anspruch des GlĂ€ubigers auf Herausgabe oder VergĂŒtung von Nutzungen und von dem Anspruch des Schuldners auf Ersatz von Verwendungen.
Titel 2
Verzug des GlÀubigers
§ 293
Annahmeverzug
Der GlÀubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 294
TatsÀchliches Angebot
Die Leistung muss dem GlÀubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsÀchlich angeboten werden.
§ 295
Wörtliches Angebot
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genĂŒgt, wenn der GlĂ€ubiger ihm erklĂ€rt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des GlĂ€ubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der GlĂ€ubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den GlĂ€ubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
§ 296
Entbehrlichkeit des Angebots
Ist fĂŒr die von dem GlĂ€ubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der GlĂ€ubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit fĂŒr die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lĂ€sst.
§ 297
Unvermögen des Schuldners
Der GlĂ€ubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der fĂŒr die Handlung des GlĂ€ubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
§ 298
Zug-um-Zug-Leistungen
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des GlÀubigers zu leisten verpflichtet, so kommt der GlÀubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht anbietet.
§ 299
VorĂŒbergehende Annahmeverhinderung
Ist die Leistungszeit nicht bestimmt oder ist der Schuldner berechtigt, vor der bestimmten Zeit zu leisten, so kommt der GlĂ€ubiger nicht dadurch in Verzug, dass er vorĂŒbergehend an der Annahme der angebotenen Leistung verhindert ist, es sei denn, dass der Schuldner ihm die Leistung eine angemessene Zeit vorher angekĂŒndigt hat.
§ 300
Wirkungen des GlÀubigerverzugs
(1) Der Schuldner hat wÀhrend des Verzugs des GlÀubigers nur Vorsatz und grobe FahrlÀssigkeit zu vertreten.

(2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet, so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den GlĂ€ubiger ĂŒber, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.
§ 301
Wegfall der Verzinsung
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner wÀhrend des Verzugs des GlÀubigers Zinsen nicht zu entrichten.#
§ 302
Nutzungen
Hat der Schuldner die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen, so beschrÀnkt sich seine Verpflichtung wÀhrend des Verzugs des GlÀubigers auf die Nutzungen, welche er zieht.
§ 303
Recht zur Besitzaufgabe
Ist der Schuldner zur Herausgabe eines GrundstĂŒcks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des GlĂ€ubigers den Besitz aufgeben. Das Aufgeben muss dem GlĂ€ubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.
§ 304
Ersatz von Mehraufwendungen
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des GlĂ€ubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er fĂŒr das erfolglose Angebot sowie fĂŒr die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
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