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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Kapitel 2
Außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossene VertrĂ€ge und FernabsatzvertrĂ€ge
§ 312b
Außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossene VertrĂ€ge
(1) Außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossene VertrĂ€ge sind VertrĂ€ge,

1. die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein GeschÀftsraum des Unternehmers ist,

2. fĂŒr die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten UmstĂ€nden ein Angebot abgegeben hat,

3. die in den GeschĂ€ftsrĂ€umen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der GeschĂ€ftsrĂ€ume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder

4. die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher fĂŒr den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende VertrĂ€ge abzuschließen.

Dem Unternehmer stehen Personen gleich, die in seinem Namen oder Auftrag handeln.

(2) GeschĂ€ftsrĂ€ume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche GewerberĂ€ume, in denen der Unternehmer seine TĂ€tigkeit dauerhaft ausĂŒbt, und bewegliche GewerberĂ€ume, in denen der Unternehmer seine TĂ€tigkeit fĂŒr gewöhnlich ausĂŒbt. GewerberĂ€ume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre TĂ€tigkeit dauerhaft oder fĂŒr gewöhnlich ausĂŒbt, stehen RĂ€umen des Unternehmers gleich.
§ 312c
FernabsatzvertrÀge
(1) FernabsatzvertrĂ€ge sind VertrĂ€ge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher fĂŒr die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines fĂŒr den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.

(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, ĂŒber den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
§ 312d
Informationspflichten
(1) Bei außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossenen VertrĂ€gen und bei FernabsatzvertrĂ€gen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des EinfĂŒhrungsgesetzes zum BĂŒrgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in ErfĂŒllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrĂŒcklich etwas anderes vereinbart.

(2) Bei außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossenen VertrĂ€gen und bei FernabsatzvertrĂ€gen ĂŒber Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des EinfĂŒhrungsgesetzes zum BĂŒrgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
§ 312e
Verletzung von Informationspflichten ĂŒber Kosten
Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher ĂŒber diese Kosten entsprechend den Anforderungen aus § 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des EinfĂŒhrungsgesetzes zum BĂŒrgerlichen Gesetzbuche informiert hat.
§ 312f
Abschriften und BestÀtigungen
(1) Bei außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossenen VertrĂ€gen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur VerfĂŒgung zu stellen

1. eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre IdentitĂ€t erkennbar ist, oder

2. eine BestÀtigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.

Wenn der Verbraucher zustimmt, kann fĂŒr die Abschrift oder die BestĂ€tigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter DatentrĂ€ger verwendet werden. Die BestĂ€tigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des EinfĂŒhrungsgesetzes zum BĂŒrgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in ErfĂŒllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften DatentrĂ€ger zur VerfĂŒgung gestellt hat.

(2) Bei FernabsatzvertrĂ€gen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine BestĂ€tigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spĂ€testens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der AusfĂŒhrung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften DatentrĂ€ger zur VerfĂŒgung zu stellen. Die BestĂ€tigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des EinfĂŒhrungsgesetzes zum BĂŒrgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in ErfĂŒllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften DatentrĂ€ger zur VerfĂŒgung gestellt.

(3) Bei VertrĂ€gen ĂŒber die Lieferung von nicht auf einem körperlichen DatentrĂ€ger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der BestĂ€tigung des Vertrags nach den AbsĂ€tzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor AusfĂŒhrung des Vertrags

1. ausdrĂŒcklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der AusfĂŒhrung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und

2. seine Kenntnis davon bestĂ€tigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der AusfĂŒhrung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf VertrĂ€ge ĂŒber Finanzdienstleistungen.
§ 312g
Widerrufsrecht
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossenen VertrĂ€gen und bei FernabsatzvertrĂ€gen ein Widerrufsrecht gemĂ€ĂŸ § 355 zu.

(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden VertrÀgen:

1. VertrĂ€ge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und fĂŒr deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen BedĂŒrfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,

2. VertrĂ€ge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell ĂŒberschritten wĂŒrde,

3. VertrĂ€ge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus GrĂŒnden des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur RĂŒckgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

4. VertrĂ€ge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen GĂŒtern vermischt wurden,

5. VertrĂ€ge zur Lieferung alkoholischer GetrĂ€nke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frĂŒhestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhĂ€ngt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat,

6. VertrÀge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,

7. VertrÀge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-VertrÀgen,

8. VertrĂ€ge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhĂ€ngt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten,

9. vorbehaltlich des Satzes 2 VertrĂ€ge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und GetrĂ€nken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit FreizeitbetĂ€tigungen, wenn der Vertrag fĂŒr die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht,

10. VertrĂ€ge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewĂ€hrt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgefĂŒhrten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugĂ€ngliche Versteigerung),

11. VertrĂ€ge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrĂŒcklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrĂŒcklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden,

12. VertrĂ€ge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine VertragserklĂ€rung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossen wurde, und

13. notariell beurkundete VertrĂ€ge; dies gilt fĂŒr FernabsatzvertrĂ€ge ĂŒber Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestĂ€tigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.

Die Ausnahme nach Satz 1 Nummer 9 gilt nicht fĂŒr VertrĂ€ge ĂŒber Reiseleistungen nach § 651a, wenn diese außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossen worden sind, es sei denn, die mĂŒndlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers gefĂŒhrt worden.

(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei VertrĂ€gen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 512 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von GeschĂ€ftsrĂ€umen geschlossenen VertrĂ€gen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
§ 312h
KĂŒndigung und Vollmacht zur KĂŒndigung
Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein DauerschuldverhĂ€ltnis begrĂŒndet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes DauerschuldverhĂ€ltnis ersetzen soll, und wird anlĂ€sslich der BegrĂŒndung des DauerschuldverhĂ€ltnisses von dem Verbraucher

1. die KĂŒndigung des bestehenden DauerschuldverhĂ€ltnisses erklĂ€rt und der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur Übermittlung der KĂŒndigung an den bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers beauftragt oder

2. der Unternehmer oder ein von ihm beauftragter Dritter zur ErklĂ€rung der KĂŒndigung gegenĂŒber dem bisherigen Vertragspartner des Verbrauchers bevollmĂ€chtigt,

bedarf die KĂŒndigung des Verbrauchers oder die Vollmacht zur KĂŒndigung der Textform.
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