UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
in der zum 02.05.2024 gültigen Fassung
Zweiter Abschnitt
Laufbilder
§ 95
Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden.