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MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
in der zum 29.03.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 22.12.1995. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Teil K
Akteneinsicht und Aufbewahrung der Akten
Regel 88
Von der Einsicht ausgeschlossene Aktenteile
Von der Akteneinsicht sind gemäß Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung folgende Aktenteile ausgeschlossen:

a) Vorgänge über die Frage der Ausschließung oder Ablehnung gemäß Artikel 132 der Verordnung;

b) Entwürfe zu Entscheidungen und Bescheiden sowie alle sonstigen inneramtlichen Schriftstücke, die der Vorbereitung von Entscheidungen und Bescheiden dienen;

c) Aktenteile, an deren Geheimhaltung der Beteiligte vor der Stellung des Antrags auf Akteneinsicht ein besonderes Interesse dargelegt hat, sofern die Einsicht in diese Aktenteile nicht durch vorrangig berechtigte Interessen der um Einsicht nachsuchenden Partei begründet wird.
Regel 89
Durchführung der Akteneinsicht
(1) Die Einsicht in die Akten angemeldeter und eingetragener Gemeinschaftsmarken wird in die Originalschriftstücke oder in Abschriften davon oder in die elektronischen Datenträger gewährt, wenn die Akten in dieser Weise gespeichert sind. Die Art der Einsichtnahme wird vom Präsidenten des Amtes bestimmt.

Bei einer Akteneinsicht gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 gilt der Antrag auf Einsichtnahme erst als gestellt, wenn die diesbezügliche Gebühr entrichtet worden ist. Die Online-Einsichtnahme in elektronische Datenträger ist gebührenfrei.

(2) Wird die Einsicht in die Akten einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung beantragt, die noch nicht gemäß Artikel 40 der Verordnung veröffentlicht wurde, so muss der Antrag den Nachweis enthalten, dass der Anmelder der Einsichtnahme zugestimmt oder aber erklärt hat, dass er nach Eintragung der Marke seine Rechte aus der Marke gegen die um Akteneinsicht nachsuchende Partei geltend machen wird
Regel 90
Auskunft aus den Akten
Das Amt kann vorbehaltlich der in Artikel 84 der Verordnung und Regel 88 vorgesehenen Beschränkungen auf Antrag und gegen Entrichtung einer Gebühr Auskünfte aus den Akten angemeldeter oder eingetragener Gemeinschaftsmarken erteilen. Das Amt kann jedoch verlangen, daß von der Möglichkeit der Akteneinsicht Gebrauch gemacht wird, wenn dies im Hinblick auf den Umfang der zu erteilenden Auskünfte zweckmäßig erscheint.
Regel 91
Aufbewahrung der Akten
(1) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Form die Akten aufbewahrt werden.

(2) Bei elektronischer Speicherung werden die Akten, oder Sicherungskopien davon, auf unbestimmte Zeit aufbewahrt. Die Originalschriftstücke der Verfahrensbeteiligten, die vom Amt entgegengenommen und elektronisch gespeichert wurden, werden nach Ablauf einer vom Präsidenten des Amtes bestimmten Frist vernichtet.

(3) Werden Akten oder Teile davon in nichtelektronischer Form aufbewahrt, gilt für die dazugehörigen Schriftstücke oder Beweismittel eine Aufbewahrungsfrist von mindestens fünf Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem

a) die Anmeldung zurückgewiesen oder zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt oder

b) die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 47 der Verordnung vollständig erloschen ist oder

c) der vollständige Verzicht auf die Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 49 der Verordnung eingetragen worden ist oder

d) die Gemeinschaftsmarke aufgrund von Artikel 56 Absatz 6 oder Artikel 96 Absatz 6 der Verordnung vollständig im Register gelöscht worden ist.
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