BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Abschnitt 6
AusĂŒbung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 226
Schikaneverbot
Die AusĂŒbung eines Rechts ist unzulĂ€ssig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufĂŒgen.
§ 227
Notwehr
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwÀrtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
§ 228
Notstand
Wer eine fremde Sache beschĂ€digt oder zerstört, um eine durch sie drohende Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich, wenn die BeschĂ€digung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der Schaden nicht auĂer VerhĂ€ltnis zu der Gefahr steht. Hat der Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.
§ 229
Selbsthilfe
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschÀdigt oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht verdÀchtig ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde.
§ 230
Grenzen der Selbsthilfe
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgericht zu beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist unverzĂŒglich dem Gericht vorzufĂŒhren.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die RĂŒckgabe der weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzĂŒglich zu erfolgen.
§ 231
IrrtĂŒmliche Selbsthilfe
Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die fĂŒr den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf FahrlĂ€ssigkeit beruht.