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MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
in der zum 18.04.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 22.12.1995. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Teil J
Blatt für Gemeinschaftsmarken und Amtsblatt des Amtes
Regel 85
Blatt für Gemeinschaftsmarken
(1) Aufmachung und Periodizität des Blattes für Gemeinschaftsmarken werden vom Präsidenten des Amtes bestimmt.

(2) Das Blatt für Gemeinschaftsmarken enthält Veröffentlichungen der Anmeldungen und Eintragungen in das Register sowie andere Angaben im Zusammenhang mit Anmeldungen oder Eintragungen, deren Veröffentlichung die Verordnung oder diese Regeln vorschreiben.

(3) Werden Angaben, deren Veröffentlichung die Verordnung oder diese Regeln vorschreiben, im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht, so ist das auf dem Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blatts als das Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.

(4) Beinhalten die Eintragungen im Zusammenhang mit der Eintragung einer Marke keine Änderungen im Vergleich zu der Veröffentlichung der Anmeldung, so werden diese Eintragungen unter Hinweis auf die in der Veröffentlichung der Anmeldung enthaltenen Angaben veröffentlicht.

(5) Die Bestandteile der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung sowie gegebenenfalls jede weitere Angabe, deren Veröffentlichung nach Regel 12 vorgeschrieben ist, werden in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht.

(6) Das Amt trägt jeder vom Anmelder vorgelegten Übersetzung Rechnung. Ist die Sprache der Anmeldung nicht eine der Sprachen des Amtes, so wird die Übersetzung dem Anmelder in der von ihm angegebenen zweiten Sprache mitgeteilt. Der Anmelder kann Änderungen an der Übersetzung innerhalb einer vom Amt festzulegenden Frist vorschlagen. Bleibt eine Antwort des Anmelders innerhalb dieser Frist aus oder vertritt das Amt die Auffassung, daß die vorgeschlagenen Änderungen unangebracht sind, so wird die vom Amt vorgeschlagene Übersetzung veröffentlicht.
Regel 86
Amtsblatt des Amtes
(1) Das Amtsblatt des Amtes wird in regelmäßigen Ausgaben veröffentlicht. Das Amt kann der Öffentlichkeit das Amtsblatt auf CD-ROM oder in einer anderen maschinenlesbaren Form zur Verfügung stellen.

(2) Das Amtsblatt wird in den Sprachen des Amtes veröffentlicht. Der Präsident des Amtes kann festlegen, daß bestimmte Mitteilungen in allen Amtssprachen der Gemeinschaft veröffentlicht werden.
Regel 87
Datenbank
(1) Das Amt unterhält eine elektronische Datenbank mit Angaben über die Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken und Eintragungen in das Register. Das Amt kann den Inhalt dieser Datenbank auch auf CD-ROM oder in einer anderen maschinenlesbaren Form zur Verfügung stellen.

(2) Der Präsident des Amtes legt die Bedingungen für den Zugang zur Datenbank und die Art und Weise fest, in der der Inhalt dieser Datenbank in maschinenlesbarer Form bereitgestellt werden kann, einschließlich der Preise für diese Leistungen.
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