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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 4
VermÀchtnis
§ 2147
Beschwerter
Mit einem VermÀchtnis kann der Erbe oder ein VermÀchtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.

§ 2148
Mehrere Beschwerte
Sind mehrere Erben oder mehrere VermÀchtnisnehmer mit demselben VermÀchtnis beschwert, so sind im Zweifel die Erben nach dem VerhÀltnis der Erbteile, die VermÀchtnisnehmer nach dem VerhÀltnis des Wertes der VermÀchtnisse beschwert.
§ 2149
VermÀchtnis an die gesetzlichen Erben
Hat der Erblasser bestimmt, dass dem eingesetzten Erben ein Erbschaftsgegenstand nicht zufallen soll, so gilt der Gegenstand als den gesetzlichen Erben vermacht. Der Fiskus gehört nicht zu den gesetzlichen Erben im Sinne dieser Vorschrift.

§ 2150
VorausvermÀchtnis
Das einem Erben zugewendete VermÀchtnis (VorausvermÀchtnis) gilt als VermÀchtnis auch insoweit, als der Erbe selbst beschwert ist.

§ 2151
Bestimmungsrecht des Beschwerten oder eines Dritten bei mehreren Bedachten
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem VermÀchtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, wer von den mehreren das VermÀchtnis erhalten soll.

(2) Die Bestimmung des Beschwerten erfolgt durch ErklĂ€rung gegenĂŒber demjenigen, welcher das VermĂ€chtnis erhalten soll; die Bestimmung des Dritten erfolgt durch ErklĂ€rung gegenĂŒber dem Beschwerten.

(3) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten GesamtglÀubiger. Das Gleiche gilt, wenn das Nachlassgericht dem Beschwerten oder dem Dritten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Abgabe der ErklÀrung bestimmt hat und die Frist verstrichen ist, sofern nicht vorher die ErklÀrung erfolgt. Der Bedachte, der das VermÀchtnis erhÀlt, ist im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet.

§ 2152
Wahlweise Bedachte
Hat der Erblasser mehrere mit einem VermÀchtnis in der Weise bedacht, dass nur der eine oder der andere das VermÀchtnis erhalten soll, so ist anzunehmen, dass der Beschwerte bestimmen soll, wer von ihnen das VermÀchtnis erhÀlt.

§ 2153
Bestimmung der Anteile
(1) Der Erblasser kann mehrere mit einem VermÀchtnis in der Weise bedenken, dass der Beschwerte oder ein Dritter zu bestimmen hat, was jeder von dem vermachten Gegenstand erhalten soll. Die Bestimmung erfolgt nach §2151 Abs. 2.

(2) Kann der Beschwerte oder der Dritte die Bestimmung nicht treffen, so sind die Bedachten zu gleichen Teilen berechtigt. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 2154
WahlvermÀchtnis
(1) Der Erblasser kann ein VermĂ€chtnis in der Art anordnen, dass der Bedachte von mehreren GegenstĂ€nden nur den einen oder den anderen erhalten soll. Ist in einem solchen Falle die Wahl einem Dritten ĂŒbertragen, so erfolgt sie durch ErklĂ€rung gegenĂŒber dem Beschwerten.

(2) Kann der Dritte die Wahl nicht treffen, so geht das Wahlrecht auf den Beschwerten ĂŒber. Die Vorschrift des § 2151 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
§ 2155
GattungsvermÀchtnis
(1) Hat der Erblasser die vermachte Sache nur der Gattung nach bestimmt, so ist eine den VerhÀltnissen des Bedachten entsprechende Sache zu leisten.

(2) Ist die Bestimmung der Sache dem Bedachten oder einem Dritten ĂŒbertragen, so finden die nach § 2154 fĂŒr die Wahl des Dritten geltenden Vorschriften Anwendung.

(3) Entspricht die von dem Bedachten oder dem Dritten getroffene Bestimmung den VerhĂ€ltnissen des Bedachten offenbar nicht, so hat der Beschwerte so zu leisten, wie wenn der Erblasser ĂŒber die Bestimmung der Sache keine Anordnung getroffen hĂ€tte.

§ 2156
ZweckvermÀchtnis
Der Erblasser kann bei der Anordnung eines VermĂ€chtnisses, dessen Zweck er bestimmt hat, die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen des Beschwerten oder eines Dritten ĂŒberlassen. Auf ein solches VermĂ€chtnis finden die Vorschriften der §§ 315 bis 319 entsprechende Anwendung.

§ 2157
Gemeinschaftliches VermÀchtnis
Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so finden die Vorschriften der §§ 2089 bis 2093 entsprechende Anwendung.

§ 2158
Anwachsung
(1) Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wĂ€chst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfĂ€llt, dessen Anteil den ĂŒbrigen Bedachten nach dem VerhĂ€ltnis ihrer Anteile an. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunĂ€chst unter ihnen ein.

(2) Der Erblasser kann die Anwachsung ausschließen.

§ 2159
SelbstÀndigkeit der Anwachsung
Der durch Anwachsung einem VermÀchtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der VermÀchtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende VermÀchtnisnehmer beschwert ist, als besonderes VermÀchtnis.

§ 2160
Vorversterben des Bedachten
Ein VermÀchtnis ist unwirksam, wenn der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt.

§ 2161
Wegfall des Beschwerten
Ein VermÀchtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder VermÀchtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunÀchst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.

§ 2162
DreißigjĂ€hrige Frist fĂŒr aufgeschobenes VermĂ€chtnis
(1) Ein VermÀchtnis, das unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet ist, wird mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher die Bedingung oder der Termin eingetreten ist.

(2) Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so wird das VermÀchtnis mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Erbfall unwirksam, wenn nicht vorher der Bedachte gezeugt oder das Ereignis eingetreten ist, durch das seine Persönlichkeit bestimmt wird.

§ 2163
Ausnahmen von der dreißigjĂ€hrigen Frist
(1) Das VermÀchtnis bleibt in den FÀllen des § 2162 auch nach dem Ablauf von 30 Jahren wirksam:

1. wenn es fĂŒr den Fall angeordnet ist, dass in der Person des Beschwerten oder des Bedachten ein bestimmtes Ereignis eintritt, und derjenige, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, zur Zeit des Erbfalls lebt,

2. wenn ein Erbe, ein Nacherbe oder ein VermĂ€chtnisnehmer fĂŒr den Fall, dass ihm ein Bruder oder eine Schwester geboren wird, mit einem VermĂ€chtnis zugunsten des Bruders oder der Schwester beschwert ist.

(2) Ist der Beschwerte oder der Bedachte, in dessen Person das Ereignis eintreten soll, eine juristische Person, so bewendet es bei der dreißigjĂ€hrigen Frist.

§ 2164
Erstreckung auf Zubehör und ErsatzansprĂŒche
(1) Das VermÀchtnis einer Sache erstreckt sich im Zweifel auf das zur Zeit des Erbfalls vorhandene Zubehör.

(2) Hat der Erblasser wegen einer nach der Anordnung des VermÀchtnisses erfolgten BeschÀdigung der Sache einen Anspruch auf Ersatz der Minderung des Wertes, so erstreckt sich im Zweifel das VermÀchtnis auf diesen Anspruch.

§ 2165
Belastungen
(1) Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der VermÀchtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das VermÀchtnis auf diesen Anspruch.

(2) Ruht auf einem vermachten GrundstĂŒck eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, die dem Erblasser selbst zusteht, so ist aus den UmstĂ€nden zu entnehmen, ob die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld als mitvermacht zu gelten hat.

§ 2166
Belastung mit einer Hypothek
(1) Ist ein vermachtes GrundstĂŒck, das zur Erbschaft gehört, mit einer Hypothek fĂŒr eine Schuld des Erblassers oder fĂŒr eine Schuld belastet, zu deren Berichtigung der Erblasser dem Schuldner gegenĂŒber verpflichtet ist, so ist der VermĂ€chtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenĂŒber zur rechtzeitigen Befriedigung des GlĂ€ubigers insoweit verpflichtet, als die Schuld durch den Wert des GrundstĂŒcks gedeckt wird. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher das Eigentum auf den VermĂ€chtnisnehmer ĂŒbergeht; er wird unter Abzug der Belastungen berechnet, die der Hypothek im Range vorgehen.

(2) Ist dem Erblasser gegenĂŒber ein Dritter zur Berichtigung der Schuld verpflichtet, so besteht die Verpflichtung des VermĂ€chtnisnehmers im Zweifel nur insoweit, als der Erbe die Berichtigung nicht von dem Dritten erlangen kann.

(3) Auf eine Hypothek der in § 1190 bezeichneten Art finden diese Vorschriften keine Anwendung.

§ 2167
Belastung mit einer Gesamthypothek
Sind neben dem vermachten GrundstĂŒck andere zur Erbschaft gehörende GrundstĂŒcke mit der Hypothek belastet, so beschrĂ€nkt sich die in § 2166 bestimmte Verpflichtung des VermĂ€chtnisnehmers im Zweifel auf den Teil der Schuld, der dem VerhĂ€ltnis des Wertes des vermachten GrundstĂŒcks zu dem Werte der sĂ€mtlichen GrundstĂŒcke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs. 1 Satz 2 berechnet.

§ 2168
Belastung mit einer Gesamtgrundschuld
(1) Besteht an mehreren zur Erbschaft gehörenden GrundstĂŒcken eine Gesamtgrundschuld oder eine Gesamtrentenschuld und ist eines dieser GrundstĂŒcke vermacht, so ist der VermĂ€chtnisnehmer im Zweifel dem Erben gegenĂŒber zur Befriedigung des GlĂ€ubigers in Höhe des Teils der Grundschuld oder der Rentenschuld verpflichtet, der dem VerhĂ€ltnis des Wertes des vermachten GrundstĂŒcks zu dem Wert der sĂ€mtlichen GrundstĂŒcke entspricht. Der Wert wird nach § 2166 Abs.1 Satz 2 berechnet.

(2) Ist neben dem vermachten GrundstĂŒck ein nicht zur Erbschaft gehörendes GrundstĂŒck mit einer Gesamtgrundschuld oder einer Gesamtrentenschuld belastet, so finden, wenn der Erblasser zur Zeit des Erbfalls gegenĂŒber dem EigentĂŒmer des anderen GrundstĂŒcks oder einem RechtsvorgĂ€nger des EigentĂŒmers zur Befriedigung des GlĂ€ubigers verpflichtet ist, die Vorschriften des § 2166 Abs. 1 und des § 2167 entsprechende Anwendung.

§ 2168a
Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und fĂŒr Schiffshypotheken.

§ 2169
VermÀchtnis fremder GegenstÀnde
(1) Das VermĂ€chtnis eines bestimmten Gegenstands ist unwirksam, soweit der Gegenstand zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, es sei denn, dass der Gegenstand dem Bedachten auch fĂŒr den Fall zugewendet sein soll, dass er nicht zur Erbschaft gehört.

(2) Hat der Erblasser nur den Besitz der vermachten Sache, so gilt im Zweifel der Besitz als vermacht, es sei denn, dass er dem Bedachten keinen rechtlichen Vorteil gewÀhrt.

(3) Steht dem Erblasser ein Anspruch auf Leistung des vermachten Gegenstands oder, falls der Gegenstand nach der Anordnung des VermÀchtnisses untergegangen oder dem Erblasser entzogen worden ist, ein Anspruch auf Ersatz des Wertes zu, so gilt im Zweifel der Anspruch als vermacht.

(4) Zur Erbschaft gehört im Sinne des Absatzes 1 ein Gegenstand nicht, wenn der Erblasser zu dessen VerĂ€ußerung verpflichtet ist.

§ 2170
VerschaffungsvermÀchtnis
(1) Ist das VermÀchtnis eines Gegenstands, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, nach § 2169 Abs. 1 wirksam, so hat der Beschwerte den Gegenstand dem Bedachten zu verschaffen.

(2) Ist der Beschwerte zur Verschaffung außerstande, so hat er den Wert zu entrichten. Ist die Verschaffung nur mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Aufwendungen möglich, so kann sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien.

§ 2171
Unmöglichkeit, gesetzliches Verbot
(1) Ein VermĂ€chtnis, das auf eine zur Zeit des Erbfalls fĂŒr jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist oder gegen ein zu dieser Zeit bestehendes gesetzliches Verbot verstĂ¶ĂŸt, ist unwirksam.

(2) Die Unmöglichkeit der Leistung steht der GĂŒltigkeit des VermĂ€chtnisses nicht entgegen, wenn die Unmöglichkeit behoben werden kann und das VermĂ€chtnis fĂŒr den Fall zugewendet ist, dass die Leistung möglich wird.

(3) Wird ein VermĂ€chtnis, das auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, unter einer anderen aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins zugewendet, so ist das VermĂ€chtnis gĂŒltig, wenn die Unmöglichkeit vor dem Eintritt der Bedingung oder des Termins behoben wird.

§ 2172
Verbindung, Vermischung, Vermengung der vermachten Sache
(1) Die Leistung einer vermachten Sache gilt auch dann als unmöglich, wenn die Sache mit einer anderen Sache in solcher Weise verbunden, vermischt oder vermengt worden ist, dass nach den §§ 946 bis 948 das Eigentum an der anderen Sache sich auf sie erstreckt oder Miteigentum eingetreten ist, oder wenn sie in solcher Weise verarbeitet oder umgebildet worden ist, dass nach § 950 derjenige, welcher die neue Sache hergestellt hat, EigentĂŒmer geworden ist.

(2) Ist die Verbindung, Vermischung oder Vermengung durch einen anderen als den Erblasser erfolgt und hat der Erblasser dadurch Miteigentum erworben, so gilt im Zweifel das Miteigentum als vermacht; steht dem Erblasser ein Recht zur Wegnahme der verbundenen Sache zu, so gilt im Zweifel dieses Recht als vermacht. Im Falle der Verarbeitung oder Umbildung durch einen anderen als den Erblasser bewendet es bei der Vorschrift des § 2169 Abs. 3.

§ 2173
ForderungsvermÀchtnis
Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

§ 2174
VermÀchtnisanspruch
Durch das VermĂ€chtnis wird fĂŒr den Bedachten das Recht begrĂŒndet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern.

§ 2175
Wiederaufleben erloschener RechtsverhÀltnisse
Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen RechtsverhÀltnisse in Ansehung des VermÀchtnisses als nicht erloschen.

§ 2176
Anfall des VermÀchtnisses
Die Forderung des VermÀchtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das VermÀchtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des VermÀchtnisses) mit dem Erbfall.

§ 2177
Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
Ist das VermÀchtnis unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter Bestimmung eines Anfangstermins angeordnet und tritt die Bedingung oder der Termin erst nach dem Erbfall ein, so erfolgt der Anfall des VermÀchtnisses mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins.
§ 2178
Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des VermÀchtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.

§ 2179
Schwebezeit
FĂŒr die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des VermĂ€chtnisses finden in den FĂ€llen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die fĂŒr den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

§ 2180
Annahme und Ausschlagung
(1) Der VermÀchtnisnehmer kann das VermÀchtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.

(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des VermĂ€chtnisses erfolgt durch ErklĂ€rung gegenĂŒber dem Beschwerten. Die ErklĂ€rung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Die fĂŒr die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 2181
FĂ€lligkeit bei Beliebigkeit
Ist die Zeit der ErfĂŒllung eines VermĂ€chtnisses dem freien Belieben des Beschwerten ĂŒberlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fĂ€llig.

§ 2182
Haftung fĂŒr RechtsmĂ€ngel
(1) Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein VerkÀufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. Er hat den Gegenstand dem VermÀchtnisnehmer frei von RechtsmÀngeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. § 444 findet entsprechende Anwendung.

(2) Dasselbe gilt im Zweifel, wenn ein bestimmter nicht zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht ist, unbeschadet der sich aus dem § 2170 ergebenden BeschrÀnkung der Haftung.

(3) Ist ein GrundstĂŒck Gegenstand des VermĂ€chtnisses, so haftet der Beschwerte im Zweifel nicht fĂŒr die Freiheit des GrundstĂŒcks von Grunddienstbarkeiten, beschrĂ€nkten persönlichen Dienstbarkeiten und Reallasten.
§ 2183
Haftung fĂŒr SachmĂ€ngel
Ist eine nur der Gattung nach bestimmte Sache vermacht, so kann der VermĂ€chtnisnehmer, wenn die geleistete Sache mangelhaft ist, verlangen, dass ihm anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Hat der Beschwerte einen Sachmangel arglistig verschwiegen, so kann der VermĂ€chtnisnehmer anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz statt der Leistung verlangen, ohne dass er eine Frist zur NacherfĂŒllung setzen muss. Auf diese AnsprĂŒche finden die fĂŒr die SachmĂ€ngelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 2184
FrĂŒchte; Nutzungen
Ist ein bestimmter zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte dem VermĂ€chtnisnehmer auch die seit dem Anfall des VermĂ€chtnisses gezogenen FrĂŒchte sowie das sonst auf Grund des vermachten Rechts Erlangte herauszugeben. FĂŒr Nutzungen, die nicht zu den FrĂŒchten gehören, hat der Beschwerte nicht Ersatz zu leisten.

§ 2185
Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen
Ist eine bestimmte zur Erbschaft gehörende Sache vermacht, so kann der Beschwerte fĂŒr die nach dem Erbfall auf die Sache gemachten Verwendungen sowie fĂŒr Aufwendungen, die er nach dem Erbfall zur Bestreitung von Lasten der Sache gemacht hat, Ersatz nach den Vorschriften verlangen, die fĂŒr das VerhĂ€ltnis zwischen dem Besitzer und dem EigentĂŒmer gelten.

§ 2186
FÀlligkeit eines UntervermÀchtnisses oder einer Auflage
Ist ein VermĂ€chtnisnehmer mit einem VermĂ€chtnis oder einer Auflage beschwert, so ist er zur ErfĂŒllung erst dann verpflichtet, wenn er die ErfĂŒllung des ihm zugewendeten VermĂ€chtnisses zu verlangen berechtigt ist.

§ 2187
Haftung des HauptvermÀchtnisnehmers
(1) Ein VermĂ€chtnisnehmer, der mit einem VermĂ€chtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die ErfĂŒllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten VermĂ€chtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem VermĂ€chtnis erhĂ€lt, zur ErfĂŒllung nicht ausreicht.

(2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten VermĂ€chtnisnehmers, so haftet er nicht weiter, als der VermĂ€chtnisnehmer haften wĂŒrde.

(3) Die fĂŒr die Haftung des Erben geltende Vorschrift des § 1992 findet entsprechende Anwendung.

§ 2188
KĂŒrzung der Beschwerungen
Wird die einem VermĂ€chtnisnehmer gebĂŒhrende Leistung auf Grund der BeschrĂ€nkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in GemĂ€ĂŸheit des § 2187 gekĂŒrzt, so kann der VermĂ€chtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhĂ€ltnismĂ€ĂŸig kĂŒrzen.
§ 2189
Anordnung eines Vorrangs
Der Erblasser kann fĂŒr den Fall, dass die dem Erben oder einem VermĂ€chtnisnehmer auferlegten VermĂ€chtnisse und Auflagen auf Grund der BeschrĂ€nkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in GemĂ€ĂŸheit der §§ 2187, 2188 gekĂŒrzt werden, durch VerfĂŒgung von Todes wegen anordnen, dass ein VermĂ€chtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den ĂŒbrigen Beschwerungen haben soll.

§ 2190
ErsatzvermÀchtnisnehmer
Hat der Erblasser fĂŒr den Fall, dass der zunĂ€chst Bedachte das VermĂ€chtnis nicht erwirbt, den Gegenstand des VermĂ€chtnisses einem anderen zugewendet, so finden die fĂŒr die Einsetzung eines Ersatzerben geltenden Vorschriften der §§ 2097 bis 2099 entsprechende Anwendung.

§ 2191
NachvermÀchtnisnehmer
(1) Hat der Erblasser den vermachten Gegenstand von einem nach dem Anfall des VermÀchtnisses eintretenden bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an einem Dritten zugewendet, so gilt der erste VermÀchtnisnehmer als beschwert.

(2) Auf das VermĂ€chtnis finden die fĂŒr die Einsetzung eines Nacherben geltenden Vorschriften des § 2102, des § 2106 Abs. 1, des § 2107 und des § 2110 Abs. 1 entsprechende Anwendung.

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