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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Untertitel 4
Inventarerrichtung, unbeschrÀnkte Haftung des Erben
§ 1993
Inventarerrichtung
Der Erbe ist berechtigt, ein Verzeichnis des Nachlasses (Inventar) bei dem Nachlassgericht einzureichen (Inventarerrichtung).

§ 1994
Inventarfrist
(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines NachlassglĂ€ubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe fĂŒr die Nachlassverbindlichkeiten unbeschrĂ€nkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

§ 1995
Dauer der Frist
(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.

(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.

(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlÀngern.

§ 1996
Bestimmung einer neuen Frist
(1) War der Erbe ohne sein Verschulden verhindert, das Inventar rechtzeitig zu errichten, die nach den UmstÀnden gerechtfertigte VerlÀngerung der Inventarfrist zu beantragen oder die in Absatz 2 bestimmte Frist von zwei Wochen einzuhalten, so hat ihm auf seinen Antrag das Nachlassgericht eine neue Inventarfrist zu bestimmen.

(2) Der Antrag muss binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses und spÀtestens vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Ende der zuerst bestimmten Frist gestellt werden.

(3) Vor der Entscheidung soll der NachlassglÀubiger, auf dessen Antrag die erste Frist bestimmt worden ist, wenn tunlich gehört werden.
§ 1997
Hemmung des Fristablaufs
Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die fĂŒr die VerjĂ€hrung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
§ 1998
Tod des Erben vor Fristablauf
Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist oder der in § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der fĂŒr die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.

§ 1999
Mitteilung an das Familiengericht
Steht der Erbe unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft, so soll das Nachlassgericht dem Gericht von der Bestimmung der Inventarfrist Mitteilung machen. FĂ€llt die Nachlassangelegenheit in den Aufgabenkreis eines Betreuers des Erben, tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
§ 2000
Unwirksamkeit der Fristbestimmung
Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. WÀhrend der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschrÀnkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.

§ 2001
Inhalt des Inventars
(1) In dem Inventar sollen die bei dem Eintritt des Erbfalls vorhandenen NachlassgegenstÀnde und die Nachlassverbindlichkeiten vollstÀndig angegeben werden.

(2) Das Inventar soll außerdem eine Beschreibung der NachlassgegenstĂ€nde, soweit eine solche zur Bestimmung des Wertes erforderlich ist, und die Angabe des Wertes enthalten.

§ 2002
Aufnahme des Inventars durch den Erben
Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zustÀndige Behörde oder einen zustÀndigen Beamten oder Notar zuziehen.

§ 2004
Bezugnahme auf ein vorhandenes Inventar
Befindet sich bei dem Nachlassgericht schon ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 entsprechendes Inventar, so genĂŒgt es, wenn der Erbe vor dem Ablauf der Inventarfrist dem Nachlassgericht gegenĂŒber erklĂ€rt, dass das Inventar als von ihm eingereicht gelten soll.

§ 2005
UnbeschrÀnkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
(1) FĂŒhrt der Erbe absichtlich eine erhebliche UnvollstĂ€ndigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der NachlassgegenstĂ€nde herbei oder bewirkt er in der Absicht, die NachlassglĂ€ubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er fĂŒr die Nachlassverbindlichkeiten unbeschrĂ€nkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.

(2) Ist die Angabe der NachlassgegenstÀnde unvollstÀndig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur ErgÀnzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.

§ 2006
Eidesstattliche Versicherung
(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines NachlassglÀubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die NachlassgegenstÀnde so vollstÀndig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollstÀndigen.

(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem GlĂ€ubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschrĂ€nkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des GlĂ€ubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genĂŒgend entschuldigt wird.

(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe GlÀubiger oder ein anderer GlÀubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere NachlassgegenstÀnde bekannt geworden sind.

§ 2007
Haftung bei mehreren Erbteilen
Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung fĂŒr die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. In den FĂ€llen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind.
§ 2008
Inventar fĂŒr eine zum Gesamtgut gehörende Erbschaft
(1) Ist ein in GĂŒtergemeinschaft lebender Ehegatte Erbe und gehört die Erbschaft zum Gesamtgut, so ist die Bestimmung der Inventarfrist nur wirksam, wenn sie auch dem anderen Ehegatten gegenĂŒber erfolgt, sofern dieser das Gesamtgut allein oder mit seinem Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet. Solange die Frist diesem gegenĂŒber nicht verstrichen ist, endet sie auch nicht dem Ehegatten gegenĂŒber, der Erbe ist. Die Errichtung des Inventars durch den anderen Ehegatten kommt dem Ehegatten, der Erbe ist, zustatten.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten auch nach der Beendigung der GĂŒtergemeinschaft.

§ 2009
Wirkung der Inventarerrichtung
Ist das Inventar rechtzeitig errichtet worden, so wird im VerhÀltnis zwischen dem Erben und den NachlassglÀubigern vermutet, dass zur Zeit des Erbfalls weitere NachlassgegenstÀnde als die angegebenen nicht vorhanden gewesen seien.

§ 2010
Einsicht des Inventars
Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

§ 2011
Keine Inventarfrist fĂŒr den Fiskus als Erben
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den NachlassglĂ€ubigern gegenĂŒber verpflichtet, ĂŒber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.

§ 2012
Keine Inventarfrist fĂŒr den Nachlasspfleger und Nachlassverwalter
(1) Einem nach den §§ 1960, 1961 bestellten Nachlasspfleger kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Nachlasspfleger ist den NachlassglĂ€ubigern gegenĂŒber verpflichtet, ĂŒber den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Nachlasspfleger kann nicht auf die BeschrĂ€nkung der Haftung des Erben verzichten.

(2) Diese Vorschriften gelten auch fĂŒr den Nachlassverwalter.

§ 2013
Folgen der unbeschrÀnkten Haftung des Erben
(1) Haftet der Erbe fĂŒr die Nachlassverbindlichkeiten unbeschrĂ€nkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene BeschrĂ€nkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn spĂ€ter der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.

(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen NachlassglĂ€ubigern gegenĂŒber unbeschrĂ€nkt haftet.

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