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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Untertitel 2
Aufgebot der NachlassglÀubiger
§ 1970
Anmeldung der Forderungen
Die NachlassglÀubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.

§ 1971
Nicht betroffene GlÀubiger
PfandglĂ€ubiger und GlĂ€ubiger, die im Insolvenzverfahren den PfandglĂ€ubigern gleichstehen, sowie GlĂ€ubiger, die bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ein Recht auf Befriedigung aus diesem Vermögen haben, werden, soweit es sich um die Befriedigung aus den ihnen haftenden GegenstĂ€nden handelt, durch das Aufgebot nicht betroffen. Das Gleiche gilt von GlĂ€ubigern, deren AnsprĂŒche durch eine Vormerkung gesichert sind oder denen im Insolvenzverfahren ein Aussonderungsrecht zusteht, in Ansehung des Gegenstands ihres Rechts.

§ 1972
Nicht betroffene Rechte
Pflichtteilsrechte, VermÀchtnisse und Auflagen werden durch das Aufgebot nicht betroffen, unbeschadet der Vorschrift des § 2060 Nr.1.

§ 1973
Ausschluss von NachlassglÀubigern
(1) Der Erbe kann die Befriedigung eines im Aufgebotsverfahren ausgeschlossenen NachlassglÀubigers insoweit verweigern, als der Nachlass durch die Befriedigung der nicht ausgeschlossenen GlÀubiger erschöpft wird. Der Erbe hat jedoch den ausgeschlossenen GlÀubiger vor den Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, VermÀchtnissen und Auflagen zu befriedigen, es sei denn, dass der GlÀubiger seine Forderung erst nach der Berichtigung dieser Verbindlichkeiten geltend macht.

(2) Einen Überschuss hat der Erbe zum Zwecke der Befriedigung des GlĂ€ubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften ĂŒber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen NachlassgegenstĂ€nde durch Zahlung des Wertes abwenden. Die rechtskrĂ€ftige Verurteilung des Erben zur Befriedigung eines ausgeschlossenen GlĂ€ubigers wirkt einem anderen GlĂ€ubiger gegenĂŒber wie die Befriedigung.
§ 1974
Verschweigungseinrede
(1) Ein NachlassglĂ€ubiger, der seine Forderung spĂ€ter als fĂŒnf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenĂŒber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen GlĂ€ubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fĂŒnf Jahre bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist. Wird der Erblasser fĂŒr tot erklĂ€rt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so beginnt die Frist nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses ĂŒber die TodeserklĂ€rung oder die Feststellung der Todeszeit.

(2) Die dem Erben nach § 1973 Abs. 1 Satz 2 obliegende Verpflichtung tritt im VerhĂ€ltnis von Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, VermĂ€chtnissen und Auflagen zueinander nur insoweit ein, als der GlĂ€ubiger im Falle des Nachlassinsolvenzverfahrens im Range vorgehen wĂŒrde.

(3) Soweit ein GlÀubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird, finden die Vorschriften des Absatzes 1 auf ihn keine Anwendung.

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