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VerbrKr-RL
Verbraucherkredit- Richtlinie
Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit
in der zum 13.05.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 12.01.1987. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Anhänge
Anlage 1
Liste der Angaben nach Artikel 4 Absatz 3
1. Kreditverträge, die die Finanzierung des Erwerbs von bestimmten Waren oder Dienstleistungen betreffen:

1.2
i)Beschreibung der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind;
ii)Barzahlungspreis und Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu zahlen ist;
iii)Betrag einer etwaigen Anzahlung, Anzahl und Betrag der Teilzahlungen und Termine, zu denen sie fällig werden, oder Verfahren, nach dem sie jeweils festgestellt werden können, falls sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt sind;
iv)Hinweis daruauf, daß der Verbraucher gemäß Artikel 8 bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf eine Ermässigung hat;
v)Hinweis darauf, wer der Eigentümer der Waren ist (sofern das Eigentumsrecht nicht unmittelbar auf den Verbraucher übertragen wird) und unter welchen Voraussetzungen der Verbraucher Eigentümer der Waren wird;
vi)Einzelheiten über etwaige Sicherheiten;
vii)etwaige Bedenkzeit;
viii)Hinweis auf etwaige erforderliche Versicherung(en) und, wenn die Wahl des Versicherers nicht dem Verbraucher überlassen bleibt, Hinweis auf die Versicherungskosten;
ix) etwaige Verpflichtung, daß der Verbraucher bestimmte Ersparnisse bilden muß, die auf ein Sonderkonto einzuzahlen sind.

2. Kreditverträge, die mittels Kreditkarten abgewickelt werden:

1.2
i)etwaige Hoechstgrenze des Kredits;
ii)Rückzahlungsbedingungen oder Möglichkeit zur Feststellung dieser Bedingungen;iii)etwaige Bedenkzeit.

3. Kontokorrent-Kreditverträge, die nicht von anderen Bestimmungen der Richtlinie erfasst werden:

1.2
i)etwaige Hoechstgrenze des Kredits oder Verfahren zu ihrer Festlegung;
ii)Benutzungs- und Rückzahlungsbedingungen;
iii)etwaige Bedenkzeit.

4. Andere unter die Richtlinie fallende Kreditverträge:

1.2
i)etwaige Hoechstgrenze des Kredits;
ii)Hinweis auf etwaige Sicherheiten;
iii)Rückzahlungsbedingungen;
iv)etwaige Bedenkzeit;v)Hinweis darauf, daß der Verbraucher gemäß Artikel 8 bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf eine Ermässigung hat.
Anlage 2
Grundgleichung
MIT FOLGENDER GLEICHUNG WIRD DIE GLEICHHEIT ZWISCHEN DARLEHEN EINERSEITS UND TILGUNGSZAHLUNGEN UND KOSTEN ANDERERSEITS AUSGEDRÃœCKT

>PLATZ FÃœR EINE TABELLE>

Hierbei ist:

>PLATZ FÃœR EINE TABELLE>

Anmerkungen:

a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.

b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Darlehensvergabe.

c) Die Spanne zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt wurden für das Jahr 365 Tage oder 365,25 Tage oder (im Fall von Schaltjahren) 366 Tage, 52 Wochen oder 12 gleich lange Monate, wobei für letztere eine Länge von 30,41666 (also >NUM>365/>DEN>12) Tagen angenommen wird.

d) Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Bei der Rundung auf eine bestimmte Dezimalstelle ist folgende Regel anzuwenden:

Ist die Ziffer der Dezimalstelle, die auf die betreffende Dezimalstelle folgt, größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der betreffenden Dezimalstelle um eine Einheit.

e) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die anwendbaren Lösungsverfahren zu einem Ergebnis gleicher Art wie bei den Beispielen des Anhangs III führen.
Anlage 3
Berechnungsbeispiele
A. BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN JAHRESZINSES AUF DER GRUNDLAGE DES KALENDERJAHRES (1 JAHR = 365 TAGE (ODER 366 TAGE BEI EINEM SCHALTJAHR))

Erstes Beispiel

Darlehenssumme am 1. Januar 1994: S = 1 000 ECU

Diese Summe wird am 1. Juli 1995, d. h. 1 ½ Jahre oder 546 (= 365 + 181) Tage nach Darlehensaufnahme, in einer einzigen Zahlung in Höhe von 1 200 ECU zurückgezahlt.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

(Tabelle)
oder

(Tabelle)

Der Betrag wird auf 13 % gerundet (oder 12,96 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

Zweites Beispiel

Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 ECU, jedoch behält der Darlehensgeber 50 ECU für Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, so daß sich der effektive Darlehensbetrag auf 950 ECU beläuft. Die Rückzahlung der 1 200 ECU erfolgt wie im ersten Beispiel am 1. Juli 1995.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

(Tabelle)

oder

(Tabelle)

Dieses Ergebnis wird auf 16,9 % gerundet.

Drittes Beispiel

Die Darlehenssumme S beträgt am 1. Januar 1994 1 000 ECU, die in zwei Tilgungsraten von jeweils 600 ECU nach einem bzw. nach zwei Jahren rückzahlbar ist.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

(Tabelle)

Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt i = 0,1306623; dieses Ergebnis wird auf 13,1 % gerundet (oder 13,07 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

Viertes Beispiel


Die Darlehenssumme S beträgt am 1. Januar 1994 1 000 ECU. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:

(Tabelle)

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

(Tabelle)

Mit dieser Gleichung läßt sich i durch schrittweise Annäherungen, die auf einem Taschenrechner programmiert werden können, errechnen.

Das Ergebnis lautet i = 0,13226; dieses Ergebnis wird gerundet auf 13,2 % (oder 13,23 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

B. BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN JAHRESZINSES AUF DER GRUNDLAGE EINES STANDARDJAHRES (1 JAHR = 365 TAGE ODER 365,25 TAGE, 52 WOCHEN ODER 12 GLEICH LANGE MONATE)

Erstes Beispiel

Darlehenssumme: S = 1 000 ECU

Diese Summe wird 1,5 Jahre (d. h. 1,5 × 365 = 547,5 Tage, 1,5 × 365,25 = 547,875 Tage, 1,5 × 366 = 549 Tage, 1,5 × 12 = 18 Monate oder 1,5 × 52 = 78 Wochen) nach Darlehensaufnahme in einer einzigen Zahlung in Höhe von 1 200 ECU zurückgezahlt.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

(Tabelle)

Der Betrag wird auf 12,9 % gerundet (oder 12,92 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

Zweites Beispiel

Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 ECU, jedoch behält der Darlehensgeber 50 ECU für Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten ein, so daß sich der effektive Darlehensbetrag auf 950 ECU beläuft. Die Rückzahlung der 1 200 ECU erfolgt wie im ersten Beispiel 1,5 Jahre nach der Darlehensaufnahme.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

(Tabelle)

Dieses Ergebnis wird auf 16,9 % gerundet (oder 16,85 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

Drittes Beispiel

Die Darlehenssumme beträgt 1 000 ECU, die in zwei Tilgungsraten von jeweils 600 ECU nach einem bzw. nach zwei Jahren rückzahlbar ist.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

(Tabelle)

Die Gleichung wird algebraisch gelöst und ergibt i = 0,13066; dieses Ergebnis wird auf 13,1 % gerundet (oder 13,07 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).

Viertes Beispiel

Die Darlehenssumme S beträgt 1 000 ECU. Der Darlehensnehmer hat folgende Raten zurückzuzahlen:

(Tabelle)

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

(Tabelle)

Mit dieser Gleichung läßt sich i durch schrittweise Annäherungen, die auf einem Taschenrechner programmiert werden können, errechnen.

Das Ergebnis lautet i = 0,13185; dieses Ergebnis wird gerundet auf 13,2 % (oder 13,19 %, falls eine Genauigkeit von zwei Dezimalstellen vorgezogen wird).
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