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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 2
Abstammung
§ 1591
Mutterschaft
Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat.

§ 1592
Vaterschaft
Vater eines Kindes ist der Mann,

1. der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,

2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

3. dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes ĂŒber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

§ 1593
Vaterschaft bei Auflösung der Ehe durch Tod
§ 1592 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde und innerhalb von 300 Tagen nach der Auflösung ein Kind geboren wird. Steht fest, dass das Kind mehr als 300 Tage vor seiner Geburt empfangen wurde, so ist dieser Zeitraum maßgebend. Wird von einer Frau, die eine weitere Ehe geschlossen hat, ein Kind geboren, das sowohl nach den SĂ€tzen 1 und 2 Kind des frĂŒheren Ehemanns als auch nach § 1592 Nr. 1 Kind des neuen Ehemanns wĂ€re, so ist es nur als Kind des neuen Ehemanns anzusehen. Wird die Vaterschaft angefochten und wird rechtskrĂ€ftig festgestellt, dass der neue Ehemann nicht Vater des Kindes ist, so ist es Kind des frĂŒheren Ehemanns.

§ 1594
Anerkennung der Vaterschaft
(1) Die Rechtswirkungen der Anerkennung können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst von dem Zeitpunkt an geltend gemacht werden, zu dem die Anerkennung wirksam wird.

(2) Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht.

(3) Eine Anerkennung unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung ist unwirksam.

(4) Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulÀssig.

§ 1595
ZustimmungsbedĂŒrftigkeit der Anerkennung
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.

(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.

(3) FĂŒr die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.

§ 1596
Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschrÀnkter GeschÀftsfÀhigkeit
(1) Wer in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. FĂŒr einen GeschĂ€ftsunfĂ€higen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. FĂŒr die Zustimmung der Mutter gelten die SĂ€tze 1 bis 3 entsprechend; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(2) FĂŒr ein Kind, das geschĂ€ftsunfĂ€hig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Kind, das in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Ein geschĂ€ftsfĂ€higer Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberĂŒhrt.

(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen BevollmÀchtigten erklÀrt werden.

§ 1597
Formerfordernisse; Widerruf
(1) Anerkennung und Zustimmung mĂŒssen öffentlich beurkundet werden.

(2) Beglaubigte Abschriften der Anerkennung und aller ErklĂ€rungen, die fĂŒr die Wirksamkeit der Anerkennung bedeutsam sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Kind sowie dem Standesamt zu ĂŒbersenden.

(3) Der Mann kann die Anerkennung widerrufen, wenn sie ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist. FĂŒr den Widerruf gelten die AbsĂ€tze 1 und 2 sowie § 1594 Abs. 3 und § 1596 Abs. 1, 3 und 4 entsprechend.

§ 1598
Unwirksamkeit von Anerkennung, Zustimmung und Widerruf
(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genĂŒgen.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fĂŒnf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genĂŒgt.

§ 1599
Nichtbestehen der Vaterschaft
(1) § 1592 Nr. 1 und 2 und § 1593 gelten nicht, wenn auf Grund einer Anfechtung rechtskrÀftig festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist.

(2) § 1592 Nr. 1 und § 1593 gelten auch nicht, wenn das Kind nach AnhĂ€ngigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird und ein Dritter spĂ€testens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils die Vaterschaft anerkennt; §1594 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Neben den nach den §§ 1595 und 1596 notwendigen ErklĂ€rungen bedarf die Anerkennung der Zustimmung des Mannes, der im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist; fĂŒr diese Zustimmung gelten § 1594 Abs. 3 und 4, § 1596 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 3 und 4, § 1597 Abs. 1 und 2 und § 1598 Abs. 1 entsprechend. Die Anerkennung wird frĂŒhestens mit Rechtskraft des dem Scheidungsantrag stattgebenden Urteils wirksam.

§ 1600
Anfechtungsberechtigte
(1) Berechtigt, die Vaterschaft anzufechten, sind:

1. der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht,

2. der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes wÀhrend der EmpfÀngniszeit beigewohnt zu haben,

3. die Mutter,

4. das Kind und

5. die zustÀndige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den FÀllen des § 1592 Nr. 2.

(2) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 2 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und seinem Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 keine sozial-familiÀre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat und dass der Anfechtende leiblicher Vater des Kindes ist.

(3) Die Anfechtung nach Absatz 1 Nr. 5 setzt voraus, dass zwischen dem Kind und dem Anerkennenden keine sozial-familiĂ€re Beziehung besteht oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes bestanden hat und durch die Anerkennung rechtliche Voraussetzungen fĂŒr die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes oder eines Elternteiles geschaffen werden.

(4) Eine sozial-familiĂ€re Beziehung nach den AbsĂ€tzen 2 und 3 besteht, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zum maßgeblichen Zeitpunkt fĂŒr das Kind tatsĂ€chliche Verantwortung trĂ€gt oder getragen hat. Eine Übernahme tatsĂ€chlicher Verantwortung liegt in der Regel vor, wenn der Vater im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind lĂ€ngere Zeit in hĂ€uslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

(5) Ist das Kind mit Einwilligung des Mannes und der Mutter durch kĂŒnstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten gezeugt worden, so ist die Anfechtung der Vaterschaft durch den Mann oder die Mutter ausgeschlossen.

(6) Die Landesregierungen werden ermĂ€chtigt, die Behörden nach Absatz 1 Nr. 5 durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Die Landesregierungen können diese ErmĂ€chtigung durch Rechtsverordnung auf die zustĂ€ndigen obersten Landesbehörden ĂŒbertragen. Ist eine örtliche ZustĂ€ndigkeit der Behörde nach diesen Vorschriften nicht begrĂŒndet, so wird die ZustĂ€ndigkeit durch den Sitz des Gerichts bestimmt, das fĂŒr die Klage zustĂ€ndig ist.
§ 1600a
Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschrÀnkter GeschÀftsfÀhigkeit
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen BevollmÀchtigten erfolgen.

(2) Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dies gilt auch, wenn sie in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt sind; sie bedĂŒrfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Sind sie geschĂ€ftsunfĂ€hig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

(3) FĂŒr ein geschĂ€ftsunfĂ€higes oder in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulÀssig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschÀftsfÀhiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.
§ 1600b
Anfechtungsfristen
(1) Die Vaterschaft kann binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den UmstÀnden erfÀhrt, die gegen die Vaterschaft sprechen; das Vorliegen einer sozial-familiÀren Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 2 erste Alternative hindert den Lauf der Frist nicht.

(1a) Im Fall des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 kann die Vaterschaft binnen eines Jahres gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt, wenn die anfechtungsberechtigte Behörde von den Tatsachen Kenntnis erlangt, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen fĂŒr ihr Anfechtungsrecht vorliegen. Die Anfechtung ist spĂ€testens nach Ablauf von fĂŒnf Jahren seit der Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft fĂŒr ein im Bundesgebiet geborenes Kind ausgeschlossen; ansonsten spĂ€testens fĂŒnf Jahre nach der Einreise des Kindes.

(2) Die Frist beginnt nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist. In den FÀllen des § 1593 Satz 4 beginnt die Frist nicht vor der Rechtskraft der Entscheidung, durch die festgestellt wird, dass der neue Ehemann der Mutter nicht der Vater des Kindes ist.

(3) Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjÀhrigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der VolljÀhrigkeit selbst anfechten. In diesem Falle beginnt die Frist nicht vor Eintritt der VolljÀhrigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den UmstÀnden erfÀhrt, die gegen die Vaterschaft sprechen.

(4) Hat der gesetzliche Vertreter eines GeschÀftsunfÀhigen die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann der Anfechtungsberechtigte nach dem Wegfall der GeschÀftsunfÀhigkeit selbst anfechten. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Frist wird durch die Einleitung eines Verfahrens nach § 1598a Abs. 2 gehemmt; § 204 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Frist ist auch gehemmt, solange der Anfechtungsberechtigte widerrechtlich durch Drohung an der Anfechtung gehindert wird. Im Übrigen sind § 204 Absatz 1 Nummer 4, 8, 13, 14 und Absatz 2 sowie die §§ 206 und 210 entsprechend anzuwenden.

(6) Erlangt das Kind Kenntnis von UmstĂ€nden, auf Grund derer die Folgen der Vaterschaft fĂŒr es unzumutbar werden, so beginnt fĂŒr das Kind mit diesem Zeitpunkt die Frist des Absatzes 1 Satz 1 erneut.#
§ 1600c
Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren
(1) In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.

(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

§ 1600d
Gerichtliche Feststellung der Vaterschaft
(1) Besteht keine Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593, so ist die Vaterschaft gerichtlich festzustellen.

(2) Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter wÀhrend der EmpfÀngniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen.

(3) Als EmpfĂ€ngniszeit gilt die Zeit von dem 300. bis zu dem 181. Tage vor der Geburt des Kindes, mit Einschluss sowohl des 300. als auch des 181. Tages. Steht fest, dass das Kind außerhalb des Zeitraums des Satzes 1 empfangen worden ist, so gilt dieser abweichende Zeitraum als EmpfĂ€ngniszeit.

(4) Die Rechtswirkungen der Vaterschaft können, soweit sich nicht aus dem Gesetz anderes ergibt, erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden.

§ 1600e
(aufgehoben)
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