FGO (Stand: 31.12.2008)
Finanzgerichtsordnung
in der zum 02.05.2024 gültigen Fassung
Unterabschnitt 3
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 134
Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozessordnung wieder aufgenommen werden.