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AEUV-Lissabon (Stand 31.12.2012)
EU-Arbeitsweisen-Vertrag-Lissabon
Vertrag ĂŒber die Arbeitsweise der EuropĂ€ischen Union
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.12.2009. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
VIERTER TEIL
DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
Art. 198
(ex-Artikel 182 EGV)
Die Mitgliedstaaten kommen ĂŒberein, die außereuropĂ€ischen LĂ€nder und Hoheitsgebiete, die mit DĂ€nemark, Frankreich, den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich besondere Beziehungen unterhalten, der Union zu assoziieren. Diese LĂ€nder und Hoheitsgebiete, im Folgenden als „LĂ€nder und Hoheitsgebiete“ bezeichnet, sind in Anhang II aufgefĂŒhrt.
Ziel der Assoziierung ist die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der LÀnder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.
Entsprechend den in der PrĂ€ambel dieses Vertrags aufgestellten GrundsĂ€tzen soll die Assoziierung in erster Linie den Interessen der Einwohner dieser LĂ€nder und Hoheitsgebiete dienen und ihren Wohlstand fördern, um sie der von ihnen erstrebten wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung entgegenzufĂŒhren.
Art. 199
(ex-Artikel 183 EGV)
Mit der Assoziierung werden folgende Zwecke verfolgt:

1. Die Mitgliedstaaten wenden auf ihren Handelsverkehr mit den LÀndern und Hoheitsgebieten das System an, das sie aufgrund der VertrÀge untereinander anwenden.

2. Jedes Land oder Hoheitsgebiet wendet auf seinen Handelsverkehr mit den Mitgliedstaaten und den anderen LÀndern und Hoheitsgebieten das System an, das es auf den europÀischen Staat anwendet, mit dem es besondere Beziehungen unterhÀlt.

3. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an den Investitionen, welche die fortschreitende Entwicklung dieser LĂ€nder und Hoheitsgebiete erfordert.

4. Bei Ausschreibungen und Lieferungen fĂŒr Investitionen, die von der Union finanziert werden, steht die Beteiligung zu gleichen Bedingungen allen natĂŒrlichen und juristischen Personen offen, welche die Staatsangehörigkeit der Mitgliedstaaten oder der LĂ€nder oder Hoheitsgebiete besitzen.

5. Soweit aufgrund des Artikels 203 nicht Sonderregelungen getroffen werden, gelten zwischen den Mitgliedstaaten und den LĂ€ndern und Hoheitsgebieten fĂŒr das Niederlassungsrecht ihrer Staatsangehörigen und Gesellschaften die Bestimmungen und Verfahrensregeln des Kapitels Niederlassungsfreiheit, und zwar unter Ausschluss jeder Diskriminierung.
Art. 200
(ex-Artikel 184 EGV)
(1) Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den LĂ€ndern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten; dies geschieht nach Maßgabe des in den VertrĂ€gen vorgesehenen Verbots von Zöllen zwischen den Mitgliedstaaten.

(2) In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Mitgliedstaaten und den anderen LĂ€ndern und Hoheitsgebieten nach Maßgabe des Artikels 30 verboten.

(3) Die LÀnder und Hoheitsgebiete können jedoch Zölle erheben, die den Erfordernissen ihrer Entwicklung und Industrialisierung entsprechen oder als Finanzzölle der Finanzierung ihres Haushalts dienen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dĂŒrfen nicht höher sein als diejenigen, die fĂŒr die Einfuhr von Waren aus dem Mitgliedstaat gelten, mit dem das entsprechende Land oder Hoheitsgebiet besondere Beziehungen unterhĂ€lt.

(4) Absatz 2 gilt nicht fĂŒr die LĂ€nder und Hoheitsgebiete, die aufgrund besonderer internationaler Verpflichtungen bereits einen nichtdiskriminierenden Zolltarif anwenden.

(5) Die Festlegung oder Änderung der ZollsĂ€tze fĂŒr Waren, die in die LĂ€nder und Hoheitsgebiete eingefĂŒhrt werden, darf weder rechtlich noch tatsĂ€chlich zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskriminierung zwischen den Einfuhren aus den einzelnen Mitgliedstaaten fĂŒhren.
Art. 201
(ex-Artikel 185 EGV)
Ist die Höhe der ZollsĂ€tze, die bei der Einfuhr in ein Land oder Hoheitsgebiet fĂŒr Waren aus einem dritten Land gelten, bei Anwendung des Artikels 200 Absatz 1 geeignet, Verkehrsverlagerungen zum Nachteil eines Mitgliedstaats hervorzurufen, so kann dieser die Kommission ersuchen, den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen.
Art. 202
(ex-Artikel 186 EGV)
Vorbehaltlich der Bestimmungen ĂŒber die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden fĂŒr die FreizĂŒgigkeit der ArbeitskrĂ€fte aus den LĂ€ndern und Hoheitsgebieten in den Mitgliedstaaten und der ArbeitskrĂ€fte aus den Mitgliedstaaten in den LĂ€ndern und Hoheitsgebieten Rechtsakte nach Artikel 203 erlassen.
Art. 203
(ex-Artikel 187 EGV)
Der Rat erlĂ€sst einstimmig auf Vorschlag der Kommission und aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der LĂ€nder und Hoheitsgebiete an die Union erzielten Ergebnisse und der GrundsĂ€tze der VertrĂ€ge die Bestimmungen ĂŒber die Einzelheiten und das Verfahren fĂŒr die Assoziierung der LĂ€nder und Hoheitsgebiete an die Union. Werden diese Bestimmungen vom Rat gemĂ€ĂŸ einem besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen, so beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des EuropĂ€ischen Parlaments.
Art. 204
(ex-Artikel 188 EGV)
Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen fĂŒr Grönland in dem Protokoll ĂŒber die Sonderregelung fĂŒr Grönland im Anhang zu den VertrĂ€gen.
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