BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
in der zum 19.05.2024 gültigen Fassung
Kapitel 5
Schutz des Versorgungsschuldners
§ 1587p
Leistung an den bisherigen Berechtigten
Sind durch die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung auf den berechtigten Ehegatten übertragen worden, so muss dieser eine Leistung an den verpflichteten Ehegatten gegen sich gelten lassen, die der Schuldner der Versorgung bis zum Ablauf des Monats an den verpflichteten Ehegatten bewirkt, der dem Monat folgt, in dem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist.