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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 5
Vertretung und Vollmacht
§ 164
Wirkung der ErklÀrung des Vertreters
(1) Eine WillenserklĂ€rung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar fĂŒr und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die ErklĂ€rung ausdrĂŒcklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die UmstĂ€nde ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenĂŒber einem anderen abzugebende WillenserklĂ€rung dessen Vertreter gegenĂŒber erfolgt.
§ 165
BeschrÀnkt geschÀftsfÀhiger Vertreter
Die Wirksamkeit einer von oder gegenĂŒber einem Vertreter abgegebenen WillenserklĂ€rung wird nicht dadurch beeintrĂ€chtigt, dass der Vertreter in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt ist.
§ 166
WillensmÀngel; Wissenszurechnung
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer WillenserklĂ€rung durch WillensmĂ€ngel oder durch die Kenntnis oder das KennenmĂŒssen gewisser UmstĂ€nde beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch RechtsgeschĂ€ft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher UmstĂ€nde, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von UmstĂ€nden, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das KennenmĂŒssen der Kenntnis gleichsteht.
§ 167
Erteilung der Vollmacht
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch ErklĂ€rung gegenĂŒber dem zu BevollmĂ€chtigenden oder dem Dritten, dem gegenĂŒber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die ErklĂ€rung bedarf nicht der Form, welche fĂŒr das RechtsgeschĂ€ft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.
§ 168
Erlöschen der Vollmacht
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden RechtsverhÀltnis. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des RechtsverhÀltnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Auf die ErklÀrung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
§ 169
Vollmacht des Beauftragten und des geschĂ€ftsfĂŒhrenden Gesellschafters
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschĂ€ftsfĂŒhrenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines RechtsgeschĂ€fts das Erlöschen kennt oder kennen muss.
§ 170
Wirkungsdauer der Vollmacht
Wird die Vollmacht durch ErklĂ€rung gegenĂŒber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenĂŒber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
§ 171
Wirkungsdauer bei Kundgebung
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmĂ€chtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenĂŒber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenĂŒber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.
§ 172
Vollmachtsurkunde
(1) Der besonderen Mitteilung einer BevollmÀchtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehÀndigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurĂŒckgegeben oder fĂŒr kraftlos erklĂ€rt wird.
§ 173
Wirkungsdauer bei Kenntnis und fahrlÀssiger Unkenntnis
Die Vorschriften des § 170, des § 171 Abs. 2 und des §172 Abs. 2 finden keine Anwendung, wenn der Dritte das Erlöschen der Vertretungsmacht bei der Vornahme des RechtsgeschÀfts kennt oder kennen muss.
§ 174
Einseitiges RechtsgeschÀft eines BevollmÀchtigten
Ein einseitiges RechtsgeschĂ€ft, das ein BevollmĂ€chtigter einem anderen gegenĂŒber vornimmt, ist unwirksam, wenn der BevollmĂ€chtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das RechtsgeschĂ€ft aus diesem Grunde unverzĂŒglich zurĂŒckweist. Die ZurĂŒckweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der BevollmĂ€chtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
§ 175
RĂŒckgabe der Vollmachtsurkunde
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der BevollmĂ€chtigte die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurĂŒckzugeben; ein ZurĂŒckbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 176
KraftloserklÀrung der Vollmachtsurkunde
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche Bekanntmachung fĂŒr kraftlos erklĂ€ren; die KraftloserklĂ€rung muss nach den fĂŒr die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der letzten EinrĂŒckung in die öffentlichen BlĂ€tter wird die KraftloserklĂ€rung wirksam.

(2) ZustĂ€ndig fĂŒr die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Vollmachtgeber seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches fĂŒr die Klage auf RĂŒckgabe der Urkunde, abgesehen von dem Wert des Streitgegenstands, zustĂ€ndig sein wĂŒrde.

(3) Die KraftloserklÀrung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht nicht widerrufen kann.
§ 177
Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hĂ€ngt die Wirksamkeit des Vertrags fĂŒr und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur ErklĂ€rung ĂŒber die Genehmigung auf, so kann die ErklĂ€rung nur ihm gegenĂŒber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenĂŒber erklĂ€rte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklĂ€rt werden; wird sie nicht erklĂ€rt, so gilt sie als verweigert.
§ 178
Widerrufsrecht des anderen Teils
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenĂŒber erklĂ€rt werden.
§ 179
Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur ErfĂŒllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht ĂŒber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der GeschÀftsfÀhigkeit beschrÀnkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.
§ 180
Einseitiges RechtsgeschÀft
Bei einem einseitigen RechtsgeschĂ€ft ist Vertretung ohne Vertretungsmacht unzulĂ€ssig. Hat jedoch derjenige, welchem gegenĂŒber ein solches RechtsgeschĂ€ft vorzunehmen war, die von dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme des RechtsgeschĂ€fts nicht beanstandet oder ist er damit einverstanden gewesen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handele, so finden die Vorschriften ĂŒber VertrĂ€ge entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges RechtsgeschĂ€ft gegenĂŒber einem Vertreter ohne Vertretungsmacht mit dessen EinverstĂ€ndnis vorgenommen wird.
§ 181
InsichgeschÀft
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein RechtsgeschĂ€ft nicht vornehmen, es sei denn, dass das RechtsgeschĂ€ft ausschließlich in der ErfĂŒllung einer Verbindlichkeit besteht.
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