BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1408
Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre gĂŒterrechtlichen VerhĂ€ltnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den GĂŒterstand aufheben oder Ă€ndern.
(2) SchlieĂen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen ĂŒber den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden
§ 1409
BeschrÀnkung der Vertragsfreiheit
Der GĂŒterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder auslĂ€ndisches Recht bestimmt werden.
§ 1410
Form
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
§ 1411
EhevertrÀge beschrÀnkt GeschÀftsfÀhiger und GeschÀftsunfÀhiger
(1) Wer in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkt ist, kann einen Ehevertrag nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters schlieĂen. Dies gilt auch fĂŒr einen Betreuten, soweit fĂŒr diese Angelegenheit ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet ist. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so ist auĂer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder eingeschrĂ€nkt oder wenn GĂŒtergemeinschaft vereinbart oder aufgehoben wird; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Der gesetzliche Vertreter kann fĂŒr einen in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkten Ehegatten oder einen geschĂ€ftsfĂ€higen Betreuten keinen Ehevertrag schlieĂen.
(2) FĂŒr einen geschĂ€ftsunfĂ€higen Ehegatten schlieĂt der gesetzliche Vertreter den Vertrag; GĂŒtergemeinschaft kann er nicht vereinbaren oder aufheben. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Betreuer, so kann er den Vertrag nur mit Genehmigung des Familiengerichts schlieĂen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
§ 1412
Wirkung gegenĂŒber Dritten
(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen GĂŒterstand ausgeschlossen oder geĂ€ndert, so können sie hieraus einem Dritten gegenĂŒber Einwendungen gegen ein RechtsgeschĂ€ft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im GĂŒterrechtsregister des zustĂ€ndigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das RechtsgeschĂ€ft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskrĂ€ftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulĂ€ssig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhĂ€ngig wurde.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im GĂŒterrechtsregister eingetragene Regelung der gĂŒterrechtlichen VerhĂ€ltnisse durch Ehevertrag aufheben oder Ă€ndern.
§ 1413
Widerruf der Ăberlassung der Vermögensverwaltung
ĂberlĂ€sst ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Ăberlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschrĂ€nkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grunde bleibt gleichwohl zulĂ€ssig.