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MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
in der zum 29.03.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 22.12.1995. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Teil C
Zustellungen
Regel 61
Allgemeine Vorschriften über Zustellungen
(1) In den Verfahren vor dem Amt werden Mitteilungen des Amtes mittels Originalschriftstück, unbeglaubigter Abschrift dieses Schriftstücks oder Computerausdruck gemäß Regel 55, Schriftstücke der Beteiligten mittels Zweitschrift oder unbeglaubigter Abschrift zugestellt."

(2) Die Zustellung erfolgt:

a) durch die Post gemäß Regel 62;

b) durch eigenhändige Übergabe gemäß Regel 63;

c) durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt gemäß Regel 64;

d) durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel gemäß Regel 65;

e) durch öffentliche Zustellung gemäß Regel 66.

(3) Hat der Empfänger seine Telefaxnummer oder andere technische Kommunikationsmittel angegeben, kann das Amt zwischen diesen Mitteln und der Postzustellung wählen
Regel 62
Zustellung durch die Post
(1) Entscheidungen, durch die eine Beschwerdefrist in Lauf gesetzt wird, Ladungen und andere vom Präsidenten des Amtes näher bestimmte Schriftstücke werden durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zugestellt. Alle anderen Mitteilungen erfolgen durch gewöhnlichen Brief.

(2) (aufgehoben)

(3) Bei der Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt dieser mit dem zehnten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, daß das zuzustellende Schriftstück nicht oder an einem späteren Tag eingegangen ist; im Zweifel hat das Amt den Zugang des Schriftstücks und gegebenenfalls den Tag des Zugangs nachzuweisen.

(4) Die Zustellung durch eingeschriebenen Brief mit oder ohne Rückschein gilt auch dann als bewirkt, wenn der Empfänger die Annahme des Briefes verweigert.


(5) Eine Mitteilung durch gewöhnlichen Brief gilt zehn Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt.
Regel 63
Zustellung durch eigenhändige Übergabe
Die Zustellung kann in den Dienstgebäuden des Amtes durch eigenhändige Übergabe des Schriftstücks an den Empfänger bewirkt werden, der dabei den Empfang zu bescheinigen hat.
Regel 64
Zustellung durch Hinterlegung im Abholfach beim Amt
Die Zustellung an Empfänger, denen beim Amt ein Abholfach eingerichtet worden ist, kann dadurch erfolgen, daß das Schriftstück im Abholfach des Empfängers hinterlegt wird. Über die Hinterlegung ist eine schriftliche Mitteilung zu den Akten zu geben. Auf dem Schriftstück ist zu vermerken, an welchem Tag es hinterlegt worden ist. Die Zustellung gilt am fünften Tag nach Hinterlegung im Abholfach als bewirkt.
Regel 65
Zustellung durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel
(1) Die Zustellung durch Fernkopierer erfolgt durch Übermittlung des Originalschriftstücks oder einer Abschrift dieses Schriftstücks gemäß Regel 61 Absatz 1. Eine Mitteilung gilt als an dem Tag zugestellt, an dem sie auf dem Fernkopierer des Empfängers eingetroffen ist.

(2) Die Zustellung durch andere technische Kommunikationsmittel wird vom Präsidenten des Amtes geregelt.
Regel 66
Öffentliche Zustellung
(1) Ist die Anschrift des Empfängers nicht feststellbar oder hat sich eine Zustellung gemäß Regel 62 nach wenigstens einem Versuch des Amtes als unmöglich erwiesen, so wird die Mitteilung öffentlich zugestellt.

(2) Der Präsident des Amtes bestimmt, in welcher Weise die öffentliche Bekanntmachung erfolgt und wann die Frist von einem Monat zu laufen beginnt, nach deren Ablauf das Schriftstück als zugestellt gilt.
Regel 67
Zustellung an Vertreter
(1) Ist ein Vertreter bestellt worden oder gilt der zuerst genannte Anmelder bei einer gemeinsamen Anmeldung als der gemeinsame Vertreter gemäß Regel 75 Absatz 1, so erfolgen Zustellungen an den bestellten oder an den gemeinsamen Vertreter.

(2) Sind mehrere Vertreter für einen Beteiligten bestellt worden, so genügt die Zustellung an einen von ihnen, sofern eine bestimmte Zustellanschrift gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e) angegeben worden ist.

(3) Haben mehrere Beteiligte einen gemeinsamen Vertreter bestellt, so genügt die Zustellung nur eines Schriftstücks an den gemeinsamen Vertreter.
Regel 68
Zustellungsmängel
Hat der Adressat das Schriftstück erhalten, obwohl das Amt nicht nachweisen kann, daß es ordnungsgemäß zugestellt wurde oder die Zustellungsvorschriften befolgt wurden, so gilt das Schriftstück als an dem Tag zugestellt, den das Amt als Tag des Zugangs nachweist.
Regel 69
Zustellung von Schriftstücken bei mehreren Beteiligten
Von den Beteiligten eingereichte Schriftstücke, die Sachanträge oder die Erklärung der Rücknahme eines Sachantrags enthalten, sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Von der Zustellung kann abgesehen werden, wenn das Schriftstück kein neues Vorbringen enthält und die Sache entscheidungsreif ist.
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