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GG
Grundgesetz
Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 23.05.1949. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
VIII a
Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit
Art. 91a
(1) Der Bund wirkt auf folgenden Gebieten bei der ErfĂŒllung von Aufgaben der LĂ€nder mit, wenn diese Aufgaben fĂŒr die Gesamtheit bedeutsam sind und die Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der LebensverhĂ€ltnisse erforderlich ist (Gemeinschaftsaufgaben):

1. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur,

2. Verbesserung der Agrarstruktur und des KĂŒstenschutzes.

(2) Durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates werden die Gemeinschaftsaufgaben sowie Einzelheiten der Koordinierung nÀher bestimmt.

(3) Der Bund trĂ€gt in den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 die HĂ€lfte der Ausgaben in jedem Land. In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 trĂ€gt der Bund mindestens die HĂ€lfte; die Beteiligung ist fĂŒr alle LĂ€nder einheitlich festzusetzen. Das NĂ€here regelt das Gesetz. Die Bereitstellung der Mittel bleibt der Feststellung in den HaushaltsplĂ€nen des Bundes und der LĂ€nder vorbehalten.

(4) und (5) (aufgehoben)
Art. 91b
(1) Bund und LĂ€nder können auf Grund von Vereinbarungen in FĂ€llen ĂŒberregionaler Bedeutung zusammenwirken bei der Förderung von:

1. Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung außerhalb von Hochschulen;

2. Vorhaben der Wissenschaft und Forschung an Hochschulen;

3. Forschungsbauten an Hochschulen einschließlich GroßgerĂ€ten.

Vereinbarungen nach Satz 1 Nr. 2 bedĂŒrfen der Zustimmung aller LĂ€nder.

(2) Bund und LĂ€nder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der LeistungsfĂ€higkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezĂŒglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.
Art. 91c
(1) Bund und LĂ€nder können bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb der fĂŒr ihre AufgabenerfĂŒllung benötigten informationstechnischen Systeme zusammenwirken.

(2) Bund und LĂ€nder können auf Grund von Vereinbarungen die fĂŒr die Kommunikation zwischen ihren informationstechnischen Systemen notwendigen Standards und Sicherheitsanforderungen festlegen. Vereinbarungen ĂŒber die Grundlagen der Zusammenarbeit nach Satz 1 können fĂŒr einzelne nach Inhalt und Ausmaß bestimmte Aufgaben vorsehen, dass nĂ€here Regelungen bei Zustimmung einer in der Vereinbarung zu bestimmenden qualifizierten Mehrheit fĂŒr Bund und LĂ€nder in Kraft treten. Sie bedĂŒrfen der Zustimmung des Bundestages und der Volksvertretungen der beteiligten LĂ€nder; das Recht zur KĂŒndigung dieser Vereinbarungen kann nicht ausgeschlossen werden. Die Vereinbarungen regeln auch die Kostentragung.

(3) Die LĂ€nder können darĂŒber hinaus den gemeinschaftlichen Betrieb informationstechnischer Systeme sowie die Errichtung von dazu bestimmten Einrichtungen vereinbaren.

(4) Der Bund errichtet zur Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der LĂ€nder ein Verbindungsnetz. Das NĂ€here zur Errichtung und zum Betrieb des Verbindungsnetzes regelt ein Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates.
Art. 91d
Bund und LĂ€nder können zur Feststellung und Förderung der LeistungsfĂ€higkeit ihrer Verwaltungen Vergleichsstudien durchfĂŒhren und die Ergebnisse veröffentlichen.
Art. 91e
(1) Bei der AusfĂŒhrung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung fĂŒr Arbeitsuchende wirken Bund und LĂ€nder oder die nach Landesrecht zustĂ€ndigen Gemeinden und GemeindeverbĂ€nde in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und GemeindeverbĂ€nden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trĂ€gt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer AusfĂŒhrung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das NĂ€here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
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