Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2005. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 1
BegrĂŒndung der Ausreisepflicht
§ 50
Ausreisepflicht
(1) Ein AuslĂ€nder ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/TĂŒrkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der AuslĂ€nder hat das Bundesgebiet unverzĂŒglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spĂ€testens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen HĂ€rtefĂ€llen verlĂ€ngert werden.

(2a) Liegen der AuslĂ€nderbehörde konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vor, dass der AuslĂ€nder Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung ĂŒber seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist betrĂ€gt mindestens einen Monat. Die AuslĂ€nderbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkĂŒrzen, wenn

1. der Aufenthalt des AuslÀnders die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintrÀchtigt oder

2. der AuslÀnder freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat.

Die AuslĂ€nderbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den AuslĂ€nder ĂŒber die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen fĂŒr Opfer von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfÀllt.

(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften genĂŒgt der AuslĂ€nder seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.

(5) Ein ausreisepflichtiger AuslĂ€nder, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der AuslĂ€nderbehörde fĂŒr mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der AuslĂ€nderbehörde vorher anzuzeigen.

(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen AuslÀnders soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(7) Ein AuslĂ€nder kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener, zurĂŒckgeschobener oder abgeschobener AuslĂ€nder kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur ZurĂŒckweisung und fĂŒr den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. FĂŒr AuslĂ€nder, die gemĂ€ĂŸ § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 51
Beendigung der RechtmĂ€ĂŸigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von BeschrĂ€nkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden FĂ€llen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. RĂŒcknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des AuslÀnders,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der AuslĂ€nder aus einem seiner Natur nach nicht vorĂŒbergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der AuslÀnder ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der AuslÀnderbehörde bestimmten lÀngeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein AuslĂ€nder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemĂ€ĂŸ der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein fĂŒr mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines AuslĂ€nders, der sich mindestens 15 Jahre rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden AuslĂ€nders erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die AuslĂ€nderbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen ErfĂŒllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat ĂŒberschritten wird und der AuslĂ€nder innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine lĂ€ngere Frist bestimmt, wenn der AuslĂ€nder aus einem seiner Natur nach vorĂŒbergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfĂ€llt, wenn der AuslĂ€nder ausgewiesen, zurĂŒckgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(6) RÀumliche und sonstige BeschrÀnkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der AuslÀnder seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines AuslĂ€nders, dem das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge unanfechtbar die FlĂŒchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gĂŒltigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises fĂŒr FlĂŒchtlinge ist. Der AuslĂ€nder hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der FlĂŒchtlingseigenschaft durch das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Ausstellung eines Reiseausweises fĂŒr FlĂŒchtlinge auf einen anderen Staat ĂŒbergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines AuslĂ€nders, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zustĂ€ndige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge dem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union, in dem der AuslĂ€nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zustĂ€ndigen Behörde berĂŒcksichtigt.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn

1. ihre Erteilung wegen TĂ€uschung, Drohung oder Bestechung zurĂŒckgenommen wird,

2. der AuslÀnder ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,

3. sich der AuslĂ€nder fĂŒr einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhĂ€lt, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,

4. sich der AuslĂ€nder fĂŒr einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhĂ€lt oder

5. der AuslÀnder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union erwirbt.

Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten FÀlle sind die AbsÀtze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 52
Widerruf
(1) Der Aufenthaltstitel des AuslĂ€nders kann außer in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 2 bis 7 nur widerrufen werden, wenn

1. er keinen gĂŒltigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,

2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,

3. er noch nicht eingereist ist,

4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als FlĂŒchtling erlischt oder unwirksam wird oder

5. die AuslÀnderbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass

a) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,

b) der AuslĂ€nder einen der AusschlussgrĂŒnde nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d erfĂŒllt oder

c) in den FÀllen des § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.

In den FÀllen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem AuslÀnder in familiÀrer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenstÀndiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck der BeschĂ€ftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur fĂŒr Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur AusĂŒbung der BeschĂ€ftigung widerrufen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der BeschĂ€ftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die BeschĂ€ftigung gestatten.

(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. der AuslĂ€nder ohne die erforderliche Erlaubnis eine ErwerbstĂ€tigkeit ausĂŒbt,

2. der AuslĂ€nder unter BerĂŒcksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder

3. der AuslĂ€nder nicht mehr die Voraussetzungen erfĂŒllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden könnte.

(4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der AuslĂ€nder eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung gefĂŒhrt hat,

2. der AuslÀnder bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder

3. der AuslĂ€nder nicht mehr die Voraussetzungen erfĂŒllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dĂŒrfte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1. der AuslÀnder nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,

2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Angaben des AuslÀnders nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,

3. der AuslÀnder freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat,

4. das Strafverfahren, in dem der AuslÀnder als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder

5. der AuslĂ€nder auf Grund sonstiger UmstĂ€nde nicht mehr die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a erfĂŒllt.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der AuslÀnder seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union verliert.

(7) Das Schengen-Visum eines AuslÀnders, der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhÀlt, ist zu widerrufen, wenn

1. der AuslĂ€nder ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis eine ErwerbstĂ€tigkeit ausĂŒbt oder

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der AuslĂ€nder die AusĂŒbung einer ErwerbstĂ€tigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis beabsichtigt.

Wurde das Visum nicht von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde, die das Visum widerruft, ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge den Ausstellerstaat.
§ 53
Zwingende Ausweisung
Ein AuslÀnder wird ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsĂ€tzlicher Straftaten rechtskrĂ€ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsĂ€tzlicher Straftaten innerhalb von fĂŒnf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskrĂ€ftig verurteilt oder bei der letzten rechtskrĂ€ftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

2. wegen einer vorsĂ€tzlichen Straftat nach dem BetĂ€ubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemĂ€ĂŸ § 125 des Strafgesetzbuches rechtskrĂ€ftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur BewĂ€hrung ausgesetzt worden ist oder

3. wegen Einschleusens von AuslĂ€ndern gemĂ€ĂŸ § 96 oder § 97 rechtskrĂ€ftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur BewĂ€hrung ausgesetzt worden ist.
§ 54
Ausweisung im Regelfall
Ein AuslÀnder wird in der Regel ausgewiesen, wenn

1. er wegen einer oder mehrerer vorsÀtzlicher Straftaten rechtskrÀftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur BewÀhrung ausgesetzt worden ist,

2. er wegen Einschleusens von AuslĂ€ndern gemĂ€ĂŸ § 96 oder § 97 rechtskrĂ€ftig verurteilt ist,

3. er den Vorschriften des BetĂ€ubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis BetĂ€ubungsmittel anbaut, herstellt, einfĂŒhrt, durchfĂŒhrt oder ausfĂŒhrt, verĂ€ußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,

4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an GewalttÀtigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefÀhrdenden Weise mit vereinten KrÀften begangen werden, als TÀter oder Teilnehmer beteiligt,

5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstĂŒtzt, oder er eine derartige Vereinigung unterstĂŒtzt oder unterstĂŒtzt hat; auf zurĂŒckliegende Mitgliedschaften oder UnterstĂŒtzungshandlungen kann die Ausweisung nur gestĂŒtzt werden, soweit diese eine gegenwĂ€rtige GefĂ€hrlichkeit begrĂŒnden,

5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefÀhrdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an GewalttÀtigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,

6. er in einer Befragung, die der KlĂ€rung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der AuslĂ€nderbehörde gegenĂŒber frĂŒhere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollstĂ€ndige Angaben ĂŒber Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der UnterstĂŒtzung des Terrorismus verdĂ€chtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulĂ€ssig, wenn der AuslĂ€nder vor der Befragung ausdrĂŒcklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollstĂ€ndiger Angaben hingewiesen wurde; oder

7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine TĂ€tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung richtet.
§ 54a
Überwachung ausgewiesener AuslĂ€nder aus GrĂŒnden der inneren Sicherheit
(1) Ein AuslĂ€nder, gegen den eine vollziehbare AusweisungsverfĂŒgung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der fĂŒr seinen Aufenthaltsort zustĂ€ndigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die AuslĂ€nderbehörde nichts anderes bestimmt. Ist ein AuslĂ€nder auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten AusweisungsgrĂŒnde vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Satz 1 entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der AuslÀnderbehörde beschrÀnkt, soweit die AuslÀnderbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten UnterkĂŒnften auch außerhalb des Bezirks der AuslĂ€nderbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die FortfĂŒhrung von Bestrebungen, die zur Ausweisung gefĂŒhrt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser ĂŒberwachen zu können.

(4) Um die FortfĂŒhrung von Bestrebungen, die zur Ausweisung gefĂŒhrt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der AuslĂ€nder auch verpflichtet werden, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die BeschrĂ€nkung notwendig ist, um schwere Gefahren fĂŒr die innere Sicherheit oder fĂŒr Leib und Leben Dritter abzuwehren.

(5) Die Verpflichtungen nach den AbsÀtzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der AuslÀnder in Haft befindet. Eine Anordnung nach den AbsÀtzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
§ 55
Ermessensausweisung
(1) Ein AuslÀnder kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintrÀchtigt.

(2) Ein AuslÀnder kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er

1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener DurchfĂŒhrungsĂŒbereinkommens durchgefĂŒhrt wurde, im In- oder Ausland

a) falsche oder unvollstÀndige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder

b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der fĂŒr die DurchfĂŒhrung dieses Gesetzes oder des Schengener DurchfĂŒhrungsĂŒbereinkommens zustĂ€ndigen Behörden mitgewirkt hat,

soweit der AuslÀnder zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,

1a. gegenĂŒber einem Arbeitgeber falsche oder unvollstĂ€ndige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,

2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfĂŒgigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder VerfĂŒgungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsĂ€tzliche Straftat anzusehen ist,

3. gegen eine fĂŒr die AusĂŒbung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche VerfĂŒgung verstĂ¶ĂŸt,

4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefÀhrliches BetÀubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,

5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefÀhrdet oder lÀngerfristig obdachlos ist,

6. fĂŒr sich, seine Familienangehörigen oder fĂŒr sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,

7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe fĂŒr junge VolljĂ€hrige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhĂ€lt; das gilt nicht fĂŒr einen MinderjĂ€hrigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufhalten,

8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafĂŒr wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder

b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder WillkĂŒrmaßnahmen gegen sie auffordert oder die MenschenwĂŒrde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verĂ€chtlich macht oder verleumdet,

9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstÀrken,

10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhÀlt, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder

11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.

(3) Bei der Entscheidung ĂŒber die Ausweisung sind zu berĂŒcksichtigen

1. die Dauer des rechtmĂ€ĂŸigen Aufenthalts und die schutzwĂŒrdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des AuslĂ€nders im Bundesgebiet,

2. die Folgen der Ausweisung fĂŒr die Familienangehörigen oder Lebenspartner des AuslĂ€nders, die sich rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiĂ€rer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,

3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen fĂŒr die Aussetzung der Abschiebung.
§ 56
Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein AuslÀnder, der

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fĂŒnf Jahren rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als MinderjĂ€hriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fĂŒnf Jahre rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fĂŒnf Jahre rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2 bezeichneten AuslĂ€nder in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiÀrer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines auslĂ€ndischen FlĂŒchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 ĂŒber die Rechtsstellung der FlĂŒchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,

genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden GrĂŒnden der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende GrĂŒnde der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den FĂ€llen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der AuslĂ€nder in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird ĂŒber seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.

(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie ĂŒber die Ausweisung eines MinderjĂ€hrigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den FĂ€llen der §§ 53 und 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des MinderjĂ€hrigen sich rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufhalten, wird der MinderjĂ€hrige nur in den FĂ€llen des § 53 ausgewiesen; ĂŒber die Ausweisung wird nach Ermessen entschieden. Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen serienmĂ€ĂŸiger Begehung nicht unerheblicher vorsĂ€tzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist.

(3) Ein AuslÀnder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt, kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.

(4) Ein AuslÀnder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder

2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM