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GVG (Stand 31.12.2012)
Gerichtsverfassungsgesetz
in der zum 17.05.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.09.2003. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Zwölfter Titel
Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
§ 154
Die Dienst- und Geschäftsverhältnisse der mit den Zustellungen, Ladungen und Vollstreckungen zu betrauenden Beamten (Gerichtsvollzieher) werden bei dem Bundesgerichtshof durch den Bundesminister der Justiz, bei den Landesgerichten durch die Landesjustizverwaltung bestimmt.
§ 155
Der Gerichtsvollzieher ist von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes
ausgeschlossen:

I. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten:

1. wenn er selbst Partei oder gesetzlicher Vertreter einer Partei ist oder zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Schadensersatzpflichtigen steht;

2. wenn sein Ehegatte oder Lebenspartner Partei ist, auch wenn die Ehe
oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;

3. wenn eine Person Partei ist, mit der er in gerader Linie verwandt oder
verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;

II. in Strafsachen:

1. wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;

2. wenn er der Ehegatte oder Lebenspartner des Beschuldigten oder
Verletzten ist oder gewesen ist;

3. wenn er mit dem Beschuldigten oder Verletzten in dem unter Nummer I 3
bezeichneten Verwandtschafts- oder Schwägerschaftsverhältnis steht oder stand.
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