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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel 2
WillenserklÀrung
§ 116
Geheimer Vorbehalt
Eine WillenserklĂ€rung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der ErklĂ€rende insgeheim vorbehĂ€lt, das ErklĂ€rte nicht zu wollen. Die ErklĂ€rung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenĂŒber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
§ 117
ScheingeschÀft
(1) Wird eine WillenserklĂ€rung, die einem anderen gegenĂŒber abzugeben ist, mit dessen EinverstĂ€ndnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein ScheingeschĂ€ft ein anderes RechtsgeschĂ€ft verdeckt, so finden die fĂŒr das verdeckte RechtsgeschĂ€ft geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 118
Mangel der Ernstlichkeit
Eine nicht ernstlich gemeinte WillenserklÀrung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer WillenserklĂ€rung ĂŒber deren Inhalt im Irrtum war oder eine ErklĂ€rung dieses Inhalts ĂŒberhaupt nicht abgeben wollte, kann die ErklĂ€rung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verstĂ€ndiger WĂŒrdigung des Falles nicht abgegeben haben wĂŒrde.

(2) Als Irrtum ĂŒber den Inhalt der ErklĂ€rung gilt auch der Irrtum ĂŒber solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 120
Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine WillenserklĂ€rung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig ĂŒbermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtĂŒmlich abgegebene WillenserklĂ€rung.
§ 121
Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den FĂ€llen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzĂŒglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenĂŒber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die AnfechtungserklĂ€rung unverzĂŒglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der WillenserklÀrung zehn Jahre verstrichen sind.
§ 122
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine WillenserklĂ€rung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der ErklĂ€rende, wenn die ErklĂ€rung einem anderen gegenĂŒber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die GĂŒltigkeit der ErklĂ€rung vertraut, jedoch nicht ĂŒber den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der GĂŒltigkeit der ErklĂ€rung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der BeschÀdigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von FahrlÀssigkeit nicht kannte (kennen musste).
§ 123
Anfechtbarkeit wegen TĂ€uschung oder Drohung
(1) Wer zur Abgabe einer WillenserklÀrung durch arglistige TÀuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die ErklÀrung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die TĂ€uschung verĂŒbt, so ist eine ErklĂ€rung, die einem anderen gegenĂŒber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die TĂ€uschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenĂŒber die ErklĂ€rung abzugeben war, aus der ErklĂ€rung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die ErklĂ€rung ihm gegenĂŒber anfechtbar, wenn er die TĂ€uschung kannte oder kennen musste.
§ 124
Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren WillenserklÀrung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen TĂ€uschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die TĂ€uschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die fĂŒr die VerjĂ€hrung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der WillenserklÀrung zehn Jahre verstrichen sind.
§ 125
Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein RechtsgeschÀft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch RechtsgeschÀft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
§ 126
Schriftform
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhÀndig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden ĂŒber den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genĂŒgt es, wenn jede Partei die fĂŒr die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
§ 126a
Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der ErklĂ€rung dieser seinen Namen hinzufĂŒgen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.

(2) Bei einem Vertrag mĂŒssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
§ 126b
Textform
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare ErklÀrung, in der die Person des ErklÀrenden genannt ist, auf einem dauerhaften DatentrÀger abgegeben werden. Ein dauerhafter DatentrÀger ist jedes Medium, das

1. es dem EmpfĂ€nger ermöglicht, eine auf dem DatentrĂ€ger befindliche, an ihn persönlich gerichtete ErklĂ€rung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm wĂ€hrend eines fĂŒr ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugĂ€nglich ist, und

2. geeignet ist, die ErklÀrung unverÀndert wiederzugeben.
§ 127
Vereinbarte Form
(1) Die Vorschriften des § 126, des § 126a oder des § 126b gelten im Zweifel auch fĂŒr die durch RechtsgeschĂ€ft bestimmte Form.

(2) Zur Wahrung der durch RechtsgeschĂ€ft bestimmten schriftlichen Form genĂŒgt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung und bei einem Vertrag der Briefwechsel. Wird eine solche Form gewĂ€hlt, so kann nachtrĂ€glich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.

(3) Zur Wahrung der durch RechtsgeschĂ€ft bestimmten elektronischen Form genĂŒgt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, auch eine andere als die in § 126a bestimmte elektronische Signatur und bei einem Vertrag der Austausch von Angebots- und AnnahmeerklĂ€rung, die jeweils mit einer elektronischen Signatur versehen sind. Wird eine solche Form gewĂ€hlt, so kann nachtrĂ€glich eine dem § 126a entsprechende elektronische Signierung oder, wenn diese einer der Parteien nicht möglich ist, eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.
§ 127a
Gerichtlicher Vergleich
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der ErklÀrungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
§ 128
Notarielle Beurkundung
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genĂŒgt es, wenn zunĂ€chst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
§ 129
Öffentliche Beglaubigung
(1) Ist durch Gesetz fĂŒr eine ErklĂ€rung öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die ErklĂ€rung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des ErklĂ€renden von einem Notar beglaubigt werden. Wird die ErklĂ€rung von dem Aussteller mittels Handzeichens unterzeichnet, so ist die im § 126 Abs. 1 vorgeschriebene Beglaubigung des Handzeichens erforderlich und genĂŒgend.

(2) Die öffentliche Beglaubigung wird durch die notarielle Beurkundung der ErklÀrung ersetzt.
§ 130
Wirksamwerden der WillenserklĂ€rung gegenĂŒber Abwesenden
(1) Eine WillenserklĂ€rung, die einem anderen gegenĂŒber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der WillenserklÀrung ist es ohne Einfluss, wenn der ErklÀrende nach der Abgabe stirbt oder geschÀftsunfÀhig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die WillenserklĂ€rung einer Behörde gegenĂŒber abzugeben ist.
§ 131
Wirksamwerden gegenĂŒber nicht voll GeschĂ€ftsfĂ€higen
(1) Wird die WillenserklĂ€rung einem GeschĂ€ftsunfĂ€higen gegenĂŒber abgegeben, so wird sie nicht wirksam, bevor sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.

(2) Das Gleiche gilt, wenn die WillenserklĂ€rung einer in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkten Person gegenĂŒber abgegeben wird. Bringt die ErklĂ€rung jedoch der in der GeschĂ€ftsfĂ€higkeit beschrĂ€nkten Person lediglich einen rechtlichen Vorteil oder hat der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erteilt, so wird die ErklĂ€rung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihr zugeht.
§ 132
Ersatz des Zugehens durch Zustellung
(1) Eine WillenserklÀrung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(2) Befindet sich der ErklĂ€rende ĂŒber die Person desjenigen, welchem gegenĂŒber die ErklĂ€rung abzugeben ist, in einer nicht auf FahrlĂ€ssigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den fĂŒr die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung erfolgen. ZustĂ€ndig fĂŒr die Bewilligung ist im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk der ErklĂ€rende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlĂ€ndischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inlĂ€ndischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.
§ 133
Auslegung einer WillenserklÀrung
Bei der Auslegung einer WillenserklÀrung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstÀblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
§ 134
Gesetzliches Verbot
Ein RechtsgeschĂ€ft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstĂ¶ĂŸt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 135
Gesetzliches VerĂ€ußerungsverbot
(1) VerstĂ¶ĂŸt die VerfĂŒgung ĂŒber einen Gegenstand gegen ein gesetzliches VerĂ€ußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenĂŒber unwirksam. Der rechtsgeschĂ€ftlichen VerfĂŒgung steht eine VerfĂŒgung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.

(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
§ 136
Behördliches VerĂ€ußerungsverbot
Ein VerĂ€ußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer ZustĂ€ndigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen VerĂ€ußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
§ 137
RechtsgeschĂ€ftliches VerfĂŒgungsverbot
Die Befugnis zur VerfĂŒgung ĂŒber ein verĂ€ußerliches Recht kann nicht durch RechtsgeschĂ€ft ausgeschlossen oder beschrĂ€nkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, ĂŒber ein solches Recht nicht zu verfĂŒgen, wird durch diese Vorschrift nicht berĂŒhrt.
§ 138
Sittenwidriges RechtsgeschÀft; Wucher
(1) Ein RechtsgeschĂ€ft, das gegen die guten Sitten verstĂ¶ĂŸt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein RechtsgeschĂ€ft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen WillensschwĂ€che eines anderen sich oder einem Dritten fĂŒr eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewĂ€hren lĂ€sst, die in einem auffĂ€lligen MissverhĂ€ltnis zu der Leistung stehen.
§ 139
Teilnichtigkeit
Ist ein Teil eines RechtsgeschĂ€fts nichtig, so ist das ganze RechtsgeschĂ€ft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein wĂŒrde.
§ 140
Umdeutung
Entspricht ein nichtiges RechtsgeschĂ€ft den Erfordernissen eines anderen RechtsgeschĂ€fts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein wĂŒrde.
§ 141
BestÀtigung des nichtigen RechtsgeschÀfts
(1) Wird ein nichtiges RechtsgeschÀft von demjenigen, welcher es vorgenommen hat, bestÀtigt, so ist die BestÀtigung als erneute Vornahme zu beurteilen.

(2) Wird ein nichtiger Vertrag von den Parteien bestĂ€tigt, so sind diese im Zweifel verpflichtet, einander zu gewĂ€hren, was sie haben wĂŒrden, wenn der Vertrag von Anfang an gĂŒltig gewesen wĂ€re.
§ 142
Wirkung der Anfechtung
(1) Wird ein anfechtbares RechtsgeschÀft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des RechtsgeschĂ€fts gekannt hĂ€tte oder hĂ€tte kennen mĂŒssen.
§ 143
AnfechtungserklÀrung
(1) Die Anfechtung erfolgt durch ErklĂ€rung gegenĂŒber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen RechtsgeschĂ€ft, das einem anderen gegenĂŒber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem RechtsgeschĂ€ft, das einem anderen oder einer Behörde gegenĂŒber vorzunehmen war, auch dann, wenn das RechtsgeschĂ€ft der Behörde gegenĂŒber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen RechtsgeschĂ€ft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des RechtsgeschĂ€fts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die WillenserklĂ€rung einer Behörde gegenĂŒber abzugeben war, durch ErklĂ€rung gegenĂŒber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das RechtsgeschĂ€ft unmittelbar betroffen worden ist.
§ 144
BestÀtigung des anfechtbaren RechtsgeschÀfts
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare RechtsgeschÀft von dem Anfechtungsberechtigten bestÀtigt wird.

(2) Die BestĂ€tigung bedarf nicht der fĂŒr das RechtsgeschĂ€ft bestimmten Form.
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