Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
VwVfG
Verwaltungsverfahrensgesetz
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 14.08.1998. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 1a
Verfahren ĂŒber eine einheitliche Stelle
§ 71a
Anwendbarkeit
(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren ĂŒber eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, so gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die ĂŒbrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der zustÀndigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 71b Abs. 3, 4 und 6, § 71c Abs. 2 und § 71e auch dann, wenn sich der Antragsteller oder Anzeigepflichtige unmittelbar an die zustÀndige Behörde wendet.
§ 71b
Verfahren
(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, AntrĂ€ge, WillenserklĂ€rungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzĂŒglich an die zustĂ€ndigen Behörden weiter.

(2) Anzeigen, AntrÀge, WillenserklÀrungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zustÀndigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.

(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer WillenserklĂ€rung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die zustĂ€ndige Behörde tĂ€tig werden muss, stellt die zustĂ€ndige Behörde eine EmpfangsbestĂ€tigung aus. In der EmpfangsbestĂ€tigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen fĂŒr den Beginn des Fristlaufs
und auf eine an den Fristablauf geknĂŒpfte Rechtsfolge sowie auf die verfĂŒgbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.

(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollstĂ€ndig, teilt die zustĂ€ndige Behörde unverzĂŒglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthĂ€lt den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollstĂ€ndigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.

(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zustĂ€ndigen Behörde an den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen ĂŒber sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen desjenigen, an den sich der Verwaltungsakt richtet, von der zustĂ€ndigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.

(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland ĂŒbermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 41 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von dem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen kann nicht nach § 15 verlangt werden, einen EmpfangsbevollmĂ€chtigten zu bestellen.
§ 71c
Informationspflichten
(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzĂŒglich Auskunft ĂŒber die maßgeblichen Vorschriften, die zustĂ€ndigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die den Antragsteller oder Anzeigepflichtigen bei der Aufnahme oder AusĂŒbung seiner TĂ€tigkeit unterstĂŒtzen. Sie teilt unverzĂŒglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.

(2) Die zustĂ€ndigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzĂŒglich Auskunft ĂŒber die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 25 erforderliche Anregungen und AuskĂŒnfte werden unverzĂŒglich gegeben.
§ 71d
Gegenseitige UnterstĂŒtzung
Die einheitliche Stelle und die zustĂ€ndigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemĂ€ĂŸe und zĂŒgige Verfahrensabwicklung hin; alle einheitlichen Stellen und zustĂ€ndigen Behörden sind hierbei zu unterstĂŒtzen. Die zustĂ€ndigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur VerfĂŒgung.
§ 71e
Elektronisches Verfahren
Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 3a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberĂŒhrt.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM