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AufenthG (Stand: 31.12.2008)
Aufenthaltsgesetz
Gesetz ĂŒber den Aufenthalt, die ErwerbstĂ€tigkeit und die Integration von AuslĂ€ndern im Bundesgebiet
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2005. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Kapitel 5
Beendigung des Aufenthalts
Abschnitt 1
BegrĂŒndung der Ausreisepflicht
§ 50
Ausreisepflicht
(1) Ein AuslĂ€nder ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/TĂŒrkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der AuslĂ€nder hat das Bundesgebiet unverzĂŒglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen. Die Ausreisefrist endet spĂ€testens sechs Monate nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ausreisepflicht. Sie kann in besonderen HĂ€rtefĂ€llen verlĂ€ngert werden.

(2a) Liegen der AuslĂ€nderbehörde konkrete Anhaltspunkte dafĂŒr vor, dass der AuslĂ€nder Opfer einer in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung ĂŒber seine Aussagebereitschaft nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 3 treffen kann. Die Ausreisefrist betrĂ€gt mindestens einen Monat. Die AuslĂ€nderbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkĂŒrzen, wenn

1. der Aufenthalt des AuslÀnders die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintrÀchtigt oder

2. der AuslÀnder freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat.

Die AuslĂ€nderbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den AuslĂ€nder ĂŒber die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen fĂŒr Opfer von in § 25 Abs. 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(3) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfÀllt.

(4) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Gemeinschaften genĂŒgt der AuslĂ€nder seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind.

(5) Ein ausreisepflichtiger AuslĂ€nder, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der AuslĂ€nderbehörde fĂŒr mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der AuslĂ€nderbehörde vorher anzuzeigen.

(6) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen AuslÀnders soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(7) Ein AuslĂ€nder kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein ausgewiesener, zurĂŒckgeschobener oder abgeschobener AuslĂ€nder kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur ZurĂŒckweisung und fĂŒr den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. FĂŒr AuslĂ€nder, die gemĂ€ĂŸ § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 51
Beendigung der RechtmĂ€ĂŸigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von BeschrĂ€nkungen
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden FĂ€llen:

1. Ablauf seiner Geltungsdauer,

2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,

3. RĂŒcknahme des Aufenthaltstitels,

4. Widerruf des Aufenthaltstitels,

5. Ausweisung des AuslÀnders,

5a. Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,

6. wenn der AuslĂ€nder aus einem seiner Natur nach nicht vorĂŒbergehenden Grunde ausreist,

7. wenn der AuslÀnder ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der AuslÀnderbehörde bestimmten lÀngeren Frist wieder eingereist ist,

8. wenn ein AuslĂ€nder nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemĂ€ĂŸ der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;

ein fĂŒr mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als drei Monaten erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines AuslĂ€nders, der sich mindestens 15 Jahre rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden AuslĂ€nders erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die AuslĂ€nderbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen ErfĂŒllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat ĂŒberschritten wird und der AuslĂ€nder innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine lĂ€ngere Frist bestimmt, wenn der AuslĂ€nder aus einem seiner Natur nach vorĂŒbergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfĂ€llt, wenn der AuslĂ€nder ausgewiesen, zurĂŒckgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(6) RÀumliche und sonstige BeschrÀnkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der AuslÀnder seiner Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 bis 4 nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines AuslĂ€nders, dem das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge unanfechtbar die FlĂŒchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gĂŒltigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises fĂŒr FlĂŒchtlinge ist. Der AuslĂ€nder hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der FlĂŒchtlingseigenschaft durch das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Ausstellung eines Reiseausweises fĂŒr FlĂŒchtlinge auf einen anderen Staat ĂŒbergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines AuslĂ€nders, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zustĂ€ndige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Abs. 3 ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge dem Mitgliedstaat der EuropĂ€ischen Union, in dem der AuslĂ€nder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zustĂ€ndigen Behörde berĂŒcksichtigt.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erlischt nur, wenn

1. ihre Erteilung wegen TĂ€uschung, Drohung oder Bestechung zurĂŒckgenommen wird,

2. der AuslÀnder ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,

3. sich der AuslĂ€nder fĂŒr einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhĂ€lt, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann,

4. sich der AuslĂ€nder fĂŒr einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhĂ€lt oder

5. der AuslÀnder die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union erwirbt.

Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten FÀlle sind die AbsÀtze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 52
Widerruf
(1) Der Aufenthaltstitel des AuslĂ€nders kann außer in den FĂ€llen der AbsĂ€tze 2 bis 7 nur widerrufen werden, wenn

1. er keinen gĂŒltigen Pass oder Passersatz mehr besitzt,

2. er seine Staatsangehörigkeit wechselt oder verliert,

3. er noch nicht eingereist ist,

4. seine Anerkennung als Asylberechtigter oder seine Rechtsstellung als FlĂŒchtling erlischt oder unwirksam wird oder

5. die AuslÀnderbehörde nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 feststellt, dass

a) die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 nicht oder nicht mehr vorliegen,

b) der AuslĂ€nder einen der AusschlussgrĂŒnde nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe a bis d erfĂŒllt oder

c) in den FÀllen des § 42 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes die Feststellung aufgehoben oder unwirksam wird.

In den FÀllen des Satzes 1 Nr. 4 und 5 kann auch der Aufenthaltstitel der mit dem AuslÀnder in familiÀrer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen widerrufen werden, wenn diesen kein eigenstÀndiger Anspruch auf den Aufenthaltstitel zusteht.

(2) Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die zum Zweck der BeschĂ€ftigung erteilt wurden, sind zu widerrufen, wenn die Bundesagentur fĂŒr Arbeit nach § 41 die Zustimmung zur AusĂŒbung der BeschĂ€ftigung widerrufen hat. Ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis, die nicht zum Zweck der BeschĂ€ftigung erteilt wurden, sind im Falle des Satzes 1 in dem Umfang zu widerrufen, in dem sie die BeschĂ€ftigung gestatten.

(3) Eine nach § 16 Abs. 1 zum Zweck des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. der AuslĂ€nder ohne die erforderliche Erlaubnis eine ErwerbstĂ€tigkeit ausĂŒbt,

2. der AuslĂ€nder unter BerĂŒcksichtigung der durchschnittlichen Studiendauer an der betreffenden Hochschule im jeweiligen Studiengang und seiner individuellen Situation keine ausreichenden Studienfortschritte macht oder

3. der AuslĂ€nder nicht mehr die Voraussetzungen erfĂŒllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 oder Abs. 6 erteilt werden könnte.

(4) Eine nach § 20 erteilte Aufenthaltserlaubnis kann widerrufen werden, wenn

1. die Forschungseinrichtung, mit welcher der AuslĂ€nder eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, ihre Anerkennung verliert, sofern er an einer Handlung beteiligt war, die zum Verlust der Anerkennung gefĂŒhrt hat,

2. der AuslÀnder bei der Forschungseinrichtung keine Forschung mehr betreibt oder betreiben darf oder

3. der AuslĂ€nder nicht mehr die Voraussetzungen erfĂŒllt, unter denen ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 20 erteilt werden könnte oder eine Aufnahmevereinbarung mit ihm abgeschlossen werden dĂŒrfte.

(5) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 1 soll widerrufen werden, wenn

1. der AuslÀnder nicht bereit war oder nicht mehr bereit ist, im Strafverfahren auszusagen,

2. die in § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Angaben des AuslÀnders nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft oder des Strafgerichts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als falsch anzusehen sind,

3. der AuslÀnder freiwillig wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 aufgenommen hat,

4. das Strafverfahren, in dem der AuslÀnder als Zeuge aussagen sollte, eingestellt wurde oder

5. der AuslĂ€nder auf Grund sonstiger UmstĂ€nde nicht mehr die Voraussetzungen fĂŒr die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 Abs. 4a erfĂŒllt.

(6) Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a soll widerrufen werden, wenn der AuslÀnder seine Rechtsstellung als langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem anderen Mitgliedstaat der EuropÀischen Union verliert.

(7) Das Schengen-Visum eines AuslÀnders, der sich mit diesem Visum im Bundesgebiet aufhÀlt, ist zu widerrufen, wenn

1. der AuslĂ€nder ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis eine ErwerbstĂ€tigkeit ausĂŒbt oder

2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der AuslĂ€nder die AusĂŒbung einer ErwerbstĂ€tigkeit ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche Erlaubnis beabsichtigt.

Wurde das Visum nicht von einer deutschen Auslandsvertretung ausgestellt, unterrichtet die Behörde, die das Visum widerruft, ĂŒber das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge den Ausstellerstaat.
§ 53
Zwingende Ausweisung
Ein AuslÀnder wird ausgewiesen, wenn er

1. wegen einer oder mehrerer vorsĂ€tzlicher Straftaten rechtskrĂ€ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vorsĂ€tzlicher Straftaten innerhalb von fĂŒnf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskrĂ€ftig verurteilt oder bei der letzten rechtskrĂ€ftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,

2. wegen einer vorsĂ€tzlichen Straftat nach dem BetĂ€ubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in § 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gemĂ€ĂŸ § 125 des Strafgesetzbuches rechtskrĂ€ftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur BewĂ€hrung ausgesetzt worden ist oder

3. wegen Einschleusens von AuslĂ€ndern gemĂ€ĂŸ § 96 oder § 97 rechtskrĂ€ftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur BewĂ€hrung ausgesetzt worden ist.
§ 54
Ausweisung im Regelfall
Ein AuslÀnder wird in der Regel ausgewiesen, wenn

1. er wegen einer oder mehrerer vorsÀtzlicher Straftaten rechtskrÀftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur BewÀhrung ausgesetzt worden ist,

2. er wegen Einschleusens von AuslĂ€ndern gemĂ€ĂŸ § 96 oder § 97 rechtskrĂ€ftig verurteilt ist,

3. er den Vorschriften des BetĂ€ubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis BetĂ€ubungsmittel anbaut, herstellt, einfĂŒhrt, durchfĂŒhrt oder ausfĂŒhrt, verĂ€ußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet,

4. er sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an GewalttÀtigkeiten gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefÀhrdenden Weise mit vereinten KrÀften begangen werden, als TÀter oder Teilnehmer beteiligt,

5. Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstĂŒtzt, oder er eine derartige Vereinigung unterstĂŒtzt oder unterstĂŒtzt hat; auf zurĂŒckliegende Mitgliedschaften oder UnterstĂŒtzungshandlungen kann die Ausweisung nur gestĂŒtzt werden, soweit diese eine gegenwĂ€rtige GefĂ€hrlichkeit begrĂŒnden,

5a. er die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefÀhrdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an GewalttÀtigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht,

6. er in einer Befragung, die der KlĂ€rung von Bedenken gegen die Einreise oder den weiteren Aufenthalt dient, der deutschen Auslandsvertretung oder der AuslĂ€nderbehörde gegenĂŒber frĂŒhere Aufenthalte in Deutschland oder anderen Staaten verheimlicht oder in wesentlichen Punkten falsche oder unvollstĂ€ndige Angaben ĂŒber Verbindungen zu Personen oder Organisationen macht, die der UnterstĂŒtzung des Terrorismus verdĂ€chtig sind; die Ausweisung auf dieser Grundlage ist nur zulĂ€ssig, wenn der AuslĂ€nder vor der Befragung ausdrĂŒcklich auf den sicherheitsrechtlichen Zweck der Befragung und die Rechtsfolgen falscher oder unvollstĂ€ndiger Angaben hingewiesen wurde; oder

7. er zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine TĂ€tigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmĂ€ĂŸige Ordnung oder den Gedanken der VölkerverstĂ€ndigung richtet.
§ 54a
Überwachung ausgewiesener AuslĂ€nder aus GrĂŒnden der inneren Sicherheit
(1) Ein AuslĂ€nder, gegen den eine vollziehbare AusweisungsverfĂŒgung nach § 54 Nr. 5, 5a oder eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der fĂŒr seinen Aufenthaltsort zustĂ€ndigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die AuslĂ€nderbehörde nichts anderes bestimmt. Ist ein AuslĂ€nder auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten AusweisungsgrĂŒnde vollziehbar ausreisepflichtig, kann eine Satz 1 entsprechende Meldepflicht angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr fĂŒr die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der AuslÀnderbehörde beschrÀnkt, soweit die AuslÀnderbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten UnterkĂŒnften auch außerhalb des Bezirks der AuslĂ€nderbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um die FortfĂŒhrung von Bestrebungen, die zur Ausweisung gefĂŒhrt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser ĂŒberwachen zu können.

(4) Um die FortfĂŒhrung von Bestrebungen, die zur Ausweisung gefĂŒhrt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der AuslĂ€nder auch verpflichtet werden, bestimmte Kommunikationsmittel oder -dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die BeschrĂ€nkung notwendig ist, um schwere Gefahren fĂŒr die innere Sicherheit oder fĂŒr Leib und Leben Dritter abzuwehren.

(5) Die Verpflichtungen nach den AbsÀtzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der AuslÀnder in Haft befindet. Eine Anordnung nach den AbsÀtzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
§ 55
Ermessensausweisung
(1) Ein AuslÀnder kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeintrÀchtigt.

(2) Ein AuslÀnder kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er

1. in einem Verwaltungsverfahren, das von Behörden eines Anwenderstaates des Schengener DurchfĂŒhrungsĂŒbereinkommens durchgefĂŒhrt wurde, im In- oder Ausland

a) falsche oder unvollstÀndige Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung gemacht hat oder

b) trotz bestehender Rechtspflicht nicht an Maßnahmen der fĂŒr die DurchfĂŒhrung dieses Gesetzes oder des Schengener DurchfĂŒhrungsĂŒbereinkommens zustĂ€ndigen Behörden mitgewirkt hat,

soweit der AuslÀnder zuvor auf die Rechtsfolgen solcher Handlungen hingewiesen wurde,

1a. gegenĂŒber einem Arbeitgeber falsche oder unvollstĂ€ndige Angaben bei Abschluss eines Arbeitsvertrages gemacht und dadurch eine Niederlassungserlaubnis nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 erhalten hat,

2. einen nicht nur vereinzelten oder geringfĂŒgigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder VerfĂŒgungen begangen oder außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsĂ€tzliche Straftat anzusehen ist,

3. gegen eine fĂŒr die AusĂŒbung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche VerfĂŒgung verstĂ¶ĂŸt,

4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefÀhrliches BetÀubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,

5. durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefÀhrdet oder lÀngerfristig obdachlos ist,

6. fĂŒr sich, seine Familienangehörigen oder fĂŒr sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt,

7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe fĂŒr junge VolljĂ€hrige nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhĂ€lt; das gilt nicht fĂŒr einen MinderjĂ€hrigen, dessen Eltern oder dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufhalten,

8. a) öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht in einer Weise billigt oder dafĂŒr wirbt, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, oder

b) in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören, zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder WillkĂŒrmaßnahmen gegen sie auffordert oder die MenschenwĂŒrde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verĂ€chtlich macht oder verleumdet,

9. auf ein Kind oder einen Jugendlichen gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige anderer ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstÀrken,

10. eine andere Person in verwerflicher Weise, insbesondere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt, davon abhÀlt, am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik Deutschland teilzuhaben oder

11. eine andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht.

(3) Bei der Entscheidung ĂŒber die Ausweisung sind zu berĂŒcksichtigen

1. die Dauer des rechtmĂ€ĂŸigen Aufenthalts und die schutzwĂŒrdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des AuslĂ€nders im Bundesgebiet,

2. die Folgen der Ausweisung fĂŒr die Familienangehörigen oder Lebenspartner des AuslĂ€nders, die sich rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiĂ€rer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben,

3. die in § 60a Abs. 2 genannten Voraussetzungen fĂŒr die Aussetzung der Abschiebung.
§ 56
Besonderer Ausweisungsschutz
(1) Ein AuslÀnder, der

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fĂŒnf Jahren rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

1a. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als MinderjĂ€hriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens fĂŒnf Jahre rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufgehalten hat,

3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich mindestens fĂŒnf Jahre rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 bis 2 bezeichneten AuslĂ€nder in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

4. mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiÀrer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt,

5. als Asylberechtigter anerkannt ist, im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines auslĂ€ndischen FlĂŒchtlings genießt oder einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 ĂŒber die Rechtsstellung der FlĂŒchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt,

genießt besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden GrĂŒnden der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende GrĂŒnde der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den FĂ€llen der §§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7 vor. Liegen die Voraussetzungen des § 53 vor, so wird der AuslĂ€nder in der Regel ausgewiesen. Liegen die Voraussetzungen des § 54 vor, so wird ĂŒber seine Ausweisung nach Ermessen entschieden.

(2) Über die Ausweisung eines Heranwachsenden, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sowie ĂŒber die Ausweisung eines MinderjĂ€hrigen, der eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt, wird in den FĂ€llen der §§ 53 und 54 nach Ermessen entschieden. Soweit die Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil des MinderjĂ€hrigen sich rechtmĂ€ĂŸig im Bundesgebiet aufhalten, wird der MinderjĂ€hrige nur in den FĂ€llen des § 53 ausgewiesen; ĂŒber die Ausweisung wird nach Ermessen entschieden. Der Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen serienmĂ€ĂŸiger Begehung nicht unerheblicher vorsĂ€tzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskrĂ€ftig verurteilt worden ist.

(3) Ein AuslÀnder, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 oder § 29 Abs. 4 besitzt, kann nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 ausgewiesen werden.

(4) Ein AuslÀnder, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 1 abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 1 eine Ausweisung rechtfertigt, oder

2. eine nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
Abschnitt 2
Durchsetzung der Ausreisepflicht
§ 57
ZurĂŒckschiebung
(1) Ein AuslĂ€nder, der unerlaubt eingereist ist, soll innerhalb von sechs Monaten nach dem GrenzĂŒbertritt zurĂŒckgeschoben werden. Abweichend hiervon ist die ZurĂŒckschiebung zulĂ€ssig, solange ein anderer Staat auf Grund einer zwischenstaatlichen Übernahmevereinbarung zur Übernahme des AuslĂ€nders verpflichtet ist.

(2) Ein ausreisepflichtiger AuslĂ€nder, der von einem anderen Staat rĂŒckgefĂŒhrt oder zurĂŒckgewiesen wird, soll unverzĂŒglich in einen Staat zurĂŒckgeschoben werden, in den er einreisen darf, es sei denn, die Ausreisepflicht ist noch nicht vollziehbar.

(3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind entsprechend anzuwenden.
§ 58
Abschiebung
(1) Der AuslĂ€nder ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die freiwillige ErfĂŒllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus GrĂŒnden der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der AuslÀnder

1. unerlaubt eingereist ist,

2. noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die VerlÀngerung beantragt hat und der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt,

3. auf Grund einer RĂŒckfĂŒhrungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der EuropĂ€ischen Union gemĂ€ĂŸ Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 ĂŒber die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen ĂŒber die RĂŒckfĂŒhrung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zustĂ€ndigen Behörde anerkannt wird,

und eine Ausreisefrist nicht gewĂ€hrt wurde oder diese abgelaufen ist. Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der AuslĂ€nder nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der AuslĂ€nder

1. sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,

2. innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,

3. nach § 53 oder § 54 ausgewiesen worden ist,

4. mittellos ist,

5. keinen Pass oder Passersatz besitzt,

6. gegenĂŒber der AuslĂ€nderbehörde zum Zweck der TĂ€uschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder

7. zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.
§ 58a
Abschiebungsanordnung
(1) Die oberste Landesbehörde kann gegen einen AuslĂ€nder auf Grund einer auf Tatsachen gestĂŒtzten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr fĂŒr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium des Innern kann die Übernahme der ZustĂ€ndigkeit erklĂ€ren, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. Die oberste Landesbehörde ist hierĂŒber zu unterrichten. Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.

(3) Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen fĂŒr ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Die PrĂŒfung obliegt der ĂŒber die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

(4) Dem AuslĂ€nder ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzĂŒglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. Ein Antrag auf GewĂ€hrung vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts ĂŒber den Antrag auf vorlĂ€ufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.
§ 59
Androhung der Abschiebung
(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der AuslĂ€nder abgeschoben werden soll, und der AuslĂ€nder darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der AuslĂ€nder nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die RechtmĂ€ĂŸigkeit der Androhung im Übrigen unberĂŒhrt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben fĂŒr weitere Entscheidungen der AuslĂ€nderbehörde ĂŒber die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung UmstĂ€nde unberĂŒcksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem AuslĂ€nder geltend gemachte UmstĂ€nde, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberĂŒcksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der AuslĂ€nder die im Satz 1 bezeichneten UmstĂ€nde gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorlĂ€ufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberĂŒhrt.

(5) In den FĂ€llen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der AuslĂ€nder wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekĂŒndigt werden.
§ 60
Verbot der Abschiebung
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 ĂŒber die Rechtsstellung der FlĂŒchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein AuslĂ€nder nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch fĂŒr Asylberechtigte und AuslĂ€nder, denen die FlĂŒchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung auslĂ€ndischer FlĂŒchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als auslĂ€ndische FlĂŒchtlinge nach dem Abkommen ĂŒber die Rechtsstellung der FlĂŒchtlinge anerkannt wurden. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknĂŒpft. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von

a) dem Staat,

b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder

c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhĂ€ngig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht,

es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. FĂŒr die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 vorliegt, sind Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 ĂŒber Mindestnormen fĂŒr die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als FlĂŒchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und ĂŒber den Inhalt des zu gewĂ€hrenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergĂ€nzend anzuwenden. Wenn der AuslĂ€nder sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt fĂŒr Migration und FlĂŒchtlinge außer in den FĂ€llen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem AuslĂ€nder die FlĂŒchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes angefochten werden.

(2) Ein AuslĂ€nder darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem fĂŒr diesen AuslĂ€nder die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden.

(3) Ein AuslĂ€nder darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, wenn dieser Staat den AuslĂ€nder wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der VerhĂ€ngung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. In diesen FĂ€llen finden die Vorschriften ĂŒber die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der AnkĂŒndigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der AuslĂ€nder bis zur Entscheidung ĂŒber die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes ĂŒber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen fĂŒr die Bewilligung der Auslieferung zustĂ€ndig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein AuslÀnder darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulÀssig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem AuslĂ€nder in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den AbsĂ€tzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmĂ€ĂŸigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines AuslĂ€nders in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort fĂŒr diesen AuslĂ€nder eine erhebliche konkrete Gefahr fĂŒr Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von der Abschiebung eines AuslĂ€nders in einen anderen Staat ist abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr fĂŒr Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Gefahren nach Satz 1 oder Satz 2, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der AuslĂ€nder angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berĂŒcksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der AuslĂ€nder aus schwerwiegenden GrĂŒnden als eine Gefahr fĂŒr die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr fĂŒr die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskrĂ€ftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der AuslĂ€nder die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes erfĂŒllt.

(9) In den FĂ€llen des Absatzes 8 kann einem AuslĂ€nder, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgefĂŒhrt werden.

(10) Soll ein AuslÀnder abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der AuslÀnder nicht abgeschoben werden darf.

(11) FĂŒr die Feststellung von Abschiebungsverboten nach den AbsĂ€tzen 2, 3 und 7 Satz 2 gelten Artikel 4 Abs. 4, Artikel 5 Abs. 1 und 2 und die Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 ĂŒber Mindestnormen fĂŒr die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als FlĂŒchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und ĂŒber den Inhalt des zu gewĂ€hrenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12).
§ 60a
VorĂŒbergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitĂ€ren GrĂŒnden oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von AuslĂ€ndern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten AuslĂ€ndergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten fĂŒr lĂ€ngstens sechs Monate ausgesetzt wird. FĂŒr einen Zeitraum von lĂ€nger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines AuslĂ€nders ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsĂ€chlichen oder rechtlichen GrĂŒnden unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines AuslĂ€nders ist auch auszusetzen, wenn seine vorĂŒbergehende Anwesenheit im Bundesgebiet fĂŒr ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht fĂŒr sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wĂ€re. Einem AuslĂ€nder kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitĂ€re oder persönliche GrĂŒnde oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorĂŒbergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.

(2a) Die Abschiebung eines AuslĂ€nders wird fĂŒr eine Woche ausgesetzt, wenn seine ZurĂŒckschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 ĂŒber die UnterstĂŒtzung bei der Durchbeförderung im Rahmen von RĂŒckfĂŒhrungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner RĂŒckĂŒbernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlĂ€ngert werden. Die Einreise des AuslĂ€nders ist zuzulassen.

(3) Die Ausreisepflicht eines AuslĂ€nders, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberĂŒhrt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem AuslĂ€nder eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des AuslĂ€nders. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden GrĂŒnde entfallen. Der AuslĂ€nder wird unverzĂŒglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung lĂ€nger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukĂŒndigen; die AnkĂŒndigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung fĂŒr mehr als ein Jahr erneuert wurde.
§ 61
RÀumliche BeschrÀnkung; Ausreiseeinrichtungen
(1) Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen AuslĂ€nders ist rĂ€umlich auf das Gebiet des Landes beschrĂ€nkt. Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. Von der rĂ€umlichen BeschrĂ€nkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der AuslĂ€nder zur AusĂŒbung einer BeschĂ€ftigung ohne PrĂŒfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist.

(1a) In den FĂ€llen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zustĂ€ndigen AuslĂ€nderbehörde im Inland beschrĂ€nkt. Der AuslĂ€nder muss sich nach der Einreise unverzĂŒglich dorthin begeben. Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(2) Die LĂ€nder können Ausreiseeinrichtungen fĂŒr vollziehbar ausreisepflichtige AuslĂ€nder schaffen. In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit fĂŒr Behörden und Gerichte sowie die DurchfĂŒhrung der Ausreise gesichert werden.
§ 62
Abschiebungshaft
(1) Ein AuslĂ€nder ist zur Vorbereitung der Ausweisung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn ĂŒber die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt wĂŒrde (Vorbereitungshaft). Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht ĂŒberschreiten. Im Falle der Ausweisung bedarf es fĂŒr die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(2) Ein AuslÀnder ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1. der AuslÀnder auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist,

1a. eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann,

2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der AuslÀnder seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der AuslÀnderbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,

3. er aus von ihm zu vertretenden GrĂŒnden zu einem fĂŒr die Abschiebung angekĂŒndigten Termin nicht an dem von der AuslĂ€nderbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde,

4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder

5. der begrĂŒndete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

Der AuslĂ€nder kann fĂŒr die Dauer von lĂ€ngstens zwei Wochen in Sicherungshaft genommen werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, dass die Abschiebung durchgefĂŒhrt werden kann. Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der AuslĂ€nder glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulĂ€ssig, wenn feststeht, dass aus GrĂŒnden, die der AuslĂ€nder nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nĂ€chsten drei Monate durchgefĂŒhrt werden kann. Ist die Abschiebung aus GrĂŒnden, die der AuslĂ€nder zu vertreten hat, gescheitert, bleibt die Anordnung nach Satz 1 bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberĂŒhrt.

(3) Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. Sie kann in FÀllen, in denen der AuslÀnder seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlÀngert werden. Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4) Die fĂŒr den Haftantrag zustĂ€ndige Behörde kann einen AuslĂ€nder ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorlĂ€ufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1. der dringende Verdacht fĂŒr das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 besteht,

2. die richterliche Entscheidung ĂŒber die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und

3. der begrĂŒndete Verdacht vorliegt, dass sich der AuslĂ€nder der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.

Der AuslĂ€nder ist unverzĂŒglich dem Richter zur Entscheidung ĂŒber die Anordnung der Sicherungshaft vorzufĂŒhren.
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