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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Neunundzwanzigster Abschnitt
Straftaten gegen die Umwelt
§ 324
GewÀsserverunreinigung
(1) Wer unbefugt ein GewĂ€sser verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verĂ€ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 324a
Bodenverunreinigung
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lĂ€ĂŸt oder freisetzt und diesen dadurch

1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein GewÀsser zu schÀdigen, oder

2. in bedeutendem Umfang

verunreinigt oder sonst nachteilig verĂ€ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 325
Luftverunreinigung
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten VerĂ€nderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schĂ€digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des BetriebsgelĂ€ndes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Schadstoffe im Sinne des Absatzes 2 sind Stoffe, die geeignet sind,

1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schÀdigen oder

2. nachhaltig ein GewÀsser, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verÀndern.

(5) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten nicht fĂŒr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
§ 325a
Verursachen von LĂ€rm, ErschĂŒtterungen und nichtionisierenden Strahlen
(1) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten LĂ€rm verursacht, der geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs die Gesundheit eines anderen zu schĂ€digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten, die dem Schutz vor LĂ€rm, ErschĂŒtterungen oder nichtionisierenden Strahlen dienen, die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe

1. in den FĂ€llen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die AbsĂ€tze 1 bis 3 gelten nicht fĂŒr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.
§ 326
Unerlaubter Umgang mit gefÀhrlichen AbfÀllen
(1) Wer unbefugt AbfÀlle, die

1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere ĂŒbertragbaren gemeingefĂ€hrlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,

2. fĂŒr den Menschen krebserzeugend, fruchtschĂ€digend oder erbgutverĂ€ndernd sind,

3. explosionsgefĂ€hrlich, selbstentzĂŒndlich oder nicht nur geringfĂŒgig radioaktiv sind oder

4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,

a) nachhaltig ein GewÀsser, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verÀndern oder

b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefÀhrden,

außerhalb einer dafĂŒr zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren behandelt, lagert, ablagert, ablĂ€ĂŸt oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer AbfÀlle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

(3) Wer radioaktive AbfÀlle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 ist der Versuch strafbar.

(5) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe

1. in den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Die Tat ist dann nicht strafbar, wenn schÀdliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, GewÀsser, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen, wegen der geringen Menge der AbfÀlle offensichtlich ausgeschlossen sind.
§ 327
Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
(1) Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung

1. eine kerntechnische Anlage betreibt, eine betriebsbereite oder stillgelegte kerntechnische Anlage innehat oder ganz oder teilweise abbaut oder eine solche Anlage oder ihren Betrieb wesentlich Àndert oder

2. eine BetriebsstÀtte, in der Kernbrennstoffe verwendet werden, oder deren Lage wesentlich Àndert,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. eine genehmigungsbedĂŒrftige Anlage oder eine sonstige Anlage im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, deren Betrieb zum Schutz vor Gefahren untersagt worden ist,

2. eine genehmigungsbedĂŒrftige Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefĂ€hrdender Stoffe im Sinne des Gesetzes ĂŒber die UmweltvertrĂ€glichkeitsprĂŒfung oder

3. eine Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

ohne die nach dem jeweiligen Gesetz erforderliche Genehmigung oder Planfeststellung oder entgegen einer auf dem jeweiligen Gesetz beruhenden vollziehbaren Untersagung betreibt.

(3) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe

1. in den FĂ€llen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
§ 328
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefĂ€hrlichen Stoffen und GĂŒtern
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,

1. wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung Kernbrennstoffe oder

2. wer grob pflichtwidrig ohne die erforderliche Genehmigung oder wer entgegen einer vollziehbaren Untersagung sonstige radioaktive Stoffe, die nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind, durch ionisierende Strahlen den Tod oder eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen herbeizufĂŒhren,

aufbewahrt, befördert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet, einfĂŒhrt oder ausfĂŒhrt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1. Kernbrennstoffe, zu deren Ablieferung er auf Grund des Atomgesetzes verpflichtet ist, nicht unverzĂŒglich abliefert,

2. Kernbrennstoffe oder die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stoffe an Unberechtigte abgibt oder die Abgabe an Unberechtigte vermittelt,

3. eine nukleare Explosion verursacht oder

4. einen anderen zu einer in Nummer 3 bezeichneten Handlung verleitet oder eine solche Handlung fördert.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten

1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstÀtte oder technischen Einrichtung, radioaktive Stoffe oder Gefahrstoffe im Sinne des Chemikaliengesetzes lagert, bearbeitet, verarbeitet oder sonst verwendet oder

2. gefĂ€hrliche GĂŒter befördert, versendet, verpackt oder auspackt, verlĂ€dt oder entlĂ€dt, entgegennimmt oder anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt

und dadurch die Gesundheit eines anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefÀhrdet.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(6) Die AbsĂ€tze 4 und 5 gelten nicht fĂŒr Taten nach Absatz 2 Nr. 4.
§ 329
GefĂ€hrdung schutzbedĂŒrftiger Gebiete
(1) Wer entgegen einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung ĂŒber ein Gebiet, das eines besonderen Schutzes vor schĂ€dlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder GerĂ€usche bedarf oder in dem wĂ€hrend austauscharmer Wetterlagen ein starkes Anwachsen schĂ€dlicher Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen zu befĂŒrchten ist, Anlagen innerhalb des Gebiets betreibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer innerhalb eines solchen Gebiets Anlagen entgegen einer vollziehbaren Anordnung betreibt, die auf Grund einer in Satz 1 bezeichneten Rechtsverordnung ergangen ist. Die SĂ€tze 1 und 2 gelten nicht fĂŒr Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge.

(2) Wer entgegen einer zum Schutz eines Wasser- oder Heilquellenschutzgebietes erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung

1. betriebliche Anlagen zum Umgang mit wassergefÀhrdenden Stoffen betreibt,

2. Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefÀhrdender Stoffe betreibt oder solche Stoffe befördert oder

3. im Rahmen eines Gewerbebetriebes Kies, Sand, Ton oder andere feste Stoffe abbaut,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Betriebliche Anlage im Sinne des Satzes 1 ist auch die Anlage in einem öffentlichen Unternehmen.

(3) Wer entgegen einer zum Schutz eines Naturschutzgebietes, einer als Naturschutzgebiet einstweilig sichergestellten FlÀche oder eines Nationalparks erlassenen Rechtsvorschrift oder vollziehbaren Untersagung

1. BodenschÀtze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt,

2. Abgrabungen oder AufschĂŒttungen vornimmt,

3. GewÀsser schafft, verÀndert oder beseitigt,

4. Moore, SĂŒmpfe, BrĂŒche oder sonstige Feuchtgebiete entwĂ€ssert,

5. Wald rodet,

6. Tiere einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschĂŒtzten Art tötet, fĂ€ngt, diesen nachstellt oder deren Gelege ganz oder teilweise zerstört oder entfernt,

7. Pflanzen einer im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschĂŒtzten Art beschĂ€digt oder entfernt oder

8. ein GebÀude errichtet

und dadurch den jeweiligen Schutzzweck nicht unerheblich beeintrĂ€chtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Handelt der TÀter fahrlÀssig, so ist die Strafe

1. in den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 3 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 330
Besonders schwerer Fall einer Umweltstraftat
(1) In besonders schweren FÀllen wird eine vorsÀtzliche Tat nach den §§ 324 bis 329 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TÀter

1. ein GewĂ€sser, den Boden oder ein Schutzgebiet im Sinne des § 329 Abs. 3 derart beeintrĂ€chtigt, daß die BeeintrĂ€chtigung nicht, nur mit außerordentlichem Aufwand oder erst nach lĂ€ngerer Zeit beseitigt werden kann,

2. die öffentliche Wasserversorgung gefÀhrdet,

3. einen Bestand von Tieren oder Pflanzen der vom Aussterben bedrohten Arten nachhaltig schÀdigt oder

4. aus Gewinnsucht handelt.

(2) Wer durch eine vorsÀtzliche Tat nach den §§ 324 bis 329

1. einen anderen Menschen in die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschĂ€digung oder eine große Zahl von Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschĂ€digung bringt oder

2. den Tod eines anderen Menschen verursacht,

wird in den FÀllen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den FÀllen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, wenn die Tat nicht in § 330a Abs. 1 bis 3 mit Strafe bedroht ist.

(3) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 Nr. 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 Nr. 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 330a
Schwere GefÀhrdung durch Freisetzen von Giften
(1) Wer Stoffe, die Gifte enthalten oder hervorbringen können, verbreitet oder freisetzt und dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder die Gefahr einer GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlĂ€ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 330b
TĂ€tige Reue
(1) Das Gericht kann in den FÀllen des § 325a Abs. 2, des § 326 Abs. 1 bis 3, des § 328 Abs. 1 bis 3 und des § 330a Abs. 1, 3 und 4 die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TÀter freiwillig die Gefahr abwendet oder den von ihm verursachten Zustand beseitigt, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Unter denselben Voraussetzungen wird der TÀter nicht nach § 325a Abs. 3 Nr. 2, § 326 Abs. 5, § 328 Abs. 5 und § 330a Abs. 5 bestraft.

(2) Wird ohne Zutun des TĂ€ters die Gefahr abgewendet oder der rechtswidrig verursachte Zustand beseitigt, so genĂŒgt sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 330c
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 326, 327 Abs. 1 oder 2, §§ 328, 329 Abs. 1, 2 oder 3, dieser auch in Verbindung mit Abs. 4, begangen worden, so können

1. GegenstÀnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. GegenstÀnde, auf die sich die Tat bezieht, eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
§ 330d
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnitts ist

1. ein GewÀsser:

ein oberirdisches GewÀsser, das Grundwasser und das Meer;

2. eine kerntechnische Anlage:

eine Anlage zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen oder zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe;

3. ein gefÀhrliches Gut:

ein Gut im Sinne des Gesetzes ĂŒber die Beförderung gefĂ€hrlicher GĂŒter und einer darauf beruhenden Rechtsverordnung und im Sinne der Rechtsvorschriften ĂŒber die internationale Beförderung gefĂ€hrlicher GĂŒter im jeweiligen Anwendungsbereich;

4. eine verwaltungsrechtliche Pflicht: eine Pflicht, die sich aus

a) einer Rechtsvorschrift,

b) einer gerichtlichen Entscheidung,

c) einem vollziehbaren Verwaltungsakt,

d) einer vollziehbaren Auflage oder

e) einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, soweit die Pflicht auch durch Verwaltungsakt hÀtte auferlegt werden können,

ergibt und dem Schutz vor Gefahren oder schÀdlichen Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Tiere oder Pflanzen, GewÀsser, die Luft oder den Boden, dient;

5. ein Handeln ohne Genehmigung, Planfeststellung oder sonstige Zulassung:

auch ein Handeln auf Grund einer durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch unrichtige oder unvollstÀndige Angaben erschlichenen Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung.
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