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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 28.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Achtundzwanzigster Abschnitt
GemeingefÀhrliche Straftaten
§ 306
Brandstiftung
(1) Wer fremde

1. GebĂ€ude oder HĂŒtten,

2. BetriebsstÀtten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,

3. Warenlager oder -vorrÀte,

4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,

5. WĂ€lder, Heiden oder Moore oder

6. land-, ernÀhrungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 306a
Schwere Brandstiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer

1. ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine HĂŒtte oder eine andere RĂ€umlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient,

2. eine Kirche oder ein anderes der ReligionsausĂŒbung dienendes GebĂ€ude oder

3. eine RĂ€umlichkeit, die zeitweise dem Aufenthalt von Menschen dient, zu einer Zeit, in der Menschen sich dort aufzuhalten pflegen,

in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in § 306 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 bezeichnete Sache in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört und dadurch einen anderen Menschen in die Gefahr einer GesundheitsschÀdigung bringt.

(3) In minder schweren FĂ€llen der AbsĂ€tze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.
§ 306b
Besonders schwere Brandstiftung
(1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter in den FĂ€llen des § 306a

1. einen anderen Menschen durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt,

2. in der Absicht handelt, eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken oder

3. das Löschen des Brandes verhindert oder erschwert.
§ 306c
Brandstiftung mit Todesfolge
Verursacht der TÀter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 306d
FahrlÀssige Brandstiftung
(1) Wer in den FĂ€llen des § 306 Abs. 1 oder des § 306a Abs. 1 fahrlĂ€ssig handelt oder in den FĂ€llen des § 306a Abs. 2 die Gefahr fahrlĂ€ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den FÀllen des § 306a Abs. 2 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 306e
TĂ€tige Reue
(1) Das Gericht kann in den FÀllen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TÀter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(2) Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Wird der Brand ohne Zutun des TĂ€ters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genĂŒgt sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 306f
HerbeifĂŒhren einer Brandgefahr
(1) Wer fremde

1. feuergefÀhrdete Betriebe oder Anlagen,

2. Anlagen oder Betriebe der Land- oder ErnÀhrungswirtschaft, in denen sich deren Erzeugnisse befinden,

3. WĂ€lder, Heiden oder Moore oder

4. bestellte Felder oder leicht entzĂŒndliche Erzeugnisse der Landwirtschaft, die auf Feldern lagern,

durch Rauchen, durch offenes Feuer oder Licht, durch Wegwerfen brennender oder glimmender GegenstÀnde oder in sonstiger Weise in Brandgefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichnete Sache in Brandgefahr bringt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefÀhrdet.

(3) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 fahrlÀssig handelt oder in den FÀllen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 307
HerbeifĂŒhren einer Explosion durch Kernenergie
(1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizufĂŒhren und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu gefĂ€hrden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Wer durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeifĂŒhrt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert fahrlĂ€ssig gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe

1. in den FĂ€llen des Absatzes 1 lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren,

2. in den FĂ€llen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren.

(4) Wer in den FÀllen des Absatzes 2 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 308
HerbeifĂŒhren einer Sprengstoffexplosion
(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeifĂŒhrt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlĂ€ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 309
Mißbrauch ionisierender Strahlen
(1) Wer in der Absicht, die Gesundheit eines anderen Menschen zu schÀdigen, es unternimmt, ihn einer ionisierenden Strahlung auszusetzen, die dessen Gesundheit zu schÀdigen geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Unternimmt es der TĂ€ter, eine unĂŒbersehbare Zahl von Menschen einer solchen Strahlung auszusetzen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren.

(3) Verursacht der TĂ€ter in den FĂ€llen des Absatzes 1 durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in der Absicht,

1. die Brauchbarkeit einer fremden Sache von bedeutendem Wert zu beeintrÀchtigen,

2. nachhaltig ein GewÀsser, die Luft oder den Boden nachteilig zu verÀndern oder

3. ihm nicht gehörende Tiere oder Pflanzen von bedeutendem Wert zu schĂ€digen, die Sache, das GewĂ€sser, die Luft, den Boden, die Tiere oder Pflanzen einer ionisierenden Strahlung aussetzt, die geeignet ist, solche BeeintrĂ€chtigungen, VerĂ€nderungen oder SchĂ€den hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 310
Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
(1) Wer zur Vorbereitung

1. eines bestimmten Unternehmens im Sinne des § 307 Abs. 1 oder des § 309 Abs. 2,

2. einer Straftat nach § 308 Abs. 1, die durch Sprengstoff begangen werden soll,

3. einer Straftat nach § 309 Abs. 1 oder

4. einer Straftat nach § 309 Abs. 6

Kernbrennstoffe, sonstige radioaktive Stoffe, Sprengstoffe oder die zur AusfĂŒhrung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt, wird in den FĂ€llen der Nummer 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in den FĂ€llen der Nummer 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in den FĂ€llen der Nummer 4 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe.

(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 ist der Versuch strafbar.
§ 311
Freisetzen ionisierender Strahlen
(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten (§ 330d Nr. 4, 5)

1. ionisierende Strahlen freisetzt oder

2. KernspaltungsvorgÀnge bewirkt,

die geeignet sind, Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert zu schĂ€digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer fahrlÀssig

1. beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer BetriebsstĂ€tte, eine Handlung im Sinne des Absatzes 1 in einer Weise begeht, die geeignet ist, eine SchĂ€digung außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereichs herbeizufĂŒhren oder

2. in sonstigen FĂ€llen des Absatzes 1 unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten handelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 312
Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
(1) Wer eine kerntechnische Anlage (§ 330d Nr. 2) oder GegenstĂ€nde, die zur Errichtung oder zum Betrieb einer solchen Anlage bestimmt sind, fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch eine Gefahr fĂŒr Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fĂŒr fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeifĂŒhrt, die mit der Wirkung eines Kernspaltungsvorgangs oder der Strahlung eines radioaktiven Stoffes zusammenhĂ€ngt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlÀssig verursacht oder

2. leichtfertig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 313
HerbeifĂŒhren einer Überschwemmung
(1) Wer eine Überschwemmung herbeifĂŒhrt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) § 308 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
§ 314
GemeingefÀhrliche Vergiftung
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1. Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder

2. GegenstÀnde, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,

vergiftet oder ihnen gesundheitsschÀdliche Stoffe beimischt oder vergiftete oder mit gesundheitsschÀdlichen Stoffen vermischte GegenstÀnde im Sinne der Nummer 2 verkauft, feilhÀlt oder sonst in den Verkehr bringt.

(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 314a
TĂ€tige Reue
(1) Das Gericht kann die Strafe in den FĂ€llen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der TĂ€ter freiwillig die weitere AusfĂŒhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TÀter

1. in den FĂ€llen des § 309 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 freiwillig die weitere AusfĂŒhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet oder

2. in den FĂ€llen des

a) § 307 Abs. 2,

b) § 308 Abs. 1 und 5,

c) § 309 Abs. 6,

d) § 311 Abs. 1,

e) § 312 Abs. 1 und 6 Nr. 1,

f) § 313, auch in Verbindung mit § 308 Abs. 5,

freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

1. in den FĂ€llen des

a) § 307 Abs. 4,

b) § 308 Abs. 6,

c) § 311 Abs. 3,

d) § 312 Abs. 6 Nr. 2,

e) § 313 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs.6

freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder

2. in den FĂ€llen des § 310 freiwillig die weitere AusfĂŒhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(4) Wird ohne Zutun des TĂ€ters die Gefahr abgewendet, so genĂŒgt sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 315
GefÀhrliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeintrĂ€chtigt, daß er

1. Anlagen oder Beförderungsmittel zerstört, beschÀdigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet,

3. falsche Zeichen oder Signale gibt oder

4. einen Àhnlichen, ebenso gefÀhrlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefÀhrdet, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der TĂ€ter

1. in der Absicht handelt,

a) einen UnglĂŒcksfall herbeizufĂŒhren oder

b) eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder

2. durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

(4) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlĂ€ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315a
GefÀhrdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. ein Schienenbahn- oder Schwebebahnfahrzeug, ein Schiff oder ein Luftfahrzeug fĂŒhrt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer GetrĂ€nke oder anderer berauschender Mittel oder infolge geistiger oder körperlicher MĂ€ngel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fĂŒhren, oder

2. als FĂŒhrer eines solchen Fahrzeugs oder als sonst fĂŒr die Sicherheit Verantwortlicher durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs verstĂ¶ĂŸt

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefÀhrdet.

(2) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlÀssig verursacht oder

2. fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315b
GefĂ€hrliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeintrĂ€chtigt, daß er

1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschÀdigt oder beseitigt,

2. Hindernisse bereitet oder

3. einen Àhnlichen, ebenso gefÀhrlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der TĂ€ter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren FĂ€llen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren.

(4) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(5) Wer in den FÀllen des Absatzes 1 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315c
GefĂ€hrdung des Straßenverkehrs
(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug fĂŒhrt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer GetrÀnke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher MÀngel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fĂŒhren, oder

2. grob verkehrswidrig und rĂŒcksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch ĂŒberholt oder sonst bei ÜberholvorgĂ€ngen falsch fĂ€hrt,

c) an FußgĂ€ngerĂŒberwegen falsch fĂ€hrt,

d) an unĂŒbersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, StraßeneinmĂŒndungen oder BahnĂŒbergĂ€ngen zu schnell fĂ€hrt,

e) an unĂŒbersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhĂ€lt,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rĂŒckwĂ€rts oder entgegen der Fahrtrichtung fĂ€hrt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlÀssig verursacht oder

2. fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315d
Schienenbahnen im Straßenverkehr
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.
§ 316
Trunkenheit im Verkehr
(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug fĂŒhrt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer GetrĂ€nke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu fĂŒhren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlÀssig begeht.
§ 316a
RĂ€uberischer Angriff auf Kraftfahrer
(1) Wer zur Begehung eines Raubes (§§ 249 oder 250), eines rĂ€uberischen Diebstahls (§ 252) oder einer rĂ€uberischen Erpressung (§ 255) einen Angriff auf Leib oder Leben oder die Entschlußfreiheit des FĂŒhrers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers verĂŒbt und dabei die besonderen VerhĂ€ltnisse des Straßenverkehrs ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.
§ 316b
Störung öffentlicher Betriebe
(1) Wer den Betrieb

1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,

2. einer der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, WĂ€rme oder Kraft dienenden Anlage oder eines fĂŒr die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtigen Unternehmens oder

3. einer der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dienenden Einrichtung oder Anlage

dadurch verhindert oder stört, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschĂ€digt, beseitigt, verĂ€ndert oder unbrauchbar macht oder die fĂŒr den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen GĂŒtern, insbesondere mit Wasser, Licht, WĂ€rme oder Kraft, beeintrĂ€chtigt.
§ 316c
Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fĂŒnf Jahren wird bestraft, wer

1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder sonstige Machenschaften vornimmt, um dadurch die Herrschaft ĂŒber

a) ein im zivilen Luftverkehr eingesetztes und im Flug befindliches Luftfahrzeug oder

b) ein im zivilen Seeverkehr eingesetztes Schiff

zu erlangen oder auf dessen FĂŒhrung einzuwirken, oder

2. um ein solches Luftfahrzeug oder Schiff oder dessen an Bord befindliche Ladung zu zerstören oder zu beschĂ€digen, Schußwaffen gebraucht oder es unternimmt, eine Explosion oder einen Brand herbeizufĂŒhren.

Einem im Flug befindlichen Luftfahrzeug steht ein Luftfahrzeug gleich, das von Mitgliedern der Besatzung oder von FluggĂ€sten bereits betreten ist oder dessen Beladung bereits begonnen hat oder das von Mitgliedern der Besatzung oder von FluggĂ€sten noch nicht planmĂ€ĂŸig verlassen ist oder dessen planmĂ€ĂŸige Entladung noch nicht abgeschlossen ist.

(2) In minder schweren FĂ€llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) Wer zur Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 Schußwaffen, Sprengstoffe oder sonst zur HerbeifĂŒhrung einer Explosion oder eines Brandes bestimmte Stoffe oder Vorrichtungen herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verwahrt oder einem anderen ĂŒberlĂ€ĂŸt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.
§ 317
Störung von Telekommunikationsanlagen
(1) Wer den Betrieb einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsanlage dadurch verhindert oder gefĂ€hrdet, daß er eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschĂ€digt, beseitigt, verĂ€ndert oder unbrauchbar macht oder die fĂŒr den Betrieb bestimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Wer die Tat fahrlÀssig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 318
BeschÀdigung wichtiger Anlagen
(1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, DĂ€mme oder andere Wasserbauten oder BrĂŒcken, FĂ€hren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienende Vorrichtungen zur Wasserhaltung, zur WetterfĂŒhrung oder zum Ein- und Ausfahren der BeschĂ€ftigten beschĂ€digt oder zerstört und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fĂŒnf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat eine schwere GesundheitsschĂ€digung eines anderen Menschen oder eine GesundheitsschĂ€digung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(4) Verursacht der TĂ€ter durch die Tat den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren FĂ€llen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fĂŒnf Jahren, in minder schweren FĂ€llen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(6) Wer in den FĂ€llen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlÀssig verursacht oder

2. fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 319
BaugefÀhrdung
(1) Wer bei der Planung, Leitung oder AusfĂŒhrung eines Baues oder des Abbruchs eines Bauwerks gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstĂ¶ĂŸt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefĂ€hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in AusĂŒbung eines Berufs oder Gewerbes bei der Planung, Leitung oder AusfĂŒhrung eines Vorhabens, technische Einrichtungen in ein Bauwerk einzubauen oder eingebaute Einrichtungen dieser Art zu Ă€ndern, gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik verstĂ¶ĂŸt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen gefĂ€hrdet.

(3) Wer die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Wer in den FÀllen der AbsÀtze 1 und 2 fahrlÀssig handelt und die Gefahr fahrlÀssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 320
TĂ€tige Reue
(1) Das Gericht kann die Strafe in den FĂ€llen des § 316c Abs. 1 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der TĂ€ter freiwillig die weitere AusfĂŒhrung der Tat aufgibt oder sonst den Erfolg abwendet.

(2) Das Gericht kann die in den folgenden Vorschriften angedrohte Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der TÀter in den FÀllen

1. des § 315 Abs. 1, 3 Nr. 1 oder Abs. 5,

2. des § 315b Abs. 1, 3 oder 4, Abs. 3 in Verbindung mit § 315 Abs. 3 Nr. 1,

3. des § 318 Abs. 1 oder 6 Nr. 1,

4. des § 319 Abs. 1 bis 3

freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht.

(3) Nach den folgenden Vorschriften wird nicht bestraft, wer

1. in den FĂ€llen des

a) § 315 Abs. 6,

b) § 315b Abs. 5,

c) § 318 Abs. 6 Nr. 2,

d) § 319 Abs. 4

freiwillig die Gefahr abwendet, bevor ein erheblicher Schaden entsteht, oder

2. in den FĂ€llen des § 316c Abs. 4 freiwillig die weitere AusfĂŒhrung der Tat aufgibt oder sonst die Gefahr abwendet.

(4) Wird ohne Zutun des TĂ€ters die Gefahr oder der Erfolg abgewendet, so genĂŒgt sein freiwilliges und ernsthaftes BemĂŒhen, dieses Ziel zu erreichen.
§ 321
FĂŒhrungsaufsicht
In den FĂ€llen der §§ 306 bis 306c und 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1 und des § 316c Abs. 1 Nr. 2 kann das Gericht FĂŒhrungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
§ 322
Einziehung
Ist eine Straftat nach den §§ 306 bis 306c, 307 bis 314 oder 316c begangen worden, so können

1. GegenstÀnde, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2. GegenstÀnde, auf die sich eine Straftat nach den §§ 310 bis 312, 314 oder 316c bezieht,

eingezogen werden.
§ 323
(weggefallen)
§ 323a
Vollrausch
(1) Wer sich vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig durch alkoholische GetrĂ€nke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfĂ€hig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

(2) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die fĂŒr die im Rausch begangene Tat angedroht ist.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit ErmÀchtigung oder auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit ErmÀchtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden könnte.
§ 323b
GefÀhrdung einer Entziehungskur
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters oder seines Beauftragten alkoholische GetrĂ€nke oder andere berauschende Mittel verschafft oder ĂŒberlĂ€ĂŸt oder ihn zum Genuß solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung
Wer bei UnglĂŒcksfĂ€llen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den UmstĂ€nden nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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