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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.1999. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Siebenundzwanzigster Abschnitt
SachbeschÀdigung
§ 303
SachbeschÀdigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschÀdigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorĂŒbergehend verĂ€ndert.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 303a
DatenverÀnderung
(1) Wer rechtswidrig Daten (§ 202a Abs. 2) löscht, unterdrĂŒckt, unbrauchbar macht oder verĂ€ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) FĂŒr die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
§ 303b
Computersabotage
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die fĂŒr einen anderen von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch erheblich stört, dass er

1. eine Tat nach § 303a Abs. 1 begeht,

2. Daten (§ 202a Abs. 2) in der Absicht, einem anderen Nachteil zuzufĂŒgen, eingibt oder ĂŒbermittelt oder

3. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen DatentrÀger zerstört, beschÀdigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verÀndert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt es sich um eine Datenverarbeitung, die fĂŒr einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder Geldstrafe.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren FĂ€llen des Absatzes 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der TĂ€ter 1. einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeifĂŒhrt,

2. gewerbsmĂ€ĂŸig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Computersabotage verbunden hat,

3. durch die Tat die Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen GĂŒtern oder Dienstleistungen oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeintrĂ€chtigt.

(5) FĂŒr die Vorbereitung einer Straftat nach Absatz 1 gilt § 202c entsprechend.
§ 303c
Strafantrag
In den FĂ€llen der §§ 303, 303a Abs. 1 und 2 sowie § 303b Abs. 1 bis 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen fĂŒr geboten hĂ€lt.
§ 304
GemeinschÀdliche SachbeschÀdigung
(1) Wer rechtswidrig GegenstÀnde der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder GrabmÀler, öffentliche DenkmÀler, NaturdenkmÀler, GegenstÀnde der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder GegenstÀnde, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, PlÀtze oder Anlagen dienen, beschÀdigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorĂŒbergehend verĂ€ndert.

(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 305
Zerstörung von Bauwerken
(1) Wer rechtswidrig ein GebĂ€ude, ein Schiff, eine BrĂŒcke, einen Damm, eine gebaute Straße, eine Eisenbahn oder ein anderes Bauwerk, welche fremdes Eigentum sind, ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 305a
Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel
(1) Wer rechtswidrig

1. ein fremdes technisches Arbeitsmittel von bedeutendem Wert, das fĂŒr die Errichtung einer Anlage oder eines Unternehmens im Sinne des § 316b Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einer Anlage, die dem Betrieb oder der Entsorgung einer solchen Anlage oder eines solchen Unternehmens dient, von wesentlicher Bedeutung ist, oder

2. ein Kraftfahrzeug der Polizei oder der Bundeswehr

ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fĂŒnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.
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