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BGB
BĂŒrgerliches Gesetzbuch
in der zum 29.03.2024 gĂŒltigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gĂŒltigen Fassung wĂŒnschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Untertitel 6
Fund
§ 965
Anzeigepflicht des Finders
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem EigentĂŒmer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzĂŒglich Anzeige zu machen.

(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die UmstĂ€nde, welche fĂŒr die Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzĂŒglich der zustĂ€ndigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

§ 966
Verwahrungspflicht
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zustĂ€ndigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

§ 967
Ablieferungspflicht
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zustÀndigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zustÀndige Behörde abzuliefern.

§ 968
Umfang der Haftung
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe FahrlÀssigkeit zu vertreten.

§ 969
Herausgabe an den Verlierer
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenĂŒber befreit.

§ 970
Ersatz von Aufwendungen
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittlung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den UmstĂ€nden nach fĂŒr erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.

§ 971
Finderlohn
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn betrĂ€gt von dem Werte der Sache bis zu 500 Euro fĂŒnf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur fĂŒr den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

§ 972
ZurĂŒckbehaltungsrecht des Finders
Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten AnsprĂŒche finden die fĂŒr die AnsprĂŒche des Besitzers gegen den EigentĂŒmer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.

§ 973
Eigentumserwerb des Finders
(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zustÀndigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zustÀndigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zustÀndigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

§ 974
Eigentumserwerb nach Verschweigung
Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als zehn Euro wert ist, ihre Rechte bei der zustĂ€ndigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach der Vorschrift des § 1003 zur ErklĂ€rung ĂŒber die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden AnsprĂŒche auffordern. Mit dem Ablauf der fĂŒr die ErklĂ€rung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der AnsprĂŒche bereit erklĂ€ren.

§ 975
Rechte des Finders nach Ablieferung
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zustĂ€ndige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berĂŒhrt. LĂ€sst die zustĂ€ndige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zustĂ€ndige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

§ 976
Eigentumserwerb der Gemeinde
(1) Verzichtet der Finder der zustĂ€ndigen Behörde gegenĂŒber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts ĂŒber.

(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zustĂ€ndige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts ĂŒber, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zustĂ€ndigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.

§ 977
Bereicherungsanspruch
Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den FĂ€llen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den FĂ€llen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die RechtsĂ€nderung Erlangten nach den Vorschriften ĂŒber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.

§ 978
Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
(1) Wer eine Sache in den GeschĂ€ftsrĂ€umen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzĂŒglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.

(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der HĂ€lfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben wĂŒrde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die fĂŒr die AnsprĂŒche des Besitzers gegen den EigentĂŒmer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.

(3) FÀllt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.

§ 979
Verwertung; VerordnungsermÀchtigung
(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.

(1a) Die Versteigerung kann nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften auch als allgemein zugĂ€ngliche Versteigerung im Internet erfolgen.

(1b) Die Bundesregierung wird ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates fĂŒr ihren Bereich Versteigerungsplattformen zur Versteigerung von Fundsachen zu bestimmen; sie kann diese ErmĂ€chtigung durch Rechtsverordnung auf die fachlich zustĂ€ndigen obersten Bundesbehörden ĂŒbertragen. Die Landesregierungen werden ermĂ€chtigt, durch Rechtsverordnung fĂŒr ihren Bereich entsprechende Regelungen zu treffen; sie können die ErmĂ€chtigung auf die fachlich zustĂ€ndigen obersten Landesbehörden ĂŒbertragen. Die LĂ€nder können Versteigerungsplattformen bestimmen, die sie lĂ€nderĂŒbergreifend nutzen. Sie können eine Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf die zustĂ€ndige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.

(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

§ 980
Öffentliche Bekanntmachung des Fundes
(1) Die Versteigerung ist erst zulÀssig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulÀssig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.

(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸigen Kosten verbunden ist.

§ 981
Empfang des Versteigerungserlöses
(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fÀllt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.

(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijÀhrige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das Gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.

(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.

§ 982
AusfĂŒhrungsvorschriften
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den ĂŒbrigen FĂ€llen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.

§ 983
Unanbringbare Sachen bei Behörden
Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

§ 984
Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der EigentĂŒmer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur HĂ€lfte von dem Entdecker, zur HĂ€lfte von dem EigentĂŒmer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

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