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MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
in der zum 29.03.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 22.12.1995. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel XII
Gegenseitigkeit
Regel 2
ARTIKEL 2 - Ãœbergangsbestimmungen
(1) Anmeldungen von Gemeinschaftsmarken, die innerhalb von drei Monaten vor dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Tag eingereicht werden, werden vom Amt mit dem gemäß dieser Vorschrift festgelegten Anmeldetag oder dem tatsächlichen Datum des Eingangs der Anmeldung versehen.

(2) Die in Artikel 29 und 33 der Verordnung vorgesehene Prioritätsfrist von sechs Monaten wird bei einer derartigen Anmeldung von dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Tag an gerechnet.

(3) Das Amt kann dem Anmelder vor dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Tag eine Empfangsbestätigung übermitteln.

(4) Das Amt kann derartige Anmeldungen vor dem gemäß Artikel 143 Absatz 3 der Verordnung festgelegten Tag prüfen und sich mit dem Anmelder in Verbindung setzen, um etwaige Mängel vor diesem Tag zu beseitigen. Entscheidungen in bezug auf derartige Anmeldung können nur nach diesem Tag erlassen werden.

(5) Das Amt führt für eine derartige Anmeldung, gleich ob für sie eine Priorität gemäß Artikel 29 oder 33 der Verordnung in Anspruch genommen wurde oder nicht, keine Recherche gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung durch.

(6) Liegt der Tag des Eingangs der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke beim Amt, der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz eines Mitgliedstaats oder beim Benelux-Markenamt vor dem Beginn der Dreimonatsfrist des Artikels 143 Absatz 4 der Verordnung, so gilt die Anmeldung als nicht eingereicht. Der Anmelder wird hiervon unterrichtet und erhält die Anmeldeunterlagen zurück.
Regel 3
ARTIKEL 3 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Regel 101
Veröffentlichung der Gegenseitigkeit
(1) Falls erforderlich, beantragt der Präsident des Amtes bei der Kommission die Prüfung, ob ein Staat, der nicht Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation ist, im Sinne des Artikels 29 Absatz 5 der Verordnung Gegenseitigkeit gewährt.

(2) Stellt die Kommission fest, dass die Gegenseitigkeit nach Absatz 1 gewährt wird, so veröffentlicht sie eine entsprechende Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Artikel 29 Absatz 5 der Verordnung findet ab dem Tag der Veröffentlichung der in Absatz 2 erwähnten Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union Anwendung, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben. Die Anwendbarkeit erlischt mit dem Tag, an dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung über die Aberkennung der Gegenseitigkeit veröffentlicht, es sei denn, in der Mitteilung ist ein früheres Gültigkeitsdatum angegeben.

(4) Mitteilungen im Rahmen der Absätze 2 und 3 werden auch im Amtsblatt des Amtes veröffentlicht.
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